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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.1990 – C-155/89
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:185
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 3. Mai 1990
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
1 Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 317, S. 1) bestimmt: Die Mitgliedstaaten können dem Ausführer nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise als Vorschuß zahlen, sofern für den Betrag dieses Vorschusses zuzüglich 15 % eine Sicherheit geleistet wird.
2 Am 18. März 1981 erhielt die auf den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen und Erzeugnissen spezialisierte Handelsgesellschaft Philipp Brothers SA von der belgischen Interventionsstelle, dem Office central des contingents et des licences (im folgenden: OCCL) eine Vorschußzahlung auf Erstattungen für je eine Weichweizenausfuhr nach Finnland und nach Norwegen, für die ihr am 23. und am 28. Januar 1981 Ausfuhrlizenzen erteilt worden waren. Als Garantie für diese Vorschüsse hatte Philipp Brothers zwei Sicherheiten gestellt.
3 Bereits am 24. April 1981 gab das OCCL die Sicherheit für die Ausfuhr nach Norwegen frei. Die Sicherheit für die Ausfuhr nach Finnland wurde am 3. Februar 1982 freigegeben. Das OCCL behauptet, die Freigabe dieser Sicherheiten sei auf eine falsche Beurteilung ihrer Rechtsnatur zurückzuführen: Seine Dienststellen seien davon ausgegangen, daß es sich um globale, für mehrere Ausfuhrgeschäfte desselben Ausführers geleistete, nicht hingegen um spezifische Sicherheiten in bezug auf einen bestimmten Vorgang gehandelt habe. Sie hätten daher die beiden Sicherheiten nicht nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bei den streitigen Ausfuhren, sondern aufgrund der Feststellung freigegeben, daß der Gesamtbetrag der von Philipp Brothers geleisteten Sicherheiten ausreichend sei, um die betreffenden Ausfuhrmaßnahmen abzusichern.
4 Wie dem auch sei, es war jedenfalls, da es sich um einen Fall der je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätze im Sinne des Artikels 20 der Verordnung Nr. 2730/79 handelte, Sache von Philipp Brothers, den Nachweis zu erbringen, daß die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung des Weizens zum freien Verkehr in Finnland und in Norwegen erfüllt worden waren.
5 Der Nachweis hätte durch die Vorlage der Dokumente erbracht werden müssen, wie sie in Artikel 20 Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 4 aufgeführt sind (im folgenden: Zolldokumente bzw. Ersatzdokumente), sowie durch die Vorlage des in Absatz 5 genannten Beförderungspapiers. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 hätten diese Dokumente außer bei höherer Gewalt innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eingereicht werden müssen. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels können indessen Fristverlängerungen — allerdings nur für die Beschaffung der Zolloder Ersatzdokumente — eingeräumt werden, wenn der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre Beschaffung innerhalb der Frist unternommen hat.
6 Am 10. August 1981 forderte das OCCL Philipp Brothers zur Vorlage der betreffenden Dokumente auf. Nach Darstellung des OCCL blieb diese Aufforderung unbeantwortet. Es forderte daher am 27. August 1982 die Rückzahlung der gewährten Vorschüsse zuzüglich 15 %. Daraufhin übersandte Philipp Brothers unter Einschaltung ihres Spediteurs, der Gesellschaft S. G. S. Van Bree, dem OCCL:
am 17. September 1982 die Zolldokumente für die beiden Ausfuhren, von denen jedoch lediglich das auf die Ausfuhr nach Norwegen bezügliche, wie es Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2730/79 vorschreibt, in beglaubigter Durchschrift, das andere indessen in einfacher Durchschrift vorgelegt wurde;
am 24. Dezember 1982 eine Durchschrift der Beförderungspapiere mit dem Hinweis, daß die Originale bereits am 19. August 1981 übersandt worden seien. Das OCCL erklärte, diese Papiere, die zwar in Durchschrift vorgelegt werden können, für die aber eine Fristverlängerung nicht vorgesehen ist, niemals erhalten zu haben. (Klargestellt sei noch, daß auf jeden Fall nicht bestritten wird, daß die Sendung vom 19. August 1981 nur die Beförderungspapiere, nicht hingegen die Zoll- oder Ersatzdokumente umfaßte.)
7 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sah sich die Cour d'appel Paris veranlaßt, Ihnen eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sich im wesentlichen auf die Folgen der irrtümlichen Freigabe einer gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 2730/79 geleisteten Sicherheit (erste und zweite Frage), auf die Voraussetzungen für Fristverlängerungen gemäß Artikel 31 (dritte und vierte Frage) und auf dessen Anwendbarkeit auf Beförderungspapiere (fünfte und sechste Frage) sowie auf die Gültigkeit der Artikel 25 und 31 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beziehen, soweit diese dem Ausführer die Rückzahlung von Vorschüssen auf Erstattungen auferlegen, wenn die vorgesehenen Nachweise nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt werden, auch wenn die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat (siebte Frage).
8 Wegen des genauen Wortlauts der einzelnen Vorlagefragen sowie der Einzelheiten der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen, die ich nur soweit erwähnen werde, als dies zum Verständnis meiner Darlegungen erforderlich erscheint, verweise ich auf den Sitzungsbericht. Um die Erörterung zu erleichtern und Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich allerdings einige allgemeine Bemerkungen zur Rechtsnatur der in Artikel 25 vorgesehenen Sicherheitsleistung und der Pflichten voranstellen, deren Erfüllung sie gewährleisten soll.
9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, abgesehen von der Sicherheit, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, jeder Ausführer noch eine weitere Sicherheit leisten muß, die mit der Erteilung einer Ausfuhrlizenz zusammenhängt. Sie soll sichern
die Erfüllung der Verpflichtung ..., die ... Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen,
und
... verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
10 Diese Regelung wurde getroffen, weil
die zuständigen Behörden ... in die Lage versetzt werden [müßten], zwecks Beurteilung der Marktentwicklung den Warenverkehr ständig zu verfolgen, um gegebenenfalls die gebotenen Maßnahmen anwenden zu können, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.
11 Welches Ziel verfolgt demgegenüber die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Sicherheit? Hier ist daran zu erinnern, daß normalerweise Erstattungen erst nach Erbringung des Nachweises gezahlt werden, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat (Artikel 9 der Verordnung Nr. 2730/79), oder bei einer differenzierten Erstattung nach Erbringung des Nachweises, daß das Erzeugnis in das Drittland ausgeführt worden ist (Artikel 20). In diesem Fall erhält der Ausführer, der die Frist zur Einreichung der Unterlagen nicht einhält, keine Erstattung. Es ist nämlich zu beachten, daß Artikel 31 zu Titel 4 der Verordnung Nr. 2730/79 gehört, der die Überschrift Verfahren für die Zahlung der Erstattung trägt und nicht nur für die Zahlung von Vorschüssen auf Erstattungen, sondern für alle Fälle gilt, in denen Zahlungsanträge gestellt werden.
12 Nur soweit ein Mitgliedstaat von der in Artikel 25 eröffneten Möglichkeit der Vorfinanzierung Gebrauch macht, kann die Erstattung im voraus gezahlt werden, d. h., bevor das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat oder in das Drittland ausgeführt worden ist. Aber auch in diesem Fall entsteht der Anspruch auf Erstattung erst dann, wenn der Nachweis form- und fristgerecht erbracht ist, daß die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat.
13 Dementsprechend schreibt Artikel 25, um die Rückzahlung des Vorschusses für den Fall [zu gewährleisten], daß sich nachträglich herausstellt, daß die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen (vgl. die neunzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2730/79), die Leistung einer Sicherheit seitens des Ausführers vor, der bereits mit Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten die Erstattung beanspruchen möchte. Diese Sicherheit soll daher keineswegs die Ausfuhr als solche gewährleisten. (Der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses zeigt mithin darüber hinaus auch auf Seiten des Wirtschaftsteilnehmers den Willen oder die Absicht der Ausfuhr.) Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena, Slg. 1987, 4587) ergibt, ist diese Unterscheidung keineswegs künstlich und die Verdoppelung der beiden Sicherheiten aus Anlaß einer einzigen Ausfuhr völlig rechtmäßig, da die eine die Verpflichtung zur Ausfuhr sichert, die andere die Rückzahlung der im voraus gewährten Ausfuhrerstattung (siehe insbesondere Randnrn. 22 und 23).
14 Die Fassung der Absätze 2 und 3 des Artikels 25 bestätigt im übrigen, daß der Verfall der Sicherheit keine Sanktion für die Nichterfüllung einer hypothetischen Ausfuhrverpflichtung darstellt. Denn nur falls der Betrag trotz entsprechender Aufforderung von dem Ausführer nicht zurückgezahlt wird (Absatz 3), verfällt die geleistete Sicherheit anteilmäßig ... für die Erzeugnismengen ..., für welche die ... Nachweise, die erforderlich sind, um in den Genuß der Erstattung zu kommen, nicht innerhalb der in Artikel 31 genannten Frist erbracht wurden (Absatz 2). Mit dem Verlust der Sicherheit wird daher die Nichtbeachtung der Pflicht zur Rückzahlung des Vorschusses geahndet, die den Ausführer trifft, der nicht die Voraussetzungen erfüllt, um in den Genuß der Erstattung zu kommen.
15 Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, daß der Betrag der zu leistenden Sicherheit höher ist als der Vorschuß auf die Erstattung. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, daß eine dem Aufschlag von 15 % gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 vergleichbare Erhöhung lediglich einem ungerechtfertigten Gewinn des betreffenden Exporteurs vorbeugen solle, denn in den Fällen, in denen eine Vorfinanzierungsregelung Anwendung findet, würden nämlich die Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht einen kostenlosen Kredit erhalten, wenn sich später herausstellen sollte, daß kein Anspruch auf Erstattung bestand. Die gleiche Begründung findet sich übrigens auch ausdrücklich in der einundzwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2730/79.
16 Wie ich im Verlauf meiner Schlußanträge zeigen werde, werden die vorstehenden Erwägungen die Antworten, die insbesondere auf die Frage bezüglich der Folgen der Freigabe der Sicherheit und die bezüglich des Verfalls der Sicherheit für den Fall, daß die vorgeschriebenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht wurden, zu geben sind, erheblich beeinflussen.
1. Zu den Wirkungen der Freigabe der Sicherheit (erste und zweite Frage)
17 Aus der Feststellung, daß die Sicherheit nicht der Gewährleistung der Ausfuhr dient, folgt a contrario, daß ihre Freigabe nicht als Nachweis dafür angesehen werden kann, daß diese tatsächlich stattgefunden hat. Da im übrigen der Erstattungsanspruch erst dann entsteht, wenn die Nachweise der Ausfuhr form- und fristgerecht erbracht worden sind, kann die Freigabe den Ausführer auch nicht von der Pflicht entbinden, diese Nachweise zu erbringen, wenn er den Erstattungsanspruch endgültig erwerben möchte.
18 Da die Sicherheit die Rückzahlung des Vorschusses auf die Erstattung für den Fall gewährleisten soll, daß sich nachträglich herausstellt, daß der Ausführer nicht die Voraussetzungen erfüllt, um in den Genuß einer Erstattung zu kommen, kann ihre Freigabe lediglich die Wirkung haben, daß die Stelle, die den Vorschuß gewährt hat, der Garantie verlustig geht, ihn in einem solchen Fall zurückzuerhalten.
19 Eine Bestätigung hierfür läßt sich im Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85 (Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Plange Kraftfutterwerke, SIg. 1987, 611) finden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Verordnung, die mit der im vorliegenden Fall anwendbaren vergleichbar ist, ausdrücklich festgestellt, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung der Erstattung nicht dadurch berührt wird, daß die zuständigen Dienststellen die Sicherheit bereits freigegeben haben (Randnr. 10). Nach dem Hinweis darauf, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung der Erstattung entsteht, wenn bestimmte Nachweise nicht erbracht worden sind, und die Gewährung der Erstattung für den Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil darstellt, der gerechtfertigt ist, wenn bestimmte Bedingungen ... erfüllt sind, hat der Gerichtshof für den Fall, daß diese Bedingungen nicht erfüllt sind, festgestellt, daß der Erstattungsbetrag dem Exporteur nicht [zusteht], und er ... ihn zurückzahlen [muß], wenn er ihm, zum Beispiel im Rahmen einer Vorfinanzierung, bereits ausgezahlt worden war (Randnr. 11). Wenn nun der Ausführer seiner Pflicht zur Rückzahlung der Erstattung nur entgehen kann, wenn er auch nach Freigabe der Sicherheit die zu ihrer Gewährung erforderlichen Bedingungen und Nachweise erfüllt, kann diese Freigabe nicht dazu geführt haben, daß der Ausführer von seinen Verpflichtungen, insbesondere in bezug auf Form und Frist der Vorlage der Nachweise, die erforderlich sind, um in den Genuß der Erstattung zu kommen, ganz oder teilweise befreit wird (siehe Wortlaut der ersten Vorlagefrage).
20 Im übrigen folgt aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1985 in der Rechtssache 124/83 (Corman, Sig. 1985, 3777) und insbesondere aus der dort auf die sechste Vorlagefrage gegebenen Antwort, daß die Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung, die auch nach Freigabe der Sicherheit weiterbesteht, ergänzt wird durch die Verpflichtung des Mitgliedstaats, der eine Sicherheit irrigerweise freigegeben hat, die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu verlangen (siehe Randnrn. 34 bis 36). Diese Verpflichtung folgt ausdrücklich aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), in dem es heißt: Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um ... die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Der Gerichtshof hat im übrigen im Urteil in der Rechtssache Corman festgestellt, daß bei Freigabe der Sicherheit selbst der Grundsatz der Rechtssicherheit es nicht verbietet, daß ein Anspruch gegen den Zuschlagsempfänger wegen Verletzung seiner Verpflichtungen geltend gemacht wird (siehe Randnrn. 43 und 44).
21 Bezüglich des Arguments schließlich, der Ausführer habe berechtigterweise annehmen dürfen, daß alles in Ordnung sei, weil die Verwaltung die Sicherheiten freigegeben habe, oder die Verwaltung habe im Hinblick auf diesen Umstand ihm gegenüber mit Berufung auf die Fristüberschreitung einen Mangel an Anpassungsfähigkeit an den Tag gelegt, möchte ich an die äußerst strengen Maßstäbe erinnern, die der Gerichtshof traditionsgemäß bei Geschäftsleuten anwendet. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 98/83 und 230/83 (Van Gend en Loos/Kommission, Sig. 1984, 3763, Randnr. 16) erinnern, in dem Sie festgestellt haben:
Für erfahrene Geschäftsleute wie die Klägerinnen kann der Empfang von ungültigen Ursprungszeugnissen nicht als unvorhersehbarer und trotz aller aufgewendeten Sorgfalt unvermeidbarer Umstand angesehen werden.
In jenem Fall waren die ungültigen Ursprungszeugnisse von den Zollbehörden der auf ihnen angegebenen Länder ausgestellt worden.
22 Wenn dies der Gradmesser für die Maßstäbe ist, die an die Geschäftswelt anzulegen sind, dann läßt sich wohl sagen, daß Philipp Brothers den Wortlaut der Verordnung kennen und wissen mußte, daß es auf jeden Fall Sache des Ausführers ist, form- und fristgerecht den Nachweis zu erbringen, daß die Erzeugnisse im Einfuhrland in den freien Verkehr gebracht worden sind.
23 Zum Abschluß dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, wie folgt auf die ersten beiden Fragen zu antworten:
Die Freigabe der Sicherheit gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission führt nicht dazu, daß der Ausführer von seinen Verpflichtungen, insbesondere in bezug auf Form und Frist der Vorlage der Nachweise, die erforderlich sind, um in den Genuß der Erstattung zu kommen, ganz oder teilweise befreit wird. Sind die Bedingungen für den Anspruch auf die Erstattung nicht erfüllt, so wird weder die Pflicht des Ausführers zur Rückzahlung des gegebenenfalls erhöhten Betrags der gezahlten Erstattung noch die des Mitgliedstaats, diesen Betrag zurückzufordern, dadurch berührt, daß die Sicherheit freigegeben wurde.
2. Zu den Voraussetzungen fiir die Einräumung einer Fristverlängerung (dritte und vierte Frage)
24 Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 bestimmt: Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten einzureichen. Diese Frist wurde, worauf die Kommission hingewiesen hat, durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/81 vom 23. Juni 1983 von sechs auf zwölf Monate verlängert, und zwar auch für solche Geschäfte wie die vorliegend betroffenen, für die die Sechsmonatsfrist am 1. Juli 1981, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung, noch nicht abgelaufen war.
25 Der dreiundzwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2730/79 läßt sich entnehmen, daß diese Frist aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung eingeführt wurde. In seinem Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84 (Denkavit France/FORMA, Slg. 1986, 149) hat der Gerichtshof in einem weitgehend übereinstimmenden Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf dieses Ziel die Einführung einer zwingenden Frist für die Antragstellung eine erforderliche Maßnahme und die Festsetzung dieser Frist auf sechs Monate ... nicht unangemessen war (Randnr. 20). Er hat sodann ergänzt, daß auch ... der Ausschluß aufgrund verspäteter Einreichung der Unterlagen im allgemeinen die normale Folge des Ablaufs einer zwingenden Frist [ist) (Randnr. 21). Man würde nun aber einer solchen zwingenden Frist die Ausschlußwirkung nehmen, wenn man es zuließe, daß nach ihrem Ablauf ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden könnte.
26 Zwar ließe sich ein Textargument auf die Feststellung stützen, daß Anikei 31 Absatz 2 Anwendung findet, falls die Unterlagen ... innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht vorgelegt werden konnten, und nicht, falls sie nicht vorgelegt werden können. Dies könnte zu der Annahme verleiten, daß diese Vorschrift auch in den Fällen Anwendung findet, in denen die Frist bereits abgelaufen ist. In Artikel 33 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 338, S. 1) kann man indessen lesen:
Toutefois, lorsque les documents exigés conformément à l'article 20 du règlement (CEE) no 2730/79 ne peuvent pas être présentés [deutsche Fassung: nicht vorgelegt werden konnten] dans les délais prescrits bien que l'exportateur ait fait diligence pour se les procurer dans ces délais, des délais supplémentaires peuvent lui être accordés pour la production de ces documents.
27 Andererseits nimmt zwar Artikel 47 Absatz 5 der an die Stelle der Verordnung Nr. 2730/79 getretenen Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vom 27. November 1987 (ABl. L 351, S. 1) die Wendung nicht vorgelegt werden konnten wieder auf, bestimmt aber ausdrücklich, daß
der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist gestellt werden [muß],
d.h. innerhalb der Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung. Dies dürfte beweisen, daß das auch der Sinn des alten Artikels 31 Absatz 2 war.
28 Ich bin daher der Meinung, daß die dritte Vorlagefrage zu bejahen ist und daß jeder Antrag auf die in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 geregelte Fristverlängerung vor Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ausschlußfrist zu stellen ist.
29 Meines Erachtens kann die vorstehende Schlußfolgerung nicht durch einen Hinweis auf die von Philipp Brothers herangezogenen Urteile in den Rechtssachen Kampffmeyer und Pfützenreuter entkräftet werden. In der erstgenannten Rechtssache sah die streitige Verordnungsbestimmung ausdrücklich vor, daß diese Verlängerung (der Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Ausfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung) auch nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer möglich [ist]. In seinem Urteil hat der Gerichtshof diese Möglichkeit, da nichts Gegenteiliges bestimmt ist, auf den Antrag ausgedehnt, mit dem das Erlöschen der Ein- oder Ausfuhrverpflichtung angestrebt wird. Vorliegend ist die Lage hingegen eine völlig andere: Artikel 31 bestimmt ausdrücklich, daß die festgelegte Frist eine Ausschlußfrist ist, d. h., daß jeder Verlängerungsantrag vor ihrem Ablauf gestellt werden muß.
30 Hierin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache auch von der Rechtssache Pfützenreuter, in der die einschlägige Verordnungsbestimmung ebenfalls keine bestimmte Frist für die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Ein- oder Ausfuhrverpflichtung vorsah. Es kommt hinzu, daß es in dieser Rechtssache um einen Antrag auf Berücksichtigung von Umständen ging, die einen Fall höherer Gewalt darstellen und die im Rahmen der Verordnung Nr. 2730/79 den Ausführer von Rechts wegen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen freistellen und ihn somit einem Ausschluß völlig entgehen lassen.
31 In der vorliegenden wie in der vorgenannten Rechtssache Denkavit France bleibt eine Fristüberschreitung gemäß Artikel 31 Absatz 1 in Fällen höherer Gewalt immer möglich. Der Fall höherer Gewalt stellt somit stets automatisch eine Ausnahme von dem in Absatz 1 festgelegten Ausschluß dar, so daß in einem solchen Fall Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt und jeder etwaige Antrag auf Verlängerung nach Absatz 2 auch dann als zulässig anzusehen ist, wenn er nicht fristgerecht gestellt wird. Diese Erwägung sowie der Umstand, daß die Einhaltung der normalen Fristen bereits durch die dem Ausführer gemäß Artikel 20 Absatz 4 eröffnete Möglichkeit erleichtert wird, eine Reihe von Ersatzdokumenten vorzulegen, wenn die in Absatz 3 genannten Zolldokumente infolge von Umständen, auf die er keinen Einfluß hat, nicht vorgelegt werden können, scheinen mir geeignet, die Strenge sowohl der Frist als auch ihrer zwingenden Natur genügend abzuschwächen, so daß ich es nicht für notwendig halte, entsprechend dem hilfsweisen Vorschlag des belgischen Suâtes vorzusehen, daß ein Antrag auf Einräumung einer zusätzlichen Frist auch nach Ablauf der normalen Fristen gestellt werden kann, wenn der Ausführer aus Gründen höherer Gewalt nicht in der Lage war, diesen Antrag fristgerecht einzureichen.
32 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich vor, die dritte Vorlagefrage zu bejahen:
Der in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 vorgesehene Antrag auf Fristverlängerung muß vor Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 festgelegten gewöhnlichen Ausschlußfrist gestellt werden.
33 Was die vierte Vorlagefrage betrifft, so genügt es, mit allen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, festzustellen, daß aus der Fassung des Artikels 31 Absatz 2 klar hervorgeht, daß die Einräumung einer Fristverlängerung nicht vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt abhängig ist, der der fristgerechten Vorlage der Zoll- oder Ersatzdokumente entgegengestanden hat. Es reicht aus, daß der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre Beschaffung innerhalb der Frist unternommen hat. Es ist die vierte Vorlagefrage daher in diesem Sinne zu beantworten und wie folgt für Recht zu erkennen:
Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 macht die Einräumung einer Fristverlängerung für die Vorlage der erforderlichen Dokumente nicht vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt abhängig, sondern nur von der Voraussetzung, daß der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre Beschaffung innerhalb der Frist unternommen hat.
3. Zur Einräumung einer Fristverlängerung fiir die Vorlage der Beförderungspapiere (fünfte und sechste Frage)
34 Artikel 31 Absatz 2 beschränkt die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Vorlage von Dokumenten ausdrücklich auf Zoll- und Ersatzdokumente, so daß es mir schwierig erscheint, ihn im Wege der Analogie auf die Beförderungspapiere anzuwenden. Muß diese Vorschrift infolgedessen als ungültig betrachtet werden?
35 Ich teile in dieser Hinsicht völlig den Standpunkt des belgischen Staates und der Kommission, daß nämlich die in Artikel 31 Absatz 2 getroffene Unterscheidung von Zoll- und Ersatzdokumenten einerseits und von Beförderungspapieren andererseits durch objektive, völlig stichhaltige Gründe gerechtfertigt wird; sie hängen mit der Erwägung zusammen, daß die erstgenannten, bei denen häufig die Mitwirkung amtlicher Stellen von Drittländern erforderlich ist, schwieriger und zeitraubender zu beschaffen sein können als die zuletzt genannten, die der Ausführer entweder wie bei einem cif-Geschäft selbst besitzt oder aber z. B. bei einem fob-Geschäft leichter beim Käufer besorgen kann.
36 Die zwei Fälle, die Philipp Brothers als Beispiel dafür anführt, daß es absurd wäre, hier bei einer wörtlichen Auslegung des Artikels 31 Absatz 2 stehenzubleiben, scheinen mir nicht überzeugend zu sein und beruhen im übrigen auf widersprüchlichen Argumentationen. Zum einen führt nämlich das Argument, daß für den Fall, daß lediglich die Beförderungspapiere fehlten, die Entscheidung für einen Verfall der Sicherheit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, geradewegs dazu, die Notwendigkeit der Vorlage der Beförderungspapiere in Frage zu stellen und damit auch den Befund, daß Artikel 20 der Verordnung Nr. 2730/79 die Vorlage der Zoll- oder Ersatzdokumente und des Beförderungspapiers verlangt. Eine solche Argumentation verkennt damit die Grundvoraussetzung, auf die Philipp Brothers seine Darlegung aufbaut, daß nämlich die Freigabe der Sicherheit von der Vorlage der gesamten Unterlagen über die Erstattungszahlung abhängt (vgl. Seite 35 ihrer schriftlichen Erklärungen). Auf der anderen Seite legt Philipp Brothers dar, daß gerade wegen des Umstands, daß die Freigabe der Sicherheit von der Vorlage der gesamten Unterlagen abhängig sei und es mithin zu nichts führe, wenn nicht auch für die Vorlage der Beförderungspapiere Fristverlängerung eingeräumt werde, die Einräumung einer Fristverlängerung für die Vorlage der Zoll- oder Ersatzdokumente automatisch auf die Beförderungspapiere ausgedehnt werden müsse.
37 Man kann daher weder von Diskriminierung noch von Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sprechen, und zwar um so weniger, als sogar für die Beförderungspapiere der Einwand des Falles höherer Gewalt nach Artikel 31 Absatz 1 durchgreifen kann und als die Einräumung einer Fristverlängerung für die anderen Dokumente nach Artikel 31 Absatz 2 keineswegs automatisch erfolgt und von der Bedingung abhängig ist, daß der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre Beschaffung unternommen hat; das Vorliegen dieser Voraussetzung nun müßte für den Fall der leichter zugänglichen Beförderungspapiere auf jeden Fall nach strengeren Kriterien beurteilt werden.
38 Wenn daher Artikel 31 Absatz 2 in seiner ursprünglichen Fassung weder diskriminierend noch unverhältnismäßig ist, so kann der Umstand, daß Artikel 1 Punkt 14 der Verordnung (EWG) Nr. 568/85 sowie Artikel 47 Absatz 4 der an die Stelle der Verordnung Nr. 2730/79 getretenen Verordnung Nr. 3665/87 die Möglichkeit vorsehen, auch für die Vorlage der Beförderungspapiere Fristverlängerungen einzuräumen, nicht so ausgelegt werden, als erbrächte er nachträglich den gegenteiligen Beweis. Insbesondere die von der Kommission zur Rechtfertigung dieser Änderung vorgetragenen Argumente, nämlich die Notwendigkeit einer zusammenhängenden verwaltungsmäßigen Behandlung der Unterlagen, zeigen darüber hinaus, so richtig und überzeugend sie auch sein mögen, daß die vorausgegangene Regelung geeignet war, die Aufgaben der Verwaltung zu erschweren, nicht hingegen, daß die Gründe, die die Kommission zu einer unterschiedlichen Behandlung der Beförderungspapiere bewogen hatten, nicht legitim gewesen wären und nicht eine strengere Regelung für die Vorlage der Beförderungspapiere als für die der anderen Dokumente getragen hätten.
39 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die fünfte und sechste Vorlagefrage zu antworten:
Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 läßt es nicht zu, daß für die Vorlage des in Artikel 20 Absatz 5 genannten Beförderungspapiers Fristverlängerung eingeräumt wird. Der Gültigkeit des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 steht dies indessen nicht entgegen.
4. Zur Gültigkeit der Artikel 25 und 31 der Verordnung Nr. 2730/79 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siebte Frage)
40 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorschusses auf eine Erstattung zuzüglich 15 % oder bei deren Ausbleiben der Verfall der Sicherheit für den Fall, daß die nach Artikel 25 Absatz 2 erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der Fristen des Artikels 31 vorgelegt worden sind, obwohl die Ausfuhr stattgefunden hat, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
41 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, daß es für eine etwaige Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Fristüberschreitung nicht genügt, eine Ausfuhr zu behaupten, es vielmehr des Nachweises mit Hilfe der insoweit vorgeschriebenen Dokumente bedarf. Eine gegenteilige Lösung würde die Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Nachweise selbst in Frage stellen. Genau dies tut indessen Philipp Brothers, wenn sie in ihrem Vorschlag zur Beantwortung der ersten beiden Fragen darlegt, daß, wenn nachgewiesen [ist], daß die landwirtschaftlichen Erzeugnisse tatsächlich ausgeführt und in den freien Verkehr der Drittländer gebracht worden sind (von wem und wie nachgewiesen?), die Freigabe der Sicherheit (auch wenn sie irrtümlich erfolgt) [dazu] führt..., daß der Ausführer von seiner Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen für die Zahlung der Erstattung in den in der Verordnung Nr. 2730/79 vorgesehenen Formen und Fristen befreit wird. Mit anderen Worten: Sobald die Verwaltung keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf den Wirtschaftsteilnehmer in Form der von ihm geleisteten Sicherheit mehr hat, kann dieser die tatsächliche Ausfuhr in den Formen und Fristen nachweisen, die er bestimmt hat. Im übrigen ergibt sich bezüglich der Ausfuhr nach Finnland aus den Akten, daß keines der vorgeschriebenen Beweismittel jemals von Philipp Brothers vorgelegt worden ist.
42 Kehren wir indessen zur Frage der Fristüberschreitung zurück. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die Zweifel des vorlegenden Gerichts bezüglich der Rechtmäßigkeit der fraglichen Vorschrift auf der Erwägung beruhen, daß die entscheidende Verpflichtung, deren Erfüllung die Sicherheit im Fall eines Vorschusses auf die Erstattung gewährleisten soll, die tatsächliche Durchführung der Ausfuhr sowie die Überführung der Agrarerzeugnisse in den freien Verkehr des Bestimmungslandes ist. Auf die angeblich zu treffende Unterscheidung zwischen Hauptpflicht — der zur Ausfuhr nämlich — und Nebenpflicht — zur fristgerechten Vorlage der erforderlichen Nachweise — stützt sich ebenfalls Philipp Brothers und macht geltend, daß in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen (kann) wie die der Hauptpflicht.
43 Ich bin indessen nicht der Meinung, daß diese Rechtsprechung im Rahmen der vorliegend maßgebenden Regelung anwendbar ist.
44 Die der Darlegung von Philipp Brothers zugrunde liegende Voraussetzung, daß es sich nämlich eindeutig aus der Fassung des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 ergeben soll, daß diese Vorschrift den Verstoß gegen zwei unterschiedliche Pflichten ahnden wolle (vgl. Seite 13 ihrer schriftlichen Erklärungen), und damit ihr Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nach meinem Dafürhalten nicht zutreffend. Artikel 25 Absatz 2 unterscheidet nicht zwischen der Pflicht zur Ausfuhr und der Pflicht zur fristgerechten Vorlage der diese Ausfuhr beweisenden Dokumente. Nach dieser Vorschrift und nach Maßgabe der anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2730/79 (vgl. insbesondere Artikel 9, 10, 11 und 20) ist nur bei demjenigen, der dies mit Hilfe der vorgesehenen Dokumente nachweist, davon auszugehen, daß er die Ware in das Drittland ausgeführt oder in dessen freien Verkehr verbracht hat. Dies gilt ebenfalls für den zweiten Gedankenstrich in Artikel 25 Absatz 2 insoweit, als der Ausführer sich hierauf nur stützen kann, wenn er fristgerecht den Nachweis erbringt, daß das Erzeugnis eine andere Bestimmung als die erreicht hat, für die der Vorschuß berechnet worden war. Auf der Grundlage dieses Nachweises kann der zu Unrecht gezahlte Betrag ermittelt und sodann zurückgezahlt werden.
45 Es ist daher nur folgerichtig, wenn in dem von Philipp Brothers angeführten Beispiel der Ausführer, der nur die Hälfte der Erzeugnisse, für die ein Vorschuß gezahlt wurde, ausführt und den Nachweis der teilweisen Erfüllung seiner Verpflichtung erbringt, nur die Hälfte des gewährten Vorschusses zuzüglich 15 % zurückzuzahlen hat, während derjenige, der die gesamte Menge, für die ein Vorschuß gezahlt worden ist, ausgeführt hat, die Nachweise hierfür jedoch erst nach Ablauf der Frist des Artikels 31 erbringt, den Gesamtbetrag des Vorschusses zuzüglich 15% zurückzuzahlen hat. Denn der erste hat im Gegensatz zum zweiten eben fristgerecht die erforderlichen Nachweise erbracht, um endgültig in den Genuß der Hälfte der im voraus gezahlten Erstattung zu kommen. Die Regelung weist demnach bereits ein Element der Verhältnismäßigkeit auf, weil die Erstattung nur anteilmäßig zu den Mengen, für die ein Nachweis nicht erbracht werden kann, zurückzuzahlen ist.
46 Ich habe schließlich bereits zu Beginn meiner Schlußanträge darauf hingewiesen, daß die gemäß Artikel 25 Absatz 1 geleistete Sicherheit auf jeden Fall nicht bezweckt, die tatsächliche Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung sicherzustellen. Dies ist Gegenstand der nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide geforderten anderweitigen Sicherheit. Ich erinnere daran: Die Gewährung der Erstattung stellt für den Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil dar, der gerechtfertigt ist, wenn bestimmte Bedingungen sowohl hinsichtlich der Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses als auch hinsichtlich der Ausfuhrmodalitäten erfüllt sind. Stellt sich ... heraus, daß dies nicht der Fall war, so steht der Erstattungsbetrag dem Exporteur nicht zu, und er muß ihn zurückzahlen, wenn er ihm, zum Beispiel im Rahmen einer Vorfinanzierung, bereits ausgezahlt worden war. Die Zahlung eines Vorschusses auf die Erstattung für sich genommen verpflichtet mithin den Wirtschaftsteilnehmer nicht zur Ausfuhr; der Nachweis der Ausfuhr stellt lediglich die Voraussetzung dafür dar, daß die Erstattung dem Ausführer endgültig zusteht. Daher wird für den Fall, daß die Ausfuhr nicht durchgeführt oder ihr Nachweis nicht erbracht wurde, der Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer Sanktion belegt; er hat lediglich den im voraus erhaltenen Betrag zurückzuzahlen, der gewissermaßen als Gegenleistung für den unberechtigten Vorteil eines kostenlosen Kredits in Form des Vorschusses um 15 % erhöht wird.
47 Im übrigen ergibt sich aus den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und insbesondere aus Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, daß die Erstattung gewährt wird, um die Ausfuhr... zu ermöglichen, ... soweit erforderlich. Bezüglich der Vorschüsse führt die Verordnung Nr. 2730/79 in ihrer neunzehnten Begründungserwägung aus, daß sie lediglich vorgesehen werden, um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern.
48 Die vorangegangenen Feststellungen heben die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen Buitoni, Man (Sugar) und Maas, die Philipp Brothers anführt, ab und rücken sie — im Gegensatz zu dem Darstellungsversuch von Philipp Brothers — in die Nähe der Rechtssache Denkavit France.
49 In der Rechtssache Buitoni sollte die Kautionsregelung die Erfüllung der freiwillig übernommenen Verpflichtung sichern, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der hierfür erteilten Lizenzen durchzuführen. Der Verlust der Kaution stellte daher eine wirkliche Sanktion für die Nichterfüllung entweder der Ein- oder Ausfuhrpflicht oder aber der Pflicht zur fristgerechten Vorlage der Nachweise über die Erfüllung der erstgenannten Pflicht dar. Ein finanzieller Vorteil des Wirtschaftsteilnehmers, der nur rückgängig zu machen gewesen wäre, war also nicht im Spiel, und es erschien übermäßig streng, die Nichteinhaltung der Frist härter zu ahnden als die Nichterfüllung der Ein- oder Ausfuhrpflicht, die zu sichern die Kaution selbst bestimmt ist und die durch eine im wesentlichen verhältnismäßige Sanktion geahndet wurde.
50 Ganz ähnlich war die Sachlage in der Rechtssache Man (Sugar). Der Wirtschaftsteilnehmer hatte dort im Rahmen einer Dauerausschreibung für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker in Drittländer sieben Angebote eingereicht, von denen fünf angenommen wurden. Man (Sugar) war daraufhin verpflichtet, die Erteilung von Ausfuhrlizenzen innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen. Die zuständige Stelle hatte diese Anträge jedoch mit einer Verspätung von vier Stunden erhalten. Die gestellte Kaution bezweckte die Sicherstellung sowohl der Pflicht zur Ausfuhr der ausgeschriebenen Zuckermengen als auch der Pflicht zur Beantragung einer Ausfuhrlizenz innerhalb kurzer Frist. Der Gerichtshof hat erst nach der Feststellung, daß die Kautionsregelung
vor allem die Erfüllung der von dem Wirtschaftsteilnehmer freiwillig übernommenen Verpflichtung sichern soll, die Zuckermengen auszuführen, die Gegenstand der Ausschreibung waren (Randnr. 21),
entschieden, daß
die pauschale und automatische Sanktion des Verfalls der Kaution, die bei einem Verstoß eintritt, der eindeutig weniger schwer ist als die Nichterfüllung der Hauptpflicht, deren Erfüllung die Kaution selbst gewährleisten soll (Randnr. 29),
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
51 In der (von der Kommission angeführten) Rechtssache Atalanta ging es um eine Vorschrift, die den Wirtschaftsteilnehmer nur dann ausdrücklich von der Lagerbeihilfe ausschloß, wenn die von ihm übernommenen Hauptpflichten nicht vollständig erfüllt wurden.
52 Die Rechtssache Maas war derart besonders gelagert und verschieden von der vorliegenden, daß das Urteil des Gerichtshofes nicht als Vorbild dienen kann, das unverändert übernommen werden könnte. Der Gerichtshof hat sich im übrigen in der Rechtssache Maas nicht zur Verhältnismäßigkeit des Verlustes der Kaution bei Überschreitung der maßgebenden Frist — d. h. der für die Verschiffung der Ware vorgeschriebenen — geäußert, sondern festgestellt, daß beim Seetransport eine Verzögerung um einige Tage bei der Verladung der Ware und beim Auslaufen des Schiffes nicht als Verstoß gegen diese Verpflichtung (die Ware innerhalb einer festgesetzten Frist zu verladen) angesehen werden kann (Randnr. 17). Da ein solcher Verstoß nicht vorlag, konnte sich mithin die Frage eines Verlustes der Kaution nicht stellen.
53 Die vorliegende Rechtssache weist demgegenüber starke Ähnlichkeiten mit der vorgenannten Rechtssache Denkavit France auf, obwohl sich der Gerichtshof in dem betreffenden Urteil vom 22. Januar 1986 lediglich zur Vereinbarkeit des Ausschlusses bei Fristüberschreitung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geäußert hat, nicht hingegen zu den Rechtsfolgen, die dieser Ausschluß mit sich bringen könnte.
54 Wir sahen bereits, daß der Gerichtshof in diesem Urteil eine überaus strenge Haltung gezeigt und in einem mit dem vorliegenden weitgehend übereinstimmenden Zusammenhang entschieden hat, daß nicht festgestellt werden kann, daß der [betreffende] Ausschluß nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, das der Gemeinschaftsgesetzgeber erreichen wollte (Randnr. 22). Es sei daran erinnert, daß dort wie in der vorliegenden Rechtssache die für die Einreichung des Antrags vorgesehene Frist ausdrücklich als Ausschlußfrist gekennzeichnet und aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung eingeführt, zunächst auf sechs und dann auf zwölf Monate festgelegt und ein Vorbehalt für den Fall höherer Gewalt berücksichtigt worden war. Die Möglichkeit der Fristverlängerung war allerdings nicht vorgesehen. Es ist außerdem unrichtig, wie Philipp Brothers zu behaupten, daß die Festlegung einer zwingenden Frist für die Einreichung der Unterlagen in der Rechtssache Denkavit France nicht nur aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern mittelbar auch durch den Wunsch gerechtfertigt gewesen sei, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Aus Randnummer 19 des Urteils des Gerichtshofes geht klar hervor, daß es die Frist für die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge und nicht die für die Einreichung der Anträge war, deren Festlegung erfolgte, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Im übrigen folgt aus der siebten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages (ABl. L 281, S. 78), daß das Ziel der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Händlern der Gemeinschaft allen Tätigkeiten der Organe zugrunde liegt, die sich damit befassen, die Verwaltungsbedingungen ... in der ganzen Gemeinschaft gleich zu gestalten. Diese Begründungserwägung trägt insbesondere Artikel 8 dieser Verordnung, der in den Absätzen 1 und 2 Unterabsatz 1 den Grundsatz verankert, daß die Zahlung der Erstattung von dem Nachweis abhängt, daß die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, und bei differenzierter Erstattung, daß sie die vorgesehene Bestimmung erreicht haben, und der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 abweichende und ergänzende Vorschriften zuläßt. Eben auf diese beiden letztgenannten Absätze sowie auf die entsprechenden Bestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse stützt sich die Verordnung Nr. 2730/79 (vgl. ihren dritten Bezugsvermerk).
55 Demgemäß bin ich mit dem belgischen Staat der Meinung, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Denkavit France nur deshalb eine solche Strenge an den Tag gelegt und keinerlei Überschreitung der vorgesehenen Frist mit Ausnahme des Falles höherer Gewalt zugelassen hat, weil es um die Gewährung bedeutender finanzieller Vorteile in Form der Währungsausgleichsbeträge zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer ging.
56 Das trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem der finanzielle Vorteil die Form einer Ausfuhrerstattung annimmt und, wie wir gesehen haben, die Zahlung der Erstattung ebenfalls davon abhängt, daß die erforderlichen Nachweise innerhalb der festgelegten Ausschlußfrist eingereicht wurden. Eine strenge Haltung scheint mir um so angemessener, als hier zusätzlich noch die Möglichkeit der Fristverlängerung besteht. Die denknotwendige Folge ist, daß derjenige, der diese Frist nicht einhält, außer im Fall höherer Gewalt oder bei Einräumung einer Fristverlängerung keinen Anspruch auf Erstattung hat.
57 Ist diese Folgerung richtig, so kann es selbstverständlich auch nicht anders sein, wenn die Erstattung im voraus gezahlt worden ist, so daß ebenso wie beim Ausschluß selbst die einfache Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorschusses (zuzüglich 15 % als Ausgleich für den kostenlosen Kredit in Form des Vorschusses) oder beim Ausbleiben der Rückzahlung der Verfall der zur Gewährleistung der Rückzahlung gestellten Sicherheit nicht als unverhältnismäßig im Hinblick auf die angestrebten Ziele angesehen werden kann. Die in der streitigen Vorschrift zur Erreichung des von ihr angestrebten Ziels eingesetzten Mittel sind mit dessen Bedeutung vereinbar und zu dessen Erreichung erforderlich.
58 Diese Schlußfolgerung läßt sich nicht durch den Hinweis von Philipp Brothers auf Artikel 48 Absatz 3 der vorerwähnten Verordnung Nr. 3665/87 entkräften, der angeblich, wenn er für die Zukunft bei Überschreitung der für die Einreichung der erforderlichen Nachweise festgelegten Frist eine abweichende Sanktion nach Maßgabe verschiedener Kriterien vorsieht, a posteriori zeigen soll, daß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang gestanden habe.
59 Die erfolgte Abschwächungsregelung sieht lediglich vor, daß der Erstattungsbetrag, wenn die erforderlichen Nachweise nach Ablauf von zwölf, aber vor Ablauf von achtzehn Monaten eingereicht werden, 85 % der normalen Erstattung ausmacht. Der Unterschied ist daher nicht sehr groß. (Im übrigen hat Philipp Brothers auch die Frist von achtzehn Monaten überschritten.) Auf keinen Fall kann die bloße Änderung einer bestehenden Regelung für den Nachweis genügen, daß die vorherige Regelung rechtswidrig war. Im übrigen ergibt sich aus der letzten Begründungserwägung auf Seite 3 des betreffenden Amtsblatts (ABl. L 351 vom 14. 12. 1987), daß es in diesem Fall dem Gemeinschaftsgesetzgeber lediglich wünschenswert erschien, die bestehende Regelung bezüglich der Nichteinhaltung der festgelegten Fristen großzügiger zu gestalten.
60 Man könnte sicherlich rein gedanklich eine Regelung ersinnen, bei der der vom Wirtschaftsteilnehmer zurückzuzahlende Betrag streng proportional zur Fristüberschreitung wäre. So könnte man sich eine Verminderung von 5 % je Woche der Überschreitung (Gesamtrückzahlung nach 20 Wochen), von 5 % je Tag der Überschreitung (Gesamtrückzahlung nach 20 Tagen) und von 1 % je Tag (Gesamtrückzahlung nach 100 Tagen) vorstellen. Aber alle diese Lösungen würden die Saumseligkeit der Wirtschaftsteilnehmer fördern und die Verwaltungen unserer Länder zu einer Vielzahl von Berechnungen zwingen, die die vielleicht schon jetzt übergroße bürokratische Schwerfälligkeit zahlreicher Ausfuhrregelungen in der Gemeinschaft noch weiter verstärken würden.
61 Man darf schließlich nicht außer acht lassen, daß Artikel 20 der in Rede stehenden Verordnung bezüglich der Modalitäten des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Verbringung der Waren in den freien Verkehr eine sehr große Flexibilität aufweist. Dieser Nachweis kann erbracht werden
durch Vorlage des Zolldokuments;
durch Vorlage einer beglaubigten Durchschrift oder Fotokopie;
durch Vorlage einer dem Muster in Anhang II der Verordnung entsprechenden Verzollungsbescheinigung.
62 Falls keines dieser Dokumente infolge von Umständen, auf die der Ausführer keinen Einfluß hat, vorgelegt werden kann, kann dieser auch eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorlegen:
die Abschrift eines vom Drittland ausgestellten oder abgezeichneten Dokuments über die Entladung;
die Bescheinigung der Entladung durch eine der im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats;
die Bescheinigung der Entladung durch eine der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, zugelassen sind;
ein von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestelltes Bankpapier, aus dem hervorgeht, daß die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung einem bei dem genannten Makler eröffneten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, sofern es sich um ein Drittland im Sinne des Anhangs III handelt, das die Zahlung erst nach der Einfuhr des Erzeugnisses gestattet;
eine von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes ausgestellte Übernahmebestätigung im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Maßnahme der Nahrungsmittelhilfe;
eine von einer internationalen Organisation ausgestellte Übernahmebestätigung im Fall einer Maßnahme der Nahrungsmittelhilfe.
63 Es ist wirklich schwer zu verstehen, daß eine auf den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen und Erzeugnissen spezialisierte Handelsgesellschaft nicht in der Lage sein sollte, sich — gegebenenfalls nach Beantragung einer Fristverlängerung — das eine oder andere dieser Dokumente zu beschaffen, und daß Philipp Brothers mehr als achtzehn Monate (vom 29. Januar 1981 bis zum 17. September 1982) benötigt haben sollte, um eine beglaubigte Durchschrift des Zolldokuments im einen und eine unbeglaubigte Durchschrift im anderen Fall vorzulegen.
64 Zusammenfassend bin ich der Auffassung, daß eine Vorschrift wie die streitige, die bestimmt, daß
mehrere alternative Beweismittel vorgelegt werden können,
die Frist für die Vorlage dieser Beweismittel ein Jahr beträgt,
eine Verlängerung dieser Frist unter der bloßen Bedingung möglich ist, daß der Ausführer alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um sich diese fristgerecht zu beschaffen,
der Nachweis höherer Gewalt zulässig ist,
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.
65 Ich schlage daher vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der siebten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Artikel 25 und 31 der Verordnung Nr. 2730/79 beeinträchtigen könnte.
Ergebnis
66 Die vorgeschlagenen Antworten stellen sich insgesamt somit wie folgt dar:
1) Die Freigabe der Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission führt nicht dazu, daß der Ausführer von seinen Verpflichtungen, insbesondere in bezug auf Form und Frist der Vorlage der Nachweise, die erforderlich sind, um in den Genuß der Erstattung zu kommen, ganz oder teilweise befreit wird. Sind die Bedingungen für den Anspruch auf die Erstattung nicht erfüllt, so wird weder die Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung des gegebenenfalls erhöhten Betrags der geleisteten Erstattung noch die des Mitgliedstaats, diesen Betrag zurückzufordern, dadurch berührt, daß die Sicherheit freigegeben wurde.
2) Der Antrag auf die in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 geregelte Fristverlängerung ist vor Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 festgelegten gewöhnlichen Ausschlußfrist zu stellen.
3) Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 macht die Einräumung einer Fristverlängerung für die Vorlage der erforderlichen Dokumente nicht vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt abhängig, sondern nur von der Voraussetzung, daß der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre Beschaffung innerhalb der Frist unternommen hat.
4) Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 läßt es nicht zu, daß für die Vorlage des in Artikel 20 Absatz 5 genannten Beförderungspapiers Fristverlängerung eingeräumt wird. Der Gültigkeit des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 steht dies indessen nicht entgegen.
5) Die Prüfung der siebten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 25 und 31 der Verordnung Nr. 2730/79 beeinträchtigen könnte.