Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.10.1990 – C-363/89

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:339

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 2. Oktober 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat das Tribunal de première instance Lüttich dem Gerichtshof vier Fragen zur Auslegung mehrerer Vorschriften des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Niederlassungsrecht, insbesondere der Artikel 3 Buchstabe c, 7, 48 ff., 52 ff. EWG-Vertrag, der Ratsverordnung Nr. 1612/68 und der Ratsrichtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG und 64/221/EWG, unterbreitet.

Diese eng miteinander zusammenhängenden Fragen betreffen im Kern das Wesen des Aufenthaltsrecht der Gemeinschaftsbürger, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausüben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Das normative Umfeld des Rechtsstreits ist wohlbekannt; ich beschränke mich daher auf eine kurze Zusammenfassung des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und verweise im übrigen auf den Sitzungsbericht.

2. Frau Roux, eine französische Staatsangehörige, kam nach Belgien, wo sie bei der Stadtverwaltung Lüttich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung beantragte, sie übe die Tätigkeit einer selbständigen Serviererin aus.

Die Ausländerbehörde lehnte diesen Antrag ab. Sie führte aus, die Antragstellerin sei nicht als selbständige Serviererin tätig, sondern befinde sich gegenüber ihrem Arbeitgeber in einem Unterordnungsverhältnis. Die Antragstellerin übe diese Tätigkeit folglich nicht im Einklang mit dem in Belgien für Arbeitnehmer geltenden Sozialrecht aus. Sie wurde deshalb aufgefordert, das Hoheitsgebiet zu verlassen.

Die Antragstellerin focht diese Entscheidung an und beantragte im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Untersagung des Vollzugs der Ausweisungsverfügung.

3. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bestreitet die zuständige belgische Behörde nicht, daß die Antragstellerin tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit in Belgien ausübt. Seiner Auffassung nach gibt es in diesem Staat zwei verschiedene Aufenthaltserlaubnisse, je nachdem, ob die Tätigkeit im Arbeitnehmerverhältnis oder selbständig ausgeübt wird. Es hat deshalb dem Gerichtshof vier Fragen vorgelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

1) Hängen das Aufenthaltsrecht und damit die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis aufgrund der einschlägigen Gemeinschaftsregelung von der Einhaltung der nationalen Sozialversicherungsvorschriften ab? Kann insbesondere der Umstand, daß der fragliche Staatsangehörige an das Sozialversicherungssystem für Selbständige angeschlossen ist, statt an dasjenige für Arbeitnehmer, eine Ausweisungsverfügung rechtfertigen?

2) Untersagen es die einschlägigen Vorschriften der Richtlinien 68/360 und 73/148 den Mitgliedstaaten, den Anschluß an ein Sozialversicherungssystem als Voraussetzung für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis zu verlangen?

3) Verpflichtet die einschlägige Gemeinschaftsregelung die Mitgliedstaaten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn zwar die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit unstreitig, ihre Qualifizierung (selbständig oder unselbständig) aber fraglich ist?

4) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund dieser Regelung befugt, einem Gemeinschaftsbürger die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung zu verweigern, er übe seine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem geltenden Sozialrecht aus.

4. Der Gerichtshof hatte bereits mehrfach Gelegenheit, hierüber zu entscheiden. Die Fragen des vorlegenden Gerichts, die — ich wiederhole es — im Kern das Wesen des Aufenthaltsrechts als solches betreffen, können daher unschwer anhand einer gefestigten und umfassenden Rechtsprechung beantwortet werden.

Zunächst verweise ich auf die Ausführungen des Gerichtshofes in dem bekannten Urteil Royer, wonach das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten — insbesondere, um dort eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben —, ... unmittelbar aus dem Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen fließt. Folglich wird — wie der Gerichtshof selbst entschieden hat — das Aufenthaltsrecht unabhängig von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erworben. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wirkt also nicht rechtsbegründend; vielmehr wird mit ihr durch den Mitgliedstaat lediglich festgestellt, welche persönliche Stellung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt.

Offensichtlich hat also die Aufenthaltserlaubnis für Gemeinschaftsangehörige ausschließlich die Wirkung, daß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Bestehen eines Rechts festgestellt wird.

5. Im vorliegenden Fall übt die Antragstellerin in Belgien unstreitig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Da das Aufenthaltsrecht, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ausschließlich an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Betroffene eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 48, 52 oder 59 EWG-Vertrag ausübt, besitzt die Antragstellerin folglich ein Aufenthaltsrecht nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt.

Dies vorausgeschickt, bleibt demnach hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen. Handelt es sich bei dem Gemeinschaftsbürger um einen Arbeitnehmer, so muß er zwei Voraussetzungen erfüllen: Er muß bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats einen Reisepaß oder Personalausweis besitzen und er muß eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers vorlegen (Artikel 4 der Richtlinie 68/360). Selbständige müssen zusätzlich zum Besitz eines der erwähnten Ausweispapiere mit einem geeigneten Mittel beweisen, daß sie eine selbständige Tätigkeit ausüben (Artikel 6 der Richtlinie 73/148).

Weitere Voraussetzungen gibt es nicht, und die Mitgliedstaaten sind — wie der Gerichtshof selbst im Hinblick auf Arbeitnehmer entschieden hat — nach Artikel 4 der Richtline 68/360 verpflichtet..., die Aufenthaltserlaubnis jedem zu erteilen, der durch geeignete Unterlagen nachweist, daß er zu einer der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Gruppen gehört. Diese Feststellung gilt auch für Selbständige, die die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Richtlinie 73/148 erfüllen.

Nach den erwähnten Vorschriften erfüllen im vorliegenden Fall die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmerin ausübt.

6. Nach alledem kann unschwer festgestellt werden, daß die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, andere Unterlagen zu verlangen oder andere Voraussetzungen gleich welcher Art als die in den erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegten aufzustellen.

Anhand dieser Feststellung können die ersten drei Fragen des vorlegenden Gerichts zusammen beantwortet werden. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Qualifizierung der Tätigkeit der Antragstellerin streitig ist, ist nämlich für die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung irrelevant. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und grundsätzlich das Aufenthaltsrecht können nicht von der Einhaltung nationaler sozialrechtlicher oder sonstiger Vorschriften und demnach im vorliegenden Fall nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Antragstellerin dem Sozialversicherungssystem für Selbständige statt demjenigen für Arbeitnehmer angeschlossen ist. Wesentlich ist dagegen, daß die Antragstellerin in den persönlichen Geltungsbereich der fraglichen Gemeinschaftsregelung fällt und die für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

7. Was die vierte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft, die im wesentlichen dahin geht, welche Sanktionen bei einem etwaigen Verstoß gegen Verpflichtungen nach dem nationalen Sozialrecht verhängt werden können, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes etwaige Sanktionen gegenüber Angehörigen anderer Mitgliedstaaten wegen Nichtbeachtung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren — Sanktionen also, die auch gegenüber Inländern verhängt werden — nicht unverhältnismäßig sein dürfen.

Insbesondere dürfen sie nicht so geartet sein, daß sie ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schaffen würden. Demnach kann einem Gemeinschaftsbürger, der in den Geltungsbereich der insoweit einschlägigen Regelung fällt, das Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden. Noch weniger kann aus einem derartigen Grund eine Ausweisungsverfügung ergehen. Bei Nichtbeachtung des nationalen Sozialversicherungsrechts dürfen nämlich nur Sanktionen verhängt werden, die denen entsprechen, die bei gleichartigen Vergehen von Inländern gelten.

8. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof abschließend vor, dem Tribunal de première instance Lüttich wie folgt zu antworten:

1) Das Aufenthaltsrecht und die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis hängen nicht von der Einhaltung der nationalen Sozialversicherungsvorschriften ab; die Nichtbeachtung dieser Vorschriften durch einen vom Gemeinschaftsrecht geschützten Arbeitnehmer kann für sich allein keine Ausweisungsverfügung rechtfertigen.

2) Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 untersagen es den Mitgliedstaaten, den vorherigen Anschluß an ein Sozialversicherungssystem als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu verlangen.

3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jedem die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, der anhand geeigneter nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht vorgesehener Unterlagen beweisen kann, daß er das Aufenthaltsrecht besitzt, ohne daß es gemeinschaftsrechtlich erforderlich ist, die Tätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als solche im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu qualifizieren.

4) Die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, wegen der Nichtbeachtung nationaler Vorschriften oder Verfahren für den Anschluß an ein Sozialversicherungssystem die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu verweigern; sie dürfen keinesfalls unverhältnismäßige Sanktionen verhängen, die ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schaffen würden.