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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.1990 – C-265/89

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1990:293

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 10. Juli 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Tariefcommissie Amsterdam ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1388/85 der Kommission vom 24. Mai 1985 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 12.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs.

Problemstellung

2 Dem Ersuchen der Tarief commissie liegt ein Rechtsstreit zwischen der Gebr. Vismans Nederland BV (im folgenden: Vismans BV) und dem Inspecteur der invoerrechten en accijnzen über die Einreihung von aus den Vereinigten Staaten eingeführten Waren, die am 27. April 1987 angemeldet wurden, in den Gemeinsamen Zolltarif (GZT) zugrunde. In der Anmeldung wurden die Waren als bietenpulppellets [pelletierte ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel] bezeichnet. In ihrem Vorlagebeschluß erklärt die Tariefcommissie, diese Waren besäßen folgende objektive Eigenschaften:

Sie sind aus Zuckerrübenschnitzeln hervorgegangen und bilden den Rückstand von einem vollständigen Zuckergewinnungsprozeß;

sie enthalten 12 % Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einschließlich der Saccharose des Bindemittels;

sie sind zu Pellets gepreßt;

nach dem heutigen Stand der Technik kann daraus auf wirtschaftlich vertretbare Weise nicht nochmals Zucker gewonnen werden.

3 Nach Auffassung der Vismans BV sind die eingeführten Waren in das Kapitel 23 des GZT, Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, und zwar in die Tarifstelle 23.03 B I, einzureihen, die folgendermaßen lautet:

23.03 — Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung; Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien; Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:

A. ...

B. andere:

I. ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung

II. ...

Im Zeitpunkt der Einfuhr waren die unter diese Tarifstelle fallenden Waren von Einfuhrzöllen und Agrarabschöpfungen befreit.

Der Inspecteur der invoerrechten en accijnzen hingegen reihte die eingeführten Waren in Kapitel 12 des GZT, Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter, und zwar in die Tarif stelle 12.04 A, ein, die folgendermaßen lautet:

12.04 — Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zukkerrohr:

A. Zuckerrüben:

B. ...

Gemäß dieser Tarifierung erhob er für die eingeführten Waren Abschöpfungen, deren Betrag (412024 HFL) sich auf ein Mehrfaches des angemeldeten Zollwerts (174875 HFL) beläuft.

4 Die Entscheidung des Inspecteur der invoerrechten en accijnzen, die eingeführten Waren in die Tarifstelle 12.04 A einzureihen, wurde auf die genannte Verordnung Nr. 1388/85 gestützt, in der die Kommission aufgrund der ihr durch die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates übertragenen Zuständigkeit für die Abgrenzung von Zukkerrübenschnitzeln von ausgelaugten Zukkerrübenschnitzeln einen Grenzwert für den Saccharosegehalt festlegte. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1388/85 bestimmt insoweit:

Teilweise entzuckerte Zuckerrübenschnitzel, auch durch unmittelbares Pressen oder nach Zusatz eines Bindemittels (bis zu etwa 3 Gewichtshundertteilen) pelletiert, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich solcher, die gegebenenfalls aus dem Bindemittel stammt), bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle:

12.04 — Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zukkerrohr:

A. Zuckerrüben.

5 Nach Auffassung der Tariefcommissie sind die eingeführten Waren aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften als ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel einzuordnen. Sie bemerkt jedoch, eine solche Einordnung scheine unvereinbar mit der soeben zitierten Bestimmung der Verordnung Nr. 1388/85. Sie hat demgemäß dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorgelegt:

1) Fallen die genannten Waren, die zwar 12 % Saccharose enthalten, jedoch nach wirtschaftlichen Maßstäben als soweit wie möglich entzuckerte, zu Pellets gepreßte ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel anzusehen sind, gleichwohl unter den Begriff teilweise entzuckerte Zuckerrübenschnitzel des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1388/85 der Kommission vom 24. Mai 1985?

2) Ist, wenn die erste Frage bejaht wird, die in dieser Frage genannte Verordnung gültig?

Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1388/85

6 Mit ihrer ersten Frage möchte die Tariefcommissie wissen, ob Waren mit den von ihr genannten Eigenschaften in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1388/85 fallen.

Die Vismans BV ist der Auffassung, die Verordnung betreffe nur Zuckerrüben, die noch keinen vollständigen Zuckergewinnungsprozeß durchlaufen hätten. Sie verweist hierzu auf die Erläuterungen zu Nummer 23.03 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ), in denen ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel als der Rückstand von der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben beschrieben werden. Waren, denen aller wirtschaftlich verwertbare Zucker entzogen worden sei, könnten somit für die Anwendung der Verordnung Nr. 1388/85 nicht mehr als teilweise entzuckerte Zuckerrübenschnitzel angesehen werden, selbst wenn der Restzuckergehalt über 10 % liege.

7 Diese Auslegung scheint mir weder mit dem Sinn noch mit dem Wortlaut der Verordnung vereinbar zu sein. Aus ihren Begründungserwägungen ergibt sich, daß die Kommission ein genaues Kriterium für die Entscheidung der Frage festlegen wollte, ob die nach der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben verbleibenden Rückstände als Zukkerrübenschnitzel oder als ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel einzuordnen sind. Die Kommission hat hierzu ein einziges Kriterium gewählt, nämlich den Restzuckergehalt: Wenn die Rückstände einschließlich des Zuckers aus dem Bindemittel noch mehr als 10 Gewichtshundertteile Zucker enthalten, sind sie als Zuckerrübenschnitzel einzuordnen. Andere Kriterien, wie die von der Vismans BV angeführte Unmöglichkeit, die Rückstände auf wirtschaftlich vertretbare Weise noch weiter zu entzuckern, werden nicht berücksichtigt. Hieraus folgt, daß die betreffenden Waren allein aufgrund der Feststellung, daß ihr Zuckergehalt höher ist als 10 %, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1388/85 fallen.

Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1388/85

8 Dies führt uns zu der zweiten Frage: Wenn die betreffenden Waren unter die Verordnung Nr. 1388/85 fallen, ist diese Verordnung dann gültig?

Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die aufgrund der Verordnung Nr. 97/69 des Rates erlassene Verordnung Nr. 1388/85 der Kommission den Inhalt der Tarifnummern 12.04, Zuckerrüben, und 23.03, ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, zwar erläutern, jedoch nicht ändern darf. Anderenfalls würde die Gemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife verstoßen. Diese Einschränkung der Zuständigkeit der Kommission ergibt sich übrigens ausdrücklich aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 97/69 und kommt auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung dieser Verordnung zum Ausdruck.

9 Der Gerichtshof hat in dieser Rechtsprechung klargestellt, daß die Kommission, die eng mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, über einen weiten Ermessensspielraum für die Erläuterung des Inhalts der Tarifpositionen verfügt. Jedoch darf dieses Ermessen, so weit es auch ist, nicht auf willkürliche Weise ausgeübt werden und nicht dazu dienen, unter dem Deckmantel einer Erläuterung den GZT zu ändern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Kommission außerdem zu berücksichtigen, daß der Zolltarif

im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurück[greift], die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann.

In der vorliegenden Verordnung hat die Kommission zweifellos ein objektives und leicht nachprüfbares Kriterium angewandt, um Zuckerrübenschnitzel deutlicher von ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln zu unterscheiden, nämlich den verbleibenden Saccharosegehalt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Kommission, indem sie den Saccharosegehalt auf höchstens 10 Gewichtshundertteile festsetzte, nicht eine Kategorie von Waren, die im wesentlichen ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel sind, auf willkürliche Weise — ohne dabei ein relevantes, das heißt mit den bestimmenden Eigenschaften (siehe Nr. 10 meiner Ausführungen) der Ware zusammenhängendes Unterscheidungsmerkmal zugrunde zu legen — als Zuckerrübenschnitzel bezeichnet hat und damit den im GZT verwendeten Begriffen ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel und Zuckerrüben einen Inhalt gegeben hat, aufgrund dessen diese Waren entgegen ihrer Natur in eine nicht für sie bestimmte Tarifstelle des GZT eingereiht werden. Eine solche Inhaltsbestimmung von Tarifstellen des GZT, die die bestimmenden Eigenschaften der betreffenden Waren nicht berücksichtigt, würde im wesentlichen auf eine Änderung des GZT hinauslaufen, zu der die Kommission nicht befugt ist.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, daß Zuckerrübenschnitzel im allgemeinen bis auf 6 % bis 7 % entzuckert werden, daß der Zuckergewinnungsprozeß jedoch in manchen Fällen, unter anderem je nach den klimatischen Bedingungen (zum Beispiel, wenn die zu verarbeitenden Zukkerrüben gefroren sind), ein Erzeugnis mit mehr als 10 % Saccharose ergeben kann.

10 Die bestimmende Eigenschaft ausgelaugter Zuckerrübenschnitzel besteht gemäß dem GZT darin, daß es sich um ein Abfallprodukt der Zuckerindustrie handelt. Dies ergibt sich aus dem Titel des Kapitels 23 und aus dem Wortlaut der Tarifstelle 23.03 B I. Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel werden in Kapitel 23 unter der Überschrift Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie aufgeführt und sind zusammen mit Abfälle[n] von der Zuckergewinnung in die Tarifstelle 23.03 B I eingeordnet. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur NRZZ, in denen ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, wie schon erwähnt, als der Rückstand von der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben beschrieben werden. Dies stimmt schließlich mit der Bedeutung überein, die diesem Wort im üblichen Sprachgebrauch beigemessen wird.

Die im Titel des Kapitels 23 verwendeten Begriffe Rückstände und Abfälle sind, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Einreihung von Waren, unter anderem Sojaextraktmehl, in Tarifnummer 23.04 des GZT ergibt, keine gleichwertigen Begriffe. In den Urteilen vom11. März 1982 in der Rechtssache Fancon und vom 22. September 1988 in der Rechtssache Cargill hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, daß der Begriff Rückstand im Sinne des französischen Wortes résidu nicht mit dem Begriff Abfall im Sinne des französischen Wortes déchet verwechselt werden darf. Dem Gerichtshof zufolge ist Abfall ein praktisch wertloser Stoff, der sich bereits im Ausgangserzeugnis findet und während des Extraktionsvorgangs nicht verändert wird. Ein Rückstand hingegen ist ein Erzeugnis, das das unmittelbare Ergebnis des Extraktionsprozesses darstellt. In Tarifnummer 23.03, unter die ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel fallen, wird das Wort Abfälle im Sinne von déchets und nicht von résidus verwendet. Ich möchte dem keine übertriebene Bedeutung beimessen. In den Erläuterungen zu Nummer 23.03 der NRZZ werden ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel übrigens als résidu (Rückstand) beschrieben. Bedeutsam erscheint mir jedoch, daß in dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes die betreffenden Waren, gleichgültig, ob sie nun als déchet oder als résidu anzusehen sind, stets das Endergebnis eines industriellen Extraktionsprozesses sind.

Das Urteil Fancon ist auch in anderer Hinsicht interessant. Der Gerichtshof hat darin nämlich festgestellt, daß der Umstand, daß das Sojaextraktmehl nicht vollständig entölt wurde, kein Grund ist, um die betreffende Ware nicht als Abfall anzusehen. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß die Entölung so weit durchgeführt wird, wie es technisch möglich ist, und daß das Vorhandensein von Ölrückständen der Einreihung des Erzeugnisses in den GZT aufgrund seiner wichtigsten Eigenschaft (propriété principale), die ich in meinen Ausführungen als die (für die Einreihung in den GZT) bestimmende Eigenschaft bezeichne, keinen Abbruch tut.

11 Aus dem Gesagten ergibt sich meines Erachtens, daß unter ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln ein Enderzeugnis, genauer gesagt ein Abfallprodukt von Zuckerrüben, zu verstehen ist, das, nachdem es einen Extraktionsprozeß, vorliegend einen Zuckergewinnungsprozeß, durchlaufen hat, von der Zuc£erindustrie nicht mehr als Ausgangsstoff verwendet werden kann. Möchte die Kommission diesen Begriff in einer Verordnung erläutern, indem sie einen Grenzwert für den Saccharosegehalt festlegt, so muß dieser Grenzwert, gegebenenfalls unter Beachtung angemessener Margen, im Zusammenhang mit der Möglichkeit (oder der Unmöglichkeit) für die Zuckerindustrie stehen, den betreffenden Waren noch weiter Zucker zu entziehen. Würde dieser Grenzwert diese bestimmende Eigenschaft der ausgelaugten Zuckerrübenschnitzel nicht berücksichtigen, so hätte die Verordnung der Kommission übrigens zur Folge, daß eingeführte Waren, die im wesentlichen ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel und keine Zuckerrübenschnitzel sind, der für Zuckerrübenschnitzel vorgesehenen hohen Abschöpfung unterworfen wären, die eingeführt wurde, um ein Auseinanderfallen des gemeinsamen Zuckermarktes zu verhindern, auch wenn diese Waren nicht geeignet sind, um von der Zukkerindustrie als Ausgangsstoff verwendet zu werden. De facto würde dies meistens darauf hinauslaufen, daß diesen Waren der Zugang zur Gemeinschaft aus Gründen verweigert wird, die nicht im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation stehen.

12 In der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1388/85 erklärt die Kommission, es sei raadzam, den Grenzwert auf 10 Gewichtshundertteile festzusetzen; diese Erklärung wird jedoch nicht begründet. Aus den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen ergibt sich, daß dieser Prozentsatz in Wirklichkeit das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ist, bei der von dem Saccharosegehalt ausgegangen wurde, bis zu dem Zuckerrüben in der Praxis meistens entzukkert werden, und nicht von dem Saccharosegehalt, ab dem ein neuer Entzuckerungsprozeß auf wirtschaftlich vertretbare Weise erwogen werden kann. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wurde anfangs in einer Erläuterung zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften niedergelegt. Darin wurden Waren mit mehr als 8 Gewichtshundertteilen Saccharose, den Saccharosegehalt des Bindemittels nicht mitgerechnet, als Zuckerrübenschnitzel bezeichnet. Die in dieser Erläuterung niedergelegten Gewichtshundertteile wurden in die Verordnung Nr. 1388/85 übernommen, mit der Maßgabe, daß diesmal der Saccharosegehalt des Bindemittels berücksichtigt und der gesamte Saccharosegehalt auf 10 Gewichtshundertteile abgerundet wurde. Aus dieser Entstehungsgeschichte des Wortlauts der Verordnung kann nicht geschlossen werden, daß der zur Abgrenzung von Zuckerrübenschnitzeln und ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln angewandte Grenzwert auf eine relevante, also nicht willkürliche Weise festgesetzt wurde, unter Zugrundelegung eines Kriteriums, das die im GZT für bestimmend gehaltene Eigenschaft ausgelaugter Zuckerrübenschnitzel, nämlich daß dieses Erzeugnis von der Zuckerindustrie nicht mehr als Ausgangsstoff verwendet werden kann, berücksichtigt.

13 In ihrem Vorlagebeschluß sieht es die Tariefcommissie als eine feststehende Tatsache an, daß die eingeführten Waren mit einem Saccharosegehalt von 12 % einen vollständigen Zuckergewinnungsprozeß durchlaufen haben und daß daraus auf wirtschaftlich vertretbare Weise nicht nochmals Zukker gewonnen werden kann. Die Kommission hat diesen Feststellungen nicht widersprochen. Sie hat jedoch erklärt, eine Gemeinschaftsregelung dürfe nicht ausschließlich die im Zeitpunkt ihres Erlasses vorliegenden Umstände berücksichtigen; sie müsse auch Situationen Rechnung tragen, die sich in der Zukunft ergeben könnten, zum Beispiel, wenn die Preise auf dem Zukkermarkt — einem von jeher unstabilen Markt — stark steigen sollten.

Die Kommission hat zweifellos Recht, wenn sie geltend macht, daß eine Gemeinschaftsregelung künftigen Situationen Rechnung tragen muß; aber auch dann muß ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Möglichkeiten stehen, die vernünftigerweise eintreten können. In diesem Punkt hat die Kommission die Argumente der Vismans BV nicht widerlegt, denen zufolge man vernünftigerweise nicht annehmen kann, daß die Marktpreise jemals in einem solchen Maße schwanken, daß es für die Zuckerindustrie, unter Berücksichtigung der damit verbundenen hohen Kosten, wirtschaftlich vertretbar wird, ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel mit einem Saccharosegehalt von 12 % weiter zu entzuckern. Hingegen hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, daß der Kommission kein Fall bekannt ist, in dem die Zuckerindustrie in der Vergangenheit jemals Zucker aus schon entzuckerten Zuckerrüben gewonnen hätte.

14 Ich gelange demgemäß zu der Schlußfolgerung, daß die Kommission mehr getan hat, als die betreffenden Tarifpositionen zu erläutern. Sie hat sie vielmehr neu definiert, indem sie zur Abgrenzung zwischen Zukkerrübenschnitzeln und ausgelaugten Zukkerrübenschnitzeln einen so niedrigen Saccharosegehalt festgesetzt hat, daß Waren, die aufgrund der im GZT für bestimmend gehaltenen (oder wichtigsten) Eigenschaft ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel sind, nicht mehr in die Tarifstelle 23.03 B 1 eingereiht werden können.

Ergebnis

15 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten :

1) Ein Erzeugnis mit 12 Gewichtshundertteilen Saccharose, einschließlich des Saccharosegehalts des Bindemittels, das den Rückstand von einem vollständigen Prozeß der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben bildet, fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1388/85 der Kommission vom 24. Mai 1985.

2) Die vorgenannte Verordnung ist ungültig, soweit sie zur Folge hat, daß ein Erzeugnis, das das Endergebnis eines vollständigen Prozesses der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben ist und das von der Zuckerindustrie nicht mehr als Ausgangsstoff verwendet werden kann, in die Tarifstelle 12.04 A, Zuckerrüben, des GZT einzuordnen ist.