Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.02.1990 – C-108/89

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1990:56

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 7. Februar 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Es geht hier um die Frage, ob die belgischen Antikumulierungsbestimmungen der Gewährung einer vorgezogenen belgischen Altersrente an zwei frühere italienische Wanderarbeitnehmer entgegenstehen, die bereits italienische Invaliditätsrenten erhalten.

2 Herr Pian wurde am 9. Juni 1922 geboren. Er war in Belgien von 1947 bis 1951 als Bergarbeiter und von 1951 bis 1971 anderweitig als Arbeitnehmer tätig. Nach seiner Rückkehr nach Italien arbeitete er weiterhin als Arbeitnehmer; seit 1. März 1974 hat er Anspruch auf eine italienische Invaliditätsrente. Seit Erreichen des besonderen Ruhestandsalters von 55 Jahren für Bergleute am 1. März 1978 erhält er eine belgische Altersrente aufgrund seiner Beschäftigungszeit als Untertagearbeiter. Sein Antrag vom 4. Juni 1982 auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente aufgrund der weiteren von ihm in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten wurde von dem Office national des pensions (ONP) abgelehnt.

3 Herr Bianchin wurde am 20. Februar 1920 geboren. Von 1955 bis 1961 war er in Belgien beschäftigt und kehrte anschließend nach Italien zurück, wo ihm nach weiterer Tätigkeit als Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 1975 eine Invaliditätsrente zusteht. Am 25. März 1983 beantragte er beim ONP die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 23. März 1984 abgelehnt.

4 Das ONP stützte sich für die Ablehnung der Anträge auf vorgezogene Altersrenten auf Artikel 25 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 betreffend die Alters- und Hinterbliebenenrenten für Arbeitnehmer im Verbindung mit Artikel 64 bis Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 betreffend eine allgemeine Regelung des Systems der Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer, die zur Durchführung von Artikel 25 der Königlichen Verordnung Nr. 50 erlassen wurde. Nach Ansicht des ONP ist aufgrund dieser Rechtsvorschriften bei Gewährung einer italienischen Invaliditätsrente die Zahlung einer vorgezogenen Altersrente ausgeschlossen.

5 Die Klage von Herrn Pian gegen die Entscheidung des ONP wurde vom Tribunal du travail Lüttich mit Urteil vom 9. Mai 1985 abgewiesen. Dasselbe Gericht gab der Klage von Herrn Bianchin am 11. Juni 1986 statt. Auf die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile hat die Cour du travail Lüttich dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Wenn ein Wanderarbeitnehmer in einem Mitgliedstaat ohne Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen einen Anspruch auf eine persönliche Invaliditätsrente erworben hat und wenn er in einem anderen Mitgliedstaat ohne Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen Ansprüche auf eine Leistung aufgrund seiner Berufstätigkeit geltend macht, ist es dann mit den Artikeln 48 und 51 EWG-Vertrag vereinbar, daß der Träger dieses zweiten Staates, der die Altersrente gewährt, die von dem ersten Staat gewährte Invaliditätsrente bei der Anwendung der Antikumulierungsbestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften so berücksichtigt, wie er die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen bei Invalidität berücksichtigt?

2) Falls diese Frage bejaht wird: Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Kumulierung der von diesem Staat gewährten Altersrente mit einer Leistung bei Invalidität anders regeln als die Kumulierung einer solchen Rente mit einer Leistung bei Alter, wie ist dann die nicht in eine Altersrente umwandelbare Invaliditätsrente, die von einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird, zu betrachten? Ist sie wie eine Leistung bei Invalidität oder wie eine Leistung bei Alter zu betrachten?

Ist möglicherweise danach zu unterscheiden, ob der Empfänger der Invaliditätsrente das Rentenalter erreicht hat oder nicht oder ob er eine Leistung bei Alter bezieht?

Ist danach zu unterscheiden, ob die Altersrente bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder ob sie vorzeitig (bei Kürzung des Rentenbetrags) beantragt wird?

3) Je nach Beantwortung der ersten und der zweiten Frage: Muß dieses Rentenalter

a) dasjenige sein, das in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist, zu denen die Kumulierungsbestimmung gehört, oder

b) dasjenige, das in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nach denen sich die nichtumwandelbare Leistung richtet, bezüglich deren die Kumulierung geregelt ist?

6 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht in einem Fall, in dem sich der Anspruch auf Altersrente allein aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ergibt, die Anwendung der Antikumulierungsbestimmungen dieses Staats zuläßt. Die zweite und die dritte Frage gehen dahin, ob das Gemeinschaftsrecht — falls es die Anwendung der Antikumulierungsbestimmungen zuläßt — auch zuläßt, daß insoweit die nationalen Rechtsvorschriften über die Qualifizierung der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats gewährt werden, und über das Alter, mit dessen Erreichen der Ruhegehaltsanspruch entsteht, angewandt werden.

7 Obwohl diese Fragen im Hinblick auf die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag gestellt sind, müssen sie offensichtlich anhand der zur Durchführung von Artikel 51 ergangenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (ABl. 1971, L 149, S. 2; kodifizierte Fassung: ABl. 1983, L 230, S. 8), beantwortet werden.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes steht es nicht im Widerspruch zu der Verordnung Nr. 1408/71, daß auf einen Arbeitnehmer, der eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält, die nationalen Rechtsvorschriften in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, angewandt werden (siehe das Urteil vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80, RWP/Celestre, Slg. 1981, 1737, Randnr. 9, das Urteil vom 6. Oktober 1987 in cer Rechtssache 197/85, ONFTS/Stefanutti, Slg. 1987, 3855, Randnr. 10, sowie das Urteil vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice/Inasti, Slg. 1989, 923, Randnr. 9).

9 Der Gerichtshof hat diese Feststellung jedoch stets mit einer wesentlichen Einschränkung versehen: Wenn sich die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig erweist als die Regelung des Artikels 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, so ist dieser Anikei anzuwenden (siehe die Urteile Celestre, a. a. O., Randnr. 9; Stefanutti, a. a. O., Randnr. 11; Di Felice, a. a. O., Randnr. 9). Das nationale Gericht muß daher feststellen, ob die Anwendung allein der nationalen Rechtsvorschriften oder die Anwendung von Artikel 46 für Herrn Pian und Herrn Bianchin zu einem günstigeren Ergebnis führe.

10 Bei Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ist das nationale Gericht offenkundig berechtigt, diese Rechtsvorschriften in vollem Umfang anzuwenden, und zwar nicht nur, wie bereits erwähnt, einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen, sondern auch der Vorschriften über die Qualifizierung von nach ausländischen Rechtsvorschriften bezogenen Leistungen oder die altersmäßigen Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente. Da sich diese Fragen gegenwärtig nach nationalem Recht richten, ergibt sich keine gemeinschaftsrechtliche Frage.

11 Nunmehr ist die Anwendung von Artikel 46 zu untersuchen. Ergibt sich, wie im vorliegenden Fall, ein Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, so erfolgt die Anwendung von Artikel 46 in zwei Hauptstufen. Zunächst muß das nationale Gericht nach den für es geltenden Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten bestimmen (Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1). Anschließend muß es auch die Leistung berechnen, die nach dem System von Zusammenrechnung und Proratisierung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b zu gewähren wäre. Nur der höhere der beiden derart berechneten Beträge wird berücksichtigt (Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2).

12 Bei Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 kann das nationale Gericht selbstverständlich berücksichtigen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer gewöhnlichen oder einer vorgezogenen Altersrente erfüllt sind.

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch bei Anwendung von Artikel 46 aus Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung, daß die nationalen Antikumulierungsbestimmungen nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter oder Tod erhält (siehe die Urteile Celestre, Randnr. 12; Stefanutti, Randnr. 12). Handelt es sich um Leistungen gleicher Art, so sind die nationalen Antikumulierungsbestimmungen ausgeschlossen, auch wenn Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 anwendbar ist. In dem Urteil Di Felice, das nach Vorlage der vorliegenden Rechtssachen ergangen ist, hat der Gerichtshof in Randnummer 16 entschieden, daß eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene vorgezogene Altersrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Invaliditätsrente als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

14 Das vorlegende Gericht muß demgemäß bei Berechnung der Höhe der Leistung, auf die Herr Pian und Herr Bianchin gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 Anspruch hätten, die Antikumulierungsbestimmungen des Artikels 25 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und des Artikels 64 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 unberücksichtigt lassen. Bei dem Betrag, auf den Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 abstellt, handelt es sich somit um denjenigen Betrag, den sie nach den belgischen Rechtsvorschriften beanspruchen könnten, wenn sie keine italienische Invaliditätsrente beziehen würden (Rechtssache 296/84 Sinatra/FNROM, Slg. 1986, 1047; Celestre, Randnr. 12). Da nur belgische Rechtsvorschriften berücksichtigt werden und die nationalen Antikumulierungsbestimmungen ausgeschlossen sind, stellen sich die weiteren vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen nach dem anwendbaren Rentenalter und der Qualifizierung ausländischer Leistungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht.

15 Wie bereits erwähnt, muß das nationale Gericht anschließend Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b anwenden und den höheren der beiden Beträge, die sich nach diesen Bestimmungen und nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 ergeben, berücksichtigen. Gegebenenfalls ist das Ergebnis gemäß Artikel 46 Absatz 3 zu kürzen, der eine Obergrenze für den Betrag der Leistungen festlegt, die ein Arbeitnehmer nach Artikel 46 erhalten kann; diese Obergrenze entspricht dem höchsten der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Beträge. Artikel 46 Absatz 3 ist unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden (siehe das Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 238/81, Raad van Arbeid/Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385, Randnr. 15, sowie das Urteil in der Rechtssache Di Feiice, Randnr. 9).

16 Abschließend muß das nationale Gericht die Leistung, die bei vollständiger Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen, zu zahlen wäre, mit der Leistung vergleichen, die nach Artikel 46 zu zahlen wäre. Wenn diese Leistung für Herrn Pian und Herrn Bianchin günstiger ist, haben sie hierauf Anspruch. Da die vollständige Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen dazu führen würde, daß sie keinen Anspruch auf eine vorgezogene belgische Altersrente hätten, ist davon auszugehen, daß sich die Anwendung von Artikel 46, wonach diese Bestimmungen ausgeschlossen sind, als vorteilhafter für sie erweist.

17 Ich würde daher die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen wie folgt beantworten:

1) Hat eine Person Anspruch auf eine Rente allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, so steht die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einer vollständigen Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich ihrer Antikumulierungsbestimmungen und der Vorschriften, die die Qualifizierung der Leistungen, die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, oder das Alter, mit dessen Erreichen der Ruhegehaltsanspruch entsteht, betreffen, nicht entgegen. Erweist sich die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Betreffenden jedoch als weniger günstig als die Anwendung der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, so findet diese Bestimmung Anwendung. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3 unter Ausschluß der nationalen Antikumulierungsbestimmungen anwendbar.

2) Eine auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beruhende vorgezogene Altersrente und eine auf den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats beruhende Invaliditätsrente sind als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen. Daher ist die Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen bei der Ermittlung des in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Leistungsbetrags ausgeschlossen.