Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.02.1990 – C-201/89
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1990:63
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 8. Februar 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In dieser Sache geht es darum, ob der Gerichtshof oder ein französisches Gericht für die Entscheidung über angeblich unerlaubte Handlungen zuständig ist, die in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg begangen wurden.
2 Die Sache geht auf das Jahr 1984 zurück, als das Europäische Parlament auf einen Vorstoß der sozialistischen Fraktion hin einen Ausschuß zur Untersuchung des Wiederauflebens von Faschismus und Rassismus in Europa einsetzte. Eine Klage der Fraktion der Europäischen Rechten, vertreten durch ihren Präsidenten Jean-Marie Le Pen, auf Aufhebung der Einsetzung dieses Ausschusses wurde mit Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85 (Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753) für unzulässig erklärt. Im Lichte des Ausschußberichts erließ das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat, den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission am 11. Juni 1986 eine Erklärung gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. 1986, C 158, S. 1).
3 Die sozialistische Fraktion wollte diese Erklärung und die ihr zugrundeliegende Arbeit des Ausschusses veröffentlichen und beauftragte einen deutschen Journalisten, Detlef Puhl, eine Broschüre mit dem Titel Gegen Faschismus und Rassismus in Europa zu schreiben. Die Broschüre wurde in das Französische übersetzt und Non au racisme et au fascisme en Europe betitelt. Die deutsche Fassung enthielt eine Einleitung des damaligen Mitglieds der Europäischen Parlaments und Präsidenten der sozialistischen Fraktion Rudi Arndt. Die französische Fassung enthielt eine Einleitung von Arndt und vom Vizepräsidenten der Fraktion Ernest Glinne. Der Umschlag und die erste Seite jeder Broschüre enthielten neben dem Titel und dem Namen Puhl das Zeichen und den Namen der sozialistischen Fraktion. Die letzte Seite der deutschen Fassung gab die sozialistische Fraktion als Herausgeber und Arndt als verantwortlich an. In der französischen Fassung wird die sozialistische Fraktion als verantwortlicher Herausgeber (éditeur responsable) bezeichnet. Die deutsche Fassung wurde von einem deutschen Drucker, der Thoma Druck GmbH, die französische Fassung von einer belgischen Firma, der Printeclair SPRL, Brüssel, gedruckt.
4 Der britische Journalist Andrew Bell wurde mit der Abfassung einer englischsprachigen Broschüre beauftragt. Diese Broschüre mit dem Titel Against Racism and Fascism in Europe enthielt ein gemeinsames Vorwort von Arndt und dem britischen Europa-Abgeordneten Alf Lomas. Umschlag und erste Seite weisen wieder den Namen und das Zeichen der sozialistischen Fraktion auf. Auf der letzten Seite wird angeführt, daß weitere Exemplare der Broschüre bei der Labour Group der Europa-Abgeordneten oder bei der Verwaltung der sozialistischen Fraktion in Brüssel erhältlich seien. Die Broschüre wurde von der Firma Printéclair SPRL gedruckt.
5 Alle drei Sprachfassungen der Broschüre wurden im September und Oktober 1986 in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg verteilt.
6 Le Pen und die französische Partei Front national, deren Präsident er ist, sahen sich durch die Broschüre verleumdet und erhoben Klage zum Tribunal de grande instance Straßburg mit dem Antrag, ihnen nach Artikel 1382 des französischen Code civil und nach Artikel 29 des französischen Gesetzes vom 29. Juli 1981 über die Pressefreiheit 500 000 FF Schadensersatz wegen Verleumdung zuzusprechen. Die Klage richtete sich gegen die beiden Journalisten Puhl und Bell, gegen Arndt, gegen die beiden Drukker und gegen dreizehn sozialistische und sozialdemokratische Parteien aus den einzelnen Mitgliedstaaten der EWG.
7 Das Gericht erster Instanz wies die Klage gegen Arndt mit der Begründung ab, nach den Artikeln 8 bis 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (Protokoll) sei er von Prozessen in nationalen Gerichten befreit; nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag sei nur der Gerichtshof für Schadensersatzklagen wegen Handlungen der Gemeinschaftsorgane oder ihrer Bediensteten zuständig. Für die Klagen gegen die übrigen Beklagten erklärte sich das Gericht für zuständig; daß die Broschüren in den Räumlichkeiten des Parlaments verteilt worden seien, schließe seine Gerichtsbarkeit nicht aus. Es wies die Klage mit der Begründung ab, nach Artikel 42 des französischen Gesetzes vom 29. Juli 1881 hafteten die übrigen Beklagten nur subsidiär neben dem Herausgeber der Broschüren — der sozialistischen Fraktion —, die selbst mangels Rechtspersönlichkeit nicht verklagt werden könne.
8 Im Berufungsverfahren entschied die Cour d'appel Colmar (Zweite Zivilkammer), daß eine Vorabentscheidung über die Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts erforderlich sei. Sie legte dem Gerichtshof deshalb folgende Frage vor:
Ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung über den vorstehend dargestellten Sachverhalt deshalb zuständig, weil er sich in den Räumen des Europäischen Parlaments zu Straßburg abspielte?
9 Lassen Sie mich gleich zu Anfang die Bedeutung der Frage darstellen, die nicht als Auslegungsfrage abgefaßt ist und auf keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung verweist. So wie sie abgefaßt ist, ist nur gefragt, ob die Zuständigkeit des Gerichtshofes allein deshalb gegeben ist, weil die beanstandeten Handlungen in Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments vorgenommen wurden. Das ist eine klare Frage; die Antwort darauf ist ebenfalls klar.
10 Aus den Ausführungen der Parteien und den Ansichten des Tribunal de grande instance, die in der Vorlage zusammengefaßt sind, ergibt sich jedoch, daß die Cour d'appel auch um Beantwortung der Frage nachsucht, ob die Zuständigkeit des nationalen Gerichts aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, weil nämlich die Haftung für die Veröffentlichung in erster Linie eine Fraktion des Europäischen Parlaments (die nicht Partei des Ausgangsverfahrens ist), trifft. Der Gedankengang des vorlegenden Gerichts ist dabei anscheinend, daß die Beteiligung der sozialistischen Fraktion zur Haftung des Europäischen Parlaments oder der Gemeinschaft und damit zur Zuständigkeit des Gerichtshofes führen könnte. Das könnte zur Folge haben, daß weder einzelne Europa-Abgeordnete noch die Parteien, aus denen sich diese Gruppe zusammensetzt, noch andere an der Veröffentlichung Beteiligte vor den französischen Gerichten verklagt werden könnten, da die Ausübung der französischen Gerichtsbarkeit über diese Beklagten mit der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in Fällen außervertraglicher Haftung unvereinbar sein könnte.
11 Dieser Streit über die Gerichtsbarkeit könnte noch eine weitere Facette aufweisen, nämlich den Umfang der Befreiung von nationalen Gerichtsverfahren, der Europa-Abgeordneten nach dem Protokoll zusteht. Da jedoch weder die Cour d'appel insoweit eine Entscheidung wünscht noch die Parteien des Ausgangsverfahrens oder die Kommission sich hierzu geäußert haben, liegt diese Facette außerhalb des Vorabentscheidungsverfahrens.
12 Die erste Frage ist die, ob der Gerichtshof allein deshalb zuständig ist, weil die beanstandeten Handlungen in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments stattfanden. Nach Artikel 28 des Fusionsvertrags genießen die Europäischen Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag. Artikel 1 des Protokolls bestimmt:
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
13 Die Beklagten tragen vor, daß Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Gerichte nach dieser Bestimmung keine Gewalt über Räumlichkeiten der Gemeinschaftsorgane hätten, so daß der Gerichtshof für Handlungen in diesen Räumlichkeiten ausschließlich zuständig sei.
14 Dem kann nicht gefolgt werden. Die angeführten Bestimmungen können nicht dahin verstanden werden, daß sie dem Gerichtshof Zuständigkeiten allein deswegen verliehen, weil Handlungen in Gemeinschaftsräumlichkeiten begangen wurden. Der Ort, wo eine Handlung begangen wurde, ist auch unter keiner anderen einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts für die Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof erheblich.
15 Gemeinschaftsrecht schließt somit die Zuständigkeit eines nationalen Gerichts für unerlaubte Handlungen nicht aus, die in Räumlichkeiten eines Gemeinschaftsorgans begangen wurden. Artikel 1 des Protokolls bewirkt nur, daß ein nationales Gericht der Ermächtigung des Gerichtshofes bedarf, bevor es nationalen Verwaltungsbehörden gestattet, Gemeinschaftsräumlichkeiten zu betreten oder zu durchsuchen oder Vermögensgegenstände der Gemeinschaften zu beschlagnahmen. Um solche Zwangsmaßnahmen geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
16 Die zweite Frage geht dahin, ob die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag hier eine Rolle spielen könnte. Nach Artikel 178 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof für Streitsachen über den in Artikel 215 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig; nach Artikel 183 EWG-Vertrag ist diese Zuständigkeit ausschließlich. Artikel 215 Absatz 2 bestimmt:
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
17 Entscheidend ist die Frage, ob Handlungen einer Fraktion einem Gemeinschaftsorgan — konkret: dem Europäischen Parlament — deswegen zugerechnet werden können, weil Fraktionen in gewissem Sinne Teil des Parlaments sind.
18 Diese Frage ist zu verneinen. Das Europäische Parlament hat gewisse ständige Vertretungsorgane, insbesondere das Präsidium und den Präsidenten, deren Handlungen Handlungen des Parlaments als solchem sind, soweit sie im Rahmen der Zuständigkeit des Organs vorgenommen werden (vgl.Rechtssache 294/83, Les Verts/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 20; Rechtssache 34/86, Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, Randnr. 8). Artikel 26 der Verfahrensordnung des Europäischen Parlaments (ABl. 1981, C 90, S. 49), die sich das Parlament gemäß Artikel 142 EWG-Vertrag gegeben hat, sieht die Bildung von Fraktionen vor; aus dem Zusammenwirken vieler Bestimmungen der Geschäftsordnung ergibt sich, daß die Fraktionen erheblichen Anteil an der Arbeit des Europäischen Parlaments haben. Die Fraktionen sind in der Geschäftsordnung jedoch nicht ermächtigt, im Namen des Parlaments zu handeln, noch sind danach Handlungen einer Fraktion dem Parlament als solchem zuzurechnen.
19 Handlungen einer Fraktion können nur dann als Handlungen des Parlaments selbst betrachtet werden, wenn sie vom Parlament (beispielsweise durch eine Entschließung) oder durch eine Entscheidung eines seiner Vertretungsorgane, die innerhalb von dessen Befugnissen getroffen wurde, ausdrücklich genehmigt wurden. Eine solche Genehmigung fehlt jedoch im vorliegenden Fall. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalt ganz klar, daß die sozialistische Fraktion die Broschüren in erster Linie aus eigenem Antrieb veröffentlicht hat. Das wird im Vorwort der deutschen Fassung ausdrücklich ausgesprochen, wo es heißt, daß die sozialistische Fraktion unabhängig und in eigener Verantwortung Puhl mit dem Abfassen der Broschüre beauftragt habe.
20 Die Vorlagefrage ist damit wie folgt zu beantworten:
1) Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung über Handlungen nicht allein deshalb zuständig, weil diese in den Räumlichkeiten eines Gemeinschaftsorgans begangen wurden; dieser Umstand schließt die Zuständigkeit nationaler Gerichte weder aus noch schränkt er sie ein.
2) Nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ist es keine Handlung des Europäischen Parlaments, die zu einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft führen könnte, wenn eine Fraktion des Europäischen Parlaments aus eigenem Antrieb eine politische Broschüre veröffentlicht.