Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.1990 – C-11/89
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:150
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 28. März 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Im vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof erneut die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1985 über den Zollwert der Waren auszulegen.
2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die deutsche Tochtergesellschaft der Unifert-Gruppe in Brüssel. Der Einkauf von Düngemitteln aus Drittländern für diese Gruppe erfolgt üblicherweise durch die Ferdis SA in Brüssel, die die Ware unverzollt an die verschiedenen Tochtergesellschaften weiterverkauft.
In ihren Zollwertanmeldungen gab die Klägerin die Ferdis SA als Verkäuferin an und belegte ihre Angaben mit Rechnungen dieser Firma an sie selbst.
Die Zollwertanmeldungen enthielten einen rekonstruierten Preis, der sich unabhängig von dem tatsächlich gezahlten Betrag aus dem beim Entladen festgestellten Löschgewicht, multipliziert mit dem vereinbarten Preis pro Tonne, errechnete; dieses Löschgewicht war geringer als das vertraglich vorgesehene Gewicht.
In ihren Anmeldungen nahm die Klägerin auch die Demurrage-Kosten und eine sogenannte Kaufkommission in Höhe von 6 % des jeweiligen Rechnungsbetrages für die einzelne Sendung, die sie der Ferdis SA gezahlt hatte, aus.
Nach Durchführung einer Außenprüfung erhob das Hauptzollamt Eingangsabgaben in Höhe von 172099,60 DM nach.
Die Klägerin klagte gegen diese Nacherhebung beim Finzanzgericht, das ihre Klage abwies. Sie legte daraufhin Revision zum Bundesfinanzhof ein, der dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1) a)Kann als Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 auch der Preis aus einem Kaufvertrag zwischen in der Gemeinschaft ansässigen Personen angesehen werden?b)Bei Bejahung der Frage a:Kann der Beteiligte, falls daneben noch Preise aus anderen Kaufverträgen den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 genügen, den Preis bestimmen, der der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden soll? Ist der Beteiligte an die einmal ausgeübte Wahl gebunden?c)Bei Bejahung der Frage a:Umfaßt dieser Preis auch eine sogenannte Kaufkommission?
2) Sind sogenannte Demurrage-Kosten (Schiffsliegegebühren bei Verzögerung der Beladung) Beförderungskosten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80?
3) Ist Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80 der volle gezahlte oder zu zahlende Preis, wenn vor dem maßgebenden Zeitpunkt Mindermengen im Vergleich zu den gekauften Mengen festgestellt werden, die sich innerhalb einer vereinbarten Gewichtsfranchise halten und nicht zu einer Minderung des Kaufpreises führen?
3 Die erste Fragengruppe betrifft weitgehend die Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80.
Nach Absatz 1 dieses Artikels, einer der grundlegenden Bestimmungen der Verordnung, ist der Zollwert eingeführter Waren grundsätzlich der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
Nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates ist weiter der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat; er schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.
4 Schon eine schlichte Lektüre dieser Bestimmung zeigt deutlich, daß für die Feststellung des Transaktionswerts wesentlich auf einen Vertrag über Waren abgestellt wird, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, während der Wohnort der Personen, die den Kaufvertrag abgeschlossen haben, ohne jeden Belang ist.
Deshalb darf der Ermittlung des Zollwerts von Waren, die in einem Drittland erworben und vor Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten, also vor Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, weiterverkauft wurden, unabhängig vom Wohnort der Vertragsparteien der Preis zugrunde gelegt werden, der sich aus dem Kaufvertrag über diese Waren ergibt.
5 Dies entspricht im übrigen Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren — in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission —, wonach die Anmeldung der Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zum freien Verkehr in der Gemeinschaft als ausreichendes Indiz dafür angesehen wird, daß sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden, was auch bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung gilt, wobei jeder Preis aus einem solchen Verkauf für die Bewertung herangezogen werden kann.
6 Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit die Antwort auf die Vorlagefrage 1 b in dem Sinne, daß der Einführer bei aufeinanderfolgenden Verkäufen grundsätzlich den Preis bestimmen kann, der der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden soll.
7 Was die Befugnis des Beteiligten anbetrifft, die einmal ausgeübte Wahl zu ändern, ist hingegen darauf hinzuweisen, daß eine solche Berichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt werden muß, bevor die Waren zollrechtlich freigegeben worden sind, und nicht mehr zugelassen wird, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollstelle den Anmelder davon unterrichtet hat, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen will, oder nachdem sie festgestellt hat, daß die betreffenden Angaben unrichtig sind.
8 Nicht einschlägig sind in diesem Zusammenhang Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates, der die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsabgaben insoweit vorsieht, als nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Betrag die gesetzlich zu erhebenden Abgaben übersteigt, und Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie über mögliche spätere Prüfungen durch die zuständigen Behörden und die Folgerungen, die sich daraus hinsichtlich einer Änderung der Höhe der erhobenen Eingangsabgaben ergeben können.
Die genannten Bestimmungen, auf die die Klägerin Bezug genommen hat, betreffen nämlich die Fälle einer unzutreffenden Zollanmeldung oder einer fehlerhaften Anwendung der Zollbestimmungen; aus ihnen kann kein Recht des Beteiligten abgeleitet werden, die eigene Anmeldung nach der Freigabe der Waren in einem Fall der vorliegenden Art zu berichtigen, in dem weder die Wahl des für die Zollwertermittlung zugrunde gelegten Preises noch die Anwendung der zollrechtlichen Bestimmung in irgendeiner Weise fehlerhaft sind.
9 Was hingegen die Einbeziehung der sogenannten Kaufkommission in den vertraglich vereinbarten Kaufpreis angeht, die in der Rechnung getrennt ausgewiesen und als Prozentsatz des Warenpreises berechnet ist, so nimmt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 die Einkaufsprovisionen von den Kosten aus, die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind.
In Absatz 4 wird der Begriff Einkaufsprovision einschränkend als der Betrag definiert, den ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der Waren tätig wird.
10 Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen Zollbestimmungen müssen nun aber die tatsächlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt werden. Dabei ist es Aufgabe der nationalen Behörden und gegebenenfalls des angerufenen Gerichts, im einzelnen und unabhängig von der Wortwahl der Parteien zu überprüfen, ob eine bestimmte Provision tatsächlich einen für diese spezifische Leistung gezahlten Betrag darstellt oder ob sie nur ein Teil des Kaufpreises ist, der als solcher bei der Berechnung des Transaktionswerts der Ware zu berücksichtigen ist.
11 Zur Einbeziehung der Demurrage-Kosten in die Beförderungskosten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 schließlich ist zu bemerken, daß diese bei Verzögerung der Beladung schon bereitliegender Schiffe anfallenden Kosten aufgrund des Beförderungsvertrags zu zahlen sind und unmittelbar mit der Beförderung der Waren auf dem Seeweg zusammenhängen, die ohne die Zahlung dieser Beträge nämlich nicht erfolgen könnte.
Meines Erachtens fallen die Demurrage-Kosten somit, unabhängig von ihrer umstrittenen Rechtsnatur, unter den Begriff der Beförderungskosten im Sinne der genannten Bestimmung.
12 Auch die letzte Frage des Bundesfinanzhofs ist meiner Auffassung nach zu bejahen. Hierzu ist jedoch eine Klarstellung erforderlich.
Zwar ist der Transaktionswert auch dann der für die Ware tatsächlich gezahlte Preis, wenn die gelieferten Mengen geringer sind als die gekauften Mengen, sofern die Abweichung sich innerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Gewichtsfranchise hält, da der vereinbarte Preis in diesem Fall rechtmäßig auch bei geringeren Gewichtsabweichungen gilt und gerade unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Möglichkeit festgesetzt wurde; die Antwort müßte jedoch anders lauten, wenn die im Zeitpunkt der Lieferung der Ware festgestellte Gewichtsabweichung die Franchise überstiege.
13 Im letztgenannten Fall greift nämlich Artikel 4 der Verordnung Nr. 1495/80 in der Fassung der Verordnung Nr. 1580/81 ein, wonach im Falle eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der Waren vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr eine verhältnismäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt.
In diesem Fall ist somit, vorbehaltlich der in die Franchise fallenden Menge, der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Verhältnis zum erlittenen Schaden unabhängig davon herabzusetzen, ob der gesamte vertraglich vereinbarte Preis gezahlt wurde.
14 Eine solche Auslegung der Bestimmung findet übrigens im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Repenning ihre Bestätigung, wonach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates dahin auszulegen ist, daß, wenn eine mangelfrei gekaufte Ware vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr beschädigt wurde, der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der zur Bestimmung des Transaktionswerts dient, proportional zur eingetretenen Beschädigung herabzusetzen ist.
15 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Fragen des Bundesfinanzhofs folgendermaßen zu beantworten:
„1) Der Preis aus einem Kaufvertrag zwischen in der Gemeinschaft ansässigen Personen kann als Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 angesehen werden, wenn der Verkäufer die in einem Drittland erworbene Ware vor Erledigung der für die Einfuhr der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft erforderlichen Zollförmlichkeiten weiterverkauft.
2) Falls auch Preise aus anderen Kaufverträgen den Tatbestand des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80 erfüllen, kann der Einführer gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1495/80 den Preis bestimmen, der der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden soll. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 79/695/EWG kann er seine Anmeldung jedoch nicht mehr berichtigen, nachdem die Waren zollrechtlich freigegeben worden sind.
3) Eine in der Rechnung gesondert aufgeführte Kaufkommission ist nur dann nicht in den Kaufpreis der Ware einzubeziehen, wenn sie tatsächlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1224/80 ein Betrag ist, den der Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der Waren tätig wird.
4) Die Demurrage-Kosten, bei denen es sich um Schiffsliegegebühren bei Verzögerung der Beladung handelt, sind Teil der Beförderungskosten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80.
5) Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80 ist der volle gezahlte oder zu zahlende Warenpreis, wenn vor dem maßgebenden Zeitpunkt Mindermengen im Vergleich zu den gekauften Mengen festgestellt werden, die sich innerhalb der vereinbarten Gewichtsfranchisen halten und nicht zu einer Minderung des Kaufpreises führen.