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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.02.1990 – C-37/89
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:65
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 13. Februar 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das Tribunal d'instance Paris (Fünftes Arrondissement) hat Ihnen mit Urteil vom 26. Januar 1989 eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften betrifft (nachstehend: Artikel 11 Absatz 2), das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 festgelegt wurde. Diese Bestimmung betrifft das den Beamten der Gemeinschaften eingeräumte Recht, bei ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die Versorgungsansprüche, die sie aufgrund einer früheren Berufstätigkeit erworben haben, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen.
2 In dem Rechtsstreit, der Anlaß zu dieser Vorlage gegeben hat, stehen Michel Weiser, Beamter französischer Staatsangehörigkeit des Gerichtshofes, und die Caisse nationale des barreaux français (staatliche Kasse der französischen Anwaltschaften; nachstehend: CNBF) einander gegenüber. Vor seiner mit Wirkung vom 1. Juli 1984 erfolgten Ernennung zum Beamten auf Probe als Jurist-Übersetzer beim Gerichtshof hatte Herr Weiser seit dem 5. Dezember 1967 in Paris die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausgeübt. In dieser Eigenschaft hatte er Versorgungsansprüche erworben. Nachdem er mit Wirkung vom 1. April 1985 als Jurist-Übersetzer zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden war, forderte er im September 1985 die CNBF auf, seine bei ihr erworbenen Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen. Wegen des ablehnenden Bescheids der genannten Einrichtung, den diese auf die Beschwerde des Betroffenen hin bestätigte, befaßte Herr Weiser die staatlichen Gerichte, und einer der Aspekte der Begründung, auf die diese Ablehnung gestützt worden war, hat das Tribunal d'instance Paris (Fünftes Arrondissement) veranlaßt, Ihnen eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
3 Die CNBF hatte in ihrer Antwort vom 3. Oktober 1986 auf die Beschwerde des Herrn Weiser ihre Weigerung damit begründet, sie habe sich eine Stellungnahme der von ihr zu Rate gezogenen zuständigen Dienststelle des französischen Ministeriums für soziale Angelegenheiten und nationale Solidarität zu eigen gemacht. Nach dieser Stellungnahme ist Artikel 11 Absatz 2 in Ermangelung eines Abkommens zwischen Frankreich und den Gemeinschaften nicht unmittelbar anwendbar; überdies fielen Rechtsanwälte als selbständig Erwerbstätige nicht unter diese Bestimmung und könnten daher, wenn sie Beamte der Gemeinschaften würden, eine Übertragung von Versorgungsansprüchen zu ihren Gunsten nicht verlangen.
4 Zuallererst möchte ich den Inhalt von Artikel 11 Absatz 2, insbesondere von dessen Unterabsatz 1, in Erinnerung rufen: Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaft zahlen lassen: — den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder — den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.
5 Wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, irren die CNBF und das Sozialministerium, wenn sie die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 11 Absatz 2 als solche bestreiten. Nach den — im Urteil dieses Gerichts wiedergegebenen — sehr klaren Ausführungen Ihres Urteils vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache Kommission/Belgien, das gerade im Hinblick auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 11 Absatz 2 ergangen war, wurde das Beamtenstatut der Gemeinschaften durch eine Verordnung festgelegt,
die alle in Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag niedergelegten Merkmale aufweist und daher in allen ihren Teilen verbindlich (ist) und ... unmittelbar in jedem Mitgliedstaat [gilt].
6 Es trifft zu, daß die Tragweite der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 11 Absatz 2 insoweit relativiert werden muß, als diese Bestimmung in Ermangelung mitgliedstaatlicher Regelungen der Übertragung von Versorgungsansprüchen ihre Wirkung nicht zu entfalten vermag und den Anträgen der Gemeinschaftsbeamten, die in diesen Staaten Versorgungsansprüche erworben haben, nicht stattgegeben werden kann. Sicherlich hat die unmittelbare Anwendbarkeit des Statuts zur Folge, daß dieses
die Mitgliedstaaten [verpflichtet], soweit ihre Mitwirkung jeweils zu seiner Durchführung notwendig ist,
und daß,
wenn eine Vorschrift des Beamtenstatuts Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene erforderlich macht, ... die Mitgliedstaaten ... gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen.
Wie Sie jedoch wissen, hat der Erlaß der für eine wirksame Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten ein wechselhaftes Schicksal erlitten; die Mehrheit dieser Staaten — acht von zwölf nach den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung — befindet sich 28 Jahre nach dem Erlaß der ersten Vorschrift über die Übertragung von Versorgungsansprüchen immer noch im Stadium der Ausarbeitung der Anwendungsmodalitäten. Diese Situation hat die Kommission mehrfach veranlaßt, Klagen nach Artikel 169 des Vertrages zu erheben.
7 Nach den in den Prozeßakten enthaltenen Angaben hat Frankreich die Einzelheiten der Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 noch nicht festgelegt; eine entsprechende Vereinbarung zwischen den zuständigen innerstaatlichen Dienststellen und denjenigen der Gemeinschaft stehe jedoch unmittelbar bevor. Wenn somit gegenwärtig einem an eine französische Pensionskasse gerichteten Antrag auf Übertragung von Versorgungsansprüchen nicht ganz einfach stattgegeben werden kann, so scheint es doch, daß Anträge von Personen, die ein Recht auf die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Übertragung haben, in naher Zukunft in Frankreich positiv beschieden werden können.
8 Der zweite Grund, auf den die CNBF die Ablehnung des Antrags von Herrn Weiser gestützt hat, wirft nun gerade die Frage auf, ob ein Beamter, der vor seiner Ernennung zum Gemeinschaftsbeamten als Rechtsanwalt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ein Recht auf eine solche Übertragung hat; nur diesen Punkt betrifft die Ihnen vorgelegte Frage. Auch wenn das vorlegende Gericht in Ermangelung von Durchführungsbestimmungen die Übertragung nicht anordnen könnte, muß es doch bereits jetzt einen Rechtsstreit über den Anwendungsbereich von Artikel 11 Absatz 2 entscheiden und hierbei darüber befinden, ob einem Beamten, der vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Rahmen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit Versorgungsansprüche erworben hat, ein Recht auf Übertragung dieser Ansprüche zusteht. Wir bewegen uns nicht auf dem verhältnismäßig nebensächlichen Gebiet der Modalitäten der Übertragung, sondern in dem bereits jetzt in Artikel 11 Absatz 2 selbst festgelegten Bereich des grundsätzlichen Rechts auf Übertragung. Lassen Sie mich daran erinnern, daß nach Ihrer Rechtsprechung, die besonders deutlich in dem Vorabentscheidungsurteil vom 18. April 1989 in der Rechtssache Retter zum Ausdruck kam, Artikel 11 Absatz 2 seit seinem Inkrafttreten, also schon vor dem Erlaß irgendwelcher innerstaatlicher Durchführungsvorschriften, Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstand, die das Recht auf Übertragung von Versorgungsansprüchen ausschlossen und darauf hinausliefen, den Beamten eines ihm durch das Statut gewähnen Rechts zu berauben.
9 Es ist daher völlig klar, daß die Fragen, die den Grundsatz des Rechts auf Übertragung, den Anwendungsbereich von Artikel 11 Absatz 2, berühren, von den innerstaatlichen Durchführungsvorschriften unabhängig und zu trennen sind und daß der innerstaatliche Richter prüfen kann, ob die Entscheidung einer Pensionskasse, die gerade das gesetzliche Recht des einzelnen auf Übertragung in Frage stellt, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist.
10 Was die wörtliche Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 in bezug auf die Frage betrifft, ob ein Beamter, der vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit aufgrund der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt Versorgungsansprüche erworben hat, ein Recht auf Übertragung dieser Ansprüche geltend machen kann, so gehen die schriftlichen Erklärungen der CNBF, der Kommission und der französischen Regierung bis zu einem gewissen Grad in die gleiche Richtung. Diese Beteiligten sind übereinstimmend der Meinung, daß die von Artikel 11 Absatz 2 vorgenommene Begriffsbestimmung ihrem Wortlaut nach insofern klar sei, als sie auf diejenigen Beamten abziele, die nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften treten, mit welcher Wendung, um die Formulierung der Kommission zu übernehmen, eine berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamter (activité professionnelle salariée ou statutaire) erfaßt werde. Die CNBF leitet hieraus ab, daß sich der Anwendungsbereich von Artikel 11 Absatz 2 nicht auf Beamte erstrecke, die eine Berufstätigkeit als Selbständige aufgegeben hätten, und daß diese Einschränkung auf einer bewußten Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers beruhe. Die französische Regierung führt ihrerseits aus, die in Rede stehenden Bestimmungen bezögen sich offenbar nicht auf eine frühere berufliche Tätigkeit als Selbständiger. Die Kommission schließlich bemerkt, die verwendeten Ausdrücke erfaßten schwerlich eine selbständige Berufstätigkeit. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Vertreter, nachdem er die Ausführungen des Anwalts von Herrn Weiser gehört hatte, jedoch erklärt, der Wortlaut der fraglichen Bestimmung sei nicht frei von jeder Mehrdeutigkeit und stehe einer gewissen Flexibilität bei der Auslegung nicht entgegen.
11 Herr Weiser seinerseits hat in seinen schriftlichen Erklärungen eine Auslegung vorgeschlagen, die sich von einer wortwörtlichen Analyse von Artikel 11 Absatz 2 entfernt und auf dessen Gegenstand und Ziel abstellt. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozeßbevollmächtigter indessen die in dieser Bestimmung verwendeten Ausdrücke näher untersucht und betont, die Worte Dienst (fonctions), bei (auprès de) und innerstaatliche Einrichtung (organisation nationale) seien nicht so genau, daß sie einen Beamten, der seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in Frankreich aufgegeben habe, vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ausschlössen.
12 Ich möchte bereits in diesem ersten Stadium der Erörterung feststellen, daß mir der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 frei von Mehrdeutigkeiten zu sein scheint, gleichviel, was man Ihnen zu diesem Punkt vorgetragen hat. Er scheint sich in Wahrheit nur auf Beamte zu beziehen, die aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamte ausgeschieden sind. Es läßt sich wirklich kaum annehmen, daß die Worte Dienst bei... einem Unternehmen eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt umschließen könnten. Ich meine auch, daß die in der mündlichen Verhandlung unternommenen Bemühungen mit dem Ziel, die Auffassung durchzusetzen, ein französischer Rechtsanwalt könne durchaus unter den Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 fallen, da er Mitglied der Anwaltschaft als einer innerstaatlichen Einrichtung sei und seinen Dienst insbesondere bei den Gerichten als innerstaatlichen Einrichtungen ausübe, mehr anerkennenswert als überzeugend sind. Diese Bestimmung spricht zunächst vom Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen, in dem der Beamte früher gestanden hat, und alsdann von dem bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruch. Meines Erachtens ist unbestritten, daß unter diesen Verwaltungen, Einrichtungen oder Unternehmen diejenigen zu verstehen sind, in deren Dienst der nunmehrige Beamte seine frühere berufliche Tätigkeit ausgeübt und von denen er dementsprechend seine Bezüge erhalten hat. Die in Artikel 11 Absatz 2 verwendeten Ausdrücke zielen auf eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung; es wäre offensichtlich abwegig anzunehmen, ein Rechtsanwalt, der innerhalb des seiner beruflichen Arbeit zum Beispiel in Frankreich gesetzten Rahmens freiberuflich tätig ist, tue Dienst bei der Anwaltschaft oder den Gerichten oder unterstehe der Anwaltschaft. Weder die Anwaltschaft noch die Gerichte können nämlich im Verhältnis zu ihm als der Arbeitgeber angesehen werden, auf den sich die in Rede stehende Bestimmung des Statuts bezieht.
13 Ich meine daher, daß man nicht mit Gewalt versuchen sollte, durch einen Rückgriff auf sprachliche Künsteleien die Situation eines Beamten, der früher die selbständige Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausgeübt hat, mit dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 zur Deckung zu bringen. Hinzu kommt, daß eine Auslegungsmethode, die die Anwaltschaft einer innerstaatlichen Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung gleichstellte und behauptete, sie sei seine (des Rechtsanwalts) innerstaatliche Einrichtung, keine Lösung in dem durchaus denkbaren Fall bieten würde, daß ein Beamter vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften Ruhegehaltsansprüche im Rahmen eines freien Berufs erworben hat, der nicht über eine der Anwaltschaft vergleichbare Organisation verfügt.
14 Sollte man sich also an eine streng wörtliche Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 halten? Wie soeben ausgeführt, hat Herr Weiser in seinen schriftlichen Erklärungen angeregt, darüber hinauszugehen und die Tragweite der Vorschrift nach Maßgabe des von ihr verfolgten Ziels zu bestimmen. Er betont namentlich, Grundlage der Vorschrift sei die Absicht, dem Beamten bis zu einem gewissen Grad die Gleichwertigkeit seiner beruflichen Vergangenheit zu sichern; im Lichte dieser Grundlage sei es aber in keiner Weise gerechtfertigt, die Anwendung der Vorschrift bestimmten Gruppen von Beamten vorzubehalten, nämlich denjenigen, die früher als innerstaatliche oder internationale Beamte oder als Angestellte eines Unternehmens tätig gewesen seien, andere Betroffene, die zuvor eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten, dagegen auszuschließen. Die einen wie die anderen hätten in der gleichen Weise Versorgungsansprüche erworben. Der Kläger des Ausgangsverfahrens kommt somit zu dem Schluß, die Aufzählung in Artikel 11 Absatz 2 sei nicht erschöpfend.
15 Ihr vorerwähntes Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien enthält wichtige Hinweise auf das mit Artikel 11 Absatz 2 verfolgte Ziel. Sie haben dort namentlich hervorgehoben, daß diese Bestimmung
mit der Einführung eines Systems von Versorgungsansprüchen zugunsten der Beamten
bezweckt,
das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen.
Sie haben, wie ich besonders hervorheben möchte, weiterhin ausgeführt, daß durch Artikel 11 Absatz 2, der eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem bezwecke,
ferner erreicht werden [soll], daß die Ansprüche, die die Gemeinschaftsbediensteten in ihren Herkunftsstaaten erworben haben, ihnen auch dann erhalten bleiben, wenn es sich um begrenzte oder sogar bedingte und zukünftige Ansprüche oder aber um solche Ansprüche handelt, die für die sofortige Gewährung nicht ausreichen, und daß diese Ansprüche im Rahmen... [des Gemeinschaftssystems] berücksichtigt werden.
16 Wenn wir einen Augenblick bei diesen Zitaten verweilen, so müssen wir feststellen, daß der Gerichtshof in seinen näheren Ausführungen zum Gegenstand des Artikels 11 Absatz 2 keine Unterscheidung danach vornimmt, ob die betroffenen Beamten früher als Arbeitnehmer im weiten Sinn oder als Selbständige tätig waren. Es geht, wie Sie festgestellt haben, darum, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zu erleichtern, eine Formulierung, die einem Verständnis der genannten Bestimmung nicht im Wege zu stehen scheint, das freie Berufe wie denjenigen eines Rechtsanwalts in Frankreich in deren Anwendungsbereich einbezieht. Heißt es nicht in der Umgangssprache, jemand wechselt in den Privatsektor über (passe dans le privé), wenn er aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, um eine Tätigkeit entweder als Arbeitnehmer in einem Unternehmen oder als Selbständiger aufzunehmen? Die zuletzt zitierte Stelle Ihres Urteils spricht davon, daß erreicht werden [soll], daß die Ansprüche, die die Gemeinschaftsbediensteten in ihren Herkunftsstaaten erworben haben, ihnen ... erhalten bleiben, ohne eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen beruflichen Tätigkeiten zu treffen, auf deren Grundlage die Ansprüche erworben wurden.
17 Indessen habe ich gewisse Hemmungen, Ihnen vorzuschlagen, dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 mit der Begründung, er sei angesichts des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zu eng, einen weiteren Sinn beizulegen oder davon auszugehen, daß die von ihm gegebene Aufzählung nicht erschöpfend sei. In der Tat kann man meines Erachtens einer Vorschrift schwerlich deswegen einen von ihrem Wortlaut offensichtlich abweichenden Sinn unterlegen, weil eine über diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung dem von der Vorschrift verfolgten Ziel dienlicher wäre. Opportunitätsgründe scheinen mir nicht auszureichen, um in eine Norm eine Aussage hineinzulesen, die sie nicht treffen wollte. Ich schließe mich in diesem Punkt den von der Kommission in Erinnerung gerufenen Ausführungen von Generalanwalt Mayras an:
Um den Sinn und die Tragweite einer Gemeinschaftsnorm zu erfassen, ist es gewiß manchmal ratsam, den eigentlichen Zweck der getroffenen Bestimmungen und den darin verkörperten Willen aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung heraus, in der sie enthalten sind, zu erforschen, jedoch bedarf es eines Rückgriffs auf diese Auslegungsmethode nicht bei einer Vorschrift, die in sich eindeutig ist und die nach den Regeln der Grammatik, der Semantik und der Syntax nicht die geringste Veranlassung zu irgendeiner Erörterung bietet.
18 Im übrigen weist die in den schriftlichen Erklärungen zitierte bisherige Rechtsprechung keine Beispiele für eine so konstruktive Auslegung auf, wie sie Ihnen Herr Weiser vorschlägt. Was insbesondere das Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache Brack betrifft, in dem Sie die Auffassung vertreten haben, ein Selbständiger könne als Arbeitnehmer im Sinne einer Bestimmung der seinerzeit auf Arbeitnehmer anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angesehen werden, so betraf diese Rechtssache einen Fall, in dem, sozialrechtlich gesehen, eine Überschneidung zwischen einem Arbeitnehmerstatus und einem späteren Status als Selbständiger vorlag; dieser Fall scheint mir daher für die Entscheidung über die vorliegend gestellte Frage nicht maßgebend zu sein. Überdies ist das Vorbringen des Klägers bezüglich der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 zweischneidig. Wenn nämlich diese Verordnung, die ursprünglich nur für Arbeitnehmer galt, heute auch auf Selbständige anwendbar ist, so nicht aufgrund einer analogen Auslegung, sondern, wie die CNBF hervorhebt, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber durch Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 tätig geworden ist.
19 Nunmehr muß man sich allerdings fragen, ob die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 nach Maßgabe seines klaren, unzweideutigen Wortlauts nicht dazu führt, die Gültigkeit dieser Bestimmung in Frage zu stellen. Herr Weiser und die Kommission tun dies ausdrücklich. Den Ausführungen der französischen Regierung läßt sich im übrigen, wie mir scheint, mindestens eine entsprechende Andeutung entnehmen. Die Ihnen vorgelegte Frage schließt eine Prüfung der Gültigkeit von Artikel 11 Absatz 2 nicht aus, da in Fällen wie dem des Herrn Weiser die Berechtigung, die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 zu seinen Gunsten zu verlangen, von einer vorliegend ebenfalls anwendbaren höherrangigen Rechtsnorm abhängen kann. Wie im übrigen Ihr Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache Lenoir zeigt, ist der Gerichtshof befugt, die Gültigkeit einer Verordnungsbestimmung auch dann zu prüfen, wenn die Vorlagefrage ihn hierzu nicht auffordert, nämlich falls der Gerichtshof die Bestimmung in einem Sinn auszulegen gedenkt, der sie als ungültig erscheinen lassen könnte.
20 Nach Ansicht von Herrn Weiser würde eine einschränkende Auslegung Artikel 11 Absatz 2 insoweit seiner Gültigkeit berauben, als diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstieße, indem sie eine bestimmte Beamtengruppe ohne objektive Rechtfertigung von ihrem Anwendungsbereich ausschlösse. Die Kommission äußert sich hierzu ausführlicher im gleichen Sinn; sie macht geltend, die sich aus der wörtlichen Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 ergebende Tragweite dieser Bestimmung kann nicht hingenommen werden, da dies bei der Anwendung der Bestimmung zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der sich in vergleichbaren Situationen befindenden Beamten führen würde, eines für den Aufbau der Beamtenschaft der Gemeinschaften grundlegenden Prinzips. Ihrer Meinung nach ist der Lehre Ihres Urteils vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache Newth/Kommission zu folgen, wonach bei Vorliegen einer, sei es auch klaren, Vorschrift des Statuts, die einen Verstoß gegen den eine höherrangige Norm darstellenden Grundsatz der Gleichbehandlung begründet, diesem Grundsatz der Vorrang einzuräumen und jene Vorschrift nicht anzuwenden ist.
21 Schließlich sieht sich die französische Regierung zu der Feststellung veranlaßt, daß die Bestimmungen der betroffenen Verordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung und Auslegung nicht dazu beitragen, die Gleichbehandlung der bei einer Alterspensionskasse versicherten Arbeitnehmer einerseits und Selbständigen andererseits zu gewährleisten. Diese Feststellung bringt die Regierung allerdings nicht dazu, ausdrücklich die Ungültigkeit geltend zu machen, sondern gibt ihr lediglich Anlaß zu der Erklärung, sie habe nichts dagegen einzuwenden, daß den Selbständigen die gleichen Möglichkeiten eingeräumt würden wie den Arbeitnehmern, sei es im Wege einer Änderung der Verordnung, sei es aufgrund gütlicher Vereinbarungen. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der französischen Regierung indessen ausgeführt, es käme auch eine teilweise Ungültigerklärung von Artikel 11 Absatz 2 in Betracht.
22 In Ihrem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Newth, in dem es um die Bestimmung der Währung ging, in der die in Artikel 50 des Beamtenstatuts vorgesehene Entschädigung wegen Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen ist, haben Sie festgestellt, daß die Anwendung der in diesem Artikel niedergelegten allgemeinen Regel, wonach die Zahlung in der Währung des Mitgliedstaats vorzunehmen sei, in dem der letzte Dienstort des Beamten liege, im Fall von Herrn Newth zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten führt, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden, eines Grundsatzes, den Sie als höherrangigen Rechtsgrundsatz bezeichnet haben. In jüngerer Zeit haben Sie in einer Rechtssache, in der es gerade auch um die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ging, erneut die Bedeutung dieses Grundsatzes bekräftigt. Es handelt sich um Ihr bereits erwähntes Urteil in der Rechtssache Retter, wo Sie festgestellt haben, daß es eine
mit den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar[e] Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes
zum Nachteil des Personals der EGKS wäre, wenn eine Situation geschaffen würde, in der das Statut der Beamten der EGKS seiner Natur nach eine weniger weitgehende rechtliche Bedeutung hätte als die jeweiligen Beamtenstatuten der EWG und der EAG.
23 Die Antwort auf die Frage, ob Artikel 11 Absatz 2, wenn man ihn ausschließlich nach Maßgabe seines klaren Wortlauts auslegt, den Grundsatz der Gleichbehandlung von in vergleichbaren Situationen befindlichen Beamten verletzt, hängt nun aber gerade davon ab, ob die jeweiligen Situationen von Beamten miteinander vergleichbar sind, die vor ihrer Ernennung als Arbeitnehmer lato sensu tätig waren oder aber eine selbständige Tätigkeit wie die eines Rechtsanwalts in Frankreich ausgeübt haben. Wie soll man beurteilen, ob eine solche Vergleichbarkeit gegeben ist? Welches sind die anzulegenden Vergleichsmaßstäbe?
24 Es liegt auf der Hand, daß zwischen der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer im weiten Sinn und der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zahlreiche Unterschiede bestehen. Sind aber deswegen diese Unterschiede im Hinblick auf den Sachverhalt, den der Gerichtshof vorliegend zu beurteilen hat, relevant? Führen sie dazu, eine Nichtvergleichbarkeit anzunehmen, die es gestattet, Beamte, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschieden sind, vom Anwendungsbereich des Artikels 11 Absatz 2 auszuschließen? Meines Erachtens könnten nur diejenigen Unterschiede erheblich sein, die im Zusammenhang mit dem Inhalt von Artikel 11 Absatz 2 selbst stehen. Diese Bestimmung soll, wie bereits ausgeführt, es den Beamten der Gemeinschaften bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit ermöglichen, Ruhegehaltsansprüche übertragen zu lassen, die sie aufgrund einer innerstaatlichen Regelung oder der Regelung einer internationalen Einrichtung erworben haben. Auf dieses den Beamten eingeräumte Recht ist abzustellen, wenn es darum geht, ob zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren selbständigen Rechtsanwälten Unterschiede bestehen.
25 Innerhalb des in dieser Weise begrenzten Rahmens untersucht die Kommission die unterschiedliche Behandlung im wesentlichen im Hinblick auf das von Artikel 11 Absatz 2 verfolgte Ziel, wie es in Ihrem bereits erwähnten Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien näher dargelegt wurde. Da es sich um eine Regelung zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen handelt, die bezweckt,
das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen,
ist die Kommission der Ansicht, daß beide Gruppen von Beamten — die früheren Arbeitnehmer wie die ehemaligen Selbständigen — sich in vergleichbarer Lage befinden und daher gleichbehandelt werden müssen und daß nicht eine Gruppe im Vergleich zur anderen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit begünstigt oder bei der Einstellung bevorzugt werden darf.
26 Ich teile die Auffassung der Kommission. In bezug auf das vorstehend dargelegte Ziel vermag ich keinen Unterschied zwischen ehemaligen Arbeitnehmern und ehemaligen Selbständigen zu erblicken, der eine unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen rechtfertigen würde. Keiner der — durchaus bestehenden — Unterschiede zwischen einer früheren Rechtsstellung als Arbeitnehmer lato sensu und einer früheren Rechtsstellung als Selbständiger scheint mir mit diesem Ziel in Zusammenhang zu stehen.
27 Bringt etwa eine Untersuchung der von Artikel 11 Absatz 2 vorgenommenen unterschiedlichen Behandlung unter dem Gesichtspunkt der technischen Merkmale der Übertragung von Versorgungsansprüchen Rechtfertigungsgründe an den Tag, wie sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht gegeben sind? Keines der vorgebrachten Argumente gibt Anlaß zu einer solchen Annahme. Da Artikel 11 Absatz 2 den zu Beamten auf Lebenszeit ernannten Personen die Möglichkeit einräumt, ihre aufgrund einer innerstaatlichen oder internationalen Regelung erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen, und da es durchweg um Beamte geht, die, obwohl ehemalige Arbeitnehmer oder ehemalige Selbständige, aufgrund innerstaatlicher oder internationaler Vorschriften Ruhegehaltsansprüche erworben haben, bin ich der Meinung, daß eine unterschiedliche Behandlung der einen im Verhältnis zu den anderen nur auf der Grundlage von technischen Unterschieden in bezug auf die von den einen und den anderen jeweils erworbenen Ruhegehaltsansprüche in Betracht kommt. In Ermangelung derartiger Unterschiede sind die von einem selbständig tätig gewesenen, zum Gemeinschaftsbeamten auf Lebenszeit ernannten ehemaligen Rechtsanwalt erworbenen Versorgungsansprüche, technisch gesehen, von vornherein geeignet, unter den gleichen Bedingungen in das gemeinschaftsrechtliche System eingebracht zu werden wie die von einem früheren Arbeitnehmer, der ebenfalls Gemeinschaftsbeamter auf Lebenszeit geworden ist, erworbenen Ansprüche. Es gibt also meines Erachtens keinerlei Rechtfertigungsgründe dafür, die Übertragung der einen Ansprüche auszuschließen und diejenige der anderen zu gestatten.
28 Das Vorliegen irgendeines technischen Unterschieds wurde, wie bereits ausgeführt, nicht behauptet. Die französische Regierung scheint im übrigen nicht anzunehmen, daß es entscheidende Unterschiede dieser Art gebe, da sie die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 11 Absatz 2 vorschlägt und sogar bemerkt, in Ermangelung einer Änderung der Verordnung genüge eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Pensionskassen, um die Übertragung vornehmen zu können. Was die CNBF betrifft, so hat sie in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen Schwierigkeiten zur Sprache gebracht, die mehr mit der Notwendigkeit zu tun haben, eine Übersicht über die zahlreichen Pensionsregelungen zu erstellen, die betroffen wären, wenn die Übertragung auch zugunsten von Selbständigen möglich wäre, als mit etwaigen technischen Hindernissen, die den Übertragungsvorgängen selbst im Wege stünden. In Wahrheit will es mir scheinen, daß das — im übrigen ziemlich ungenaue — Vorbringen der CNBF eher die Modalitäten als den Grundsatz des Rechts auf Übertragung betrifft, um den es hier allein geht.
29 Es sei indessen darauf hingewiesen, daß die im französischen Recht für Rechtsanwälte, die Richter oder Staatsanwalt werden, vorgesehene Regelung, die es den Betroffenen ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen auf das Ruhegehalt, das ihnen als Inhabern eines öffentlichen Amts zusteht, Zeiträume anrechnen zu lassen, in denen sie als Rechtsanwälte tätig waren, in keiner Weise Aufschluß darüber gibt, ob einer Übertragung, wie sie in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen ist, etwaige technische Hindernisse entgegenstehen oder nicht. In der Tat nimmt nach dieser Regelung die staatliche Pensionskasse für Beamte weder den versicherungsmathematischen Gegenwert noch den pauschalen Rückkaufwert für sich in Anspruch. Stattdessen findet zugunsten des Staates ein Gläubigerwechsel hinsichtlich der Leistungen statt, auf die die zu Richtern oder Staatsanwälten ernannten ehemaligen Rechtsanwälte eventuell gegen die Pensionskasse für Rechtsanwälte Anspruch haben könnten, und zwar mit der Maßgabe, daß die entsprechenden Zeiträume auf das Ruhegehalt angerechnet werden, das den Betroffenen als Trägern eines öffentlichen Amtes zusteht. Anstatt, mit anderen Worten, zum gegebenen Zeitpunkt dem ehemaligen Rechtsanwalt, der zum Richter oder Staatsanwalt ernannt wurde, die Pension auszuzahlen, auf die er Anspruch hätte, hat die CNBV den entsprechenden Betrag an die Staatskasse zu zahlen. Es handelt sich also um ein anderes System als dasjenige, das Artikel 11 Absatz 2 ins Auge faßt, um ein System also, das keinen Vergleichsmaßstab zu liefern vermag.
30 Da nicht vorgetragen wurde, daß sich bei einer Ruhegehaltsregelung wie der für die französischen Rechtsanwälte geltenden technische Schwierigkeiten ergäben, wenn es darum gehe, die aufgrund einer solchen Regelung erworbenen Ansprüche in einer der beiden in Artikel 11 Absatz 2 bezeichneten Formen — versicherungsmathematischer Gegenwert oder pauschaler Rückkaufwert — übertragen zu lassen, meine ich, daß es nicht gerechtfertigt ist, die Übertragung zu verweigern.
31 An dieser Stelle meiner Erörterungen habe ich daher festzustellen, daß Artikel 11 Absatz 2 in der Auslegung, die sein klarer Wortlaut gebietet, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen Beamten begründet, die sich bezüglich ihrer Versorgungsansprüche, sowohl im Hinblick auf die Ziele der genannten Bestimmung als auch was die Technik der Übertragung dieser Ansprüche betrifft, in vergleichbarer Lage befinden. Die Bestimmung verletzt somit eine höherrangige Rechtsnorm, nämlich den Gleichheitsgrundsatz.
32 Um jedem Mißverständnis vorzubeugen, muß an dieser Stelle betont werden, daß es sich nicht um einen etwaigen Grundsatz der Gleichheit zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen handelt; Spuren eines solchen Grundsatzes als einer allgemeinen Norm des geschriebenen oder richterlichen Gemeinschaftsrechts würde man vergeblich suchen. Es geht um die Auslegung einer Bestimmung, die es [einem Beamten], der... in den Dienst der Gemeinschaften tritt, ermöglichen will, bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit... an die Gemeinschaften zahlen [zu] lassen: — den versicherungsmathematischen Gegenwert... oder — den pauschalen Rückkaufwert. Die Frage ist daher, ob diese Bestimmung nicht dadurch, daß sie zwischen denjenigen Beamten, die in den Dienst der Gemeinschaften treten, nachdem sie aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer im weiten Sinn des Wortes ausgeschieden sind, und solchen Beamten unterscheidet, die zu den Gemeinschaften gegangen sind, nachdem sie eine selbständige Tätigkeit aufgegeben haben, den bereits genannten, wohlbekannten Grundsatz der Gleichheit der sich in vergleichbaren Situationen befindenden Beamten verletzt.
33 Ich möchte diesen letzten Punkt besonders betonen. Sie haben es in keiner Weise mit einer Bestimmung zu tun, die Arbeitnehmer einerseits und Selbständige andererseits unterschiedlich behandelt. Sie sind vielmehr mit einer Bestimmung befaßt, die zugunsten bestimmter Beamter der Gemeinschaften angewendet werden kann, weil diese eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufgegeben haben, und die in ihr vorgesehenen Vergünstigungen anderen Beamten der Gemeinschaften vorenthält, weil sie aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschieden sind. Es ist daher leicht einzusehen, weshalb die Verordnung Nr. 1408/71 keinen einschlägigen Präzedenzfall darstellt, weder — wie wir gesehen haben — zugunsten einer weiten Auslegung des Wortlauts von Artikel 11 Absatz 2 noch zugunsten einer Ausschaltung des Gleichheitsgrundsatzes. Der Umstand, daß die für die Arbeitnehmer geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht von vornherein auf Selbständige anwendbar waren, verschafft uns keine Klarheit über die Tragweite des Gleichheitsgrundsatzes in der vorliegenden Rechtssache. Was wir nämlich hier zu beurteilen haben, sind die Wirkungen, die von einer Statutsbestimmung nicht etwa für Arbeitnehmer einerseits und Selbständige andererseits, sondern für nunmehrige Beamte ausgehen, deren unterschiedliche berufliche Vergangenheit die Ursache einer gegenwärtigen unterschiedlichen Behandlung ist.
34 Ich bin also zutiefst davon überzeugt, daß jener Grundsatz, auf den sich der Gerichtshof, wie bereits ausgeführt, namentlich in den Urteilen in den Rechtssachen Newth und Retter berufen hat, auch in den gegenwärtigen Erörterungen seinen Platz beansprucht.
35 Welche Konsequenzen haben wir für die Beantwortung der Vorlagefrage aus der Feststellung zu ziehen, daß der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist? Nach den Ausführungen der Kommission gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste würde darin bestehen, Artikel 11 Absatz 2 letztlich weit auszulegen, um diese Bestimmung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang zu bringen. Es würde sich in gewissem Sinn um eine Auslegung nach diesem Grundsatz handeln. Der zweite Weg würde in der Feststellung bestehen, daß Artikel 11 Absatz 2 insoweit ungültig ist, als er einen Beamten, der vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften aufgrund einer selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche erworben hat, nicht das Recht einräumt, diese Ansprüche in das Gemeinschaftssystem einzubringen. In diesem Fall hätte man nach dem Vorbild der Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 2. März 1989 in der Rechtssache Pinna 2 anzunehmen, daß der Gleichheitsgrundsatz es den innerstaatlichen Behörden untersagt, bestimmte Personen unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht von der Anwendung einer Bestimmung auszuschließen, und daß es Sache dieser Behörden ist,
in ihrer Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer im Rahmen von Artikel 177 EWG-Vertrag erfolgten Feststellung der Ungültigkeit zu ziehen.
36 Auch ich bin der Meinung, daß wir zwischen diesen beiden Wegen zu wählen haben. Die Kommission gibt zu erkennen, daß sie den ausgleichenden Weg vorzieht, das heißt die der höheren Rechtsnorm konforme — weite — Auslegung. Diese Lösung würde auf die Auffassung hinauslaufen, daß eine über den klaren Wortlaut einer Bestimmung hinausgehende weite Auslegung nicht aus Gründen der Opportunität, sondern aus solchen der Legalität gerechtfertigt wäre. Eine solche Lösung erscheint mir offen gesagt schwer vorstellbar, denn wie ich bereits dargelegt habe, eignet sich der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 in keiner Weise für die Anwendung auf einen Beamten, der vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften den selbständigen Beruf eines Rechtsanwalts ausgeübt hat. Es erscheint mir daher kaum vertretbar, den Wortlaut dieser Bestimmung geradezu zu ergänzen, auch wenn dies im Namen des — höherrangigen — Gleichheitsgrundsatzes geschieht.
37 Meines Erachtens haben wir daher diejenige Lösung zu wählen, die in der Feststellung besteht, daß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts insoweit ungültig ist, als er einem Beamten, der aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit als Selbständiger Ruhegehaltsansprüche erworben hat, das Recht vorenthält, diese Ansprüche in das Versorgungssystem der Gemeinschaften einzubringen. Sicher ist man ganz natürlicherweise versucht, die Dramatisierung zu vermeiden, die im allgemeinen in der Feststellung einer Ungültigkeit liegt. Ich meine aber, daß eine solche Feststellung im vorliegenden Fall der Wirklichkeit des Sachverhalts, wie er sich aus den Akten ergibt, näher kommt; überdies wird die Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmung nur insoweit berührt, als sie bestimmte Sachverhalte ausschließt, nicht aber in Ansehung dessen, was sie bereits jetzt zuläßt.
38 Da dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen ist, möchte ich noch bemerken, daß kein wirklich präzises und substantiiertes Argument zugunsten der Anregung vorgebracht wurde, der Gerichtshof möge gegebenenfalls die zeitliche Wirkung einer weiten Auslegung oder einer Ungültigerklärung beschränken. Angesichts des Ausnahmecharakters, der nach Ihrer Rechtsprechung einer derartigen Begrenzung der Tragweite einer Vorabentscheidung zukommt, meine ich, daß sie im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt wäre.
39 Zum Abschluß meiner Erörterungen will ich noch bemerken, daß eine Antwort, die es Beamten, die aufgrund einer selbständigen Berufstätigkeit Ruhegehaltsansprüche erworben haben, ermöglichen würde, ein Recht auf Übertragung dieser Ansprüche geltend zu machen, gewährleisten könnte, daß Personen, die in verschiedenen Staaten ähnliche Berufe ausgeübt haben, nicht einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden, die dann um so weniger gerechtfertigt wäre. So denke ich etwa daran, daß es zwar in Frankreich untersagt ist, den Anwaltsberuf als Arbeitnehmer auszuüben, daß diese Möglichkeit aber in anderen Mitgliedstaaten besteht. Es müßte meines Erachtens vermieden werden, daß das, was auf dem Gebiet der Übertragung von Versorgungsansprüchen den ehemaligen Rechtsanwälten bestimmter Mitgliedstaaten gestattet ist, denen aus anderen Mitgliedstaaten verwehrt wird.
40 Im Ergebnis schlage ich Ihnen vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
Einem Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der vor dem Eintritt in deren Dienst aufgrund einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt Ruhegehaltsansprüche gegen eine innerstaatliche Kasse erworben hat, kann das durch Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Gemeinschaften gewährte Recht auf Übertragung dieser Ansprüche nicht verweigert werden, da diese Bestimmung insoweit ungültig ist, als sie eine derartige Übertragung bei solchen Ansprüchen ausschließt, die aufgrund einer für Angehörige eines freien Berufs geltenden Pensionsregelung erworben wurden.