Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.1990 – C-140/88
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:252
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 14. Juni 1990
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
1 Herr Noij (im folgenden: Kläger), der mindestens seit 1979 in den Niederlanden wohnt, hat 25 Jahre lang als Bergmann in Belgien gearbeitet. Aufgrund dessen erhält er seit 1979 eine belgische Altersrente, obwohl er seinerzeit erst 52 Jahre alt war. Da es in den Niederlanden ein System der Einheitsversicherungen gibt, in dem jeder pflichtversichert ist, der dort wohnt, selbst wenn er keine Berufstätigkeit ausübt, wurde der Kläger zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe unter anderem nach seiner belgischen Altersrente berechnet wurde. Diese Beiträge, die sich auf einen Betrag in Höhe von 23 % dieser Rente beliefen, wurden im Rahmen der folgenden allgemeinen Systeme erhoben: Altersversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Witwen- und Waisenrenten, Familienbeihilfen, Versicherung gegen außergewöhnliche Krankheitskosten.
2 Vor den nationalen Gerichten hat der Kläger geltend gemacht, er brauche nicht im Rahmen der allgemeinen Altersversicherung versichert zu sein, da er bereits eine belgische Rente erhalte. Im Falle seines Todes hätte seine Witwe einen Anspruch auf eine Rente in Höhe von 80 % seiner eigenen Rente. Er habe zu Lasten des belgischen Staates Anspruch auf alle Vergünstigungen, die sich aus dem niederländischen Gesetz über die Krankenkassen und dem allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten ergäben. Vor dem Inkrafttreten einer besonderen Regelung zwischen den Niederlanden und Belgien habe er nach belgischem Recht Anspruch auf Familienbeihilfen gehabt. Eine wiederkehrende Leistung wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des betreffenden niederländischen Systems sei ebenso überflüssig, da er eine Altersrente erhalte und die beiden Leistungen nicht kumuliert werden könnten. Der einzige Grund dafür, die Versicherung aufgrund des allgemeinen Arbeitsunfähigkeitsgesetzes aufrechtzuerhalten, bestehe darin, daß aufgrund dieses Gesetzes bestimmte Leistungen zur Verbesserung der Lebensund Arbeitsbedingungen gewährt werden könnten, während das entsprechende belgische System an den Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates anknüpfe. Aus der Stellungnahme des Klägers geht aber unausgesprochen hervor, daß er seiner Ansicht nach auch die letztgenannten Leistungen nicht benötigt.
3 Durch eine niederländische Verordnung vom 7. Juli 1982 wurden die Rechtsvorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in dem Sinne geändert, daß ehemalige Bergleute, die eine Rente nach belgischem Recht erhalten, nicht als Versicherte im Sinne der verschiedenen obengenannten niederländischen Systeme gelten, sofern sie keine Berufstätigkeit ausüben und keine Leistung im Rahmen eines niederländischen Systems erhalten.
4 Durch diese Regelung wird jedoch weder der Fall des Klägers für das Jahr 1979 noch der Fall von Personen erfaßt, die eine belgische Rente in einer anderen Eigenschaft als der eines ehemaligen Bergmannes oder eine Vorruhestandsrente nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats erhalten.
5 In der mündlichen Verhandlung haben weder die niederländische Regierung noch die Kommission bestritten, daß die Erhebung von Beiträgen im Rahmen der verschiedenen niederländischen Systeme in derartigen Fällen unbillig ist. Sie haben darauf hingewiesen, daß im Verwaltungsausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ein Meinungsaustausch mit dem Ziel im Gange sei, eine Regelung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auszuarbeiten, um in Zukunft derartige Fälle auszuschließen.
6 Unterdessen besteht das Problem der vom Kläger für das Jahr 1979 gezahlten Beiträge weiter. Seine Lösung hängt insbesondere davon ab, ob die Regeln für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 für ehemalige Grenzgänger, die in ihrem Wohnland keine neue Beschäftigung ausüben, weitergelten. Bejaht man diese Frage, so würde der Kläger nämlich weiter allein den belgischen Rechtsvorschriften unterliegen, und es könnten von ihm in den Niederlanden keine Sozialversicherungsbeiträge gefordert werden. Bei einer bestimmten Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821) könnte man nämlich zu der Auffassung gelangen, daß dies der Fall sei. Im Tenor dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich folgendes festgestellt:
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin gehend auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wieviel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist.
7 Bis zu seiner Änderung im Jahr 1981 sah Artikel 13 folgendes vor:
1) Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes :
a) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.
8 Um in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat der Hoge Raad der Nederlanden dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1) Verbieten es die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, durch die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden soll, insbesondere die Vorschriften über die Bestimmung der anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, daß von jemandem, der in einem Mitgliedstaat (dem Wohnstaat) wohnt und seit Beendigung seiner in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübten Tätigkeit nach dem Sozialrecht dieses anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Tätigkeit eine Altersrente bezieht, als Pflichtversichertem nach dem Sozialrecht seines Wohnstaats unter Zugrundelegung dieser Altersrente Beiträge erhoben werden,
a) wenn er nach Beendigung seiner in diesem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit überhaupt nicht mehr gearbeitet hat;
b) wenn er nach der Beendigung dieser Tätigkeit einige Zeit — im Lohnoder Gehaltsverhältnis oder als Selbständiger — in seinem Wohnstaat gearbeitet hat?
2) Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn die unter b erwähnte, im Wohnstaat verrichtete Arbeit nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung betrifft?
I — Zur Frage 1 a
9 Der in erster Instanz mit der Sache befaßte Gerechtshof Herzogenbusch war der Auffassung, die Verordnung Nr. 1408/71 gelte für den Kläger überhaupt nicht, weil dieser keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe.
10 Wie die spanische Regierung zu Recht vorgetragen hat, hat der Gerichtshof aber in seinem Urteil vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79 (Walsh, Slg. 1980, 1639, Randnr. 6) für Recht erkannt, daß
sich aus einigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 [ergibt], daß diese auch auf gewisse Gruppen von Personen anwendbar ist, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Es stünde im Widerspruch zu diesen Bestimmungen und zu einem der wesentlichen Ziele dieser Verordnung, nämlich den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile zu ermöglichen, wenn man — durch eine enge Auslegung der Definition des Begriffes Arbeitnehmer — die Anwendung der Verordnung auf alle die Fälle ausschließen würde, in denen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung die Risiken des Versicherten weiter abdeckt, selbst wenn dieser nicht mehr verpflichtet ist, Beiträge zu leisten.
11 Auch ergibt sich aus Ihrem Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4), daß
die Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitnehmer fallen, soweit auf sie keine besonderen, für sie erlassenen Bestimmungen anzuwenden sind.
12 Es kann daher nicht geleugnet werden, daß die Verordnung Nr. 1408/71 als solche auch für Personen gilt, die keine Berufstätigkeit mehr ausüben.
13 Die niederländische Regierung, die spanische Regierung und die Kommission teilen diese Auffassung und bejahen auch, daß die Regeln für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Artikel 13 Absatz 2 für Personen weitergelten, die vorübergehend nicht berufstätig sind, ihre Arbeit aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen können, wie zum Beispiel die Personen, die Leistungen bei Krankheit beantragen oder empfangen, um die es in den Urteilen vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Coppola, Slg. 1983, 43, Randnr. 11) und vom 12. Juni 1986 (Ten Holder, a. a. O.) geht.
14 Die niederländische Regierung und die Kommission machen jedoch auf die Formulierung des Artikels 13 Absatz 2 aufmerksam. Durch diese Bestimmung wird nämlich der Grundsatz aufgestellt, daß die lex loci laboris den Vorrang vor dem Recht des Staates haben muß, in dem der Arbeitnehmer seine Wohnung hat. Sie setzt also einen aktiven Arbeitnehmer voraus, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat oder seinem Wohnstaat ausübt. Es ist daher ausgeschlossen, daß diese Bestimmung auch für Personen gelten kann, die jede Berufstätigkeit endgültig beendet haben (die Ex-Berufstätigen).
15 Die niederländische Regierung und die Kommission stellen auch die Nachteile heraus, die sich bei der entgegengesetzten Auslegung für die Rentner selbst ergeben könnten, sowie die finanziellen Folgen, die sich für die Mitgliedstaaten ergeben könnten, in denen ein System der Einheitsversicherungen besteht.
16 Was die Rentner selbst angehe, so wäre es unbillig, wenn einem Ex-Berufstätigen, der nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er zuletzt beschäftigt gewesen sei, nur eine unzureichende Vorruhestandsrente erhalte, nicht die Möglichkeit zugute kommen könnte, neue Rentenansprüche in seinem Wohnstaat zu erwerben, wenn der Erwerb solcher Ansprüche nach den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängig sei und wenn er dafür keine Beiträge zu zahlen brauche oder wenn die Höhe dieser Beiträge ihm erträglich erscheine.
17 Außerdem könne bei Personen, die jede Berufstätigkeit aufgegeben hätten, die ausschließliche Anknüpfung an die Rechtsvorschriften des Staates der letzten Beschäftigung zu Mißbräuchen zu Lasten der Mitgliedstaaten führen, in denen ein durch Beiträge oder durch Steuern finanziertes System der Einheitsversicherungen bestehe. Man könnte dann nämlich am Ende seiner beruflichen Laufbahn kurze Zeit in einem solchen Land arbeiten, dann in sein Herkunftsland zurückkehren und jegliche Berufstätigkeit aufgeben und so unbeschränkt vom System des Staates der früheren Beschäftigung profitieren, ohne dort Beiträge oder Steuern zu zahlen.
18 Ich teile diese Argumente der niederländischen Regierung und der Kommission, möchte aber die folgenden Punkte ganz besonders unterstreichen.
19 a)Im allgemeinen gelten für jeden die Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, der normalerweise auch der Staat seiner Berufstätigkeit ist. Artikel 13 der Verordnung soll die Fälle der Rechtskollision lösen, die sich ergeben können, wenn der Wohnort und der Beschäftigungsort nicht in demselben Staat liegen oder wenn die in diesem Artikel aufgezählten ganz besonderen Fallgestaltungen vorliegen. Sobald eine der in Artikel 13 genannten Fallgestaltungen endgültig nicht mehr besteht, insbesondere sobald der Betroffene auf jede Berufstätigkeit verzichtet, müßte der Grundsatz der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats meines Erachtens wieder Geltung erlangen. Machen diese Rechtsvorschriften die Zugehörigkeit zu einem bestimmten System von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängig, so geschieht nichts, solange der Betreffende keine Berufstätigkeit aufnimmt. Sehen diese Rechtsvorschriften dagegen die Zwangsmitgliedschaft aller Einwohner und damit auch der Ex-Berufstätigen in der Sozialversicherung vor, so entsteht diese Mitgliedschaft automatisch.
20 b)Meiner Ansicht nach kann man kein Gegenargument aus Artikel 13 Absatz 1 herleiten, wonach ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, ... den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats [unterliegt]. Zum einen darf diese Passage nicht getrennt von Artikel 13 Absatz 2 gelesen werden, in dem die Tragweite dieses Grundsatzes näher definiert wird.
21 Zum andern haben Sie in Ihren Urteilen in den Rechtssachen Perenboom, Luijten und Ten Holder (siehe unter Randnr. 15) Artikel 13 Absatz 1 dahin ausgelegt, daß er verhindern soll, daß jemand
für einen bestimmten Zeitraum nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten versichert ist.
Wer aufhört, in einem anderen Staat als seinem Wohnstaat zu arbeiten, beginnt aber offenkundig einen neuen Zeitraum, so daß sich das Problem, das durch Artikel 13 gelöst werden soll, bei ihm nicht mehr stellt.
22 Schließlich haben Sie in Ihrem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache Kits van Heijningen folgendes ausgeführt:
[Es] ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nur festlegen soll, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind. Diese Bestimmung legt als solche nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen durch Erlaß von Rechtsvorschriften festzulegen (siehe insbesondere das Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 275/81, Koks, Slg. 1982, 3013).
23 Aus alledem ziehe ich den Schluß, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht mehr gilt, sobald keine der in dieser Bestimmung genannten Fallgestaltungen mehr vorliegt.
24 Wenn jemand, der zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Sozialversicherungsrecht die Zwangsmitgliedschaft aller Einwohner unabhängig von der Ausübung einer Berufstätigkeit vorsieht, wohnt oder seinen neuen Wohnsitz begründet, so kann das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand der Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
25 Da Artikel 13 diese Bedeutung hat, kann man nicht umhin, mit der niederländischen Regierung und der Kommission zu der Schlußfolgerung zu gelangen, daß Sie im Urteil Ten Holder nur die Personen gemeint haben können, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur vorübergehend, zum Beispiel wegen Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit, beenden.
26 c)Der Umstand, daß durch Artikel 13 Absatz 1 ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt erfaßt wird (oder in der gegenwärtig geltenden Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 Personen, für die diese Verordnung gilt), kann meines Erachtens keine Zweifel an meiner Auslegung dieses Artikels begründen.Zwar kann eine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 für eine Person nur dann eine Rolle spielen, wenn diese zu der Gruppe von Personen gehört, für die die Verordnung gilt. Dies ist aber keine ausreichende Voraussetzung: Es ist außerdem erforderlich, daß die Person sich in der durch die betreffende Bestimmung erfaßten Lage befindet. Was Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a angeht, ist diese Lage aber diejenige einer Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt, während sie eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt.
27 d)Die Auslegung, wonach für einen rentenberechtigten Arbeitnehmer grundsätzlich die Rechtsvorschriften seines Wohnstaats gelten können, wird durch eine Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, die der Rat am 18. Juli 1989, das heißt nach dem Urteil in der Rechtssache Ten Holder, vorgenommen hat. Es handelt sich um den neuen Absatz 2, der an Artikel 33 angefügt wurde und wie folgt lautet:Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfaßten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig.
28 Diese Bestimmung bedeutet notwendigerweise, daß derjenige, der eine Rente nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A erhält, in den Augen des Rates grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B unterliegt, in dem er wohnt, wenn diese Rechtsvorschriften den Charakter einer Einheitsversicherung begründen, die von Rechts wegen für alle Einwohner besteht. Wenn dies nämlich nicht der Fall wäre, könnte sich das Problem der Zahlung von Beiträgen im Wohnstaat überhaupt nicht stellen. Ich kann daher meines Erachtens aus dem neuen Absatz 2 des Artikels 33 den Schluß ziehen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst der Auffassung ist, daß der Grundsatz in Artikel 13 — wonach Personen, für die die Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen — nicht mehr gilt, sobald diese Personen ihre Berufstätigkeit endgültig einstellen.
29 Zusammenfassend schlage ich Ihnen daher ein erstes Ergebnis vor: Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es nicht verboten, daß ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der jegliche Berufstätigkeit im Ausland aufgibt und keine neue Tätigkeit in seinem Wohnstaat aufnimmt, den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats unterworfen wird, wenn diesen das Prinzip der Pflichtversicherung aller Einwohner zugrundeliegt, und zwar selbstverständlich unbeschadet der Rentenansprüche und gegebenenfalls der damit verbundenen Pflichten, die sich für ihn aus den Rechtsvorschriften des Staates seiner letzten Beschäftigung ergeben (zum Beispiel Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen).
30 Impliziert dieser Grundsatz aber notwendigerweise, daß dieser Arbeitnehmer oder Selbständige Beiträge zu den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit seines Wohnstaats leisten muß, selbst wenn er der Ansicht ist, er sei durch die Ansprüche, die er nach den Rechtsvorschriften des Staates seiner letzten Beschäftigung erworben habe, genügend abgesichert?
31 In diesem Zusammenhang teile ich zunächst die Auffassung der Kommission, wonach der Kläger nicht zur Zahlung von Beiträgen nach dem niederländischen allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten — AWBZ) verpflichtet werden kann. Aus dem Vorlageurteil geht nämlich hervor, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens zu Lasten des zuständigen belgischen Trägers Anspruch auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Vergünstigungen hat. Wie auch die Kommission ausführt, kann man aber aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1985 in der Rechtssache 275/83 (Kommission/Belgien, Slg. 1985, 1097) zu Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 folgern, daß dann, wenn die im Wohnstaat gemäß Artikel 28a gewährten Leistungen zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen, dieser Träger allein befugt ist, Beiträge einzubehalten, und im Wohnstaat keine Beiträge erhoben werden dürfen.
32 Durch den im Jahre 1989 eingeführten neuen Absatz 2 des Artikels 33 wird dieser Grundsatz, den der Gerichtshof bereits aus Artikel 33 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 306, S. 1) abgeleitet hatte, nur noch ausdrücklich bestätigt. Wenn dieser Grundsatz sich aber bereits aus Artikel 33 in der seit 1972 geltenden Fassung ergab, galt er auch im Jahre 1979, für das der Kläger seiner Ansicht nach zu Unrecht Beiträge entrichten mußte.
33 Es bleibt noch die Frage, wie es mit den Beiträgen steht, die der Kläger im Rahmen der anderen Systeme der niederländischen Sozialversicherung zahlen mußte.
34 Ist daraus, daß in den anderen Bereichen dem Artikel 33 entsprechende Bestimmungen fehlen, der Schluß zu ziehen, daß das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand die Erhebung solcher Beiträge nicht verbietet? Oder läßt sich aus den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag ein allgemeiner Grundsatz herleiten, nach dem dies verboten wäre?
35 In diesem Zusammenhang könnte man an den vom Gerichtshof vielfach, unter anderem im Urteil de Rijke, bekräftigten Grundsatz denken, wonach
der Zweck der Artikel 48 bis 51 ... verfehlt [würde], wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.
36 Meines Erachtens ergibt sich jedoch aus dieser Rechtsprechung, daß dieser Grundsatz nur gilt, wenn die Anwendung einer Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 selbst diese Folge herbeiführen kann. Im vorliegenden Fall bleiben aber die Vergünstigungen, die die belgischen Rechtsvorschriften dem Kläger sichern, de jure unberührt. Nur weil die Rechtsvorschriften seines Wohnstaats ihn zur Entrichtung von Beiträgen verpflichten, die ihm zumindest theoretisch neue Vergünstigungen verschaffen sollen, verliert er de facto einen Teil seiner belgischen Rente.
37 Ist ein Arbeitnehmer im Vorruhestand der Meinung, daß er nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er zuvor gearbeitet hat, eine ausreichende Rente und alle wünschenswerten sozialen Garantien erhalte (Krankenversicherung, Familienbeihilfen, gegebenenfalls Rente für seine Witwe), und stellen die Beiträge, die er in seinem Wohnland zu zahlen hat, für ihn eine sehr schwere Belastung dar, die außer Verhältnis zu dem Vorteil steht, den die ihm im Alter von 65 Jahren zustehende zusätzliche Rente ihm bieten könnte, so wäre es jedenfalls unbillig, ihn zur Zahlung dieser Beiträge zu verpflichten. Es gibt daher gute Gründe dafür, die Verordnung Nr. 1408/71 zu ändern, damit dieser ehemalige Arbeitnehmer auf seinen Antrag von der Anwendung der Sozialrechtsvorschriften seines Wohnstaats befreit werden kann.
38 Bei der gegenwärtigen Rechtslage ist es jedoch nicht möglich, dem Hoge Raad zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht die Erhebung von Pflichtbeiträgen verbietet, die in den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit eines Landes vorgesehen sind, daß ein System der Einheitsversicherungen besitzt, es sei denn, daß es sich um Beiträge handelt, die die Krankenversicherung betreffen.
39 Ich schlage Ihnen daher vor, die Frage 1 a des Hoge Raad wie folgt zu beantworten:
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit ist es nicht verboten, daß von jemandem, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt und der seit der Beendigung der Tätigkeit, die er als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübte, aufgrund dieser Tätigkeit eine Altersrente nach den Sozialrechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats erhält, unter anderem aufgrund dieser Altersrente Pflichtversichertenbeiträge nach den Sozialrechtsvorschriften seines Wohnstaats verlangt werden, wenn er nach der Beendigung der Tätigkeit, die er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats ausgeübt hatte, keine Tätigkeit mehr verrichtet hat. Die Erhebung dieser Beiträge muß jedoch im Einklang mit den die Rentenberechtigten betreffenden Bestimmungen des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 erfolgen.
II — Zur Frage 1 b und zur zweiten Frage
40 Die Antwort, die ich auf die Frage 1 a gegeben habe, macht die Fragen 1 b und 2 meines Erachtens gegenstandslos. Prüfen wir jedoch, ob jemand, der eine ausländische Rente bezieht und in seinem Wohnstaat eine neue Berufstätigkeit aufnimmt, die in den Sozialrechtsvorschriften dieses Staates vorgesehenen Beiträge zu leisten hat.
41 Ich weise noch einmal darauf hin, daß jemand den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats unterliegt, sobald er dort eine Tätigkeit ausübt. Meines Erachtens ist es nicht erforderlich, die Vorschriften über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften des Artikels 13 heranzuziehen, um dies festzustellen: Dies liegt auf der Hand. Eine solche Person muß daher auch alle nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beiträge entrichten.
42 Etwas anderes würde bei Anwendung des Artikels 14 d Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 gelten, der folgendes bestimmt:
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine berufliche Tätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigten, sofern dieser nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung ... beantragt.
43 In den Staaten, in denen die Versicherungspflicht nicht von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängt, ist diese Bestimmung offensichtlich nicht anwendbar; wenn die Bezieher einer nationalen Rente von der Pflichtmitgliedschaft befreit wären, müßten die Bezieher einer ausländischen Rente jedoch ebenso behandelt werden.
44 Was geschieht nun von dem Zeitpunkt an, in dem eine solche Person endgültig zu arbeiten aufhört? Ich bin der Auffassung, daß sie weiter den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats unter den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie die anderen Ex-Berufstätigen, die dort wohnen.
45 Das Problem, auf das wir bei der ersten Frage in bezug auf die Beiträge für die Krankenversicherung gestoßen sind, wird sich meines Erachtens in diesem Fall nicht stellen müssen, da die Mitgliedschaft im System des Staates der letzten Berufstätigkeit wahrscheinlich in der Zwischenzeit an die Stelle der Mitgliedschaft im System des Staates getreten sein wird, der die Rente schuldet. Auf jeden Fall ist die in diesem Zusammenhang zu Frage 1 a vorgeschlagene Antwort geeignet, beide Fallgestaltungen abzudecken.
46 Was das in der zweiten Frage angesprochene Problem betrifft, genügt es, auf Ihr bereits zitiertes Urteil in der Rechtssache Kits van Heijningen zu verweisen, in dem Sie festgestellt haben, daß
der Wortlaut des Artikels 1 Buchstabe a und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nichts enthält, was es erlaubte, bestimmte Personengruppen aufgrund des zeitlichen Umfangs ihrer Beschäftigung vom Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen. Deshalb ist eine Person als in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallend anzusehen, wenn sie die in Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung (Randnr. 10).
47 Ich schlage Ihnen daher vor, die Frage 1 b und die Frage 2 wie folgt zu beantworten:
Das gilt auch, wenn der Betreffende nach Beendigung seiner Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Altersrente schuldet, in seinem Wohnstaat einige Zeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger ausgeübt hat, selbst wenn diese Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung hatte.
Ergebnis
48 Ich schlage Ihnen folgende Antworten auf die Fragen des Hoge Raad vor:
1) Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit ist es nicht verboten, daß von jemandem, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt und der seit der Beendigung der Tätigkeit, die er als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübte, aufgrund dieser Tätigkeit eine Altersrente nach den Sozialrechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats erhält, unter anderem aufgrund dieser Altersrente Pflichtversichertenbeiträge nach den Sozialrechtsvorschriften seines Wohnstaats verlangt werden, wenn er nach der Beendigung der Tätigkeit, die er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats ausgeübt hatte, keine Tätigkeit mehr verrichtet hat. Die Erhebung dieser Beiträge muß jedoch im Einklang mit den die Rentenberechtigten betreffenden Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfolgen.
2) Das gilt auch, wenn der Betreffende nach Beendigung seiner Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Altersrente schuldet, in seinem Wohnstaat einige Zeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger ausgeübt hat, selbst wenn diese Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung hatte.