Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.1990 – C-17/89
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:151
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 28. März 1990
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Berechnungsmodalitäten der Beförderungskosten zum Zwecke der Bestimmung des Zollwerts.
2. Ich erinnere daran, daß gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates bei der Ermittlung des Zollwerts dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die Beförderungskosten... bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen sind.
Im vorliegenden Fall umfaßt die Beförderung eine Strecke außerhalb der Gemeinschaft (Hongkong — Hamburg), die auf dem Seeweg zurückgelegt wurde, und eine Strecke innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (Hamburg — Frankfurt), auf der ein anderes Beförderungsmittel eingesetzt wurde. Für die Gesamtstrecke wurde ein Pauschalpreis vereinbart und in Rechnung gestellt; somit fehlt es an einer gesonderten Rechnung, aus der die für jede der beiden genannten Strecken tatsächlich angefallenen Beförderungskosten ersichtlich wären.
Das nationale Gericht ersucht den Gerichtshof deshalb, festzustellen, nach welchen Kriterien in dem beschriebenen Fall die außerhalb der Gemeinschaft angefallenen Beförderungskosten zu berechnen sind.
3. Hierbei ist zu beachten, daß das grundlegende Ziel der betreffenden Verordnung darin besteht, den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System der Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (siehe sechste Begründungserwägung). Wie schon erwähnt, ist außerdem speziell bei der Berechnung der Beförderungskosten von dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigten Grundsatz auszugehen, daß der Zollwert die vom Käufer für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich aufgewandten Kosten umfaßt. Hingegen müssen die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten, die die Waren tatsächlich belasten, grundsätzlich vom Warenpreis abgezogen werden.
4. Wenn die Kosten für die Strecken außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft gesondert in Rechnung gestellt werden, ergeben sich bei der Ermittlung der einschlägigen tatsächlichen Kosten keine Schwierigkeiten. Außer im Fall von Überprüfungen werden nämlich die vom Betroffenen vorgelegten Rechnungen als Beleg für die tatsächlich getragenen Kosten angesehen.
Problematisch wird es jedoch, wenn solche Rechnungsunterlagen nicht vorhanden sind. In einem solchen Fall ist eine Schätzung zugrunde zu legen, die auf eine Vermutung gestützt ist.
5. Eine solche Vermutung kann meines Erachtens nicht in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung gefunden werden, auf den sich die nationale Behörde bei Erlaß des im Ausgangsverfahrens angefochtenen Bescheids stützte. Die Bestimmung lautet nämlich folgendermaßen:
Werden Waren auf die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus befördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis der außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückgelegten Beförderungsstrecken aufgeteilt, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem allgemein verbindlichen Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden wären.
Wie sich aus dem Text der Bestimmung klar ergibt, setzt die Aufteilung der Kosten im Verhältnis der außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegten Beförderungsstrecken die Einheitlichkeit des Beförderungsmittels und folglich des für die gesamte Beförderung angewandten Tarifs voraus. Offensichtlich ist aber auch — die Parteien sind sich übrigens in diesem Punkt einig —, daß es für die Anwendung dieser Bestimmung völlig unerheblich ist, wenn die Waren — wie im vorliegenden Fall — auf der gesamten Strecke in einem Container befördert wurden. Der Container ist kein Beförderungsmittel: Entscheidend ist vielmehr, wie der Container selbst befördert wurde. Wenn der Container, wie im vorliegenden Fall, zunächst auf einem Schiff und dann auf einem Lastkraftwagen befördert wurde, kann der Preis der Beförderung je Entfernungseinheit wegen der aufeinanderfolgenden Anwendung (erheblich) voneinander abweichender Tarife nicht einheitlich betrachtet werden; eine Aufteilung dieser Kosten allein nach der Entfernung könnte niemals als repräsentativ für die für jeden Teil der Gesamtstrecke tatsächlich aufgewandten Kosten angesehen werden. Die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a kann somit im vorliegenden Fall nicht vertreten werden.
6. Da es eine andere auf den vom nationalen Gericht vorgelegten Fall anwendbare spezifische Bestimmung nicht gibt, muß hier, im Wege der Analogie, eine Vorschrift herangezogen werden, die unter Beachtung der Zielsetzung und der Systematik der Verordnung eine Ermittlung des Zollwerts ermöglicht.
Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 2 der Verordnung, der folgendes bestimme: Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens sowie Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens übereinstimmen, sowie auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten zu ermitteln. Aus der Verordnung selbst seien somit die Grundsätze zu entnehmen, auf die abgestellt werden müsse, wenn sich bei der extremen Vielfalt der Praxis Lücken in der Regelung über die Zollwertermittlung ergäben.
Die diesen Grundsätzen am ehesten entsprechende Lösung ist nach Auffassung der Kommission diejenige, aus dem gesamten Beförderungspreis den auf die innergemeinschaftliche Strecke fallenden Anteil herauszurechnen, wobei letzterer wiederum unter Anwendung der für das eingesetzte Beförderungsmittel üblichen Tarife zu berechnen sei. Dieser pauschal ermittelte Betrag könne dann im Einzelfall aufgrund von Belegen korrigiert werden, nach denen die für die Strecke außerhalb der Gemeinschaft tatsächlich angefallenen Kosten einen anderen Betrag ergäben. Diese Methode erlaube nicht nur eine zweckmäßige Schätzung der außerhalb der Gemeinschaft angefallenen Beförderungskosten, sondern sei auch in der Anwendung am einfachsten und sichersten, da dabei auf Faktoren (die in der Gemeinschaft üblichen Tarife) abgestellt werde, die den befaßten Zollbehörden zur Verfügung ständen.
Es trifft zwar zu, daß diese Methode, wie das nationale Gericht festgestellt hat, zumindest theoretisch zu Verzerrungen führen kann, da die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten danach im Ergebnis immer aufgrund desselben Tarifs berechnet werden, ohne daß der Umstand berücksichtigt würde, daß mit zunehmender Länge der Gesamtstrecke der Preis je Entfernungseinheit für die innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecke abnimmt. Diese Gefahr ist jedoch praktisch gesehen recht gering. Der zu untersuchende Fall betrifft nämlich eine mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln durchgeführte Beförderung — würde es sich um ein einziges Beförderungsmittel handeln, so wäre Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar —, und in solchen Fällen fällt der Wechsel des Beförderungsmittels häufig mit dem Verbringen in die Gemeinschaft zusammen. Es ist demgemäß zumindest dann anzunehmen, wenn die Strecke innerhalb der Gemeinschaft mit einem anderen Beförderungsmittel zurückgelegt wird als die vorher zurückgelegte Strecke, daß der Beförderungspreis innerhalb der Gemeinschaft aufgrund der üblichen Tarife gesondert festgesetzt wird und daß folglich der entsprechende tatsächliche Preis je Entfernungseinheit durch die Länge der gesamten Beförderungsstrecke nicht wesentlich beeinflußt wird.
Die von der Kommission vorgeschlagene Methode paßt sich somit meines Erachtens in den Gesamtrahmen der Verordnung ein und kann für die Bestimmung der in den Zollwert eingehenden Beförderungskosten angewandt werden.
7. Anzumerken ist jedoch, daß die Verordnung auch eine andere Lösung des Problems nahelegt. Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall beruht darauf, daß es wegen des Fehlens einer gesonderten Rechnung nicht möglich ist, die Kosten für die Beförderung der Waren außerhalb der Gemeinschaft genau zu bestimmen. Eine solche Situation könnte nun den Fällen gleichgestellt werden, in denen Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert werden; diese sind in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung ohne Unterschied geregelt. Insbesondere ist dabei hervorzuheben, daß auch im Fall der Beförderung mit einem Beförderungsmittel des Käufers die genauen Beförderungskosten nicht bestimmt werden können, und eben aus diesem Grund bestimmt die Verordnung, daß die entsprechenden Kosten aufgrund einer Vermutung nach dem üblichen Tarif [bei gleicher Beförderungsart] berechnet werden.
Da die Grundidee dieselbe ist, könnte die Regel des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe c analog auf den hier vorliegenden Fall angewandt werden, wobei natürlich dem Betroffenen unbenommen bliebe, eine andere Berechnung geltend zu machen, wenn er Unterlagen über die tatsächlich entstandenen Kosten vorlegen kann.
8. Andererseits ist festzustellen, daß zwischen den beiden untersuchten Methoden keine wesentlichen Unterschiede bestehen, da in beiden Fällen eine Schätzung an Hand der üblichen Tarife vorgenommen wird; außerdem müßten sie aus Gründen der Logik praktisch zu denselben Ergebnissen führen. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof demgemäß der nationalen Behörde die Befugnis einräumen, auf die eine oder auf die andere Methode zurückzugreifen und im Einzelfall diejenige anzuwenden, die die Berücksichtigung vollständigerer und genauerer Angaben und somit eine möglichst genaue Schätzung der außerhalb der Gemeinschaft angefallenen Beförderungskosten ermöglicht.
9. Ich schlage Ihnen demgemäß vor, dem nationalen Gericht folgendermaßen zu antworten :
In einem Fall der vom nationalen Gericht vorgelegten Art sind die für die Strecke außerhalb der Gemeinschaft tatsächlich angefallenen Beförderungskosten, die dem Zollwert zuzurechnen sind, entweder in der Weise zu berechnen, daß von den gesamten Beförderungskosten die Kosten der innergemeinschaftlichen Beförderung (die aufgrund der in der Gemeinschaft üblichen Tarife bestimmt werden) abgezogen werden, oder in der Weise, daß die außergemeinschaftlichen Beförderungskosten unmittelbar aufgrund des üblichen Tarifs bestimmt werden.
Es ist Sache der nationalen Behörde, diejenige Methode anzuwenden, die geeigneter erscheint, eine den tatsächlich angefallenen Beförderungskosten entsprechende Schätzung zu gewährleisten.