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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.07.1990 – C-231/89

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:276

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 3. Juli 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Aufgrund der vom Bundesfinanzhof an Sie gerichteten Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) werden Sie sich zu demselben Problem wie in der Rechtssache Dzodzi äußern, nämlich inwieweit der Gerichtshof für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zuständig ist, um dem vorlegenden Gericht die Anwendung allein des nationalen Rechts zu ermöglichen, das auf die Gemeinschaftsbestimmung verweist.

2 Im vorliegenden Fall besteht folgendes Problem: Frau Gmurzynska beantragte vor der Einfuhr eines Kunstwerks aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eine Zolltarifauskunft für die Anwendung des deutschen Einfuhrumsatzsteuerrechts; das nationale Recht verweist nämlich für die Gewährung von Befreiungen oder Ermäßigungen auf diesem Gebiet auf die Nomenklatur des GZT.

3 Das Problem ist im übrigen für den Gerichtshof nicht ganz neu, denn in Ihrem Urteil Thomasdünger ging es gerade um die Auslegung des GZT im Hinblick auf die Anwendung des nationalen Rechts. Der Generalanwalt hatte dort zwar ganz entschieden die Auffassung vertreten, daß der Gerichtshof unzuständig sei. Sie waren jedoch bereit, dem vorlegenden Gericht zu antworten, wobei Sie deutlich das Bemühen zum Ausdruck brachten, die Vorrechte des nationalen Gerichts im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu beachten.

4 Diese Entscheidung löst jedoch meiner Meinung nach nicht das Ihnen unterbreitete Grundsatzproblem. Selbstverständlich ist es Ihnen aufgrund der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem nationalen Gericht, das allein über die Rechtserheblichkeit der Fragen und ihre Notwendigkeit entscheidet, und dem Gerichtshof untersagt, die Beurteilung dieser Punkte durch das vorlegende Gericht erneut zu überprüfen. Sie müssen aber prüfen, ob Ihre eigene Zuständigkeit es Ihnen gestattet, die an Sie gerichtete Frage zu beantworten.

5 Hier ist auf die Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens hinzuweisen:

Artikel 177 ist von entscheidender Bedeutung dafür, daß das vom Vertrag geschaffene Recht wirklich gemeinsames Recht bleibt; er soll gewährleisten, daß dieses Recht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer die gleiche Wirkung hat.

Naturgemäß betrifft dieser Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens — die Einheitlichkeit der Wirkungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten — selbstverständlich nur den Anwendungsbereich dieses Rechts, wie er von ihm selbst und nur von ihm definiert wird.

6 Die Verweisung in einer nationalen Regelung kann jedoch den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts nicht erweitern. Es handelt sich um einen einseitigen und autonomen Vorgang, der, auch wenn er auf die eine oder andere materiellrechtliche Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Bezug nimmt, sich nicht auf den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts als solches auswirkt.

7 In einem solchen Fall würde die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht dem Zweck dienen, zu gewährleisten, daß dieses Recht immer die gleiche Wirkung, das heißt eine einheitliche Bedeutung in seinem Anwendungsbereich, hat. Es würde sich um einen Vorgang sui generis handeln, der darauf abzielt, dem nationalen Gericht bei der Anwendung allein des nationalen Rechts, außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts, zu helfen.

8 Die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung wird durch Sachverhalte außerhalb ihres Anwendungsbereichs — unabhängig vom materiellrechtlichen Inhalt der Regelungen, die für diese Sachverhalte gelten — nicht berührt. Es gibt kein Gemeinschaßsrecht außerhalb seines Anwendungsbereichs: Wichtig für die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist also seine Einheit in dem von ihm definierten persönlichen und materiellrechtlichen Rahmen. Daß die von ihm in diesem Rahmen verwendeten Begriffe einseitig benutzt werden könnten, um den einen oder anderen Aspekt einer nationalen Regelung zu regeln, kann nicht den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und demzufolge die Zuständigkeit des Gerichtshofes erweitern.

9 Im übrigen möchte ich kurz einige der Fragen erwähnen, die eine Erweiterung der Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens im vorliegenden Fall aufwerfen würde:

Wäre es vorstellbar, daß die Gerichte, deren Entscheidungen nicht rechtsmittelfähig sind, zur Vorlage verpflichtet wären bei Sachverhalten, die dem vorliegenden Fall ähnlich sind?

Könnte man auch grundsätzlich eine Klage auf Prüfung der Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen in Erwägung ziehen, auf die das nationale Recht einseitig und autonom verweist?

Welche Geltung hätte schließlich und vor allem Ihr Urteil? Zwar wäre vorhersehbar, welche Haltung ein vorlegendes Gericht im Anschluß an Ihr Urteil einnehmen würde, doch handelt es sich dabei nur um eine rein tatsächliche Frage. Wäre ein nationales Gericht durch den Wortlaut Ihres Urteils aber auch rechtlich gebunden, wenn es das nationale Recht und nur dieses anzuwenden hat?

Diese ernsten Fragen lassen erkennen, welche schwerwiegenden Probleme für den Gerichtshof entstünden, wenn er sich auf eine ungenau definierte, vom Rahmen und von den klaren Zielen des Vorabentscheidungsverfahrens losgelöste Zusammenarbeit einließe. Mit anderen Worten bestünde Ihre Aufgabe dann darin, Stellungnahmen und Gutachten abzugeben, wie ein juristischer Sachverständiger sie manchmal dem angerufenen Gericht gegenüber abgeben muß, wenn dieses ausländisches Recht anzuwenden hat. Dies ist nicht der Auftrag des Gerichtshofes im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens.

10 Gewiß könnten Sie aus rein praktischen Gründen, die von der Kommission vorgetragen worden sind, zögern, dieser Auffassung zu folgen; auch die Kommission hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß theoretische Gründe gegen Ihre Zuständigkeit sprechen könnten.

11 Mein Vorschlag, dessen bin ich mir bewußt, führt zu einem auf den ersten Blick überraschenden Ergebnis: Das nationale Gericht könnte Sie im vorliegenden Fall nicht um Auslegung ersuchen, wohl aber dann, wenn es dieselbe Regelung, diesmal aber im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs, anzuwenden hätte. Würde ein solches Ergebnis außerdem nicht Gefahren im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts mit sich bringen?

12 Nach langem Nachdenken über diesen Gesichtspunkt bin ich zu der Überzeugung gekommen, daß es sich hier um ein falsches Problem handelt, das zu einer falschen Lösung führt. Mein Vorschlag beschränkt sich auf die Feststellung, daß allein der nationale Richter die Vorschriften auslegt, die er gemäß dem nationalen Recht anwenden muß.

Der Umstand, daß diese Vorschriften ihren Inhalt aus dem Gemeinschaftsrecht übernehmen, birgt gewiß nicht mehr Gefahren für die Einheit des Gemeinschaftsrechts als das gemeinschaftliche Rechtsschutzsystem selbst, das es dem nationalen Gericht — außer in den Fällen, in denen es letztinstanzlich entscheidet — erlaubt, das Gemeinschaftsrecht unmittelbar auszulegen.

13 Eine letzte Bemerkung zum vorliegenden Fall selbst: Wäre eine Auslegung des GZT durch den Gerichtshof, mit der ein Rechtsstreit entschieden werden soll, der anläßlich der Einfuhr einer Ware in einen Mitgliedstaat aus einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist — auch wenn es im vorliegenden Fall um die Anwendung des Steuerrechts und nicht der Zölle geht —, zwanzig Jahre nach der Verwirklichung der Zollunion nicht überraschend?

14 Daher schlage ich vor, daß sich der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 6. Juni 1989 vorgelegten Fragen für nicht zuständig erklärt.