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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.1990 – C-245/88
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:253
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 14. Juni 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Während seines gesamten Berufslebens war der niederländische Staatsangehörige H. C. M. Daalmeijer dem niederländischen System der allgemeinen Altersversicherung angeschlossen, und zwar auch während der Jahre, in denen er als Beamter des Verteidigungsministeriums auf Auslandsposten eingesetzt war.
2 Im maßgeblichen Zeitraum sah Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (Algemene Ouderdomswet, im folgenden: AOW) nämlich folgendes vor:
Ein im Ausland wohnender Niederländer, der bei einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt ist, sowie seine Ehefrau und die Kinder, für die er Anspruch auf Familienbeihilfe nach der Algemene Kinderbijslagwet (niederländisches Gesetz über die allgemeine Regelung für Familienbeihilfen) hat, gelten als im Inland ansässig.
3 Die Tatsache, daß Daalmeijer dem durch die AOW geschaffenen System angeschlossen war, beruhte also auf einer Vorschrift dieses Gesetzes und nicht auf einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts. Bei seinem letzten Auslandsaufenthalt als Beamter des niederländischen Verteidigungsministeriums befand sich Daalmeijer im übrigen in einem Staat, der nicht Mitglied der Gemeinschaft ist, nämlich in Jugoslawien.
4 Am 1. Mai 1974 trat Daalmeijer vorzeitig in den Ruhestand; er selbst und seine Ehefrau nahmen daraufhin Wohnung in Frankreich, wo keiner von ihnen mehr berufstätig war, weder als Arbeitnehmer noch als Selbständiger. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt Daalmeijer Leistungen nach dem niederländischen Gesetz über Sozialleistungen für ehemalige Soldaten.
5 Als er am 5. Oktober 1982 dieses Alter erreichte, mußte er feststellen, daß die zuständigen niederländischen Stellen es ablehnten, bei der Berechnung seiner AOWAltersrente die Jahre zu berücksichtigen, die er selbst und seine Ehefrau in Frankreich verbracht hatten.
6 Nach der AOW ist nämlich — abgesehen von den im Ausland dienstlich verwendeten aktiven Beamten — aufgrund dieses Gesetzes nur versichert, wer in den Niederlanden wohnt und wer zwar kein Gebietsansässiger ist, aber wegen einer in den Niederlanden im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübten Beschäftigung dort der Lohnsteuer unterliegt.
7 Aus diesem Grund wurde Daalmeijers Rente bei der Berechnung um einen diesem Zeitraum entsprechenden Betrag gekürzt, wogegen dieser im Ausgangsverfahren vorgeht.
8 I. Die erste Vorlagefrage des Centrale Raad van Beroep, Utrecht, lautet wie folgt:
Unterliegt ein (ehemaliger) Beamter gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der EWGVerordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, zu dem die Stelle gehört, bei der er zuletzt beschäftigt war, selbst wenn er und seine Ehefrau Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem eben genannten nehmen, in dem keiner von ihnen eine — wirkliche und tatsächliche — Beschäftigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ausgeübt hat und wo für sie auch nicht in anderer Weise aufgrund dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats gelten?
9 Das vorlegende Gericht fragt sich also im Kern, ob das Ehepaar Daalmeijer abweichend von den Bestimmungen der AOW aufgrund der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften während des auf ihre Ausreise nach Frankreich folgenden Zeitraums nicht als weiter im Rahmen der AOW pflichtversichert anzusehen sind. Dem liegt folgender Gedankengang zugrunde: Wenn die niederländischen Rechtsvorschriften als die Rechtsvorschriften bestimmt wären, die für das Ehepaar Daalmeijer auch während seines Aufenthalts in Frankreich weiter maßgebend wären, könnte die obengenannte Wohnsitzklausel ihm nicht entgegengehalten werden.
10 Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sieht folgendes vor:
1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
...
d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind.
11 Auf den ersten Blick ist nicht erkennbar, weshalb dieser Artikel im Ausgangsverfahren eine Rolle spielen könnte, da es sich offensichtlich um eine Vorschrift handelt, die Rechtskollisionen vermeiden soll, und da sich schon aus dem Wortlaut der ersten Frage des Centrale Raad van Beroep ergibt, daß im vorliegenden Fall keine derartige Kollision gegeben ist.
12 In Wirklichkeit erklärt sich die uns gestellte Frage allein durch das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821), in der es um Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ging. Im Tenor dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt,
daß ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wieviel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist.
13 Die Frage besteht also darin, ob diese Passage des Urteils Ten Holder dahin auszulegen ist, daß ein Arbeitnehmer (im vorliegenden Fall ein Beamter), der dem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats angeschlossen war und der das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates verläßt, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf ihn anwendbar wären, weiter unter dieses System fällt und neue Versicherungszeiten und damit neue Rentenansprüche erwerben kann, selbst wenn er die in diesem System vorgesehenen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.
14 Es ist zu bemerken, daß ein solcher Grundsatz, wenn er sich aus dem Urteil Ten Holder ergäbe, sowohl gegenüber Staaten gelten müßte, in denen die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängt (wie es im übrigen in der Rechtssache Ten Holder der Fall war), als auch gegenüber Staaten, in denen die Mitgliedschaft allein vom Wohnsitz abhängt.
15 Daraus würde folgen, daß zum Beispiel in Deutschland ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der in Deutschland gearbeitet hat und der es verläßt, ohne anderswo wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, dem deutschen Sozialversicherungssystem angeschlossen bliebe und weiter neue Versicherungszeiten zurücklegen würde, während ein deutscher Arbeitnehmer, der nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben in seinem Land wohnte, nicht mehr pflichtversichert wäre. Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich unannehmbar.
16 Dies ist aber nicht der einzige Grund, weshalb die Vorlagefrage zu verneinen ist und der Gerichtshof im Urteil Ten Holder in Wirklichkeit nur Personen erfassen wollte, die ihre Tätigkeit vorübergehend beenden, zum Beispiel wegen Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit, und nicht solche, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgeben.
17 Durch Artikel 13 ist nämlich der Grundsatz eingeführt worden, daß die lex loci laboris Vorrang vor allen anderen Rechtsvorschriften haben muß, die in Betracht kommen können. Dies setzt voraus, daß tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Bestimmung regelt in keiner Weise, was zu geschehen hat, wenn die Rechtskollision endet, weil die betreffende Person endgültig aus dem Berufsleben ausscheidet.
18 Um eine Lücke in der Verordnung zu schließen, hat der Gerichtshof zu Recht den Anwendungsbereich des Artikels 13 durch das Urteil Ten Holder auf Personen ausgedehnt, die ihre Tätigkeit vorübergehend beendet haben, denn es ging, wie die Sociale Verzekeringsbank hervorhebt, darum, zu vermeiden, daß für einen Wanderarbeitnehmer, der sich bei einer vorübergehenden Unterbrechung seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats gelten, oder daß die Versicherung eines Grenzgängers grundsätzlich bei jeder Unterbrechung seiner Tätigkeit wegen Krankheit oder Mutterschaft in dem Mitgliedstaat, in dem er arbeitet, endet.
19 Der Gerichtshof hat aber sicherlich keine Art von Grundsatz der unbeschränkten Mitgliedschaft aufstellen wollen. Nach feststehender Rechtsprechung ist es nämlich
Sache jedes Mitgliedstaats..., durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß — und zwar einschließlich der Voraussetzungen für den Wegfall der Versicherungspflicht —, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt.
20 Außerdem haben Sie in Ihren Urteilen in den Rechtssachen Perenboom und Luijten und sogar im Urteil Ten Holder betont, daß Artikel 13 verhindern soll, daß ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten versichert ist. Der vorliegenden Rechtssache liegt jedoch ein ganz anderes Problem zugrunde: Es geht nämlich um die Anwendung der Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats auf zwei aufeinanderfolgende Zeiträume im Leben des Betroffenen.
21 Schließlich haben Sie sich im Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (G. J. Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755) wie folgt ausgedrückt:
[Es] ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nur festlegen soll, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohnoder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind. Diese Bestimmung legt als solche nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen durch den Erlaß von Rechtsvorschriften festzulegen (siehe insbesondere das Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 275/81, Koks, Slg. 1982, 3013).
22 Der Vollständigkeit halber möchte ich noch zwei andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 erwähnen, die meine Auffassung bestätigen, zumindest was den besonderen Fall der Systeme der sozialen Sicherheit angeht, die an den Wohnort anknüpfen.
23 Es handelt sich zunächst um Artikel 9 Absatz 1, wonach
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, ... nicht für Personen [gelten], die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen...
24 Meines Erachtens ergibt sich aus dieser Bestimmung im Umkehrschluß, daß die Verlegung des Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sich tatsächlich auf die Mitgliedschaft einer Person in einem Pflichtversicherungssystem, das allein an den Wohnort anknüpft, auswirken und zum Ende dieser Mitgliedschaft führen kann.
25 Andererseits bestimmt Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung:
Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
26 Ich bin aber der Auffassung, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel — abgesehen von den ganz besonderen Fallgestaltungen, um die es in Ihren Urteilen vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Śmieja, Slg. 1973, 1213), vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 92/81 (Camera, Slg. 1982, 2213) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623) ging — in dem im Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 32/77 (Giuliani, Slg. 1977, 1857) angegebenen Sinn auszulegen ist, das heißt, daß sie ohne Einfluß auf den Erwerb des Leistungsanspruchs bleibt.
27 Würde man die Bestimmung dahin auslegen, daß jemand, der nicht mehr in den Niederlanden wohnt, trotzdem gemäß Artikel 13 dort weiterhin neue Versicherungszeiten zurücklegt, so liefe dies nämlich nicht nur darauf hinaus, diesem Mitgliedstaat zu verbieten, sein System der Einheitsversicherung auf eine Wohnsitzvoraussetzung zu stützen, sondern auch darauf, auf dem Weg über eine weite Auslegung des Artikels 13 einen Grundsatz einzuführen, den die Schöpfer der Verordnung Nr. 1408/71 gerade nicht in Artikel 10 haben aufnehmen wollen.
28 Schließlich möchte ich Sie auf die negativen Auswirkungen hinweisen, die sich für Mitgliedstaaten mit einem System der Einheitsversicherung ergäben, wenn man der These von der unbegrenzten Mitgliedschaft folgen würde. Diese Auswirkungen sind im Sitzungsbericht am Ende des Teils zusammengefaßt, in dem die Erklärungen der Sociale Verzekeringsbank zur ersten Frage wiedergegeben werden.
29 Aus allen diesen Gründen bin ich meines Erachtens zu der Schlußfolgerung berechtigt, daß die Frage, ob das Ehepaar Daalmeijer von dem Zeitpunkt an, in dem es in Frankreich Wohnung genommen hatte, weiterhin im Rahmen der niederländischen AOW versichert war, ausschließlich nach niederländischem Recht zu entscheiden ist.
30 Ich schlage Ihnen daher vor, die erste Frage des Centrale Raad van Beroep wie folgt zu beantworten:
Haben ein ehemaliger Beamter und seine Ehefrau im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Wohnung genommen als demjenigen, zu dem die Verwaltung gehört, bei der der ehemalige Beamte zuletzt beschäftigt war, und haben weder der Beamte noch seine Ehefrau in diesem Hoheitsgebiet eine — wirkliche und tatsächliche — Beschäftigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeübt und galten für sie auch nicht in anderer Weise aufgrund dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, so ist die Frage, ob die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats noch für dieses Ehepaar gelten, nach diesen Rechtsvorschriften und nicht nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 zu entscheiden.
31 II. Die zweite Frage, deren Wortlaut im Sitzungsbericht wiedergegeben ist, wird nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage zu bejahen ist.
32 Da ich vorgeschlagen habe, die erste Frage im wesentlichen zu verneinen, braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.
33 III. Die dritte Frage hat folgenden Wortlaut:
Falls die erste Frage verneint und/oder die zweite Frage bejaht wird, wie lautet dann die Antwort, wenn der in der zweiten Frage genannte Betroffene in dem Zeitraum, während dessen er in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte, von niederländischer Seite eine Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses hierzulande erhielt (und diese Leistung im übrigen nach innerstaatlichem Recht nicht zu einer Versicherung aufgrund der AOW führte)?
34 Ich darf daran erinnern, daß Daalmeijer von der Beendigung seiner Berufstätigkeit an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Leistungen aufgrund des niederländischen Gesetzes über Sozialleistungen für ehemalige Soldaten erhielt. Hätte es sich um eine Invaliditätsrente gehandelt, so wäre er von Amts wegen im Rahmen der AOW weiterversichert gewesen. Aber wie uns das vorlegende Gericht mitteilt, ist diese Folge mit der Leistung, die der Kläger des Ausgangsverfahrens bezog, nicht verbunden.
35 Selbst wenn dieses überraschend erscheinen mag, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift die Sociale Verzekeringsbank verpflichtet gewesen wäre, das Ehepaar Daalmeijer nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Frankreich noch als im Rahmen der AOW pflichtversichert anzusehen.
36 Wie ich bei der Beantwortung der ersten Frage ausgeführt habe, ist es nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch Rechtsvorschriften die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Zugehörigkeit einer Person zu einem System der sozialen Sicherheit endet.
37 Ich schlage Ihnen daher vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Frage, ob ein Sozialversicherter nach seiner Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin dem Altersversicherungssystem seines Herkunftsstaats angeschlossen blieb, weil er in dem Zeitraum, während dessen er im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte, eine Leistung zu Lasten dieses Herkunftsstaats erhielt, ist nach den Rechtsvorschriften dieses Herkunftsstaats zu entscheiden.
Ergebnis
38 Die Antworten auf die Vorlagefragen des Centrale Raad van Beroep Utrecht, die ich Ihnen vorschlage, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1) Haben ein ehemaliger Beamter und seine Ehefrau im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Wohnung genommen als demjenigen, zu dem die Verwaltung gehört, bei der der ehemalige Beamte zuletzt beschäftigt war, und haben weder der Beamte noch seine Ehefrau in diesem Hoheitsgebiet eine — wirkliche und tatsächliche — Beschäftigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeübt und galten für sie auch nicht in anderer Weise aufgrund dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, so ist die Frage, ob die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats noch für dieses Ehepaar gelten, nach diesen Rechtsvorschriften und nicht nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 zu entscheiden.
2) Die Frage, ob ein Sozialversicherter nach seiner Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin dem Altersversicherungssystem seines Herkunftsstaats angeschlossen blieb, weil er in dem Zeitraum, während dessen er im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte, eine Leistung zu Lasten dieses Herkunftsstaats erhielt, ist nach den Rechtsvorschriften dieses Herkunftsstaats zu entscheiden.