Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1990 – C-109/89

ECLI:EU:C:1990:168

Tenor§

1 ) Erhält ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, angewandt werden, es sei denn, daß sich diese nationalen Rechtsvorschriften für den Betreffenden als weniger günstig als die Regelung des Artikels 46 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 erweisen . In diesem Fall ist Artikel 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt werden . Eine vorgezogene Altersrente und eine Invaliditätsrente sind als gleichartig im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung anzusehen .

2 ) Finden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung, so richtet sich die Qualifizierung einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht .