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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.1990 – C-46/89
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:308
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 12. Juli 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die vorliegende Klage der Société d'initiatives et de coopération agricoles (SICA) und der Société d'intérêt professionnel des producteurs et expéditeurs de fruits, légumes, bulbes et fleurs d'IUe-et-Vilaine (Sipefel) betrifft den Ersatz eines Schadens, den der angeblich rechtswidrige Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 530/88 der Kommission vom 26. Februar 1988 zur Streichung von Frühkartoffeln aus der Liste der dem ergänzenden Handelsmechanismus (im folgenden: EHM) unterliegenden Erzeugnisse ihnen verursacht haben soll.
2. Um das Klagevorbringen besser darstellen zu können, ist eine kurze Darstellung des rechtlichen Rahmens der angegriffenen Verordnung Nr. 530/88 erforderlich.
Bekanntermaßen stellt der EHM in der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (im folgenden: Beitrittsakte) eine Überwachungsregelung im Handel zwischen Spanien und der Zehnergemeinschaft dar, der übermäßige Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verhindern soll, die zu Störungen der Märkte führen könnten. Dieser Mechanismus soll eine reibungslose, schrittweise Öffnung des Marktes gewährleisten und sicherstellen, daß bei Ablauf der Übergangszeit der freie Verkehr mit den fraglichen Waren innerhalb der Gemeinschaft in vollem Umfang verwirklicht ist (Artikel 83 Absatz 2 der Beitrittsakte).
Wie der Gerichtshof entschieden hat, spielen bei der Durchführung des EHM drei Faktoren eine Rolle: die Festsetzung von Richtplafonds für die Einfuhr, die Prüfung der Entwicklung des Handels zwischen den beitretenden Staaten und der Zehnergemeinschaft und der eventuelle Erlaß vorsorglicher oder endgültiger, in den Warenaustausch eingreifender Maßnahmen.
Nach Artikel 81 Absatz 3 der Beitrittsakte kann unter besonderer Berücksichtigung der Produktionsstrukturen und des Handels mit den fraglichen Erzeugnissen nach dem Verfahren des Artikels 82 beschlossen werden, aus der Liste gewisse dem EHM unterliegende Erzeugnisse, unter anderem die Frühkartoffeln, zu streichen.
Das erwähnte Verfahren betrifft insbesondere die Anhörung eines Ad-hoc-Ausschusses, der zu diesem Zweck eingesetzt ist, aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
3. Die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 enthält die Grundregeln für die Anwendung des EHM. Mit dieser Verordnung hat der Rat, um eine Überwachung des Handels zu ermöglichen, ein System von Lizenzen und Sicherheiten eingeführt.
Nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Erteilung der EHM-Lizenzen beschränkt oder ausgesetzt werden, wenn die Marktlage die Beschränkung oder Aussetzung der Einfuhren auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats erfordert.
Zur Beurteilung der Marktlage eines Mitgliedstaats, in dem der EHM angewandt wird, wird nach Artikel 6 insbesondere der Entwicklung der Binnenmarktpreise dieses Mitgliedstaats, der Entwicklung der Binnenmarktnachfrage dieses Mitgliedstaats sowie der Menge der Erzeugnisse Rechnung getragen, die entweder in unverändertem Zustand oder verarbeitet Gegenstand des Handels zwischen diesem Mitgliedstaat und den übrigen Mitgliedstaaten beziehungsweise den Drittländern sind.
Auf diese Bestimmung nun stützt sich die Hauptrüge der Klägerinnen, die Kommission habe beim Erlaß der Verordnung Nr. 530/88, mit der die Frühkartoffeln aus der Liste der dem EHM unterworfenen Erzeugnisse gestrichen wurden, diese Kriterien mißachtet.
In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 530/88 heißt es nämlich nur: In den zwei letzten Jahren hat die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Frühkartoffeln eine normale Entwicklung ergeben; deshalb ist es nicht mehr notwendig, diesen Handel mit Hilfe des EHM zu verfolgen.
4. Der Einwand der Kommission, Artikel 6 der Verordnung Nr. 569/86 erfasse die Streichung eines Erzeugnisses aus der Liste der dem EHM unterliegenden Erzeugnisse nicht, greift voll durch.
Dieser Artikel bezeichnet nämlich gemäß Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b der Beitrittsakte nur die Kriterien, die die Kommission insbesondere berücksichtigen muß, wenn sie über den Erlaß allfälliger Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 entscheidet.
Es handelt sich somit um eine Sachlage, die der bei der Streichung eines Erzeugnisses aus der EHM-Liste gegebenen diametral entgegengesetzt ist.
Die Streichung eines Erzeugnisses aus dem EHM entspricht nämlich dem allgemeinen Grundsatz der Handelsfreiheit; ihre Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus der Beitrittsakte. Die Artikel 5 und 6 der zitierten Verordnung ermächtigen hingegen die Kommission, Einfuhren zu beschränken und somit zeitweise von diesem Grundsatz abzuweichen.
Ganz allgemein läßt sich noch anführen, daß die Verordnung Nr. 569/86 nur die materiellen Voraussetzungen der Anwendung der EHM-Regelung anführt und die Aufhebung dieser Regelung nicht erfaßt; diese ist, wie angeführt, unmittelbar in der Beitrittsakte, insbesondere in Artikel 81 Absatz 3, geregelt.
Insoweit ist die Rüge der Klägerinnen daher unbegründet.
5. Soweit dann gesagt wird, die Feststellung, in den Jahren 1986 und 1987 habe sich der Frühkartoffelhandel normal entwikkelt (dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 530/88), sei offenkundig falsch, ist anzumerken, daß der Frühkartoffelmarkt in dem Sinne eng mit dem Lagerkartoffelmarkt verbunden ist, daß eine übermäßige Lagerkartoffelernte in der Zehnergemeinschaft zu einem Rückgang der spanischen Frühkartoffelausfuhren in die Gemeinschaft führt. Umgekehrt führt eine Lagerkartoffelknappheit in der Gemeinschaft zu einem Anstieg dieser Ausfuhren.
Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs, den der Gerichtshof bereits für begründet erkannt hat, und im Lichte der von der Kommission vorgelegten Tabelle mit Daten über die Kartoffelwirtschaftsjahre von 1982/1983 bis 1987/1988 (siehe S. 12 der Gegenerwiderung) läßt sich nicht sagen, daß die Feststellung der Kommission, der Frühkartoffelhandel zwischen Spanien und der Zehnergemeinschaft habe sich seit dem Beitritt normal entwickelt, auf einer offensichtlich irrigen Sachverhaltsbeurteilung beruhe.
Die Kommission hat sich auch insoweit richtig verhalten, als sie den Frühkartoffelgesamthandel zwischen Spanien und der Zehnergemeinschaft, nicht aber den Handel zwischen Spanien und den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt hat; das entspricht auch der Ratio der EHM-Regelung, die im übrigen eine solche Bewertung der Einzeldaten nicht vorsieht.
6. Hilfsweise haben die Klägerinnen die Feststellung beantragt, die Kommission habe sich dadurch rechtswidrig verhalten und sei haftbar geworden, daß sie mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 530/88 keinen besonderen Überwachungsmechanismus für den Handel mit Drittländern eingeführt hat.
Diesen Antrag haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgezogen, da sie anerkennen mußten, daß der Erlaß solcher Maßnahmen Sache des Rates sei. Allerdings haben sie der Kommission weiterhin vorgeworfen, den EHM für Frühkartoffeln nicht wenigstens bis zum Inkrafttreten der vom Rat erlassenen Überwachungsmaßnahmen beibehalten zu haben.
7. Hierzu in Kürze folgendes.
Zunächst muß zwischen der EHM-Regelung und den im Rahmen des in den Zusatzprotokollen zu den Kooperations- und Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und einigen Drittländern vorgesehenen Zollabbaus eingeführten Überwachungsregelungen unterschieden werden. Es handelt sich nämlich um zwei Mechanismen, denen sehr unterschiedliche Lagen und Ziele zugrunde liegen.
Die EHM-Regelung will insoweit, als sie die Erteilung einer Einfuhrlizenz für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern vorsieht, gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Beitrittsakte die Gemeinschaftspräferenz sicherstellen und vermeiden, daß Marktstörungen, die auf Einfuhren aus dritten Ländern beruhen, zu Unrecht Einfuhren aus Spanien zugeschrieben werden. Die vom Rat im Rahmen der genannten Protokolle eingeführte Regelung dient hingegen der statistischen Erfassung der Entwicklung der Einfuhren aus Drittländern im Hinblick auf den Zollabbau.
Zwischen den beiden Regelungen besteht somit keine rechtliche Verbindung. Damit ist das Vorbringen der Klägerinnen unbegründet, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die EHM-Regelung für Frühkartoffeln bis zum Erlaß der angemessenen Überwachungsmaßnahmen gegenüber aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen durch den Rat beizubehalten.
Ein solches Vorgehen führte nämlich zu der ungerechten Konsequenz, der Kommission den infolge einer angeblich rechtswidrigen Untätigkeit des Rates entstandenen Schaden anzulasten.
8. Da die Klägerinnen somit ein rechtswidriges Verhalten der Kommission nicht dargetan haben, entfällt die Prüfung, ob die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten übrigen Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag vorliegen.
9. Ich beantrage somit, die Klage abzuweisen und die Klägerinnen in die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Streithelfers zu verurteilen.