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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.02.1990 – C-342/88

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:47

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 6. Februar 1990

Hen Präsident,

meine Herren Richter!

Das nationale Gericht — der Arbeidshof Gent — legt dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vor, die sich — über ihre Formulierung hinaus, die darauf abzielt, eine Antwort zu erhalten, durch die der Ausgangsrechtsstreit unmittelbar entschieden wird — im Kern auf die Auslegung des Artikels 46 der wohlbekannten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, bezieht.

Der niederländische Staatsangehörige Spits hatte einige Jahre in Belgien und viele weitere Jahre in den Niederlanden gearbeitet. Im einzelnen erstrecken sich die nachgewiesenen und damit für das belgische Rentenrecht erheblichen Beschäftigungsjahre von 1932 bis 1938, wobei die ersten beiden vor der Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt worden sind; die nach niederländischem Recht erheblichen Jahre erstrecken sich von 1929 bis 1979. Da die Systeme der beiden Mitgliedstaaten anwendbar waren, ist es auch die Verordnung Nr. 1408/71 und — für die Berechnung der zwei Leistungen — Artikel 46 dieser Verordnung.

Diese Bestimmung gehört ihrem Wortlaut nach nicht zu den klarsten; auf jeden Fall regelt sie, soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung, in Absatz 1 bzw. Absatz 2 die Methoden zur Berechnung der Leistung in jedem einzelnen Mitgliedstaat je nachdem, ob ein Rentenanspruch nach dem nationalen System entstehen kann, ohne daß notwendigerweise auf die Summe der für die anderen Mitgliedstaaten erheblichen Beitragsjahre zurückgegriffen werden muß, oder nicht.

Im zweiten Fall (Artikel 46 Absatz 2) hat jeder nationale Träger zunächst einen theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a), der nach der Summe aller Beitragszeiten in den betroffenen Mitgliedstaaten in der Weise bestimmt wird, als ob diese Zeiten alle in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden wären. Sodann ist der tatsächliche Betrag der Leistung zu berechnen; bei diesem handelt es sich um den Betrag, der, verglichen mit dem theoretischen Betrag, proportional der Dauer der Beitragsleistung in dem betroffenen Staat entspricht (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b).

Im ersten Fall dagegen, das heißt, wenn nach dem nationalen System ein Rentenanspruch entstehen kann, ohne daß es eine Mindestzahl von Versicherungsjahren gibt, und daher keine Notwendigkeit besteht, ausländische Beitragsjahre hinzuzurechnen, hat jeder Träger außer der Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen oder proportionalen Betrags auch einen selbständigen nationalen Betrag zu berechnen, der nur auf die nationalen Beitragszeiten gestützt ist (Artikel 46 Absatz 1). Die Leistung, die letztlich auszuzahlen ist, entspricht dem günstigeren der beiden Beträge, des selbständigen und des proportionalen Betrags (Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2).

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß der belgische Träger sowohl den selbständigen Betrag als auch den proportionalen Betrag zu berechnen hatte; ebenso ist unstreitig, daß der proportionale Betrag sich auf fünf Jahre von 45 (dies ist die höchste anrechnungsfähige Anzahl von Jahren) beläuft. Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist der selbständige Betrag, der sich nach Auffassung des belgischen Trägers auf fünf Jahre von 45 belaufen muß, während er sich nach Auffassung des Klägers des Ausgangsverfahrens und des Gerichts erster Instanz auf sieben Jahre von 45 (von 1932 bis 1938) belaufen muß, mit der Folge, daß dieser Betrag ausgezahlt werden muß, da er der günstigere ist. Die Kommission schließt sich in ihren schriftlichen Erklärungen der Auffassung des Klägers an.

Der Grund für die Meinungsverschiedenheit lag darin, daß der belgische Träger bei der Berechnung des selbständigen Betrags die zwei der Vollendung des 20. Lebensjahres vorangehenden Jahre außer Betracht gelassen hatte, die nach der nationalen Regelung nur berücksichtigt werden, wenn sie dazu dienen, eine unvollständige Beitragszeit zu ergänzen, was im vorliegenden Falle nicht gegeben war, da der Kläger insgesamt, das heißt bei Zusammenrechnung der in Belgien und der in den Niederlanden zurückgelegten Zeiten, mehr als 50 Jahre zurückgelegt hatte.

Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, bei der Berechnung des selbständigen Betrages dürfe der nationale Träger nur die in diesem Staat zurückgelegten Zeiten unter Ausschluß der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten berücksichtigen, mit der Folge, daß auch die zwei der Vollendung des 20. Lebensjahres vorangehenden Jahre zu berücksichtigen seien. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dürften nämlich bei der Berechnung des selbständigen Betrags nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung nationale Antikumulierungsvorschriften nicht angewendet werden; gerade eine solche Bestimmung habe den belgischen Träger aber dazu veranlaßt, die Jahre 1932 und 1933 bei der Berechnung des selbständigen Betrags außer Betracht zu lassen.

Meines Erachtens ist der Auslegung der Kommission ohne weiteres vorbehaltlos beizutreten. Außerdem hat der belgische Träger auf die Angaben in den schriftlichen Erklärungen der Kommission hin in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich anerkannt, daß er einen Fehler begangen habe, und hat sich der Auslegung des Artikels 46 durch die Kommission — insbesondere auch was die Berücksichtigung der streitigen zwei Jahre angeht — angeschlossen.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Arbeidshof wie folgt zu beantworten:

Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der nationale Träger, der die Renten feststellt, die Berechnung der Leistung im Verhältnis zu den nach nationalem Recht anrechnungsfähigen Beitragszeiten unter Ausschluß der sich auf andere Mitgliedstaaten beziehenden Beitragszeiten vorzunehmen hat.