Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.1990 – C-54/88
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:91
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 6. März 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In den drei verbundenen Rechtssachen, die unter den Nummern C-54/88, C-91/88 und C-14/89 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden sind, werden Ihnen von der Pretura Conegliano, der Pretura Prato und der Pretura Pisa gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit im Hinblick auf die Ausübung bestimmter arztähnlicher Berufe betreffen.
2. Daß die Fragen gleich lauten, erklärt sich insbesondere daraus, daß die vorlegenden Gerichte über sehr ähnliche Sachverhalte zu entscheiden haben. Es handelt sich um Strafverfahren, die aufgrund von Artikel 348 des italienischen Strafgesetzbuches gegen Biotherapeuten oder Pranotherapeuten wegen unbefugter Ausübung des Arztberufs eingeleitet worden waren.
3. Die Rechtssache C-54/88 bezieht sich auf das Strafverfahren gegen Eleonora Nino, Mitglied der Associazione italiana flussoterapeuti e pranoterapeuti (italienischer Verband der Bioenergetiker und Pranotherapeuten) (nachstehend: AIFEP), wegen biotherapeutischer und pranotherapeutischer Behandlungen. Die Rechtssache C-91/88 betrifft die Strafverfahren gegen Bruna Goti und Rinaldo Prandini, Mitglieder der AIFEP, wegen Ausübung der Tätigkeit eines Pranotherapeuten. Die Rechtssache C-14/89 schließlich bezieht sich auf das Strafverfahren gegen Pier Cesare Pierini, Mitglied desselben Verbands, wegen Ausübung der Tätigkeit eines Pranotherapeuten. Alle Angeklagten beriefen sich vor dem nationalen Gericht auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, die nach ihrer Ansicht durch die gegen sie eingeleiteten Strafverfahren verletzt werden.
4. Wie die italienische Regierung und die Kommission bemerkt haben, enthalten die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die Ihnen vorgelegten Fragen auf Sachverhalte beziehen, auf die die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit anwendbar sind. Es handelt sich im Gegenteil offenbar um Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, in denen Personen vor italienischen Gerichten wegen in Italien ausgeübter Tätigkeiten angeklagt sind, die Angehörige dieses Mitgliedstaats sind und dort wohnen. Die Strafverfahren, hinsichtlich deren die Vorlagen zur Vorabentscheidung beschlossen wurden, zeigen keinen von Ihrer Rechtsprechung anerkannten Bezug zum Gemeinschaftsrecht, wie etwa den Erwerb der entsprechenden beruflichen Ausbildung oder die Ausübung des fraglichen Berufs in einem anderen Mitgliedstaat. Meines Erachtens beziehen sich die Fragen der vorlegenden Gerichte demgemäß auf Sachverhalte, für die die Vorschriften des EWG-Vertrags, um deren Auslegung Sie ersucht werden, eindeutig und offensichtlich nicht gelten.
5. Ich möchte daran erinnern, daß Artikel 52, wie Sie bereits unter anderem in Ihrem Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 221/85 entschieden haben,
die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren [will], der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und... jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit [untersagt].
Hieraus folgt, wie Sie zum Beispiel kürzlich in Ihrem Urteil vom 20. April 1988 in der Rechtssache 204/87 entschieden haben:
Liegen in einem bestimmten Fall keinerlei über den rein innerstaatlichen Rahmen hinausweisende Gesichtspunkte vor, so führt dies im Bereich der Niederlassungsfreiheit... zur Unanwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den betreffenden Fall.
6. Ich schlage Ihnen vor, im Anschluß an Ihre Antwort im Urteil Bekaert für Recht zu erkennen:
Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa die Fälle von Angehörigen dieses Mitgliedstaats, die in seinem Gebiet eine selbständige Berufstätigkeit ausüben, hinsichtlich deren sie sich auf keine frühere Ausbildung oder Praxis in einem anderen Mitgliedstaat berufen können.