Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1990 – C-163/89
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1990:108
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 7. März 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 Die Cour du travail von Lüttich hat uns die Frage vorgelegt, ob ein arbeitsloser Wanderarbeitnehmer, der seinen Aufenthalt in Belgien für mehr als drei Monate unterbrochen hat, nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Ansprüche auf Leistungen dieses Landes ohne weiteres wiedererlangt, sobald er dort während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung ausgeübt hat, oder ob dieser arbeitslose Wanderarbeitnehmer darüber hinaus erneut die Anwartschaftszeit nach belgischem Recht, hier 300 Arbeitstage im Bemessungszeitraum von 18 Monaten oder gleichgestellte Zeiten, zurückgelegt haben muß.
2 Der Berufungskläger, das Office national de l'emploi, vertritt die letztgenannte Ansicht; die Kommission hat im schriftlichen Verfahren die erstgenannte Position vertreten, während der Berufungsbeklagte, der ursprüngliche Antragsteller, der Ansicht ist, daß sein Anspruch wiederauflebt, wenn er seinen Versicherungsschutz länger als drei Monate, aber weniger als drei Jahre unterbrochen hat. Diesem letztgenannten Standpunkt hat sich auch die Kommission während der mündlichen Verhandlung angeschlossen.
3 Wegen des weiteren Sachverhalts, insbesondere der Darstellung der Rechtslage, wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Im folgenden wird der Sachverhalt nur insoweit erörtert, als dies zur Begründung der vorgeschlagenen Lösung erforderlich erscheint.
B — Stellungnahme
4 Der zunächst von der Kommission eingenommene Standpunkt dürfte abzulehnen sein. Zwar trägt er dem Wortlaut des Artikels 69 Absatz 4 Rechnung, in dem vom Wiederaufleben des Anspruchs die Rede ist, aber er setzt für dieses Wiederaufleben keinerlei Schranken, so daß nach der belgischen Regelung der Versicherungsschutz eines Wanderarbeitnehmers auch nach zehn oder zwanzig Jahren Wiederaufleben würde, wenn er nur drei Monate nach Rückkehr wieder gearbeitet hat, während er in allen anderen Mitgliedstaaten nach dem Verlust seines Anspruches gemäß Artikel 69 Absatz 2 die Voraussetzungen für einen Neuerwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllen müßte. Diese Auslegung würde Belgien für seine großzügige Gesetzgebung geradezu bestrafen, und zwar kraft einer Ausnahmebestimmung, die der besonderen belgischen Rechtslage Rechnung tragen soll, die aber bei dieser Auslegung zum gegenteiligen Ergebnis führen würde.
5 Ein derartig unsinniges Ergebnis kann nicht der Zweck des Artikels 69 Absatz 4 sein.
6 Auch der Ansicht des ONEM vermag ich nicht beizupflichten. Sie steht zunächst im Widerspruch zum Wortlaut der fraglichen Vorschrift. Dort ist von Wiederaufleben und nicht von Neuerwerb die Rede. Nach der Auslegung des ONEM müssen aber die Voraussetzungen für den Neuerwerb des Anspruchs, mindestens aber eine dreimonatige Beschäftigungszeit, erfüllt sein. Wäre dies gewollt, wäre es unverständlich, warum von Wiederaufleben anstatt von Neuerwerb die Rede ist.
7 Außerdem würde eine derartige Auslegung dem Zweck des Artikels 69 widersprechen. Diese Vorschrift will dem Wanderarbeitnehmer, der binnen der Dreimonatsfrist des Artikels 69 Absatz 2 zurückkehrt, einen Vorteil verschaffen, nämlich die Aufrechterhaltung seiner Ansprüche, obwohl er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht zur Verfügung steht.
8 Nach unserer Rechtsprechung verliert er zwar den Anspruch auf Leistung, wenn er nicht vor Ablauf der drei Monate zurückkehrt, aber damit ist doch nicht gesagt, daß er schlechter gestellt werden darf, als wenn er die Vergünstigung des Artikels 69 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen hätte. Eine solche Auslegung läuft dem Zweck der Verordnung Nr. 1408/71 entgegen, die die Wanderungen in der Gemeinschaft nicht erschweren, sondern ermöglichen will, ohne daß dem Wanderarbeitnehmer daraus Nachteile entstehen.
9 Dem Wortlaut und der Zweckbestimmung der Verordnung wird nur die Auslegung gerecht, die der Verfahrensbeteiligte Di Conti zunächst allein und in der mündlichen Verhandlung auch mit Unterstützung der Kommission vorgetragen hat. Danach lebt der Anspruch eines Wanderarbeitnehmers auf Arbeitslosengeld wieder auf, wenn er nach drei Monaten, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Belgien zurückgekehrt ist und zuvor eine dreimonatige Tätigkeit ausgeübt hat. Diese Auslegung trägt dem Wortlaut des Absatzes 4 des Artikels 69 Rechnung. Hier lebt sein Anspruch, wie es diese Vorschrift vorsieht, wieder auf.
10 Weiterhin wird die Inanspruchnahme der großzügigen belgischen Regelung dadurch erschwert, daß nicht nur die Dreijahresfrist des belgischen Rechts eingehalten werden, sondern auch eine dreimonatige Tätigkeit nach Artikel 69 Absatz 4 vorliegen muß.
11 Dieser Nachteil soll — wie man uns erklärt hat — einen Ausgleich bieten für den Vorteil, den der arbeitslose Wanderarbeitnehmer daraus ziehen kann, daß er drei Monate lang seine Ansprüche aufrechterhalten kann, ohne dem Arbeitsmarkt des zuständigen Staats zur Verfügung zu stehen. Diese Erwägung — so wurde uns erklärt — sei maßgebend gewesen für die Einfügung des Absatzes 4 in den Artikel 69. Damit entspricht diese Auslegung der Entstehungsgeschichte.
12 Schließlich ist sie auch vereinbar mit unserer Rechtsprechung in der Rechtssache Testa, in der gesagt wird, der Artikel 69 begründe eine eigenständige Ausnahmeregelung zu den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts.
13 Nichts in dem Urteil spricht aber dafür, daß Artikel 69 auch eine autonome Regelung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für den Anspruchserwerb enthält, denn dazu sagt das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nichts. Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, es enthalte der Absatz 4 von Artikel 69 für Belgien diesbezüglich eine abschließende Regelung.
C — Schlußantrag
14 Nach alledem schlage ich vor, der Cour du travail von Lüttich wie folgt zu antworten :
Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält eine im Hinblick auf den Artikel 123 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 getroffene Sonderbestimmung. Bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts macht er das Wiederaufleben von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die wegen verspäteter Rückkehr aus einem anderen Mitgliedsland gemäß Artikel 69 Absatz 2 an sich verlorengegangen sind, nur davon abhängig, daß während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung ausgeübt worden ist.