Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.1990 – C-158/89
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1990:179
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 2. Mai 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In den Vorabentscheidungsfragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main geht es um das Problem, welche Rolle den Mitgliedstaaten beim Ausfüllen von Lücken im Gemeinschaftsrecht, genauer in den Bestimmungen über die Beihilfe für die Destillation von Tafelwein, zukommt.
Hintergrund
2 Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren um die Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von Tafelwein für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84. Zunächst folgt eine kurze Darstellung der im vorliegenden Fall maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der Art, in der das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die Lücken in diesen Bestimmungen ausgefüllt hat.
Die für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 geltende Grundverordnung war die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Die gemeinsame Marktorganisation sollte den Weinmarkt durch eine Anpassung der Produktion an den Bedarf stabilisieren. Dazu wurde unter anderem die Möglichkeit geschaffen, Beihilfen für die vorbeugende Destillation bestimmter Tafelweine zu gewähren (siehe Artikel 11 der Grundverordnung). Die allgemeinen Bestimmungen für die (freiwillige und obligatorische) vorbeugende Destillation enthält die Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates. Nach dieser Verordnung gibt es zwei Wege, um Beihilfen für die freiwillige Destillation von Wein zu bekommen. Der Erzeuger kann mit einem Brenner einen Liefervertrag schließen und diesen der zuständigen Interventionsstelle zur Genehmigung vorlegen (siehe Artikel 4 der Verordnung). Der Erzeuger, der selbst über Brennereianlagen verfügt, oder die Absicht hat, die Destillation in den Brennereianlagen einer zugelassenen Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen, kann der Interventionsstelle eine Erklärung über die Lieferung zur Genehmigung vorlegen (siehe Artikel 5). Die Interventionsstelle zahlt die für die betreffende Destillation vorgesehene Beihilfe nach Vorlage des Nachweises, daß die gesamte, im Vertrag oder in der Erklärung genannte Weinmenge ... destilliert worden ist (siehe Artikel 7 Absatz 3).
3 Die Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe für die Destillation von Wein für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission erlassen. Nach dieser Verordnung bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach dem Alkoholgehalt in % Vol. je hl des bei der Destillation gewonnenen Erzeugnisses und ist je nach Weinart, aus der das Destillat gewonnen wird, unterschiedlich (siehe Artikel 5). Für die Destillation von weißem Tafelwein (um die es im Ausgangsrechtsstreit geht) werden drei verschiedene Beihilfesätze gewährt, je nachdem, ob es um die weiße Tafelweinart A I, A II oder A III geht, wobei für die Weinart A III der höchste und für die Weinart A I der niedrigste Satz gewährt wird. Diese weißen Tafelweinarten sind in der Verordnung (EWG) Nr. 340/79 des Rates festgelegt. Artikel 2 dieser Verordnung lautet folgendermaßen:
Weiße Tafelweinarten sind:
a) weißer Tafelwein, ausgenommen der unter b und c genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % Vol. und höchstens 12 % Vol.; er wird als Weinart A I bezeichnet;
b) weißer Tafelwein von Rebsorten der Arten Sylvaner oder Müller-Thurgau; er wird als Weinart A II bezeichnet;
c) weißer Tafelwein von Rebsorten der Art Riesling; er wird als Weinart A III bezeichnet.
Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt folgendes:
Die Verzeichnisse der in Artikel 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Rebsorten werden nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 aufgestellt.
Zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Ausgangsrechtsstreit geführt haben, waren die in diesem Artikel 3 genannten Verzeichnisse der Rebsorten noch nicht aufgestellt. Dies ist die erste der beiden Lücken, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht. Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, konnten die Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß über eine Reihe von Vorschlägen der Kommission zur Festlegung einheitlicher Zuordnungskriterien und zur Aufstellung von Verzeichnissen aufgrund dieser Kriterien keine Einigung erzielen. Statt dessen teilte das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft in einer im Bundesanzeiger vom 21. März 1979 veröffentlichten Bekanntmachung die deutschen Tafelweine selbst ein. Die Tafelweine der Rebsorten Auxerrois, weißer Burgunder, weißer Riesling und Ruländer wurden der Weinart A III zugeordnet. Alle anderen weißen Tafelweine wurden der Art A II zugeordnet, so daß es nach dieser Bekanntmachung keinen deutschen Wein der Art A I gibt.
4 Die andere Lücke, um die es in dieser Sache geht, findet sich in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Angaben, die die vorhin genannten Destillationsverträge oder -erklärungen enthalten müssen. Nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Ratsverordnung Nr. 2179/83 sind in dem Vertrag oder in der Erklärung mindestens Menge, Farbe und vorhandener Alkoholgehalt des Weins anzugeben. In Artikel 2 Absatz 2 der Kommissionsverordnung Nr. 2373/83 sind die erforderlichen Angaben genauer aufgeführt. Nach diesem Artikel müssen die Verträge und Erklärungen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Menge, Farbe und vorhandener Alkoholgehalt in % Vol. des zu destillierenden Weins mit der Angabe, ob es sich um Tafelwein oder um zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein handelt;
b) Name und Anschrift des Erzeugers;
c) Lagerungsort des Weins;
d) Name oder Firmenbezeichnung der Brennerei;
e) Anschrift der Brennerei.
In diesen Bestimmungen wird jedoch nicht ausdrücklich verlangt, daß in dem Vertrag oder in der Erklärung die Tafelweinart angegeben wird, für die Beihilfe beantragt wird. Dies ist ein schwerwiegendes Versäumnis, denn nach Artikel 5 der Kommissionsverordnung Nr. 2373/83 bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach dem Alkoholgehalt des Destillationserzeugnisses, aber auch nach der Art (A I, A II oder A III) des zu destillierenden Weins (oben unter Nr. 3). Da die Tafelweinarten A II und A III (anders als die Art A I) nicht durch Bezugnahme auf den vorhandenen Alkoholgehalt des Weins in % vol definiert sind, kann die Höhe der Beihilfe für die Destillierung solchen Weins nicht bestimmt werden, wenn in dem Vertrag oder in der Erklärung die Weinart, die destilliert wird, nicht angegeben ist. Um diesem Mangel abzuhelfen, hat laut dem Vorlagebeschluß und nach den Ausführungen des Bevollmächtigten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung dieses Amt von sich aus dem Antragsteller die Verpflichtung auferlegt, Angaben über die Weinart zu machen.
5 Der dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt läßt sich folgendermaßen zusammenfassen. Das Weingut Dietz-Matti, Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), gab am 14. Januar 1984 eine Erklärung über die Lieferung von Tafelwein an eine zugelassene Brennerei zur Destillation ab. Die vom Bundesamt vorgeschriebene Erklärung verlangte, wie gesagt, auch Angaben über die Weinart, die zur Destillation angeboten wurde. Nach der Erklärung der Klägerin handelte es sich um die Destillierung von 178 hl Tafelwein der Art A III Riesling. Dies bedeutete, daß der höchste Beihilfesatz zu gewähren war (siehe oben, Nr. 3). Mit Bescheid vom 15. August 1984 wurde der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 24379,65 DM gewährt. Eine Betriebsprüfung bei der Klägerin ergab jedoch, daß in der destillierten Menge insgesamt 18,35% Kerner und 1,76% Gewürztraminer enthalten waren. Mit der Begründung, daß diese beiden Weine zur Weinart A II zu zählen seien, diese Verschnittanteile aber nicht in der Erklärung angegeben worden seien, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Oktober 1985 den Bewilligungsbescheid auf und forderte den gesamten Beihilfebetrag zurück, weil der angemeldete Wein nicht mit dem tatsächlich destillierten identisch sei.
6 Am 15. Oktober 1985 legte die Klägerin beim Bundesamt gegen diese Entscheidung Widerspruch mit der Begründung ein, die Rebsorte Kerner bestehe überwiegend aus Riesling und könne der Weinart A III zugerechnet werden. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1986 mit der Begründung zurückgewiesen, angemeldeter und destillierter Wein seien nicht identisch. Die Klägerin erhob gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage beim vorlegenden Gericht, das dem Gerichtshof vor jeder weiteren Entscheidung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1) Ist die Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 anspnichsbegründende Voraussetzung?
2) Ist es möglich, auch andere Rebsorten als die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 340/79 genannten der Weinart A II bzw. A III zuzuordnen? Nach welchen Kriterien muß diese Zuordnung vorgenommen werden?
3) a)Kann ein Verschnitt, der nach deutschen Bezeichnungsvorschriften unter Benennung nur einer Rebsorte in den Handel gebracht werden darf, derjenigen Weinart zugeordnet werden, der diese Rebsorte entspricht?Wenn nein:b)Kann bei sonstiger Mischung der Weinarten A II und A III vor der Destillation eine Subventionierung entsprechend den Anteilen der Weinarten vorgenommen werden?Wenn nein:c)Kann dann als Auffangtatbestand eine Subventionierung als Weinart A I vorgenommen werden?
7 Bevor ich die eigentlichen Vorabentscheidungsfragen behandele, möchte ich zunächst der Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen nachgehen, die ein Organ der Mitgliedstaaten trifft, um Lücken in einer gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungsregelung auszufüllen.
Beurteilung der Maßnahmen des Bundesamtes
8 Wie der Gerichtshof in mehreren Urteilen bekräftigt hat, können die Mitgliedstaaten, wenn die Gemeinschaft von ihrer Zuständigkeit für die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation in einem bestimmten Sektor erschöpfend Gebrauch gemacht hat, in diesem Sektor keine Rechtsvorschriften mehr erlassen. Lücken und Unklarheiten begründen insoweit keine selbständige Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten; eine Lösung muß vielmehr grundsätzlich im Lichte von Ziel und Zweck der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation gefunden werden.
Andererseits kann sich aufgrund des Stands und aus den Zielen einer bestimmten Marktorganisation ergeben, daß in gewissem Umfang doch Raum für den Erlaß von Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten bleibt. In dem Urteil Pluimveeslachterij Midden-Nederland und Van Miert von 1984 wurde als Regel aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten, wenn der Rat untätig bleibt und nicht die für eine gemeinsame Marktorganisation erforderlichen Ausführungsbestimmungen trifft, zur Beibehaltung oder zum Erlaß nationaler Bestimmungen vorläufig befugt sind, sofern diese Bestimmungen mit den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation vereinbar sind und der Verwirklichung der Ziele dieser Marktorganisation dienen. In dem früheren Urteil Scheer wurde bereits entschieden, daß die Mitgliedstaaten berechtigt und nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, wenn eine Grundverordnung des Rates mangels Ausführungsbestimmungen der Kommission ihre volle Wirkung nicht entfalten kann und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems gefährdet wird, alles zu tun, um sämtlichen Verordnungsvorschriften die ihnen zukommende Wirkung zu sichern.
Wie gesagt ergibt sich ebenfalls aus dieser Rechtsprechung, daß die nationalen Maßnahmen nur vorläufig gelten: Dem liegt die Auffassung zugrunde, daß die Mitgliedstaaten als Vertreter des gemeinschaftlichen Interesses auftreten, um unter Berücksichtigung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation eine Lücke auszufüllen.
9 Ich komme nun zur Anwendung der vom Gerichtshof aufgestellten Prinzipien auf die Art und Weise, in der das Bundesamt die vorhin skizzierten Lücken der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ausgefüllt hat.
Bezüglich der Verpflichtung zur Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung kann die Zulässigkeit der nationalen Maßnahme nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wie bereits gesagt ist nämlich nach der Verordnung Nr. 2373/83 der Kommission die Beihilfe je nach Weinart unterschiedlich hoch, und die Arten A II und A III sind gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 340/79 des Rates durch die Rebsorten festgelegt, von denen sie herstammen. Die Gewährung der Beihilfe und die Kontrolle der Richtigkeit der Erklärung sind denn auch nicht möglich, wenn die Angaben zur Weinart oder Rebsorte fehlen, aus denen der zu destillierende Wein herstammt. Die Maßnahmen, die das Bundesamt getroffen hat, um dem Versäumnis in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 2179/83 des Rates und in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2373/83 der Kommission abzuhelfen, stehen somit völlig im Einklang mit den Zielen der Verordnung. Der Wortlaut (mindestens) der genannten Bestimmungen steht im übrigen der vom Bundesamt vorgenommenen Lückenausfüllung nicht entgegen.
10 Auch die Ausfüllung der zweiten Lücke durch die Aufstellung eines Verzeichnisses von Rebsorten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 340/79 scheint mir nicht unzulässig. Die Maßnahme des Bundesamts muß vor dem Hintergrund gesehen werden, daß im Verwaltungsausschuß keine Einigkeit über den konkreten Inhalt der Ausführungsbestimmungen nach Artikel 3 erzielt werden konnte. Die Aufstellung eines Verzeichnisses war jedoch notwendig, um die Höhe der Beihilfe für die Destillation in Ausführung der Verordnung Nr. 2373/83 der Kommission berechnen zu können. Nach den in den Urteilen Pluimveeslachterijen Midden-Nederland und Van Miert und Scheer aufgestellten Prinzipien ist zu untersuchen, ob die vom Bundesamt in seiner Bekanntmachung verwendeten Einteilungskriterien mit den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation vereinbar sind und der Verwirklichung der Ziele dieser Marktorganisation dienen.
Die Einteilung in der Verordnung Nr. 340/79 des Rates dient der Feststellung eines Orientierungspreises für jede repräsentative Tafelweinart der Gemeinschaftserzeugung. Inwieweit eine Tafelweinart repräsentativ ist, kann nach den einleitenden Erwägungen der Verordnung aufgrund des vorhandenen Alkoholgehalts (so für die Weinart A I) oder aber aufgrund objektiver Merkmale des betreffenden Tafelweins ermittelt werden. Für die Arten A II und A III ergeben sich diese objektiven Merkmale aus der Verweisung auf die Rebsorte(n), aus der bzw. denen der Wein gemacht ist. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, sind diese Verweisungen jedoch nicht biologisch zu verstehen, und die Aufzählung ist auch nicht erschöpfend. Die Verweisungen sind vielmehr beispielhaft und beziehen sich auf die Qualität: sie sollen ein Beispiel für die Rebsorten nennen, die aufgrund ihrer Qualität für eine Subventionierung in der höchsten oder mittleren Kategorie in Frage kommen.
In der Bekanntmachung des Bundesamts werden die Rebsorten, die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 340/79 des Rates nicht namentlich aufgeführt sind, aufgrund der qualitativen, preisbestimmenden Merkmale des Weins, der aus diesen Rebsorten gemacht wird, den Arten A II oder A III zugeordnet. Die Kommission hat sich mit dieser Zuordnung einverstanden erklärt: Sie beruht auf einem objektiven Kriterium — Qualität und Preis —, das mit dem Ziel der betreffenden Verordnung, nämlich einen Orientierungspreis (und die Höhe der Beihilfe für die Destillation) von Tafelwein festzustellen, im Einklang steht. Außerdem läßt sich angesichts der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Schwierigkeit, allgemein akzeptierte Einteilungskriterien zu finden, da die Beurteilung der Rebsorten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist, die Auffassung vertreten, daß die in der Bekanntmachung des Bundesamts bis zu einer entsprechenden einheitlichen Gemeinschaftsregelung verwendeten Zuordnungskriterien mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation nicht unvereinbar sind.
Mein Ergebnis bezüglich der Vereinbarkeit der vom Bundesamt verwendeten Einteilungskriterien mit dem Gemeinschaftsrecht gestattet mir, mich bei den drei Vorabentscheidungsfragen verhältnismäßig kurz zu fassen.
Zur ersten Frage
11 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen darf davon ausgegangen werden, daß die vom Bundesamt verlangte Angabe der richtigen Weinart in der Erklärung als anspruchsbegründende Voraussetzung zulässig ist. Auch wenn eine nationale Durchführungsregelung diese Angabe nicht ausdrücklich verlangen würde, wäre sie trotzdem notwendig, damit das Beihilfesystem für die Destillation von weißem Tafelwein ordnungsgemäß funktionieren könnte. Die grundlegende Bedeutung der richtigen Angabe der Weinart in der Erklärung beinhaltet im übrigen auch, daß es sich um eine echte anspruchsbegründende Voraussetzung und nicht allein um ein Element zur Berechnung der Höhe der Beihilfe handelt.
Konkret bedeutet dies, daß die Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von weißem Tafelwein der Arten A II und A III voraussetzt, daß in dem Vertrag oder in der Erklärung die Art des zu destillierenden Weins oder die Rebsorte, aus der der Wein gemacht ist, angegeben wird. Für die weiße Tafelweinart A I, die nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 340/79 nur anhand des vorhandenen Alkoholgehalts festgelegt ist, lassen sich aus den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen etwas weniger strenge Anforderungen ableiten, da es genügt, daß in der Erklärung, wenn sie keine Angabe über eine Weinart enthält, der vorhandene Alkoholgehalt angegeben wird und sich daraus ergibt, daß es sich um einen Wein der Art A I handelt, das heißt mit einem Gehalt zwischen 10 und 12 %.
Ich schlage Ihnen deshalb vor, auf die erste Frage zu antworten, daß für Wein der Arten A II und A III die Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 eine anspruchsbegründende Voraussetzung ist. Für Wein der Art A I genügt die Angabe des richtigen vorhandenen Alkoholgehalts.
Zur zweiten Frage
12 Die Frage, ob Wein der Arten A II und A III aus anderen Rebsorten als den in Artikel 2 der Ratsverordnung Nr. 340/79 angegebenen gewonnen werden kann, stellt sich deswegen, weil die Klägerin in dem Formular für die Erklärung als Weinart A III Riesling angegeben hatte, obwohl die destillierte Menge zum Teil aus Kerner und Gewürztraminer bestand. Nach Ansicht des Bundesamts sind diese beiden letztgenannten Weine der Weinart A II zuzuordnen (d. h. der Kategorie der übrigen deutschen weißen Tafelweine gemäß der Bekanntmachung). Die Klägerin hat im Ausgangsrechtsstreit jedoch geltend gemacht, daß Wein der Rebsorte Kerner hauptsächlich aus Riesling bestehe und die destillierte Menge unter Berücksichtigung der für das betreffende Weinwirtschaftsjahr eingeräumten Mengentoleranz (siehe unten, Nr. 13) deshalb zur Art A III gerechnet werden könne.
Das vorlegende Gericht fragt sich in diesem Zusammenhang, ob der Begriff Riesling in der Verordnung (EWG) Nr. 340/79 als Oberbegriff verwendet worden sei, so daß das Bundesamt in seiner Bekanntmachung auch andere Rebsorten wie Auxerrois, weißen Burgunder und Ruländer unter Riesling habe zusammenfassen dürfen und ob es dann zu Recht entschieden habe, daß Kerner und Gewürztraminer nicht der Art A III, sondern der Art A II zuzuordnen seien. Wenn der erste Teil dieser Frage zu bejahen und der zweite zu verneinen ist, könnte daraus folgen, daß die Erklärung der Klägerin keine unrichtigen Angaben enthält.
Zum ersten Teil der Frage. Aus den vorangegangenen allgemeinen Ausführungen ergibt sich, daß die unter Artikel 2 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 340/79 genannten Rebsorten Beispiele sind und auch andere Rebsorten aufgrund der nach Artikel 3 der Verordnung aufzustellenden Verzeichnisse diesen Kategorien zugeordnet werden können. Außerdem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß das Bundesamt von der Einteilung in seiner Bekanntmachung ausgehen durfte, solange die genannten Verzeichnisse noch nicht aufgestellt sind.
Zum zweiten Teil der Frage meine ich, daß Probleme, die die Anwendung der in der Bekanntmachung vorgenommenen Einteilung auf eine bestimmte Rebsorte betreffen, vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der Ziele der bestehenden Marktorganisation gelöst werden müssen. Es obliegt somit dem nationalen Gericht zu entscheiden, ob Wein der Rebsorten Kerner und Gewürztraminer in der Bekanntmachung der Art A II oder aber A III zuzuordnen ist.
Zur dritten Frage
13 Die dritte Frage bezieht sich auf die Kriterien, aufgrund deren die Destillation eines Verschnitts (d. h. eines Weins, der durch die Mischung der weißen Tafelweinarten A I, A II und/oder A III entstanden ist) beihilfefähig ist.
Unter Buchstabe a fragt das vorlegende Gericht, ob bei der Einteilung eines Verschnitts auf die deutschen Bezeichnungsvorschriften zurückgegriffen werden kann. Diese Frage ist zu verneinen. Wie die Kommission und das Bundesamt zu Recht ausgeführt haben, verfolgen die Bezeichnungsvorschriften nämlich Ziele — hauptsächlich den Schutz der Verbraucherinteressen —, die für die Einteilung der Tafelweinarten nach der Verordnung Nr. 340/79 des Rates völlig unerheblich sind.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Kommission sich für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 damit einverstanden erklärt hatte, daß die Beihilfe aufgrund der Verordnung Nr. 2373/83 von Weinerzeugern nicht zurückgefordert wird, die in ihrer Erklärung nur eine Weinart (Rebsorte) angegeben hatten, obwohl es sich um die Destillation eines Verschnitts handelte, allerdings unter der Voraussetzung, daß dieser Verschnitt nach der nationalen Bezeichnungsregelung unter dem Namen der Rebsorte, die im Vertrag oder in der Erklärung angegeben war, in den Verkehr gebracht werden durfte.
Dieses Zugeständnis der Kommission betraf die Zurückforderung von Subventionen und gründete sich vermutlich auf Erwägungen des Vertrauensschutzes. Dies ändert nichts an den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe. Im übrigen hat dieses Zugeständnis für die Klägerin offensichtlich keine Bedeutung: Das vorlegende Gericht hat festgestellt, daß der betreffende Verschnitt in keinem Fall als Riesling auf den Markt hätte gebracht werden dürfen, da er mehr als 15 %, nämlich 18,35 %, Kerner enthielt.
14 Da die deutschen Bezeichnungsvorschriften kein gültiges Kriterium liefern können, sind also Regeln aufzustellen, die für die Berechnung der Beihilfe für die Destillierung von Verschnitt doch zu beachten sind.
Nehmen wir zuerst die dritte Frage Buchstabe b. Die Systematik der vorhin besprochenen Gemeinschaftsbestimmungen, wonach die Beihilfe für die Destillation nach dem vorhandenen Alkoholgehalt berechnet wird und je nach Weinart unterschiedlich hoch ist (siehe oben, unter Nr. 3), beinhaltet, daß die Höhe der Beihilfe für Verschnitt nach dem Anteil jeder Weinart zu berechnen ist, außer in dem Fall natürlich, daß alle Verschnittanteile derselben Art zugeordnet werden können. Diese proportionale Berechnung der Beihilfe ist jedoch nur möglich, wenn in dem Vertrag oder in der Erklärung für sämtliche Anteile gesondert die Menge, der vorhandene Alkoholgehalt und die Art angegeben worden sind. Fehlt diese Aufgliederung, ist eine Kontrolle der Richtigkeit der Angaben nämlich unmöglich.
Hieraus folgt, daß keine Beihilfe für die Destillation von Wein gewährt werden kann, bei dem anläßlich einer Kontrolle entdeckt wird, daß es sich um Verschnitt handelt, ohne daß dies im Vertrag oder in der Erklärung angegeben worden war. Die Angabe der Weinart(en) ist ebenso wie die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts und der Menge jeder in dem Verschnitt enthaltenen Weinart eine anspruchsbegründende Voraussetzung für die Beihilfe. Ebensowenig kann in diesem Fall die Beihilfe nur entsprechend dem Verschnittanteil der in der Erklärung tatsächlich angegebenen Weinart gewährt werden. Ein solcher Standpunkt würde den Betrug fördern: Wie die Kommission und das Bundesamt zu Recht ausgeführt haben, könnte dies die Weinerzeuger dazu verleiten, einen Antrag auf Beihilfe für Verschnitt einzureichen und in dem Vertrag oder in der Erklärung nur eine Weinart anzugeben (für die der höchste Beihilfesatz gilt), ohne daß sie daran gehindert wären, bei einer späteren Kontrolle trotzdem noch Beihilfe für den Anteil der in der Erklärung angegebenen Weinart zu beanspruchen.
15 Aus diesen Erwägungen folgt zugleich auch die Antwort auf die dritte Frage Buchstabe c. Wenn der Vertrag oder die Erklärung nicht die soeben angeführten Angaben enthält, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eindeutig nicht erfüllt. Beihilfe aufgrund des für die Weinart A I geltenden Beihilfesatzes ist dann nicht möglich. Im übrigen ist noch zu sagen, daß die Art A I keine Auffanggruppe für weißen Tafelwein ist, sondern die am niedrigsten subventionierte weiße Tafelweinart, die einen vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 10 und 12 % besitzen muß.
Ergebnis
16 Nach alledem schlage ich Ihnen vor, die Vorabentscheidungsfragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wie folgt zu beantworten:
1) Die Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission ist eine anspruchsbegründende Voraussetzung für die Beihilfe für Wein der Arten A II und A III. Für Wein der Art A I genügt die Angabe des richtigen vorhandenen Alkoholgehalts.
2) Für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 durfte die deutsche Interventionsstelle bei der Einteilung von weißem Tafelwein in die Arten A I, A II und A III im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 340/79 des Rates von Kriterien ausgehen, wie sie die im Bundesanzeiger vom 21. März 1979 veröffentlichte Bekanntmachung des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft enthält.
3) a)Ein Verschnitt kann einer der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 340/79 des Rates aufgeführten Weinarten nicht auf der Grundlage einer nationalen Bezeichnungsregelung zugeordnet werden.b)Bei einer Mischung der Weinarten A II und A III kann für die Destillation Beihilfe entsprechend dem Verschnittanteil jeder Weinart unter der Voraussetzung gewährt werden, daß in dem Vertrag oder in der Erklärung für alle Verschnittanteile gesondert die Menge, der vorhandene Alkoholgehalt und die Weinart angegeben worden sind und die tatsächlich destillierte Menge damit übereinstimmt. Andernfalls kann überhaupt keine Beihilfe gewährt werden, auch nicht entsprechend dem Verschnittanteil der in der Erklärung tatsächlich angegebenen Weinart oder aufgrund einer Zuordnung zur Weinart A I.