Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1990 – C-332/88

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:101

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 7. März 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Das vorliegende, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de commerce Quimper vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung betrifft die Auslegung des Artikels 10 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch.

2. Der rechtliche Rahmen. Die genannte, mehrfach, letztmals durch die Richtlinie 75/431/EWG des Rates vom 10. Juli 1975 geänderte Richtlinie des Rates enthält Bestimmungen über die gesundheitlichen Aspekte des innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit frischem Geflügelfleisch.

Insbesondere Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie überträgt jedem Mitgliedstaat die Befugnis, zu untersagen, daß aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes frisches Geflügelfleisch in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn bei der im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung festgestellt wird, daß dieses Fleisch zum menschlichen Verzehr ungeeignet ist.

Gemäß Absatz 3 sind die Entscheidungen dem Absender oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Entscheidungen dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Ihnen muß eine Belehrung beigefügt sein, aus welcher der Antragsteller entnehmen kann, welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe das geltende Recht vorsieht und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen.

Bezüglich der nach Artikel 9 Absatz 1 getroffenen Entscheidungen bestimmt Artikel 10, daß jeder Mitgliedstaat dem betroffenen Absender das Recht einräumen muß, das Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen einzuholen, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates als des Versand- und des Bestimmungslandes besitzt. Der Sachverständige muß die Möglichkeit haben, vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats wie etwa der Vernichtung des Fleisches festzustellen, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 gegeben waren.

Nach dem letzten Absatz des Artikels 10 stellt die Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen tierärztlichen Sachverständigen auf, die mit der Erstellung derartiger Gutachten betraut werden können, und erläßt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für das Verfahren zur Erstellung der Gutachten.

3. Der Sachverhalt. Im Mai 1987 schloß die Firma Doux mit der Firma Alimenta einen Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge Hühner.

Die in Frankreich verladene Ware wurde bei ihrer Ankunft im Hafen von Piräus beschlagnahmt, da der Vertreter der griechischen Veterinärbehörden sie für zum menschlichen Verzehr ungeeignet hielt. Diese Entscheidung wurde in der Folge durch zwei Ausschüsse bestätigt, denen drei bzw. fünf tierärztliche Sachverständige angehörten.

Die Firma Doux war mithin nach Artikel 10 der Richtlinie 71/118 berechtigt, das Gutachten eines in der entsprechenden Liste eingetragenen Sachverständigen einzuholen. Der betreffende Sachverständige kam nach Untersuchung der Ware zu dem Ergebnis, daß es keinen Grund gebe, sie für den Bestimmungen der genannten Richtlinie nicht entsprechend zu erklären.

Die griechischen Behörden, denen das Gutachten mitgeteilt worden war, bestätigten indessen die bereits verfügte Beschlagnahme und verhinderten damit den Absatz der Ware.

Daraufhin wurde die Firma Doux von der Firma Alimenta auf Ersatz des Schadens verklagt, den diese aufgrund der nicht ausgeführten Lieferung erlitten hatte. Dieser Klage hielt die Beklagte entgegen, daß sie alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt habe, und machte insbesondere geltend, daß das Gutachten nach Artikel 10 der genannten Richtlinie für die staatlichen Behörden bindend sei, so daß es nicht möglich sei, ihr eine Nichterfüllung anzulasten.

Das Tribunal de commerce Quimper vertrat die Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 10 der Richtlinie 71/118 abhängen könne, setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, welcher rechtliche Stellenwert dem Gutachten des nach Maßgabe des Artikels 10 bestimmten tierärztlichen Sachverständigen zukomme, wonach im Gegensatz zu der gutachterlichen Äußerung der zuständigen griechischen Behörden there is no indication that the consignment mentioned above is not certified in conformity with Directive 71/118/EEG.

Eine eingehendere Darstellung des rechtlichen Rahmens sowie des dem Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts enthält der Sitzungsbericht, auf den ich hiermit verweise.

4. Ich schicke voraus, daß es entgegen den Erwägungen in den von den Parteien des Ausgangsverfahrens und von der griechischen Regierung eingereichten schriftlichen Erklärungen nicht meine Absicht ist, in eine inhaltliche Prüfung der Gutachten der griechischen Veterinärbehörden und des nach Maßgabe der hier in ihrer Auslegung umstrittenen Vorschrift ernannten Sachverständigen einzutreten.

Wenn der Gerichtshof aufgerufen ist, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zu entscheiden, ist er nämlich nicht befugt, die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden, sondern verpflichtet, sich darauf zu beschränken, dem nationalen Gericht anhand der Akten die zur Entscheidung des Rechtsstreits notwendigen Auslegungskriterien an die Hand zu geben.

Außerdem ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage selbst zutreffend in allgemeiner Weise auf den rechtlichen Stellenwert des Gutachtens und nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens bezogen.

5. Was hingegen das besondere, der vorliegenden Rechtssache zugrundeliegende Auslegungsproblem angeht, so ist zunächst hervorzuheben, daß Artikel 9 der betreffenden Richtlinie den Mitgliedstaaten — freilich bei Einhaltung gewisser Verfahrensregeln — ausdrücklich die Befugnis einräumt, das Inverkehrbringen von Fleisch in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, dessen mangelnde Eignung zum menschlichen Verzehr festgestellt wurde.

Richtig ist allerdings, daß Artikel 10 der Richtlinie seinerseits ein Recht des Importeurs vorsieht, im Streitfall das Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen anzufordern. Diese Vorschrift besagt jedoch nichts über den rechtlichen Stellenwert eines solchen Gutachtens, noch enthält sie irgendeinen Hinweis, der die Annahme erlauben würde, einem solchen Gutachten sei gegenüber etwaigen abweichenden Stellungnahmen der nationalen Veterinärbehörden der Vorrang einzuräumen.

Es ist weiterhin in Erwägung zu ziehen, daß bei dem Verfahren des Artikels 10 die Rolle der Kommission darauf beschränkt ist, die Liste der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen zu erstellen, und daß der jeweils berufene Sachverständige unmittelbar von dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer bestimmt wird, der auch die Kosten dieser Begutachtung trägt.

Es scheint mir auch nicht ausreichend, für eine Auslegung der Vorschrift, wie sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens ins Feld geführt hat, den Wortlaut des Artikels 10 Absatz 1 anzuführen, wonach der Mitgliedstaat sicherstellen muß, daß der Sachverständige die Möglichkeit hat, vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats wie etwa der Vernichtung des Fleisches festzustellen, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 erfüllt waren.

Mit dieser Formulierung wollte der Richtliniengeber meines Erachtens lediglich klarstellen, daß der Mitgliedstaat dem Sachverständigen ermöglichen muß, die notwendigen Nachforschungen anzustellen und nicht nur eine bereits endgültige und unbestreitbare Wahrheit, sondern einen eigenen Standpunkt festzustellen, und dies insbesondere für den Fall, daß sich die Anordnung der anschließenden Vernichtung des Fleisches als notwendig erweist.

Zum anderen scheint mir die Annahme zwingend, daß der Richtliniengeber eine so wichtige Bestimmung wie die, dem betreffenden Gutachten den Vorrang einzuräumen, mit ganz anderer Klarheit im Wortlaut der Richtlinie hätte sichtbar machen müssen.

Ich meine vorliegend mit anderen Worten nicht, daß wir es hier mit einer Regelungslücke zu tun haben, die durch Auslegung zu schließen wäre. Im Gegenteil: Wenn der Richtliniengeber nicht bestimmt hat, daß das Gutachten gemäß Artikel 10 für die nationalen Behörden bindend sein soll, dann ist dies lediglich darauf zurückzuführen, daß er diesem Gutachten eine solche Rechtswirkung nicht beilegen wollte.

Es sei zum anderen darauf hingewiesen, daß die üblichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, wie sie im EWG-Vertrag und in den nationalen Rechtsvorschriften selbst vorgesehen sind, wenn ein Mitgliedstaat von seinem ihm in Artikel 9 der Richtlinie zuerkannten Recht in mißbräuchlicher oder diskriminierender Weise Gebrauch macht und damit rechtswidrige Hemmnisse für den Handelsverkehr schafft. Die Kommission könnte insbesondere das Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag einleiten, der betroffene Wirtschaftsteilnehmer das nationale Gericht anrufen — und sich dabei gegebenenfalls auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 30 EWG-Vertrag berufen.

6. Bevor ich zum Schluß komme, möchte ich noch auf einen Einwand der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingehen, demzufolge eine Auslegung der Vorschrift, die nicht zur Anerkennung der bindenden Wirkung des Gutachtens nach Artikel 10 führen würde, dieser Vorschrift jegliche Nützlichkeit nehmen würde.

Diese Erwägung ist unbegründet. Auch wenn das Gutachten des Sachverständigen die nationalen Behörden nicht bindet, behält es doch unter vielfältigen Aspekten seine besondere Bedeutung. In erster Linie kann ein solches Gutachten, gerade weil es von einem Sachverständigen stammt, der eine andere Staatsangehörigkeit als die Beteiligten hat und der außerhalb der Streitigkeit steht, die Parteien zu einer Überprüfung ihrer eigenen Positionen veranlassen, was einer Erledigung der Streitigkeit in der vorgerichtlichen Phase förderlich ist. Ferner kann das besagte Gutachten sicherlich für das gegebenenfalls angerufene nationale Gericht eine wichtige, wenn auch nicht notwendigerweise entscheidende Bewertungshilfe darstellen. Schließlich kann es der Kommission verläßliche Informationen über die möglicherweise diskriminierende Natur der Maßnahmen der nationalen Behörden im Hinblick auf die Entscheidung liefern, ob das Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag einzuleiten ist. Diese Möglichkeit hat sogar gerade in dem vorliegenden Fall Gestalt angenommen, weil die Kommission, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auf der Grundlage insbesondere der Schlußfolgerungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Maßnahmen der griechischen Behörden unberechtigt waren und daher der griechischen Regierung ein Aufforderungsschreiben und sodann am 28. September 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt hat.

7. Aufgrund der vorstehend erwogenen Gründe schlage ich daher dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal de commerce Quimper vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Das in Artikel 10 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vorgesehene Gutachten des tierärztlichen Sachverständigen bindet die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nicht.