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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.02.1990 – C-62/89

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1990:77

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 20. Februar 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In diesem Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag macht die Kommission geltend, die Französische Republik habe es 1985 versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, daß die Quoten für bestimmte Fischbestände eingehalten werden.

2 Die Verordnung Nr. 170/83 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) sieht vor, daß jährlich für Arten und verwandte Arten, deren Fangmenge begrenzt werden muß, zulässige Gesamtfangmengen (TAC) festgelegt werden und der Fanganteil der Gemeinschaft zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird (Artikel 3 und 4). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten für eine Art oder Artengruppe ganz oder teilweise austauschen. Artikel 5 Absatz 2 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten festlegen.

3 Die Verordnung Nr. 2057/82 (ABl. L 220, S. 1) legte bestimmte Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten fest. Nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Fischereifahrzeuge im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu kontrollieren und gegen die Kapitäne von Fahrzeugen, bei denen eine Kontrolle ergeben hat, daß diese Vorschriften nicht eingehalten wurden, ein Strafoder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Die Artikel 6 bis 9 legen Mitgliedstaaten und Kapitänen von Fischereifahrzeugen eine Reihe von Pflichten bezüglich der Behandlung von Fischfängen auf. So haben nach Artikel 6 Absatz 2 die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit der Erklärungen der Kapitäne über die angelandeten Mengen und den Ort der Fänge von Beständen oder Bestandsgruppen, die einer TAC unterliegen, zu prüfen. Die Artikel 7 und 8 legen fest, daß der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der beliebige Mengen von Fängen eines Bestandes oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC unterliegen, auf ein anderes Schiff umlädt oder sie außerhalb der Gemeinschaft unmittelbar anlandet, dem Mitgliedstaat, dessen Flagge sein Fahrzeug führt, die betreffenden Mengen und den Ort der Fänge mitzuteilen hat. Gemäß Artikel 9 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß alle Anlandungen eines Bestandes oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC unterliegen, registriert werden (Absatz 1), und der Kommission vor dem 15. eines jeden Monats die Mengen der einer TAC unterliegenden Bestände oder Bestandsgruppen, die während des vorangegangenen Monats angelandet worden sind, sowie den Ort dieser Fänge mitteilen (Absatz 2).

4 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2057/82 werden alle Fänge von Beständen oder Bestandsgruppen, die einer Quotenregelung unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, unabhängig vom Anlandeort von der Quote in Abzug gebracht, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den jeweiligen Bestand oder die jeweilige Bestandsgruppe zugeteilt ist. In Artikel 10 Absatz 2 heißt es:

Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, an dem aufgrund der Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quotenregelung unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge dieses Mitgliedstaates führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die diesem für den Bestand oder die Bestandsgruppe zugeteilte Quote als erschöpft gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe durch diese Fischereifahrzeuge ...

Der Mitgliedstaat hat der Kommission die vorläufige Untersagung mitzuteilen, und diese setzt gemäß Artikel 10 Absatz 3 nach Eingang der Mitteilung oder von sich aus anhand der ihr vorliegenden Angaben den Zeitpunkt fest, zu dem die Quote als ausgeschöpft gilt. Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Quote als ausgeschöpft gilt, dürfen Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats diesen Bestand oder diese Bestandsgruppe nicht mehr befischen.

5 Die Verordnung Nr. 2241/87 (ABl. L 207, S. 1), die mit Wirkung vom 30. Juli 1987 an die Stelle der Verordnung Nr. 2057/82 trat, enthält ähnliche Vorschriften wie die vorstehend dargestellten.

6 Die Verordnung Nr. 6/85 des Rates (ABl. L 1, S. 62) teilte den Mitgliedstaaten für das Jahr 1985 Fangquoten zu für die Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern der Färöer — d. h. in den zur Fischereihoheit der Färöer gehörenden Gewässern — fischen; die Färöer sind ein autonomes Territorium, das zum Königreich Dänemark gehört und auf das gemäß Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe a der Vertrag keine Anwendung findet. Die Verordnung Nr. 6/85 wurde nach Maßgabe von Vereinbarungen erlassen, die zwischen der Gemeinschaft und den Färöer auf der Grundlage des Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits — im Anhang der Verordnung Nr. 2211/80 (ABl. L 226, S. 11) — getroffen worden waren.

7 Artikel 1 der Verordnung Nr. 6/85 bestimmte, daß nur die im Anhang festgesetzten Fänge getätigt werden durften; nach Artikel 2 hatten die Mitgliedstaaten und die Kapitäne der Schiffe beim Fang in den genannten Gewässern die Artikel 3 bis 9 der Verordnung Nr. 2057/82 zu beachten. Der Anhang zur Verordnung Nr. 6/85 teilte Frankreich eine Quote von 450 t Rotbarsch und von 160 t Plattfisch zu. Die Geltung der Verordnung, die ursprünglich nur bis zum 20. Januar 1985 galt, wurde mit der Verordnung Nr. 97/85 (ABl. L 13, S. 5) bis zum 31. Dezember 1985 verlängert.

8 Die französische Quote für Rotbarsch erhöhte sich zwar aufgrund eines Quotenaustauschs im November 1985 auf 970 t, die französischen Schiffe fingen indessen 1985 in den Gewässern der Färöer insgesamt 984,7 t. Bei Plattfisch belief sich die Gesamtfangmenge französischer Schiffe auf 708,4 t.

9 Aus einem Anlandungsverzeichnis, das der Kommission vom französischen Staatssekretariat für Meeresfragen mit Schreiben vom 6. Februar 1986 übermittelt wurde und der Klageschrift beigefügt war, ergibt sich, daß die ursprüngliche Quote für Rotbarsch am 7. Juli 1985 und die erhöhte Quote bereits Anfang Oktober 1985 ausgeschöpft waren. Das Verzeichnis zeigt auch, daß die Quote für Plattfisch am 21. Juni 1985 ausgeschöpft war.

10 Am 8. November 1985 gaben die französischen Behörden eine Empfehlung an die französische Fangflotte aus, den Fang von Rotbarsch und Plattfisch in den Gewässern der Färöer einzustellen. Mit der am 16. November 1985 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 3220/85 untersagte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2057/82 von sich aus den weiteren Rotbarschfang französischer Schiffe (ABl. L 303, S. 43). Mit der am 7. Dezember 1985 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 3448/85 verfügte die Kommission — wiederum von sich aus — die Einstellung des Plattfischfangs (ABl. L 328, S. 20).

11 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 und den Artikeln 1 Absätze 1 und 2, 6 bis 9 und 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2057/82 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 6/85 verstoßen hat, daß sie die Einhaltung der ihr für das Jahr 1985 zugeteilten Quoten für den Fang von Rotbarsch und Plattfisch in den Gewässern der Färöer nicht sichergestellt hat.

12 Das Hauptgewicht der Klage der Kommission liegt auf dem angeblichen Versäumnis der Französischen Republik, den Fang der betreffenden Bestände, wie es Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 vorschreibt, bis auf weiteres einzustellen, sobald abzusehen war, daß die Ausschöpfung der Quote unmittelbar bevorstand.

13 Insoweit macht die Kommission geltend, daß ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über den Stand der Fangmengen den vermutlichen Zeitpunkt der Ausschöpfung der Quote festzusetzen und rasche und geeignete Maßnahmen zu ergreifen habe, um den Fang von diesem Zeitpunkt an zu verbieten. Die Kommission hält die Empfehlung vom 8. November für offenkundig unzureichend, weil sie etwa vier Monate nach Ausschöpfung der entsprechenden Quoten erfolgte und auf jeden Fall nicht verbindlich war.

14 Bevor ich die Einlassung Frankreichs gegenüber dieser Behauptung würdige, möchte ich darauf hinweisen, daß zwar Artikel 2 der Verordnung Nr. 6/85 ausdrücklich die Artikel 3 bis 9 der Verordnung Nr. 2057/82 aufführt, Artikel 10 indessen nicht erwähnt. In dieser Rechtssache ist man aber davon ausgegangen, daß Artikel 10 bezüglich der nach der Verordnung Nr. 6/85 zugeteilten Quoten Anwendung findet, und diese Annahme halte ich für zutreffend. Schließt die Gemeinschaft Abkommen mit Drittländern über die Bewirtschaftung und Erhaltung von Fischereiressourcen, denen zufolge Fangbeschränkungen für Fischer der Gemeinschaft in Gewässern von Drittländern und dementsprechend Quoten für die Mitgliedstaaten festgesetzt werden, dann gilt, daß die einschlägigen Vorschriften, die die Einhaltung der Quoten sichern sollen, auch beim Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in der die Quoten festsetzenden Verordnung Anwendung finden müssen. Ich möchte hinzufügen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1989 in den Rechtssachen 6/88 und 7/88 (Spanien/Kommission und Französische Republik/Kommission, Randnr. 20) in bezug auf Gewässer von Drittländern darauf hingewiesen hat, daß bestimmte Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die Einräumung wechselseitiger Fischereirechte und die Bewirtschaftung der gemeinsamen lebenden Meeresschätze durch die Verordnung Nr. 170/83 und damit durch die Verordnung Nr. 2241/87 in der Nachfolge der Verordnung Nr. 2057/82 durchgeführt werden.

15 Ich wende mich nunmehr dem Vorbringen Frankreichs gegenüber dem Vorwurf zu, gegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 verstoßen zu haben. Frankreich macht vier Einwände geltend.

16 Frankreich wendet zunächst ein, es sei rasch und in angemessener Weise tätig geworden, um die Ausschöpfung der Quoten zu verhindern, indem es insbesondere für eine wesentliche Anhebung der Rotbarschquote im Wege des Quotenaustauschs gesorgt habe. Es macht weiter geltend, daß die Empfehlung als wirkungsvoll angesehen werden müsse, da nach dem 30. Oktober, lange vor dem Erlaß der beiden Verordnungen der Kommission, keine weiteren Anlandungen der betreffenden Bestände erfolgt seien.

17 Zweitens macht Frankreich geltend, daß die strenge Auffassung der Kommission von den Pflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 nicht die erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Vorhersage einer drohenden Ausschöpfung einer Quote berücksichtige, die insbesondere auf das Fehlen verläßlicher Informationen über den Stand der Fänge zur rechten Zeit zurückzuführen seien. 1985 seien die Gemeinschaftsregeln über die Erhaltung noch neu und unerprobt gewesen, und die Verordnung Nr. 2807/83 der Kommission (ABl. L 276, S. 1), die vereinheitlichte Logbücher für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen zur Aufzeichnung der Fänge vorgesehen habe, sei erst am 1. April 1985 in Kraft getreten. Schwankende Fangmengen seien ebenfalls ein erschwerender Faktor gewesen, vor allem dann, wenn die Quote wie bei Plattfisch niedrig gewesen sei. Hierzu bringt Frankreich vor, der plötzliche Anstieg der Anlandungen von Plattfisch im Juni und Juli 1985 nach den vorausgegangenen geringen Fangmengen habe es praktisch unmöglich gemacht, die Ausschöpfung der Quote vorauszusehen.

18 Drittens hält es Fankreich für ungewiß, in welchem Ausmaß die beiden Quoten, ja, ob sie überhaupt überschritten worden seien. Hierzu verweist Frankreich auf das Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung der Umrechnungskoeffizienten, die von den Mitgliedstaaten auf die angelandeten Mengen von ausgenommenem Fisch zwecks Ermittlung der Lebendtonnage dieses Fisches angewandt werden. Frankreich räumt ein, daß die Unsicherheitsmarge wahrscheinlich gering gewesen sei, meint aber, sie könne ausreichen, um die geringfügige Überschreitung der erhöhten Rotbarschquote zu erklären. Des weiteren seien ein erheblicher Teil der Rotbarschfänge und fast die gesamten Plattfischfänge in Gewässern erfolgt, hinsichtlich deren es zwischen dem Vereinigten Königreich und den Färöer Auseinandersetzungen um die Hoheitsrechte gebe. Es sei daher zweifelhaft, ob diese Fänge überhaupt aus Gewässern der Färöer stammten.

19 Schließlich weist Frankreich darauf hin, daß 1985 auf jeden Fall die Gesamtquoten der Gemeinschaft für die streitigen Bestände in den Gewässern der Färöer nicht ausgeschöpft worden seien.

20 Aus meiner Sicht können diese Einwände nicht durchgreifen. Wortlaut des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 wie auch System und Zielsetzungen der Gemeinschaftsbestimmungen zeigen eindeutig, daß die Mitgliedstaaten der Ausschöpfung der Quote zuvorzukommen und den Fischfang vorläufig zu untersagen haben, bevor die Quote ausgeschöpft ist. Daß der Ausschöpfung der Quote zuvorzukommen ist, ergibt sich auch aus dem Erfordernis in Artikel 10 Absatz 2, daß jeder Mitgliedstaat den Zeitpunkt festzulegen hat, an dem... die... Quote als ausgeschöpft gilt (Hervorhebung nur hier). Die Verwendung des Wortes untersagt in Artikel 10 Absatz 2 und die eindeutige Fassung des zweiten Unterabsatzes von Artikel 10 Absatz 3 (Fischereifahrzeuge... dürfen... nicht mehr befischen) lassen erkennen, daß die Maßnahmen zur vorläufigen Einstellung der Fischerei verbindlich sein müssen. Darüber hinaus macht auch das System der Rechtsvorschriften deutlich, daß die den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 obliegende Verpflichtung von grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung der Einhaltung der Quoten ist: Die Verpflichtung muß daher eng ausgelegt werden. Eine Auslegung des Artikels 10 Absatz 2, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, mit dem Tätigwerden bis nach der Ausschöpfung der Quote zu warten oder Maßnahmen nicht verbindlicher Art zu ergreifen, wäre unvereinbar mit der Verbindlichkeit der Quoten. Sie würde auch die zugrundeliegende Zielsetzung der Quoten, die Erhaltung knapper Fischereiressourcen, unterlaufen.

21 Die Empfehlung an die französische Fangflotte vom 8. November 1985 kam eindeutig zu spät, um die Überschreitung der Quoten zu verhindern, und war auf jeden Fall nichtverbindlicher Natur. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, worauf die Kommission hinweist, sich zur Rechtfertigung ihrer Säumnis, nach Artikel 10 Absatz 2 tätig zu werden, nicht auf die unsichere Aussicht eines Quotenaustauschs berufen. Da der Austausch möglicherweise nicht zustande kommt, läuft ein Mitgliedstaat, der es versäumt, vor Abschluß der Verhandlungen über den Quotenaustausch ein vorläufiges Fangverbot auszusprechen, Gefahr, die maßgebende Quote endgültig zu überschreiten, ein Ergebnis, das wiederum unvereinbar mit der verbindlichen Natur der Quoten und der Zielsetzung des Quotensystems wäre. Hieraus folgt, daß jede Vereinbarung mit einem anderen Mitgliedstaat zur Erhöhung einer Quote entweder vor Ausschöpfung der ursprünglichen Quote oder nach Erlaß eines vorläufigen Fangverbots zustande kommen muß.

22 Frankreich kann sich zur Rechtfertigung seines Versäumnisses aber auch nicht auf die angebliche Neuheit oder auf Unzulänglichkeiten der Quotenregelung zu berufen. Die Verordnung Nr. 170/83 ist am 27. Januar 1983, also lange vor den streitigen Geschehnissen, die Verordnung Nr. 2057/82 mit den einschlägigen Kontrollmaßnahmen ist am 1. August 1982 in Kraft getreten. Wie die Kommission bemerkt, hätten die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung Nr. 2057/82, insbesondere den Artikeln 6 bis 9, bei ordnungsgemäßer Beachtung und Durchsetzung die französischen Behörden mit ausreichenden Informationen versehen und in die Lage versetzen müssen, die Ausschöpfung der Quoten vorauszusehen und entsprechend tätig zu werden. Zwar sind Logbücher zweifellos ein wichtiges Mittel zur Überwachung der Fänge, doch schrieb die Verordnung Nr. 2807/83 den Kapitänen von Fischereifahrzeugen lediglich vor, eine vereinheitlichte Form des Logbuchs mit sich zu führen. Die Pflicht zur Führung eines Logbuchs mit Angaben über die Mengen der gefangenen Arten sowie Zeitpunkt und Ort der Fänge war bereits in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2057/82 geregelt. Darüber hinaus ist es, wie der Vertreter der Kommission in der Sitzung ausgeführt hat, zwar richtig, daß die den Kapitänen von Fischereifahrzeugen nach der Verordnung Nr. 2057/82 eingeräumte 90-Tage-Frist, um sich mit dem vereinheitlichten Logbuch vertraut zu machen, erst am 1. April 1985 abgelaufen ist, doch zeigt das oben unter Nr. 9 erwähnte Anlandungsverzeichnis, daß französische Schiffe vor dem 14. Mai 1985 keinerlei Rotbarsch oder Plattfisch angelandet haben.

23 Ohnehin darf sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung eines Versäumnisses bei der Einführung wirkungsvoller Kontrollmaßnahmen nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen. Es obliegt im Gegenteil den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse zur Durchführung von Gemeinschaftsregelungen verpflichteten Mitgliedstaaten, diese Schwierigkeiten durch den Erlaß geeigneter Maßnahmen zu überwinden (Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 262/87, Niederlande/Kommission, Randnr. 15).

24 Was das angebliche Schwanken der Plattfischfänge von Mai bis Juli 1985 angeht, zeigt das oben unter Nr. 9 erwähnte Anlandungsverzeichnis, daß zwar die Gesamtanlandungsmenge im Juni 1985 (280,5 t) und Juli 1985 (264,7 t) wesentlich höher war als im Mai 1985 (8,2 t), daß die Anlandungen im Juni jedoch sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch mengenmäßig der Regel entsprachen. Die französischen Behörden hätten daher in der Lage sein müssen, die Ausschöpfung der Quote am oder um den 21. Juni 1985 herum vorauszusehen.

25 Auch wenn die im Gemeinschaftsrecht und in ergänzenden einzelstaatlichen Vorschriften vorgeschriebenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen vollständig und wirkungsvoll zum Einsatz gebracht werden, könnte es doch ausnahmsweise vorkommen, daß ein plötzlicher Anstieg der Fänge eines bestimmten Bestands es einem Mitgliedstaat praktisch unmöglich macht, die Ausschöpfung einer Quote vorauszusehen. In einer solchen Lage muß jedoch der betreffende Mitgliedstaat auf jeden Fall sofort tätig werden, um eine Fortsetzung des Fischfangs zu untersagen, sobald sich zeigt, daß die Quote ausgeschöpft ist.

26 Was die angebliche Ungewißheit betrifft, ob die Quoten tatsächlich ausgeschöpft waren, so scheint mir, daß kleinere Unsicherheiten aufgrund der Anwendung nicht harmonisierter Umrechnungskoeffizienten ein Versäumnis, nach Artikel 10 Absatz 2 tätig zu werden, nicht rechtfertigen können. Ein solcher Koeffizient vermag auf keinen Fall eine Erklärung für die erhebliche Überfischung der Plattfischquote zu liefern.

27 Was die angeblichen Hoheitsstreitigkeiten anbelangt, so heißt es in der Präambel des oben unter Nr. 6 erwähnten Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Regierung Dänemarks sowie der Landesregierung der Färöer, daß beschlossen wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1977 um die Färöer eine Fischereizone von 200 Seemeilen zu errichten, in der die Färöer Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze ausüben können. Gemäß Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens setzen die Behörden der Färöer jedes Jahr die Fangquoten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sowie die Gebiete innerhalb ihres Hoheitsbereichs fest, die im Rahmen dieser Quoten abgefischt werden dürfen. Das Verzeichnis der Fangquoten und Fanggebiete wird der Kommission übersandt und dient als Grundlage für die Zuteilung der Quoten an die Mitgliedstaaten. Das Abkommen enthält keinerlei Hinweis auf eine Hoheitsstreitigkeit zwischen dem Vereinigten Königreich und den Färöer, und Frankreich hat keinerlei Beweismittel dafür angeführt, daß vor diesem Rechtsstreit die von den Behörden der Färöer mitgeteilten Fanggebiete von irgendeinem Mitgliedstaat beanstandet oder in Frage gestellt worden wären. Unter diesen Umständen kann sich Frankreich zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung der Quoten eindeutig nicht auf diesen Einwand stützen.

28 Der Umstand schließlich, daß die Gemeinschaftsquoten für die betreffenden Bestände in den Gewässern der Färöer 1985 nicht überschritten wurden, ist aus meiner Sicht ganz unerheblich, da die grundlegende Verpflichtung eines Mitgliedstaats nach der Gemeinschaftsregelung die Sicherstellung der Einhaltung seiner einzelstaatlichen Fangquoten betrifft.

29 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß der Kommission der Nachweis gelungen ist, daß die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 nicht erfüllt hat.

30 In ihrer Klageschrift führt die Kommission weiter aus, daß die Quotenüberschreitung auch auf die mangelnde Erfüllung der Kontroll- und Registrierungspflichten bezüglich der Fänge nach den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung Nr. 2057/82 oder der Kontroll- und Sanktionspflichten nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung oder auch auf das Versäumnis zurückgeführt werden könne, alle Fänge französischer Schiffe nach der Vorschrift des Artikels 10 Absatz 1 dieser Verordnung von der Quote abzuziehen. Ferner könne die Überschreitung der Quote auch darauf zurückzuführen sein, daß die französischen Behörden nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 die notwendigen Einzelheiten für die Nutzung der Quoten festgelegt hätten. Dementsprechend bezieht sich die von der Kommission beantragte Feststellung auch auf die mangelnde Erfüllung dieser ergänzenden Pflichten.

31 Die von der Kommission am Ende ihrer Erwiderung begehrte Feststellung ist indessen deutlich weniger weitreichend, da sie sich lediglich auf den angeblichen Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 6/85 bezieht. Es hat daher den Anschein, als habe sich die Kommission entschlossen, ihre zusätzlichen Rügen nicht aurechtzuerhalten, und der Gerichtshof sei nicht gehalten, diese Rügen zu prüfen.

32 Sollte sich der Gerichtshof gleichwohl auf den Standpunkt stellen, daß diese Rügen nach wie vor Teil der beantragten Feststellung sind, dann wären sie meiner Auffassung nach zurückzuweisen.

33 Das Vorbringen der Kommission zu diesen angeblichen Verstößen enthält keinerlei Einzelheiten. Auch hat sie nicht aufzuzeigen versucht, welche Maßnahmen Frankreich denn hätte ergreifen können, um die Wirksamkeit seiner Kontroll- und Überwachungsregeln für die Fänge zu verbessern. Sie begnügt sich stattdessen mit der Versicherung, daß allein schon die Quotenüberschreitung beweise, daß gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung, die unlängst mit dem Urteil vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083) bestätigt wurde, kann sich die Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag zum Nachweis einer Pflichtverletzung eines Mitgliedstaats nicht auf irgendeine Vermutung stützen.

34 Unabhängig von der Entscheidung über die Nebenrügen bin ich der Meinung, daß der Kommission, die mit ihrer Klage im wesentlichen erfolgreich war, ihre Kosten zu erstatten sind.

35 Ich schlage daher vor, daß der Gerichtshof

1) feststellt, daß die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 des Rates in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 6/85 dadurch verletzt hat, daß sie 1985 keine raschen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um den Fang von Rotbarsch und Plattfisch in den Gewässern der Färöer durch Fischereifahrzeuge, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, vorläufig zu untersagen,

2) der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegt.