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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1990 – C-80/89
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1990:269
In der Rechtssache C-80/89
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem dort anhängigen Rechtsstreit
Erwin Behn Verpackungsbedarf GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts, Norderstedt,
gegen
Hauptzollamt Itzehoe
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission — KOM(85) 1709 endg. — vom 4. November 1985 sowie über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Zuleeg, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und F. Grévisse,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Jörn Sack als Bevollmächtigten, Beistand: Renate Kubicki, Bedienstete des Bundesjustizministeriums der Bundesrepublik Deutschland, dem Juristischen Dienst der Kommission zur Verfügung gestellt, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 1990,
folgendes
Urteü
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 6. Januar 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von denen die eine die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission — KOM(85) 1709 endg. — vom 4. November 1985 (Entscheidung), die andere die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), betrifft.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem die Erwin Behn Verpakkungsbedarf GmbH (Klägerin) die Aufhebung dreier Nacherhebungsbescheide des Hauptzollamts Itzehoe beantragt hat.
3 Diese Nacherhebungen bezogen sich auf ungebleichtes Kraftsackpapier der Tarifstelle 48.01 C II a des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT), das in der Zeit vom Januar bis September 1983 aus dem Königreich Spanien, das damals der Gemeinschaft noch nicht beigetreten war, und anderen Drittländern eingeführt worden war. Das Papier wurde im Rahmen des in Artikel 20 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 205, S. 19) vorgesehenen Sammelzollverfahrens monatlich zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
4 Das Hauptzollamt Itzehoe hatte die Eingangsabgaben entsprechend den Anmeldungen der Klägerin, bei deren Berechnung diese von den Sätzen ausgegangen war, die in dem in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Gebrauchszolltarif abgedruckt waren, für das aus Spanien eingeführte Papier in Höhe von 3 %, für das aus anderen Drittländern eingeführte Papier in Höhe von 7,5 % erhoben.
5 Auf die Einfuhr von ungebleichtem Kraftsackpapier war jedoch nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 1524/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 182, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 3000/82 vom 19. Oktober 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 318, S. 1), Zoll in Höhe von 3,2 % zu erheben, wenn sie aus dem Königreich Spanien erfolgte, und in Höhe von 8 %, wenn sie aus anderen Drittländern erfolgte. Mit Berichtigung Nr. 151/83 vom 17. August 1983, die beim Hauptzollamt Itzehoe am 19. August 1983 einging, berichtigte das Bundesfinanzministerium den Gebrauchszolltarif und wies die Zollsätze ab 1. Januar 1983 mit 3,2 bzw. 8 % aus.
6 Mit drei Bescheiden vom 19. und 26. Oktober 1983 sowie vom 2. November 1983 erhob das Hauptzollamt Itzehoe bei der Klägerin gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 insgesamt 4866,40 DM als Differenz zwischen den als Zoll in Höhe von 3,2 bzw. 8 % geschuldeten und den ursprünglich erhobenen Beträgen nach.
7 Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Die Bundesrepublik Deutschland legte den Fall gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (ABl. L 161, S. 1) der Kommission vor. Diese entschied am 4. November 1985, daß die fraglichen Eingangsabgaben nachzuerheben seien.
8 In ihrer Klage zum Finanzgericht Hamburg machte die Klägerin geltend, sie habe den Sammelzollanmeldungen die Zollsätze gemäß dem Gebrauchszolltarif zugrunde gelegt und in ihrer Kalkulation nur diese Zollsätze berücksichtigt.
9 Das Finanzgericht Hamburg hat Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission und an der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1679/79. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen eingeholt:
1) Ist die Entscheidung der Kommission vom 4. November 1985 — KOM(85) 1709 endg. — betreffend die Nacherhebung von Eingangsabgaben über Waren, die die Klägerin in der Zeit vom Januar bis September 1983 eingeführt hat, ungültig? Bezieht sich die Ungültigkeit nur auf die Abgabefestsetzungen bis zum 19. August 1983 oder auch auf die Einfuhren bis einschließlich September 1983?
2) Für den Fall der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 4. November 1985:
Wie ist Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 in der zuletzt gültigen Fassung auszulegen:
a) Fallen unter die Auskünfte zuständiger Behörden auch allgemeine Verwaltungsanweisungen von nicht unmittelbar mit der Erhebung von Abgaben befaßten Ministerien;
b) wenn die Frage zu a zu bejahen ist: Sind Verwaltungsanweisungen über die Höhe der Zollsätze für die mit der Erhebung der Zölle befaßten Behörden bindend, soweit die Behörden die Zollsätze der Abgabenerhebung zugrunde gelegt haben?
10 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Die Gültigkeit der Entscheidung
11 Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses beziehen sich die Zweifel des Finanzgerichts Hamburgs an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission über die Nacherhebung nur auf die Frage, ob die Einschätzung der Kommission richtig war, daß der Abgabenschuldner den Irrtum des Hauptzollamts Itzehoe im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erkennen konnte. Zweifelhaft sei insbesondere, ob die Sorgfaltspflicht des Abgabenschuldners nicht überspannt werde, wenn man erwarte, daß dieser über die geltenden Sätze besser informiert sei als das Hauptzollamt. Auch dieses verfüge nicht über das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und folge den Angaben im Gebrauchszolltarif des Bundesfinanzministeriums.
12 Hierzu trägt die Kommission vor, der deutsche Gebrauchszolltarif habe rein hinweisende Bedeutung. Er könne daher nicht dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, das das geltende Gemeinschaftsrecht enthalte, entgegengesetzt werden, ohne daß die unmittelbare Geltung des GZT und seine einheitliche Anwendung in Frage gestellt würden und ohne daß einem nationalen Gebrauchszolltarif Vorrang vor den geltenden Gemeinschaftszollvorschriften eingeräumt werde. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich nach einem solchen deklaratorischen Text richte, müsse folglich auch das Risiko tragen, das sich aus einem Widerspruch zwischen diesem Text und dem geltenden Gemeinschaftsrecht ergeben könne.
13 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88 (Binder/Hauptzollamt Bad Reichenhall, Slg. 1989, 2415) stellen die geltenden Gemeinschaftszollvorschriften von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet dar, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann. Ein von den nationalen Behörden verfaßter Gebrauchszolltarif wie der deutsche stellt daher, wie bereits aus dem Wortlaut seiner Inhaltsangabe hervorgeht, nur ein Handbuch für die Zollabfertigung dar.
14 Ein Gewerbetreibender, der im wesentlichen Import- und Exportgeschäfte tätigt und über einschlägige Erfahrungen verfügt, muß sich daher anhand der einschlägigen Amtsblätter Gewißheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht verschaffen. Er darf sich also bei der Berechnung des anwendbaren Zollsatzes nicht auf die Angaben in einem nationalen Gebrauchszolltarif stützen.
15 Ein Irrtum über den Zollsatz, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, hätte von einem sorgfältigen Gewerbetreibenden anhand des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in dem sowohl die Verordnung Nr. 1524/70 als auch die Verordnung Nr. 3000/82 veröffentlicht sind, erkannt werden können. Die Kürzung des Zollsatzes für Erzeugnisse aus dem Königreich Spanien (um 60 %) war seit 1973 in Kraft; die eingeführte Ware war in dem im Jahre 1983 geltenden GZT ausdrücklich aufgeführt. Von einem Importeur konnte also erwartet werden, daß er die Abweichung des deutschen Gebrauchszolltarifs vom GZT erkennen konnte.
16 Die Klägerin ist eine auf Verpackungsmaterial spezialisierte Gewerbetreibende, die als solche regelmäßig Papier einführt. Im übrigen kann sie ihre Zollanmeldungen im Wege des Sammelzollverfahrens durchführen, was nur sachkundigen und erfahrenen Importeuren gestattet wird.
17 Die Auffassung des Finanzgerichts Hamburg, von einem Gewerbetreibenden wie der Klägerin könne nicht erwartet werden, daß er besser unterrichtet sei als die zuständige nationale Behörde, trifft somit nicht zu.
18 Nach alledem ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin den Irrtum des Hauptzollamts im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 hätte erkennen können.
19 Unter diesen Umständen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 4. November 1985, KOM(85) 1709 endg., beeinträchtigen könnte.
Die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79
20 Die zweite Vorlagefrage geht dahin, ob unter Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 ein nationaler Gebrauchszolltarif fällt, der von einem Ministerium eines Mitgliedstaats herausgegeben wird und Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, namentlich des G2T, zusammenfaßt.
21 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 soll Nacherhebungen ausschließen, wenn der Irrtum entweder auf Auskünften der zuständigen Behörde oder auf allgemeinen Vorschriften beruht, die später durch eine gerichtliche Entscheidung außer Kraft gesetzt worden sind.
22 Die Unterscheidung zwischen Auskünften in Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich und allgemeinen Vorschriften in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich läßt klar erkennen, daß unter Auskünften nur Angaben zu verstehen sind, die die zuständigen Behörden einem bestimmten Gewerbetreibenden anläßlich eines Einzelfalls machen, nicht aber Angaben in einer allgemeinen Regelung, die an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist.
23 Diese Auslegung des Begriffs Auskünfte entspricht auch dem Zweck des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79. Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung soll diese Bestimmung nämlich die Rechtssicherheit schützen, auf die sich ein Abgabenschuldner bei Verwaltungsakten mit finanziellen Folgen verlassen können muß.
24 Auf diesen Grundsatz der Rechtssicherheit kann sich ein Abgabenschuldner aber nur berufen, wenn er sich auf konkrete Auskünfte bezieht, die ihm eine Behörde auf Anfrage in einem bestimmten Einzelfall gegeben hat, nicht dagegen, wenn er sich auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung rein hinweisenden Charakters wie hier im Ausgangsverfahren den Gebrauchszolltarif verläßt.
25 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß unter Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, nicht ein nationaler Gebrauchszolltarif fällt, der Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, namentlich des Gemeinsamen Zolltarifs, zusammenfaßt.
Kosten
26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 6. Januar 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 4. November 1985, Dok. KOM(85) 1709 endg., beeinträchtigen könnte.
2) Unter Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, fällt nicht ein nationaler Gebrauchszolltarif, der Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, namentlich des Gemeinsamen Zolltarifs, zusammenfaßt.