Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.05.1990 – C-241/87
ECLI:EU:C:1990:189
In der Rechtssache C-241/87
Maclaine Watson & Company Limited mit Sitz in London, vertreten durch Jeremy Lever QC und K. P. E. Lasok, Barrister, Beistand: T. W. B. Brentnall, Solicitor von der Kanzlei Elborne Mitchell, London, Zustellungsanschrift: Rechtsanwaltskanzlei Faltz & Elvinger, 6, rue Heine, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater B. Hoff-Nielsen als Bevollmächtigten, Beistand: J. P. Carver, Solicitor von der Kanzlei Clifford Chance, London, und P. J. Allot, Barrister, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. Campogrande als Bevollmächtigten, Beistand: J. P. Carver, Solicitor von der Kanzlei Clifford Chance, London, und P. J. Allot, Barrister, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. J. G. Pratt, Principal Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Ersatz des Schadens, der durch die Handlungen und Unterlassungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Unterzeichnung des Sechsten Internationalen Zinn-Übereinkommens und ihrer Beteiligung am Internationalen Zinnrat entstanden sein soll,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler und M. Zuleeg, der Richter G. F. Mancini, R. Joliet, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse und M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J.-G. Giraud
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Mit Schriftsatz, der am 4. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Klägerin, die Maclaine Watson & Company Limited, sowie die Kommission und der Rat der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof mitgeteilt, daß im Rechtsstreit zwischen der Maclaine Watson & Company Limited und dem Internationalen Zinnrat eine gütliche Einigung erreicht worden sei und daß die Maclaine Watson & Company Limited ihre Klage zurücknimmt.
2 Die Parteien haben dem Gerichtshof ferner mitgeteilt, daß sie jeweils ihre eigenen Kosten tragen werden.
3 Mit Schriftsatz, der am 23. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich, Streithelfer, den Verzicht der Parteien auf Fortführung des Rechtsstreits zur Kenntnis genommen und erklärt, die durch seinen Beitritt entstandenen Kosten selbst tragen zu wollen.
4 Gemäß Artikel 77 der Verfahrensordnung nimmt der Gerichtshof den Verzicht der Parteien auf Fortführung des Rechtsstreits zur Kenntnis.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Rechtssache C-241/87 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.