Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.1990 – C-116/89
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1990:178
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 2. Mai 1990
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
A — Sachverhalt
1 Bei der Rechtssache, zu der ich hier Stellung nehme, handelt es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren, eingeleitet durch das Finanzgericht München, mit dem Ziel der Zollwertfeststellung von Erntesaatgut nach der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren.
2 Im Ausgangsverfahren streiten sich die BayWa AG (im folgenden: die Klägerin) und das Hauptzollamt Weiden (im folgenden: die Beklagte) um die Zollwertfeststellung von aus Polen und der Tschechoslowakei eingeführtem Saatgut. Dem Einfuhrtatbestand liegen folgende vertragliche Beziehungen zugrunde.
3 Die Klägerin kauft von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Züchtern Basissaatgut. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung ist vereinbart, daß die Klägerin das erworbene Saatgut an Vermehrungsfirmen außerhalb der Gemeinschaft zum Zwecke der Vermehrung des Basissaatguts zu Erntesaatgut weiterveräußern würde. Die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu den Vermehrungsbetrieben sind Gegenstand selbständiger Vertragsbeziehungen.
4 In den Verträgen zwischen der Klägerin und den Züchtern ist außerdem vereinbart, daß die Klägerin Erntesaatgut nach Deutschland einführen dürfe, um es dort zu vertreiben. Ein Vertrieb im Vermehrungsland beziehungsweise von dort in andere Länder ist ohne Zustimmung der Züchter unzulässig. Nach Einfuhr und Vertrieb des Erntesaatgutes entsteht eine Lizenzgebühr, die die Klägerin an die Züchter zu zahlen verpflichtet ist. Die Lizenzgebühr ist bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres fällig. Sollten bis dahin wesentliche Mengen des Saatgutes noch nicht verkauft sein, so wird der Züchter auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Zahlung der Lizenzgebühr einräumen.
5 In den Verträgen zwischen der Klägerin und den Vermehrern ist ausgehandelt, daß die Klägerin zunächst das Basissaatgut an die Vermehrer verkauft, diese zertifiziertes Erntesaatgut herstellen und es ausschließlich an die Klägerin verkaufen. Sowohl für das Basissaatgut als auch für das Erntesaatgut ist jeweils ein Preis vereinbart, wobei in bezug auf das Erntesaatgut eine Preisspanne vorgesehen ist, die die Berücksichtigung von Qualitätsschwankungen beim Preis ermöglicht. Was die Zahlungsweise für das Basissaatgut betrifft, sind die vertraglichen Regelungen nicht einheitlich.
6 In einem Typ der Vertragsformuiare sind zwei Alternativen vorgesehen. Das ermöglicht eine Wahl der Zahlungsmodalitäten, wenn sich die Parteien nicht schon bei Vertragsschluß auf eine der Möglichkeiten festgelegt haben. Der maßgebliche Passus im Vertrag lautet:
Zahlung:
I. Netto Kassa gegen Dokumente, bestehend aus:
1. ...
....
6. ...
oder
II. Das Basissaatgut wird in natura im Verhältnis des Preises des Zertifizierungssaatgutes zum Preis des Basissaatgutes bei der Rücklieferung der ersten Ernte bezahlt. Im Falle des Umbruchs der Vermehrungsflächen oder sonstiger Ereignissen, höherer Gewalt, ist das Saatgut durch die Vermehrungsfirma bis spätestens Ende Februar 1984 zum Rechnungspreis zu zahlen.
7 In einem anderen Vertragstyp ist die Alternative nicht eingeräumt. Dort heißt es:
Zahlung: Die Bezahlung des Basissaatgutes erfolgt durch den Vermehrer nach Erhalt der Dokumente... durch Verrechnung mit Lieferungen von Vermehrungssaatgut aus Polen.
8 Die Beklagte ist der Ansicht, die den Züchtern geschuldeten Lizenzgebühren seien Teil des Wertes des Basissaatgutes, das dem Transaktionswert der Waren zur Zollwertfeststellung hinzugerechnet werden müsse. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, diese Betrachtung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Sie hat daher die Bescheide angefochten, mit denen die Zollbehörde die Lizenzgebühren in den Zollwert des eingeführten Erntesaatgutes einbezog, und erhob Klage, die zum Ausgangsverfahren des Rechtsstreits führte.
9 Das vorlegende Finanzgericht vertritt den Standpunkt, daß eine Einbeziehung der Lizenzgebühren dem Grundsatz widerspreche, nach dem auf eine in der Gemeinschaft erbrachte geistige Leistung Zollfreiheit gewährt würde. Es richtet folgende Frage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof:
Sind bei einem Kaufgeschäft über Erntesaatgut, zu dessen Erzeugung vom Käufer geliefertes Basissaatgut verwendet wurde, für die Ermittlung des Zollwerts dem gezahlten oder zu zahlenden Preis Lizenzgebühren, die der Käufer an den Züchter des Basissaatgutes für das Erntesaatgut zu entrichten hat, auch dann hinzuzurechnen, wenn die züchterische Leistung innerhalb der Gemeinschaft erbracht worden ist?
10 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Sachverhalt wird im Rahmen der Stellungnahme nur insoweit wiedergegeben, als es für die Begründung erforderlich ist.
B — Stellungnahme
11 Die Zollwertermittlung erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80, insbesondere deren Artikel 3 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3193/80, unter Umständen nach Hinzurechnungen gemäß Artikel 8. Die Prüfung muß im übrigen unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung Nr. (EWG) 3158/83 über die Auswirkung von Lizenzgebühren auf den Zollwert vorgenommen werden.
12 Im Ergebnis ist zwischen den Parteien unstreitig, daß im Falle der Verrechnung des Kaufpreises für das Basissaatgut mit der Kaufpreisforderung für das Erntesaatgut der Wert des Basissaatgutes in den Zollwert einzubeziehen ist. Die Ansichten über die anwendbare Rechtsgrundlage gehen jedoch auseinander. Es kommt sowohl Artikel 3 Absatz 3 als auch eine Hinzurechnungsvorschrift des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1224/80 in Betracht.
13 Aus systematischen Gründen, die für die Beurteilung der Frage nach der eventuellen Einbeziehung der Lizenzgebühren in den Zollwert maßgeblich sein können, ist vorab zu klären, nach welcher Vorschrift der Wert des Basissaatguts Berücksichtigung finden sollte.
14 Zunächst ist davon auszugehen, daß sich nach der Systematik der Verordnung Nr. 1224/80 der Zollwert einer Ware nach ihrem Transaktionswert bemißt. In Artikel 3 Absatz 1 heißt es:
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist derTransaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, ...
15 Eine Präzisierung der Vorschrift folgt aus Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a, der lautet:
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.
16 Maßgeblich dafür, ob die Merkmale der Norm erfüllt sind, sind allein die vertraglichen Beziehungen der Parteien. Die Zollwertbestimmung des Erntesaatgutes mit Blick auf das Basissaatgut ist in den Fällen unproblematisch, in denen sich die Parteien auf die erste der alternativen Zahlungsweisen Netto Kassa gegen Dokumente geeinigt haben. Da unter dieser Voraussetzung das Kaufgeschäft für das Basissaatgut gänzlich abgewickelt ist, gibt es bei Rechnungstellung über das Erntesaatgut keine Veranlassung, den Wert des Basissaatgutes in irgendeiner Weise zu berücksichtigen, so daß der Preis des Erntesaatgutes, wie er auch schon in den Verträgen vereinbart wurde, für die Zollwertfeststellung ausschlaggebend ist.
17 Problematisch wird die Berechnung erst in den Fällen einer Verrechnung und erst da eigentlich nur bei einer Bezahlung in Natura im Verhältnis des Zertifizierungssaatgutes zum Preis des Basissaatgutes. Nur bei dieser Konstellation kommt eine Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b in Betracht. Denn in den Fällen einer Verrechnung handelt es sich lediglich um eine Saldierung der gegenseitigen Geldforderungen, wobei sich aus den Verträgen ergibt, welcher Preis für das Basissaatgut in Rechnung zu stellen ist. Die Verrechnung ist dabei nur eine Form der Zahlung des tatsächlich gezahlten Preises. Betrachtet man bei der Verrechnung das Merkmal des tatsächlich gezahlten Preises im Sinne der Artikel 3 der Zollwertverordnung hingegen als nicht erfüllt, so ist sie doch als Teilbetrag des zu zahlenden Preises anzusehen. Diese Auffassung wird getragen vom Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a, in dem es heißt:
Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden ... Sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.
18 Auch die Praxis der Rechnungstellung bestätigt die hier vertretene Rechtsansicht. Wie einem Betriebsprüfungsbericht der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk München über eine Betriebsprüfung bei der Klägerin zu entnehmen ist, weisen die Rechnungen in den Fällen der Verrechnung den ungekürzten Betrag aus. Lediglich in zwei Fällen war der Wert des Basissaatgutes siebtbar vom Rechnungsbetrag abgezogen, so daß er völlig unproblematisch in die Wertermittlung mit einbezogen werden konnte.
19 Strenggenommen ist auch die Bezahlung des Basissaatguts in natura bei der Rücklieferung der ersten Ernte im Verhältnis des Preises des Zertifizierungssaatgutes zum Preis des Basissaatgutes eine Zahlung. Deshalb ist der Wert des Basissaatguts, soweit er vom effektiv zu zahlenden Preis abgezogen ist, Teil des für die Zollwertermittlung maßgeblichen Transaktionswerts. Soweit es sich bei dieser Form der wertmäßigen Begleichung der Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag über das Basissaatgut nicht um die schlichte Saldierung gegenseitiger gleichartiger (Geld-)forderungen handelt, sondern nur ein einheitlicher um den Wert des Basissaatguts gekürzter Rechnungsbetrag über das Erntesaatgut in Rechnung gestellt wird, muß die Hinzurechnung des Wertes des Basissaatguts zur Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen. Nur bei dieser Fallkonstellation kann von einer unentgeltlich erbrachten Leistung oder einem unentgeltlich gelieferten Gegenstand im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b die Rede sein. Weder bei einer Saldierung noch bei einer Aufrechnung gegenseitiger Forderungen kann eine der Leistungen als unentgeltlich erbracht angesehen werden.
20 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist es unerheblich, ob die Hinzurechnung des Wertes des Basissaatgutes nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b i oder iii vorgenommen wird.
21 Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß auch Lieferungen von Basissaatgut zu ermäßigtem Preis einer Hinzurechnung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen.
22 Fraglich ist, ob die von der Klägerin an die Züchter zu zahlenden Lizenzgebühren in die Zollwertfeststellung mit einzubeziehen sind. Das könnte dann der Fall sein, wenn sie wertmäßig als Bestandteil des Basissaatguts zu betrachten wären. Sie wären dann dem Preis des Basissaatguts hinzuzurechnen und bei der Zollwertbestimmung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wertsteigernd zu berücksichtigen.
23 Eine Einbeziehung der Lizenzgebühren in den Zollwert könnte aber auch unter der Voraussetzung geboten sein, daß die Vermehrer, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Zahlung der Lizenzgebühren verpflichtet wären, die Klägerin letztlich zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers die Lizenzgebühren an die inländischen Züchter entrichten würde (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80). Der letzteren Ansicht scheint die Kommission zuzuneigen.
24 Zur Beurteilung, ob die Lizenzgebühren wertmäßig dem Basissaatgut zuzurechnen sind oder zu wessen Gunsten sie gezahlt werden, ist es erforderlich, den Entstehungstatbestand und den Zahlungsgrund der Lizenzgebühren zu erfassen.
25 Wenn nicht die Lizenzschuld kraft Gesetzes entsteht, sind allein die vertraglichen Beziehungen der an der Transaktion Beteiligten maßgeblich. Es ist daher zunächst zu klären, ob ein auf Gesetz beruhender Anspruch auf Lizenzgebührzahlungen besteht. Ein solcher Anspruch könnte aus dem deutschen Sortenschutzgesetz folgen, da Voraussetzungen und Umfang des Sortenschutzes für das Saatgut auf diesem basieren. Das Gesetz regelt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Lizenzanspruch, sondern stellt es folglich dem Sortenschutzinhaber anheim, ob und wie er von seinem Recht Gebrauch macht. Der Sortenschutzinhaber ist daher gehalten, die Ausübung seines Rechts im Wege der Vertragsfreiheit zu gestalten und zu sichern.
26 Soweit ersichtlich besteht auch im Gemeinschaftsrecht keine eigenständige Anspruchsgrundlage auf Lizenzgebühren aus einem nationalen Sortenschutzrecht.
27 Wie die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat, gibt es in Polen und der Tschechoslowakei keinen Sortenschutz, was für die Frage von Bedeutung ist, ob die Vermehrer gegebenenfalls eine eigenständige Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren haben. Da dies aufgrund der in den Vermehrungsländern geltenden Rechtslage nicht der Fall ist, ist der Entstehungsgrund für die im Rahmen der Transaktion geschuldeten Lizenzgebühren allein im Rahmen der die Geschäftsbeziehungen der Beteiligten regelnden Rechtsbeziehungen zu suchen.
28 Diese werden durch die jeweils unabhängigen Vertragsbeziehungen der Klägerin mit den Züchtern und den Vermehrern bestimmt. Allein die Vertragsbeziehungen entscheidend sein zu lassen entspricht auch der Systematik der Zollwertberechnung. Denn der Transaktionswert ist der vertraglich festgelegte Preis.
29 Untermauert wird diese Betrachtung durch den Kommentar des Ausschusses für den Zollwert zu der Verordnung Nr. 3158/83 über die Auswirkung von Lizenzgebühren auf den Zollwert. An mehreren Stellen wird zur Lösung etwaiger Streitfragen auf die Gestaltung und Auslegung der Verträge, und zwar sowohl der Lizenz- als auch der Kaufverträge, verwiesen.
30 Entstehungstatbestand und Zahlungsgrund für die streitigen Lizenzgebühren sind demnach im vorliegenden Rechtsstreit den Verträgen zu entnehmen.
31 In den Kauf- und Vermehrungsverträgen zwischen der Klägerin und den Vermehrern ist keine Lizenzverpflichtung begründet oder weitergegeben. Vielmehr heißt es bei der Qualitätsbeschreibung des Erntesaatgutes im Vertrag:
Falls der Auswuchs laut tschechoslowakischen Analysen, der in diesem Kontrakt vereinbarten Qualität nicht entspricht, bleibt dieser Samen kostenlos in der CSSR ohne Lizenzgebühr und irgendwelche Kosten dem Auftraggeber bezahlen zu müssen.
32 Das bedeutet, da die Vermehrer auch bei der vertragsgemäßen Rücklieferung nicht lizenzpflichtig sind, daß sie unter keinen Umständen zur Zahlung der Lizenzgebühr verpflichtet sind. Aufschluß über die Entstehung und Fälligkeit des Lizenzanspruchs müssen daher die Vertragsbeziehungen zwischen Klägerin und den inländischen Züchtern geben. Der Passus über die Lizenzgebühren lautet in den Formularverträgen wie folgt:
Die Vermehrungsfirma [hier die BayWa AG] wird für jede Dezitonne des im Vermehrungsland erzeugten zulassungs- oder anerkennungsfähigen Saatgutes eine Lizenzgebühr zahlen. Diese Lizenzgebühr gleicht in ihrer Höhe der Lizenzgebühr, die für das im Inland erzeugte Saatgut der Sorte und zu der Zeit zu zahlen ist, zu der die Vennehrungsßrma das in Polen erzeugte Saatgut im Vermehrungsland, in Deutschland oder ein drittes Land vertrieben bat. Die Lizenzgebühren sind bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres fällig. Sollten bis dahin wesentliche Mengen des Saatgutes noch nicht verkauft sein, so wird der Züchter für die Zahlung der auf diese Mengen entfallenden Lizenzgebühren der Vermehrungsfirma auf deren Antrag eine angemessene Nachfrist einräumen.
33 Aus dieser Formulierung lassen sich mehrere Schlüsse ziehen. Erstens, Berechnungsgrundlage für die Lizenzgebühren ist nicht das an die Vermehrer gelieferte Basissaatgut, sondern das im Vermehrungsland erzeugte Erntesaatgut.
34 Zweitens, für die Höhe der anfallenden Lizenzpflicht ist der Zeitpunkt des Vertriebs maßgeblich. Vor diesem Zeitpunkt sind noch nicht einmal alle Elemente für die Entstehung der Lizenzgebühr der Höhe nach verwirklicht.
35 Drittens, Fälligkeitsdatum ist der 31. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres, aber auch das nur, wenn der Verkauf des Saatgutes auch tatsächlich schon stattgefunden hat.
36 Aus diesen Elementen läßt sich schließen, daß der Entstehungstatbestand der Lizenzgebühr bei Vertrieb verwirklicht ist. Das Fälligkeitsdatum ist dabei auf einen späteren Termin verschoben. Die Auslegung entspricht dem Vortrag der Klägerin, daß es sich bei der Lizenzverpflichtung um eine Vertriebslizenz handelt. Diese Beurteilung wird auch dadurch untermauert, daß der Klägerin in den Verträgen sogar ein Vertriebsrecht an dem Erntesaatgut vom Vermehrungsland ausgehend — zwar nur nach Zustimmung der Züchter — eingeräumt ist.
37 Nachdem die Vermehrer weder gesetzlich noch vertraglich zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet sind und auch der Entstehungstatbestand für die Zahlungspflicht nur innerhalb der Zollgrenzen der Gemeinschaft verwirklicht wird, ist es fraglich, ob die Lizenzgebühren dennoch in den Zollwert einbezogen werden können.
38 Die Einbeziehung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a käme nur dann in Betracht, wenn die Lizenzgebühr eine Bedingung des Kaufgeschäfts zwischen der Klägerin und den Vermehrern wäre und der Käufer (die Klägerin) sie an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers (Vermehrungsbetriebe) entrichten würde. Wie die Betrachtung der Vertragsbeziehungen gezeigt hat, ist die Lizenzzahlungspflicht keine Pflicht der Vermehrer, sondern eine der Klägerin als Lizenznehmerin. Außerdem ist die Lizenzgebühr nicht zum Gegenstand und schon gar nicht zur Bedingung des Kaufvertrags gemacht worden, so daß die Einbeziehung der Lizenzgebühr in den Zollwert ausscheidet.
39 Die Ausschlußvorschrift nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstab b kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei den Lizenzgebühren weder um Zölle noch um Abgaben handelt.
40 Einer näheren Betrachtung bedürfen die Regeln des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1224/80, der die Hinzurechnungen regelt. In Betracht kommen zunächst die Hinzurechnungstatbestände des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b, und zwar i und iii. Diese könnten nur eingreifen, wenn der durch die Lizenzgebühr abgegoltene Wert im Basissaatgut enthalten wäre und das Basissaatgut nach den genannten Vorschriften in den Zollwert einzubeziehen wäre. Abgesehen davon, daß das ohnehin wegen der Verrechnungsabreden nur selten der Fall sein wird, ist die Lizenzgebühr an das Vermehrungssaatgut geknüpft. Denn nur die Ausübung des mit der Lizenzgebühr abzugeltenden Sortenschutzrechtes — unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen — bringt den Lizenzanspruch zur Entstehung. Hinzurechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1224/80 scheiden somit aus.
41 Möglich scheint aber eine Hinzurechnung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c. Dieser lautet:
Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
42 Bei flüchtigem Hinsehen erscheint die Hinzurechnungsvorschrift anwendbar. Eine aufmerksame Lektüre zeigt jedoch, daß die Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts zu zahlen sein müßten, was gerade nicht der Fall ist. Außerdem sind die Lizenzgebühren nicht eigentlich für die eingeführte Ware zu entrichten, sondern für deren Vertrieb, so daß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b zur Anwendung kommt, der besagt, daß ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden dürfen, wenn diese Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft darstellen. Daß die Zahlung gerade keine Bedingung des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und den Vermehrungsbetrieben im Sinne der Vorschrift waren, wurde schon in anderem Zusammenhang festgestellt.
43 Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Vorschriften der Lizenzverordnung Nr. 3158/83 an dem bisher gefundenen Ergebnis etwas ändern. Artikel 1 Absatz 2 bestimmt:
Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 darf, wenn der Zollwert der eingeführten Ware nach Artikel 3 der genannten Verordnung ermittelt wird, die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung
sich auf die zu bewertende Ware bezieht und
nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist.
44 Für die nach dieser Vorschrift bei der Zollwertfeststellung einzubeziehenden Lizenzgebühren müssen die Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sein. Dies ist schon nicht der Fall, da ja die Lizenzgebühren nicht Bedingung des Kaufgeschäfts sind. Im übrigen muß Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 3158/83 gesehen werden, der besagt:
Zahlt der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten, so gelten die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt.
45 Da die Vermehrer keinerlei Einfluß auf die Zahlungen der Lizenzgebühr nehmen, ist es zweifelsfrei, daß der Wert der Lizenzzahlung nicht in die Zollwertfeststellung einzubeziehen ist.
Kosten
46 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens hat das Verfahren vor dem Gerichtshof den Charakter eines Zwischenstreits. Das vorlegende Gericht entscheidet über deren Kosten. Die Auslagen der Kommission sind nicht erstattungsfähig.
C — Schlußantrag
47 Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
Bei einem Kaufgeschäft über Erntesaatgut, zu dessen Erzeugung vom Käufer geliefertes Basissaatgut verwendet wurde, sind für die Ermittlung des Zollwertes dem gezahlten oder zu zahlenden Preis Lizenzgebühren, die der Käufer an den Züchter des Basissaatgutes für das Erntesaatgut zu entrichten hat, nicht hinzuzurechnen, wenn die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Lizenzgebühren auf einem von dem bezeichneten Kaufgeschäft unabhängigen Geschäft beruht.