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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.1990 – C-43/89

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1990:239

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 6. Juni 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Tariefcommissie Amsterdam hat den Gerichtshof um Klarstellung ersucht, in welche Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) ein Aris-II-COM-Recorder einzureihen ist. Das betreffende Gerät wurde im Juni 1983 von der Gerlach & Co. BV (hiernach: Firma Gerlach) in die Niederlande eingeführt.

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ist der Gerichtshof selbstverständlich nicht befugt, eine Entscheidung über das Gerät zu fällen, um das es im Ausgangsverfahren geht. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht zu verstehen geben, in welche Tarifstelle des GZT ein Gerät mit den Merkmalen eines Aris-II-COM-Recorders einzureihen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt das ausschlaggebende Kriterium für die Tarifierung eines bestimmten Gegenstands in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Nummer des GZT und in den Vorschriften zu dieser Nummer festgelegt sind.

2. Aufgrund der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen und beigefügten Unterlagen kann das betreffende Gerät wie folgt beschrieben werden: Es handelt sich um einen COM-Recorder, d. h. um ein Instrument, mit dem Daten, die in einem Computer gespeichert sind oder die mit diesem Computer erzeugt werden, aufbewahrt werden können, indem sie in lesbare Form umgesetzt und auf Mikrofiche oder Mikrofilm festgehalten werden (die Buchstaben COM stehen für computer output microfilm). Die Alternativen für die Aufbewahrung dieser Daten sind deren Speicherung auf Magnetbändern (oder, wie ich annehme, auf Disketten) oder das Ausdrucken der Daten auf Papier. Von seiner Funktion her kommt ein COM-Recorder also einem Drucker am nächsten, mit dem Unterschied, daß die lesbar gemachten Daten nicht auf Papier, sondern auf einem fotografischen Film festgehalten werden.

Der COM-Recorder, der zu dem Ausgangsrechtsstreit führte, der Aris-II-COM-Recorder, war im Zeitpunkt seiner Einfuhr in die Gemeinschaft einer der fortschrittlichsten COM-Recorder, der ein optisches Lasersystem (an Stelle einer Kathodenstrahlröhre) für die Umsetzung von Computerdaten in lesbare Form verwendete.

Der Vorlageentscheidung zufolge waren die wichtigsten Teile des Aris-II-COM-Recorders die folgenden:

eine control unit, die die eingehenden Daten in lesbare Form umsetzt;

ein Mikrocomputer, der die anderen Teile des Geräts steuert;

ein optisches Lasersystem zur Sichtbarmachung der eingehenden Daten in Form von lesbaren Texten;

eine Kamera, die die lesbar gemachten Daten auf das gewünschte Format verkleinert und zu einer Diaeinrichtung lenkt, in der die Daten projiziert werden;

eine Entwicklungseinheit mit Auffangbehälter für die hergestellten Mikrofiches;

eine Tastatur mit Drucker für die Kommunikation mit dem Computer oder dem Computersystem, woran der COM-Recorder angeschlossen ist, und für die Kontrolle von Programmdaten;

eine Kontrolltafel für die Bedienungsperson mit einer Anzeige, auf der Meldungen betreffend die vom COM-Recorder ausgeführten Funktionen oder etwaige Anweisungen für die Bedienungsperson erscheinen können;

Diskettenlaufwerke zur Aufnahme der Programmdisketten zur Steuerung des COM-Recorders.

3. Das vorlegende Gericht sieht drei Tarif ierungsmöglichkeiten: die Tarifstellen 84.53 B, 84.54 B oder 90.07 A des GZT. Es neigt dazu, das Gerät in die Tarifstelle 84.53 B einzureihen; auch die Firma Gerlach und die Kommission treten für diese Lösung ein. Die Tarifnummer 84.53 lautet wie folgt:

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

A. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, für zivile Luftfahrzeuge ...

B. Andere.

Die Vorschriften zu Tarifnummer 84.53 verdeutlichen, was unter automatischen Datenverarbeitungsmaschinen zu verstehen ist:

3. A)digitale Maschinen, deren Speicher nicht nur das oder die Datenverarbeitungsprogramme und die zu verarbeitenden Daten aufnehmen können, sondern auch ein Programm zum Übersetzen der formalen Programmsprache, in der die Programme geschrieben sind, in die Maschinensprache. Diese Maschinen müssen einen Hauptspeicher haben, der zur Durchführung eines Programms unmittelbar zugängig ist... Sie müssen auch in der Lage sein, durch logische Entscheidung aufgrund von im Ausgangsprogramm enthaltenen Anweisungen die Ausführung des Programms im laufenden Verarbeitungsvorgang selbst zu ändern;...B)Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer veränderlichen Anzahl von bestimmten, jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:a)an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden kann;b)ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt ist (sie muß, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form — als Code oder als Signale — zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).Solche Einheiten sind auch dann der Tarifnr. 84.53 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.

Schließlich sind auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens aufschlußreich. Darin wird klargestellt, daß digitale Datenverarbeitungsmaschinen meistens aus mehreren aneinander angeschlossenen Einheiten, die jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebracht sind, bestehen und als solche ein System bilden. Ein vollständiges System muß mindestens aus einer Zentraleinheit (dem Hauptspeicher, den arithmetischen und logischen Elementen und den Kontrollelementen), einer Eingabeeinheit (über die Daten eingegeben und in Signale umgewandelt werden können, die von der Maschine verarbeitet werden können) und schließlich aus einer Ausgabeeinheit bestehen, die die von der Maschine gelieferten Signale in eine verständliche Form umwandelt oder in kodierte Daten für andere Verwendungszwecke.

4. Die Anwendung dieser Vorschriften auf einen COM-Recorder wie den Aris II führt zu folgendem Ergebnis. Ein solcher COM-Recorder ist gemäß den Vorschriften zu Tarifnummer 84.53 keine automatische Datenverarbeitungsmaschine, da er nur ein Verarbeitungsprogramm aufnehmen kann. Das Gerät enthält kein Programm zum Übersetzen der formalen Programmiersprache, in der die Programme geschrieben sind, in die Maschinensprache; es ist auch nicht in der Lage, selbst durch logische Entscheidung die Ausführung des Programms im laufenden Verarbeitungsvorgang zu ändern. Ein solcher COM-Recorder ist aber als eine Ausgabeeinheit anzusehen (im Sinne der hierzu zitierten Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens), mit der in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gespeicherte oder dort erzeugte Daten lesbar gemacht und auf Mikrofiche festgehalten werden können. Eine solche Ausgabeeinheit ist gemäß der Vorschrift 3 Teil B zu Tarifnummer 84.53 eine Einheit, die als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen wird, da sie a) an die Zentraleinheit angeschlossen werden kann und b) ihrer Beschaffenheit nach als Teil dafür bestimmt ist. Die Einreihung in die Tarifstelle 84.53 B scheint denn auch richtig zu sein.

5. Die Antwort auf die Vorlagefrage wäre unproblematisch, gäbe es nicht die Verordnung (EWG) Nr. 551/81 der Kommission, die ein Gerät mit Eigenschaften und Bestandteilen, die eine große Ähnlichkeit mit denen des Aris-II-COM-Recorders aufweisen, der Tarifnummer 90.07 des GZT zuweist. Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung betrifft diese die Einreihung eines Geräts

zum Übertragen von auf Magnetband aufgezeichneten Informationen auf Mikrofilm, das besteht aus:

einem Bandgerät zum Abspielen des Magnetbandes;

einer Datenverarbeitungseinheit (Prozessor) zum Niederschreiben der auf Band aufgezeichneten Daten in auf einer Kathodenstrahlröhre ablesbare Zeichen und zum Steuern eines Photoapparates und eines Blitzlichtgeräts, die zum Abphotographieren dieser Zeichen verwendet werden. Anstelle der zum Gerät gehörenden Datenverarbeitungseinheit (Prozessor) kann dieser Arbeitsgang gegebenenfalls von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine durchgeführt werden;

einer Kathodenstrahlröhre zum Anzeigen der Zeichen;

einem Blitzlichtgerät;

einem Photoapparat zum Abphotographieren der Zeichen auf Mikrofilm;

einer Einheit zum Entwickeln des Films und zum Herstellen von Abzügen in Form von Mikrofiches ....

Aus der Präambel der Verordnung (EWG) Nr. 551/81 geht hervor, daß eine Einreihung in die Tarifnummer 84.53 in Betracht gezogen, aber verworfen wurde, weil a) zu Tarifnummer 84.53 nicht Geräte mit eigener (anderer) Funktion gehörten, auch wenn in sie eine automatische Daten Verarbeitungsmaschine eingebaut sei oder wenn sie während ihrer Arbeit an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen würden, und b) die Datenverarbeitungseinheit (Prozessor) nicht als Hauptbestandteil dieses Geräts angesehen werden könne, da sie entbehrlich sei, wenn an ihrer Stelle die Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendet werde.

In der Präambel der Verordnung heißt es, daß Photoapparate zum Abphotographieren von Daten auf Mikrofilm gleichfalls der Tarifnummer 90.07 zuzuweisen seien und daß das Gerät im Grunde ein Fotoapparat sei. Daher wird die Einreihung in die Tarifnummer 90.07 gewählt, die wie folgt lautet:

Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke ....

6. Der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der Firma Gerlach zufolge wird der Aris-II-COM-Recorder von den französischen, den belgischen und den niederländischen Zollbehörden wegen dieser Verordnung in die Tarifstelle 90.07 A des GZT eingereiht, während sich die englischen und die deutschen Zollbehörden für die Tarifstelle 84.53 B entschieden haben.

Die Frage ist also, ob die Verordnung Nr. 551/81 tatsächlich einen Hinweis für die Einreihung eines COM-Recorders wie des Aris II in die Tarifstelle 90.07 A enthält. Die Kommission meint, daß dies nicht der Fall sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie darauf hingewiesen, daß mit dieser Verordnung nicht beabsichtigt worden sei, allgemeine Kriterien für die Tarifierung von COM-Recordern aufzustellen: Die Tragweite der Verordnung bleibe auf das in ihr beschriebene Gerät beschränkt. Außerdem sei die betreffende Verordnung im Jahre 1981 erlassen worden, mehr als zwei Jahre vor der Einfuhr des Geräts, um das es im Ausgangsverfahren gehe. Eine solche Zeitspanne sei bedeutsam, da es um ErZeugnisse gehe, die in technischer Hinsicht schnell veralteten.

Speziell zu dem in der Verordnung Nr. 551/81 behandelten Gerät trägt die Kommission vor, dieses unterscheide sich in charakteristischer Weise von einem Gerät mit den Eigenschaften eines Aris-II-COM-Re-corders. Das in der Verordnung genannte Gerät könne völlig selbständig funktionieren, da es ein eigenes Bandabspielgerät habe, während der Aris-II-COM-Recorder nicht selbständig funktionieren könne, ohne an den Hostcomputer angeschlossen zu sein. Letzteres verstehe ich so, daß der Mikroprozessor des in der Verordnung Nr. 551/81 genannten Geräts es erlaubt, Magnetbänder mit von einem Computer erzeugten Daten abzuspielen und diese Daten also ohne Anschluß an einen Hostcomputer niederzuschreiben. Wegen dieser Eigenschaft kann ein solches Gerät nach Ansicht der Kommission nicht als eine Einheit angesehen werden, die ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein Maschinensystem zur automatischen Datenverarbeitung bestimmt ist.

7. Die Firma Gerlach ist mit dieser Argumentation nicht einverstanden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, wenn angenommen werde, daß ein COM-Recorder mit einem eigenen Abspielgerät (wie das in der Verordnung Nr. 551/81 genannte Gerät) nicht mehr als eine Ausgabeeinheit anzusehen sei, weil er selbständig funktionieren könne, sei es viel naheliegender, ein solches Gerät als eine automatische Datenverarbeitungsmaschine anstatt als Fotoapparat anzusehen.

Der Fotoapparat bilde weder den charakterbestimmenden Bestandteil des in der Verordnung Nr. 551/81 beschriebenen Geräts, noch denjenigen eines COM-Recorders. Tatsächlich ist die fotografische Funktion dieser Geräte der viel weitergehenden Hauptfunktion — nämlich die von einem Computer erzeugten Daten lesbar zu machen und zu materialisieren — völlig untergeordnet. Mit anderen Worten, der Umstand, daß ein COM-Recorder eine fotografische Einrichtung umfasse, unterscheide dieses Gerät von anderen Ausgabeeinheiten wie Druckern; sie mache diese Geräte aber noch nicht zu Fotoapparaten.

In der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der Firma Gerlach wird in diesem Zusammenhang auch noch bemerkt, ein COM-Recorder werde in naher Zukunft sogar vollständig ohne fotografische Einrichtung arbeiten können, indem die von der control unit und dem Lasersystem erzeugten Schriftzeichen unmittelbar auf Mikrofiche oder Mikrofilm festgehalten würden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß die technische Entwicklung an der Bedeutung der Tarifnummer 84.53 des GZT nichts ändern kann, folgt für mich daraus, daß diese erwartete Weiterentwicklung ein Grund mehr dafür ist, den COM-Recorder nicht in die Tarifnummer 90.07 einzureihen.

8. Das Vorbringen der Firma Gerlach verstehe ich so, daß — im Hinblick auf die Bestimmung, was eine Einheit eines Systems im Sinne der Vorschrift 3 Teil B zu Tarifnummer 84.53 ist — zwischen einem COM-Recorder mit und einem COM-Recorder ohne Bandabspielgerät kein wesentlicher Unterschied besteht. Daß das in der Verordnung Nr. 551/81 genannte Gerät ein Bandgerät zum Abspielen von Magnetbändern besitzt, ist bei dieser Sichtweise nur für die Art und Weise von Belang, wie die von einem Computer erzeugten Daten in dieses Gerät eingegeben werden. Wie dies auch geschehen mag, das selbständige Abspielen eines Magnetbandes oder der Anschluß des Recorders an einen Hostcomputer ändert nichts an der Tatsache, daß dieses Gerät als Ausgabeeinheit nur dazu dient, die von einem Computer erzeugten — ob selbständig oder nicht eingegebenen — Daten in lesbare Schriftzeichen umzusetzen (und diese Schriftzeichen auf Mikrofilm festzuhalten), und folglich seiner Beschaffenheit nach in der Tat als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungsmaschinensystem bestimmt ist.

Wie dem auch sei, im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof nicht über die Merkmale des in der Verordnung Nr. 551/81 behandelten Geräts im Vergleich mit den Merkmalen eines Aris-II-COM-Recorders zu befinden. Denn aus den von der Kommission angeführten Gründen (siehe oben Nr. 6) ist es zweifelhaft, ob der Verordnung Nr. 551/81 für den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt präjudizielle Wirkung zukommt. Vor allem hat jedoch die Analyse der Merkmale eines Aris-II-COM-Recorders (siehe oben Nr. 4) gezeigt, daß dieses Gerät in jeder Hinsicht als eine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzusehen und daher in die Tarifnummer 84.53 einzureihen ist und daß es auch im Hinblick auf die zu erwartende technische Entwicklung (siehe oben Nr. 7) nicht als Fotoapparat im Sinne der Tarifnummer 90.07 anzusehen ist. Die Verordnung Nr. 551/81 kann an dieser Beurteilung nichts ändern: Sie ist nämlich auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates ergangen, was bedeutet, daß sie den Inhalt der Tarifnummern des GZT zwar verdeutlichen, nicht aber ändern kann.

9. Ich schlage Ihnen daher vor, auf die Vorabentscheidungsfrage der Tariefcommissie Amsterdam wie folgt zu antworten:

Ein Gerät, mit dem aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammende Daten in lesbare Form umgesetzt und diese lesbaren Daten anschließend auf Mikrofilm oder Mikrofiche festgehalten werden, ist ungeachtet dessen, ob hierbei von einer fotografischen Technik Gebrauch gemacht wird, in die Tarifstelle 84.53 B des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.