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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.02.1990 – C-315/88

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:53

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 7. Februar 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Gegen Herrn Bagli Pennacchiotti wurde im März 1987 — im Rahmen des Ausgangsverfahrens — ein Strafverfahren eröffnet, weil die von ihm geleitete Winzergenossenschaft 1495 hl Wein mit der kontrollierten Herkunftsbezeichnung (DOC) Frascati außerhalb des Anbaugebiets der Trauben hergestellt haben soll, was nach Artikel 515 des italienischen Strafgesetzbuchs als betrügerischer Handel und nach Artikel 28 des Decreto del Presidente della Repubblica [Dekret des Präsidenten der Republik] Nr. 930 vom 12. Juli 1963 als unberechtigte Verwendung der Bezeichnung Denominazione di origine controllata [kontrollierte Herkunftsbezeichnung] oder Denominazione controllata e garantita [kontrollierte und garantierte Herkunftsbezeichnung] strafbar ist.

2 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens stellte bei der Pretura unter Berufung darauf, im italienischen Recht lägen zur Frage der Verbringung aus dem Anbaugebiet der Trauben hinaus voneinander abweichende Rechtsakte vor, den Antrag, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach dem Umfang der Befugnisse vorzulegen, die den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zustehen, nach denen der fragliche Wein als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätswein b. A.) oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätsschaumwein b. A.) eingestuft ist. Unter Stattgabe dieses Antrags hat die Pretura Frascati uns folgende Frage gestellt:

Umfassen die den Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 übertragenen Aufgaben in bezug auf die Verbringung und den Ort der Weinbereitung ein schlichtes Verbot oder aber die Möglichkeit abweichender Regelungen durch Maßnahmen des Mitgliedstaats?

3 Zunächst ist mit der Kommission, der italienischen Regierung und der spanischen Regierung darauf hinzuweisen, daß neben der vom vorlegenden Gericht angeführten Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein auch die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete — zu denen, wie wir gesehen haben, auch der fragliche Wein gehört — erlassen wurde. Artikel 15 dieser Verordnung verweist übrigens auf die Bezeichnungen Denominazione di origine controllata und Denominazione di origine controllata e garantita, deren mißbräuchliche Verwendung dem Angeklagten vorgeworfen wird.

4 Diese Verordnung hat die Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, auf die sich der Angeklagte des Ausgangsverfahrens bezieht, ersetzt.

5 Die Frage, welche dieser beiden Verordnungen auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, stellt sich jedoch nicht, da die hier jeweils einschlägigen Bestimmungen gleich lauten.

6 Es handelt sich im wesentlichen um Artikel 6 Absatz 2 der fraglichen Verordnungen, der folgendes bestimmt:

Die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Trauben zu Most und des Mostes zu Wein hat innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen, in dem sie geerntet werden.

Die Herstellung eines Qualitätsschaumweines b. A. darf nur innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten bestimmten Anbaugebiets erfolgen.

Jedoch dürfen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorgänge außerhalb des bestimmten Anbaugebiets erfolgen,

a) wenn die Regelung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die verarbeiteten Trauben geerntet wurden, dies zuläßt

und

b) wenn die Herstellung überwacht wird.

7 Der Inhalt dieser Bestimmung ist klar: Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete müssen grundsätzlich aus Trauben gewonnen werden, die innerhalb des bestimmten Anbaugebiets, wie es in der Regelung definiert wird, geerntet und verarbeitet werden; die Mitgliedstaaten können aber die Verarbeitung und Herstellung außerhalb dieses Gebiets zulassen, sofern die Herstellung überwacht wird.

8 Dann müssen sie jedoch außerdem die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete beachten, die aufgrund des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 erlassen wurde und die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Mitgliedstaaten derartige Ausnahmen zulassen können. Die Verordnung Nr. 1698/70 sieht insbesondere vor, daß Hersteller, die die Ausnahmeregelung ausnutzen möchten, eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats benötigen (Artikel 2 Absatz 2).

9 Angesichts des Umstands, daß Frascati-Wein offenbar auch zur Herstellung von Schaumwein geeignet ist, teile ich die Auffassung der Kommission, wonach die Verordnung Nr. 1698/70 auch auf Qualitätsschaumweine b. A. anwendbar ist. Diese Verordnung ist nämlich aufgrund des Artikels 6 dem der Verordnung Nr. 823/87 entsprechenden Artikel 5 der Verordnung Nr. 817/70 erlassen worden, der alle Qualitätsweine betrifft. Die Verordnung Nr. 1698/70 enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß ihr sachlicher Anwendungsbereich enger sei als derjenige ihrer Ermächtigungsgrundlage.

10 Wegen der einzelnen in der Verordnung Nr. 1698/70 festgelegten Voraussetzungen erlaube ich mir, auf den Sitzungsbericht zu verweisen. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß die italienische Republik für Frascati-Wein nur sehr beschränkt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Ausnahmen von der allgemeinen Regel zuzulassen, da sie dies nur für einen Teil der Gemeinde Montecompatri getan hat, die im vorliegenden Fall nicht betroffen ist. Würden die italienischen Rechtsvorschriften jedoch in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht eine weitergehende Ausnahmeregelung für die Herstellung von Frascati-Schaumweinen vorsehen, so müßte die Pretura dieser Regelung Rechnung tragen, soweit das Ausgangsverfahren solche Weine betreffen sollte, was ich für sehr unwahrscheinlich halte. Aber auch in diesem Fall müßte der Angeklagte des Ausgangsverfahrens im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung sein.

11 Dieser macht indessen geltend, nach Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung Nr. 822/87 sei es zulässig, die Erzeugnisse aus klimatischen Gründen zur Belüftung und zur thermischen Behandlung zu verlegen. Dieser Auffassung kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Die fraglichen Bestimmungen umfassen mit dem Verzeichnis der zugelassenen Behandlungen zwar auch die Belüftung und die thermische Behandlung, sie äußern sich jedoch in keiner Weise zu dem Ort, an dem diese Verfahren durchzuführen sind.

12 Da diese Vorgänge unbestreitbar zur Weinbereitung gehören, ist auf sie die oben genannte Regelung anzuwenden.

13 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens macht ferner geltend, das italienische Recht sei auf diesem Gebiet widersprüchlich. Angesichts der von der italienischen Regierung eingereichten Erklärungen scheint mir das nicht der Fall zu sein; jedenfalls geht es hierbei aber um eine Frage, für deren Entscheidung der Gerichtshof im Rahmen dieser Vorlage nicht zuständig ist.

14 Des weiteren ist festzustellen, daß in der dem Gerichtshof gestellten Frage auch der Begriff Verbringung angeführt ist. Aus dem Vorlagebeschluß geht jedoch hervor, daß Herrn Bagli Pennacchiotti vorgeworfen wird, Vorgänge der Weinbereitung außerhalb des in den Erzeugungsbestimmungen vorgesehenen Anbaugebiets vorgenommen zu haben. Deshalb geht es meines Erachtens nur um eine Frage, die in den Bereich der Bestimmung des Ortes der Weinbereitung fällt, zu der ich mich oben geäußert habe.

15 Soweit es jedoch für das Ausgangsverfahren von Bedeutung sein sollte, möchte ich klarstellen, daß ich im vorliegenden Fall die Auffassung der Kommission teile, wonach eine etwaige Verbringung aus dem bestimmten Anbaugebiet hinaus, ohne daß hierdurch der Wein die Berechtigung zur Bezeichnung Qualitätswein b. A. oder Qualitätsschaumwein b. A. verliert, nur vorgenommen werden kann, nachdem die Verarbeitung der Trauben zu Wein oder Schaumwein vollständig abgeschlossen ist, das heißt nach Ablauf der etwaigen Mindestreifezeit.

Ergebnis

16 Nach alledem schlage ich vor, die Frage der Pretura Frascati wie folgt zu beantworten:

Das Gemeinschaftsrecht sieht in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vor, daß bei der Herstellung von Qualitätsweinen oder -schaumweinen bestimmter Anbaugebiete die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Wein sowie die Herstellung von Schaumwein vollständig innerhalb des fraglichen Anbaugebiets stattfinden müssen, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Trauben geerntet wurden, sehen entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 speziell für dieses Gebiet eine Ausnahme von dieser Regel vor.