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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.10.1990 – C-180/88
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:341
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 3. Oktober 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag beantragt die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie die Nichtigerklärung der Entscheidung SG(88) D/6179 der Kommission vom 26. Mai 1988, durch die die Kommission den Erlaß von Maßnahmen zur Verhinderung derjenigen von der Klägerin behaupteten Wettbewerbsverzerrungen abgelehnt hat, die angeblich dadurch entstehen, daß dem Unternehmen British Steel Corporation staatliche Beihilfen gewährt wurden, die zur Wiederherstellung seiner Rentabilität nicht erforderlich waren. Hilfsweise beantragt die Klägerin für den Fall, daß Sie das Schreiben vom 26. Mai 1988 nicht als eine Entscheidung nach Artikel 33 EGKS-Vertrag ansehen sollten, gemäß Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag, die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission aufzuheben.
2 Ich möchte sogleich, um nicht mehr darauf zurückkommen zu müssen, feststellen, daß ich das genannte Schreiben durchaus als eine Entscheidung ansehe, insofern als darin eindeutig zu einem von der Klägerin gestellten Antrag Stellung genommen wird und als es dieser gegenüber endgültige Rechtswirkungen entfaltet. Im letzten Absatz dieses Schreibens heißt es nämlich: Die Kommission ist nicht der Auffassung, daß diese Faktoren dazu geeignet sind, sie zur Forderung auf Erstattung eines Teils der zur Durchführung des Umstrukturierungsprogramms gewährten Beihilfen zu veranlassen; das Schreiben läßt sich daher nur als endgültige Weigerung verstehen, die von der Klägerin verlangten Maßnahmen zu treffen. In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission im übrigen die Ansicht vertreten, daß das fragliche Schreiben sehr wohl eine Entscheidung darstelle. Zur Prüfung des Hilfsantrags besteht somit kein Anlaß.
3 Die Kommission hat vorab mehrere Einreden der Unzulässigkeit erhoben.
4 Während sich der Klageantrag seiner Formulierung nach nur auf die Gewährung nicht erforderlicher Beihilfen zu beziehen scheint, zeigen die Ausführungen in der Klageschrift, daß die Klägerin auch die Gewährung nicht genehmigter Beihilfen durch die Kommission beanstanden will. Zu Recht unterscheidet die Kommission daher in dem Schriftsatz, der sich auf die Einrede der Unzulässigkeit bezieht, zwischen dem Klagegrund, der auf die Gewährung nicht erforderlicher Beihilfen gestützt ist, und demjenigen, der sich auf die Gewährung nicht genehmigter Beihilfen bezieht.
5 Gegen den ersten Klagegrund erhebt die Kommission drei Einreden. Sie vertritt die Ansicht, mit der Anfechtung der Entscheidung vom 26. Mai 1988 wolle die Klägerin in Wirklichkeit die Entscheidung Nr. 83/399/EGKS vom 29. Juni 1983, gegen die erfolglos Klage vor dem Gerichtshof erhoben worden war, oder die Freigabeentscheidungen vom 10. Februar und vom 20. Dezember 1984 sowie vom 24. Dezember 1985 in Frage stellen, die nicht Gegenstand einer Klage sein könnten oder inzwischen unanfechtbar geworden seien. Schließlich macht die Kommission geltend, es sei rechtlich unmöglich, die Genehmigung der Gewährung einer Beihilfe fünf Jahre nach ihrer Erteilung zu widerrufen.
6 Zum zweiten Klagegrund trägt die Kommission vor, das Schreiben der Klägerin vom 30. März 1988, durch das sie mit dem Antrag auf Intervention befaßt worden sei, habe sich nur auf die nicht erforderlichen Beihilfen bezogen. In der Antwort auf diesen Antrag, d. h. in der streitigen Entscheidung, sei daher nur diese Rüge geprüft worden. Erst mit einem zweiten Schreiben vom 20. Mai 1988 habe die Klägerin die Frage der nicht genehmigten Beihilfen aufgeworfen. Auf diesen neuen Antrag habe sie mit einem Schreiben vom 25. Juli 1988 geantwortet. Da die Klage nicht gegen diese zweite Entscheidung gerichtet worden sei, sei sie insoweit unzulässig, als mit ihr die Gewährung nicht genehmigter Beihilfen beanstandet werde.
7 Die erste Schwierigkeit besteht somit darin, den eigentlichen Streitgegenstand zu bestimmen. Mit der Klage wird zwar ausdrücklich die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1988 begehrt, doch wird mit ihr nicht wirklich dargelegt, was die Klägerin mit ihrem Antrag vom 30. März 1988 von der Kommission verlangt hatte. Die Klägerin hat vorgetragen, sie wolle die Rahmenentscheidung Nr. 83/399 nicht in Frage stellen. Sie hat ferner ausgeführt, sie wolle sich auch nicht gegen die Freigabeentscheidungen wenden, und nur hilfsweise einen Antrag auf Nichtigerklärung der letzten beiden Freigabeentscheidungen gestellt. In erster Linie wäre die Klage somit darauf gerichtet, daß die Kommission nachträglich die für die British Steel Corporation zu günstigen Wirkungen der Beihilfegewährung korrigiert. Wie immer die Formulierung lautet, die Klägerin scheint in Wirklichkeit den — eventuell teilweisen — Widerruf dieser Freigabeentscheidungen zu fordern. Denn sobald die Kommission die Zahlung einer Beihilfe an ein Unternehmen genehmigt hat, kann jede Entscheidung, mit der die Rückerstattung auch nur eines Teilbetrags der Beihilfe verlangt wird, rechtlich nur als Widerruf, d. h. als Aufhebung der Freigabeentscheidungen, qualifiziert werden. Daher hat die Kommission, die in einem dritten Punkt anführt, daß der Widerruf dieser Entscheidungen rechtlich unmöglich sei, dieses Argument zu Recht als Einrede der Unzulässigkeit und nicht als Verteidigung in der Sache vorgebracht. Mir scheint, wir haben es hier mit einer Situation zu tun, die dem Fall sehr ähnelt, daß ein Kläger mittels einer Untätigkeitsklage die Frist für eine Nichtigkeitsklage erneut in Lauf zu setzen versucht. In Ihrem Urteil Meroni vom 6. April 1962 haben Sie den Antrag mehrerer Stahlunternehmen, die Hohe Behörde zur Beseitigung einer Diskriminierung von Unternehmen zu verpflichten, dahin gehend verstanden, daß damit in Wirklichkeit die Aufhebung der früheren Freistellungsentscheidungen verlangt werde. Sie haben damals die Klage als unzulässig abgewiesen, da mit ihr die Aufhebung von Entscheidungen angestrebt werde, bezüglich deren die Klagefrist bereits abgelaufen gewesen sei.
8 Meines Erachtens ist die Klage somit keineswegs auf Aufhebung der Rahmenentscheidung, sondern nur auf die der Freigabeentscheidungen gerichtet. Sollten Sie diese Ansicht nicht teilen, steht jedenfalls fest, daß nicht mehr auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 83/399 geklagt werden kann, und zwar nicht nur wegen Ihres Urteils vom 3. Oktober 1985, das der Klägerin als seinerzeitigen Streithelferin entgegengehalten werden kann, sondern auch wegen Ablaufs der Einmonatsfrist des Artikels 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag, da diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. August 1983 veröffentlicht worden ist.
9 Die Frage der Zulässigkeit der Klage stellt sich somit im wesentlichen insofern, als diese auf Aufhebung der Freigabeentscheidungen vom 10. Februar und vom 20. Dezember 1984 sowie vom 24. Dezember 1985 gerichtet ist. Die Kommission vertritt, wie gesagt, die Ansicht, diese Entscheidungen könnten nicht Gegenstand einer Klage sein oder sie seien unanfechtbar geworden.
10 Das erste Argument vermag nicht zu überzeugen. Führen wir uns noch einmal den allgemeinen Aufbau der EGKS-Beihilfenregelung vor Augen. In Anwendung der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS, des sogenannten Zweiten Beihilfenkodex, erkennt die Entscheidung Nr. 83/399 an, daß die von der britischen Regierung beabsichtigte Beihilfegewährung an die British Steel Corporation vorbehaltlich bestimmter Auflagen und Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Höhe der geplanten Beihilfen ist in der Entscheidung festgelegt. Die wichtigsten Auflagen betreffen den Abbau der Produktionskapazitäten und die schnelle Erreichbarkeit der Rentabilität des Unternehmens. In Artikel 3 der Entscheidung heißt es dazu: Beihilfen dürfen nur gezahlt werden, wenn die Kommission feststellen konnte, daß die Rentabilität des begünstigten Unternehmens Ende 1985 erreicht werden kann. Außerdem macht Artikel 4 die Gewährung der Beihilfen davon abhängig, daß die Kommission feststellt, daß der Abbau der Produktionskapazitäten durchgeführt worden ist und daß das Unternehmen seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Produktionsquoten nachkommt. Schließlich können nach Artikel 5 Beihilfen für Investitionen nur gewährt werden, wenn die Kommission zuvor eine günstige Stellungnahme gemäß Artikel 54 EGKS-Vertrag abgegeben hat.
11 Der Zweck der Freigabeentscheidungen besteht somit im wesentlichen darin, nachzuprüfen, ob die Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Beihilfegewährung eingehalten wurden und ob die britische Regierung daher die entsprechenden Zahlungen vornehmen durfte.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die zwar hinsichtlich des Artikels 173 EWG-Vertrag entwickelt worden ist, aber auch für den EGKS-Vertrag gilt, ist für die Feststellung, ob angefochtene Maßnahmen mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden können, zu prüfen, ob diese Maßnahmen
verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.
So haben Sie in Ihrem Urteil Krupp die Begründung von Bescheiden der Kommission, durch die Produktionsquoten festgesetzt wurden, auf ihre Zulänglichkeit überprüft und damit implizit zum Ausdruck gebracht, daß solche Bescheide ihrer Ansicht nach Gegenstand einer Klage sein können.
13 Da mit den Freigabeentscheidungen festgestellt wird, daß das begünstigte Unternehmen Maßnahmen durchgeführt hat, von denen die Gewährung der Beihilfen abhängt, und da mit ihnen die Zahlung der Beihilfen genehmigt wird, entfalten sie meines Erachtens verbindliche Rechtswirkungen. Da mit ihnen außerdem anerkannt wird, daß konkurrierende Unternehmen nunmehr als Empfänger der geplanten Beihilfen in Betracht kommen, beeinträchtigen diese die Interessen der Klägerin. Schließlich wird auch in deren Rechtsstellung eingegriffen, da sie eine unumkehrbare Situation, durch die die finanzielle Lage ihrer Konkurrenten verbessert wird, nicht mehr — außer durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage — rückgängig machen kann.
14 Könnte dagegen nur die Rahmenentscheidung Nr. 83/399 Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, so hätte dies zur Folge, daß die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen die Maßnahmen durchgeführt hat, von denen die Gewährung der Beihilfen abhängt (Abbau der Produktionskapazitäten, Einhaltung der Quoten, Bemühung um baldige Herstellung der Rentabilität), jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Dies liefe völlig dem zuwider, was normalerweise die Leitlinie Ihrer Rechtsprechung ist.
15 Der zweite Einwand der Kommission, nämlich daß die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage abgelaufen sei, hat meines Erachtens mehr Gewicht. Denn nach Ihrer Rechtsprechung zu Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag, die Sie mit dem Urteil Dillinger Hüttenwerke im Rahmen des EGKS-Vertrags angewandt haben, obliegt es
in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, ... binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern. Einschränkend haben Sie jedoch ausgeführt, daß
Einschränkend haben Sie jedoch ausgeführt, daß
die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen [kann], zu dem der betroffende Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann.
Es sei auch darauf hingewiesen, daß Sie in demselben Urteil zu Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag ausgeführt haben, daß
ein Unternehmen... von einer Entscheidung der Kommission im Sinne dieser Bestimmung betroffen [ist], wenn einem oder mehreren Unternehmen, die mit ihm im Wettbewerb stehen, Vorteile eingeräumt werden.
16 Es läßt sich nicht bestreiten, daß die Klägerin, ein Verband deutscher Stahlunternehmen, durch die Freigabeentscheidungen betroffen ist, durch die die Gewährung staatlicher Beihilfen an konkurrierende Unternehmen in einer anderen Region der Gemeinschaft genehmigt wird.
17 Somit ist die Frage zu stellen, ob die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidungen nicht bereits abgelaufen war. Schon die bloße Lektüre der Bilanzen der British Steel Corporation, insbesondere der am 8. Juli 1986 veröffentlichten Bilanz, zeigte nämlich, daß die Freigabeentscheidungen ergangen waren. Aus dem Vorbringen in der Klage ergibt sich außerdem, daß die Klägerin im Besitz der Bilanzen des britischen Unternehmens war. Zumindest durch die Erstellung des Vierzehnten und des Fünfzehnten Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik, die sich auf die Jahre 1984 und 1985 beziehen, mußte die Klägerin Kenntnis davon erlangt haben, daß die Kommission die streitigen Entscheidungen erlassen hatte. Das Amt für Veröffentlichungen übermittelt diese Berichte nämlich allen Interessenten, und es ist schwer vorstellbar, daß ein Verband von der Bedeutung der Klägerin es unterlassen haben könnte, von ihm Kenntnis zu nehmen, oder sich gegebenenfalls auf eine solche Unterlassung berufen könnte. Schließlich entsendet die Klägerin auch einen Vertreter in den Beratenden Ausschuß EGKS. An diesen Ausschuß wurde am 6. August 1986 der Bericht der Kommission über die Anwendung der Regeln für die Beihilfen an die Stahlindustrie 1984 — 1985 [Dok. KOM(86) 235 endg.] gerichtet. Die Klägerin hat dann zwar laut Klageschrift am 28. April 1987 ein Schreiben an die Kommission gesandt, darin aber lediglich auf eventuell nicht genehmigte Beihilfen hingewiesen und in keiner Weise den Erlaß der Freigabeentscheidungen beanstandet. Zu keinem Zeitpunkt wurde im Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Kommission, der der Erhebung der Klage am 1. Juli 1988 vorausging, der Wortlaut der Freigabeentscheidungen von der Gemeinschaftsbehörde angefordert. Somit wurde die angemessene Frist, innerhalb deren die Klägerin den vollständigen Text der fraglichen Entscheidungen hätte anfordern müssen, um ihr Klagerecht ausüben zu können, weit überschritten. Denn während Sie in Ihrem Urteil Tezi Textiel eine Frist von 14 Monaten noch als angemessen angesehen haben, haben Sie im Urteil in der Rechtssache Niederlande/Kommission ein 18monatiges Abwarten bis zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 35 EGKS-Vertrag als nicht angemessen erachtet. Da die Klägerin spätestens im Laufe des Jahres 1986 von den Freigabeentscheidungen Kenntnis erlangt haben muß, hat sie die angemessene Frist bei weitem überschritten. Die Anfechtung der Freigabeentscheidungen ist daher unzulässig.
18 Bei meinen weiteren Ausführungen handelt es sich um Hilfserwägungen für den Fall, daß Sie die Anfechtung der Freigabeentscheidungen entgegen meiner Ansicht nicht als verspätet ansehen sollten.
19 Es ist offensichtlich ziemlich schwierig, zu beurteilen, welcher Art genau die Rügen sind, die in der Klage und in der Erwiderung vorgebracht worden sind. Nach meinem Dafürhalten ist erstens zu betonen, wie sehr die Rechtskraft Ihres Urteils vom 3. Oktober 1985 es bei Strafe einer offensichtlichen Unzulässigkeit verbietet, hier dieselben Rügen wie im damaligen Verfahren vorzubringen. Zweitens werde ich die Sachargumente prüfen, die zu dem Zweck geltend gemacht worden sind, die Freigabeentscheidungen in Frage zu stellen.
20 Was den ersten Punkt angeht, so ist die Argumentation der Klägerin — sie betrifft, wie oben dargelegt, genehmigte, aber nicht erforderliche Beihilfen — auf die Behauptung gestützt, daß der British Steel Corporation unnötige Beihilfen gewährt worden seien, da sie ohne deren Gewährung ihre Rentabilität hätte wiedererlangen können. Dies habe es ihr unter anderem ermöglicht, die Aufnahme von Fremdkapital weit unter das durchschnittliche Niveau der konkurrierenden Unternehmen zu drücken, so daß sie eine niedrigere Finanzierungslast zu tragen habe. Außerdem wird beanstandet, daß kein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bestanden habe.
21 Diese Rüge scheint in gewissem Maß schon im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 geprüft und zurückgewiesen worden zu sein. In der Randnummer 21 sind die Rügen der Bundesrepublik Deutschland, die seinerzeit von der nunmehrigen Klägerin unterstützt wurde, wie folgt wiedergegeben:
Zur Begründung ihres Hauptantrags macht die Klägerin zunächst einen Verstoß gegen den Zweiten Beihilfenkodex geltend; sie trägt insbesondere vor, daß Beihilfen für die Stahlunternehmen in... dem Vereinigten Königreich genehmigt worden seien, die weit über das hinausgingen, was zur Durchführung der verlangten Abbaumaßnahmen notwendig sei. Die Klägerin rügt weiter eine Diskriminierung der nicht subventionierten Unternehmen, vor allem der deutschen Unternehmen, für die im Verhältnis zu den genehmigten Beihilfen ein viel größerer Abbau der Produktionskapazität vorgeschrieben worden sei.
Hierzu haben Sie folgendes ausgeführt:
Obwohl der Zweite Beihilfenkodex einen Zusammenhang zwischen Umstrukturierung und Beihilfegewährung herstellt, geht... weder aus seinen Bestimmungen noch aus seinen Begründungserwägungen hervor, daß eine genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten festgelegt oder beabsichtigt worden wäre.
Im folgenden heißt es dann:
Das weitere Vorbringen, es liege eine Ungleichbehandlung vor, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die streitigen Entscheidungen entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile gebracht hätten. Weder aufgrund der Prozeßakten noch aufgrund der Verhandlung vor dem Gerichtshof kann jedoch die Feststellung getroffen werden, daß einer dieser beiden Fälle gegeben wäre. Vielmehr hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, in welch ganz unterschiedlichen Situationen sich die einzelnen Unternehmen befinden und unter welch unterschiedlichen Bedingungen diese Unternehmen Anspruch auf die genehmigten Beihilfen haben.
22 Demnach scheint auf die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Rüge, daß kein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe, schon in dem genannten Urteil eingegangen worden zu sein, mit dem Sie es abgelehnt haben, eine genaue mengenmäßige Relation zwischen der Höhe der Beihilfen und dem Umfang der abzubauenden Produktionskapazitäten festzulegen.
23 Im übrigen stimmt das Vorbringen, die British Steel Corporation hätte ohne die Gewährung der Beihilfen, die in der Entscheidung Nr. 83/399 vorgesehen sind, ihre Rentabilität wiedererlangen können, völlig, wenn auch in anderer Formulierung, mit dem Vorbringen zu einer angeblichen Ungleichbehandlung überein. In dem ersten Rechtsstreit wurde geltend gemacht, die Beihilfen seien höher, als dies zur Begleitung der Maßnahmen zum Abbau der Produktionskapazitäten erforderlich sei, und dies verschaffe dem britischen Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile; jetzt wird vorgetragen, eben diese Beihilfen hätten dem Unternehmen tatsächlich Vorteile gebracht, die im Verhältnis zu den konkurrierenden Unternehmen ungerechtfertigt gewesen seien, da die British Steel Corporation ihre Kreditkosten spürbar habe verringern können. Ungleichbehandlung oder Wettbewerbsverzerrung sind hier die beiden Seiten ein und derselben Rüge. Sie haben bereits entschieden, daß angesichts der Situation der fraglichen Stahlunternehmen, nämlich der englischen und der deutschen, weder die Bedingungen und Auflagen für die Gewährung der Beihilfen an die British Steel Corporation noch die Höhe der Beihilfen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen; ich halte es, soll die Klage nicht unzulässig sein, nicht für möglich, diese Beurteilung mit der Begründung in Frage zu stellen, es liege eine Wettbewerbsverzerrung vor.
24 Prüfen wir nun die Sachargumente, die zulässigerweise zur Begründung für die Anfechtung der Freigabeentscheidungen vorgebracht werden könnten. Sie sind, wie es scheint, teils auf eine angebliche Verletzung der Verpflichtungen aus der Rahmenentscheidung Nr. 83/399, teils auf die fehlende Erforderlichkeit der Beihilfen gestützt.
25 Was das erste Argument angeht, so ist unstreitig, daß die Bedingungen und Auflagen hinsichtlich des Abbaus der Produktionskapazitäten und der Möglichkeit, daß das britische Unternehmen rasch seine volle Rentabilität wiedererlangt, eingehalten worden sind. Die einzige Beanstandung, die die Klägerin insoweit in ihrer Erwiderung vorzubringen scheint, geht dahin, daß die Kommission die Zahlung der Beihilfen genehmigt habe, obwohl die British Steel Corporation ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Produktionsquoten nicht erfüllt habe. Tatsächlich hat die Kommission, wie sich aus den Entscheidungen C(87) 2031 vom 10. November 1987 ergibt, gegen die British Steel Corporation Geldbußen wegen Überschreitung der Produktionsquoten in den ersten drei Quartalen des Jahres 1985 festgesetzt. Dies ändert indessen nichts daran, daß es in Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 83/399 ausdrücklich heißt, daß die Kommission jederzeit die Einstellung von weiteren Beihilfezahlungen verlangen [kann], wenn sie feststellt, daß Beihilfen unter Mißachtung der... [für ihre] Genehmigung vorgesehenen Bedingungen gezahlt wurden. Die Einstellung von weiteren Beihilfezahlungen ist somit nur eine zusätzliche Sanktion neben der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission. Es steht, wie die Kommission zu Recht in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, in ihrem Ermessen, ob sie von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch machen will. Die Klage kann daher insoweit keinen Erfolg haben.
26 Was das zweite Argument angeht, so ist nicht nur zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Kommission die Erforderlichkeit der Beihilfen zu prüfen hat (was zwischen den Parteien streitig ist), sondern es ist auch zu untersuchen, ob eine Verpflichtung zur nachträglichen Korrektur der Wettbewerbsverzerrungen besteht, die durch die Beihilfegewährung möglicherweise verursacht worden sind.
27 Zum ersten Punkt vertritt die Kommission die Ansicht, die Erforderlichkeit der Beihilfen sei im Zeitpunkt des Erlasses der Rahmenentscheidung zu beurteilen und könne bei Erlaß der Freigabeentscheidungen nicht mehr nachgeprüft werden.
28 Dieser Ansicht vermag ich nicht zuzustimmen. In Ihrem schon angeführten Urteil vom 3. Oktober 1985 haben Sie folgendes ausgeführt:
Die Kommission konnte... keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden.
Desgleichen haben Sie in Ihrem Urteil Falck festgestellt, daß
die Kommission... Beihilfen nicht genehmigen [darf], deren Gewährung eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung... bewirken könnte.
29 Gewiß ging es im Urteil vom 3. Oktober 1985 um die Rahmenentscheidung von 1983 und nicht um die Freigabeentscheidungen. Doch ergibt sich das Gebot der Erforderlichkeit der geplanten Beihilfen, obwohl davon in der Rahmenentscheidung nicht ausdrücklich die Rede ist, meines Erachtens unmittelbar aus Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zweiten Beihilfenkodex, die vorschreiben, daß die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen und daß ihre Höhe und Intensität sich auf das für die Umstrukturierungsanstrengungen Notwendige zu beschränken haben. Daher könnten die in der Rahmenentscheidung vorgesehenen Beträge eventuell nicht erreicht werden, wenn die Kommission in den nachfolgenden Stadien ihrer Durchführung zu der Feststellung gelangt, daß einige der geplanten Beihilfen nicht unerläßlich sind.
30 Prüfen wir nunmehr als zweiten Punkt die Frage, ob die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung nachträglich aufgetretener Wettbewerbsverzerrungen zu treffen hat. Die Klägerin konkretisiert nicht, was sie von dem beklagten Organ verlangen will, scheint ihm aber vorzuwerfen, daß sie nicht entweder die Entscheidungen zur Genehmigung der Beihilfegewährung widerrufen oder durch Erlaß einer Entscheidung ihre Rückforderung angeordnet hat. Die Kommission hält dem entgegen, daß der Widerruf einer Entscheidung, mit der die Gewährung einer Beihilfe genehmigt worden ist, rechtlich unmöglich sei.
31 Die Klägerin stützt ihr Vorbringen, daß eine Korrekturpflicht bestehe, auf die Artikel 4 Buchstabe c und 5 EGKS-Vertrag. Ersterer erklärt bekanntlich von den Staaten bewilligte Subventionen ..., in welcher Form dies auch immer geschieht, für unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl; nach letzterem sorgt [die Gemeinschaft] für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen. Diese Artikel gehören zu den ersten sechs Artikeln des Vertrages, die den Ersten Titel mit der Überschrift Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl bilden. Wie es in Artikel 95 heißt, enthält Artikel 4 eine nähere Bezeichnung der Ziele der Gemeinschaft.
32 Um es gleich zu sagen: Ich halte es nicht für möglich, aus diesen Artikeln allgemeiner Art eine so konkrete Verpflichtung abzuleiten, wie sie der Kommission auferlegt würde, wenn sie nachträglich die zu günstigen wirtschaftlichen Auswirkungen der gewährten Beihilfen korrigieren müßte, um eine Art Egalitarisierung der konkurrierenden Stahlunternehmen herbeizuführen.
33 Zwar heißt es in Absatz 3 des Abschnitts I des Zweiten Beihilfenkodex selbst, daß die umfassende Regelung für Beihilfen an die Stahlindustrie so gestaltet sein sollte, daß Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß reduziert werden — ein Anliegen, das in Artikel 2 Absatz 1 des Zweiten Beihilfenkodex in den Worten zum Ausdruck kommt, daß Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie... als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden [können], wenn... die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Ob diese Voraussetzung jedoch beachtet ist, hat die Kommission zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie über die Beihilfeanträge entscheidet und insbesondere, wie sich aus Artikel 2 Absätze 2 und 3 ergibt, Höhe und Intensität der betreffenden Beihilfevorhaben prüft, und zwar unter Vorbehalt der Nachprüfung der Erforderlichkeit der Beihilfen, die die Kommission bei Erlaß der Freigabeentscheidungen vorzunehmen hat.
34 Wenn Artikel 9 des Zweiten Beihilfenkodex die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission zweimal jährlich Bericht über die im vorausgegangenen Halbjahr geleisteten Beihilfezahlungen und über die während desselben Zeitraums insbesondere bezüglich der Umstrukturierung erzielten Ergebnisse zu erstatten, und wenn Artikel 10 der Kommission vorschreibt, dem Rat und dem Parlament regelmäßig Berichte vorzulegen, so zeigt Absatz 2 des Abschnitts II der Begründungserwägungen, daß es dabei darum geht, angemessene Überwachungsverfahren [zu beschließen], durch die sichergestellt wird, daß die Beihilfen die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht die Rückkehr zu Preisen, die es der Stahlindustrie ermöglichen, so bald wie möglich wieder aus eigener Kraft und ohne Beihilfen zu existieren. Die durch den Zweiten Beihilfenkodex geschaffene Überwachungsregelung soll mit anderen Worten dazu dienen, im wesentlichen die tatsächliche Vornahme des verlangten Abbaus von Produktionskapazitäten zu kontrollieren, um den Kursrückgang zu bremsen und wieder zu ausreichend hohen Preisen zurückzugelangen. Es ist keineswegs von einer Nachprüfung der Frage die Rede, ob sich die ursprüngliche Bemessung der Beihilfe, deren ein Unternehmen zur raschen Wiedererlangung seiner Rentabilität bedarf, nachträglich als zu großzügig erweist. Die Entscheidung Nr. 1018/85/EGKS, der sogenannte Dritte Beihilfenkodex, beschränkt sich übrigens darauf, die durch die Entscheidung Nr. 2320/81 festgesetzten Fristen zu ändern, um die Zahlung zusätzlicher Beihilfen zu ermöglichen.
35 Wenn der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Beihilfe im übrigen auch von der Voraussetzung abhängig macht, daß die Beihilfe für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft erforderlich sein muß, so muß die Kommission erst im Zeitpunkt der Genehmigung prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. So haben Sie in Ihrem Urteil vom 3. Oktober 1985 folgendes ausgeführt:
Die Kommission konnte... keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden.
In Ihrem Urteil Falck haben Sie außerdem folgendes entschieden:
Zwar darf die Kommission, wenn auch jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beihilfegewährung ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen kann, Beihilfen nicht genehmigen, deren Gewährung eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung ... bewirken könnte. In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Auch insoweit haben Sie niemals festgestellt, daß rechtmäßig gewährte Beihilfen auf der Grundlage einer allgemeinen Verpflichtung der Kommission in Frage gestellt werden könnten, die dahin ginge, nachzuprüfen, ob diese Beihilfen, obwohl sie bei ihrer Genehmigung als erforderlich angesehen worden sind, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen geführt haben, wobei die Beurteilung der Erforderlichkeit durch die Freigabeentscheidungen bestätigt worden ist. Der angeführten Randnummer 27 Ihres Urteils Falck scheint im Gegenteil die Annahme zugrunde zu liegen, daß die Gewährung einer Beihilfe die Begünstigung eines Unternehmens gegenüber einem anderen bewirken darf.
36 Jede nachträgliche Korrektur würde im übrigen ernste Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage aufwerfen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Beihilfe und der neuerlichen wirtschaftlichen Gesundheit des begünstigten Unternehmens besteht. Wie sollte man den Anteil der verschiedenen Faktoren bestimmen, die zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens beigetragen haben? Als solche Faktoren kämen insbesondere in Betracht: ein Wiederanstieg der Konjunktur, eine straffe Geschäftsführung, Wechselkursänderungen, mehr oder weniger zutreffende Einschätzungen der mittelfristigen Aussichten bei Ausarbeitung des Beihilfevorhabens.
37 Außerdem würden nicht nur die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, auf den die Empfänger der fraglichen Beihilfe Anspruch haben, sondern auch der wirtschaftliche Kredit des subventionierten Unternehmens sowie das Vertrauen der Investoren oder seiner Partner ernsthaft erschüttert, wenn das Unternehmen fünf Jahre nach Zahlung einer rechtmäßig gewährten Beihilfe zur Rückerstattung verpflichtet werden könnte. Solche zwingenden Erfordernisse haben Sie schon in dem zuvor erwähnten Urteil Niederlande/Kommission berücksichtigt, in dem Sie folgendes ausgeführt haben:
Zudem muß sich ein Mitgliedstaat, der ein Beihilfensystem für vertragswidrig hält, aufgrund der Kooperationspflicht, die Artikel 86 den Mitgliedstaaten auferlegt, veranlaßt sehen, die ihm nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Verfahren oder Rechtsbehelfe zu einem Zeitpunkt zu gebrauchen, zu dem noch ein wirksames Eingreifen möglich ist und die Rechtsstellung Dritter nicht nutzlos verunsichert wird.
38 Schließlich und vor allem scheint es insbesondere an einer rechtlichen Handhabe zu fehlen, die es der Kommission ermöglichen würde, eventuelle Wettbewerbsverzerrungen infolge der Gewährung rechtmäßiger Beihilfen zu korrigieren, deren bei Erlaß der Freigabeentscheidungen gegebene Erforderlichkeit nachträglich nicht mehr so evident erscheint. Denn das Gemeinschaftsrecht kennt zwar die Rücknahme rechtswidriger Handlungen, sofern sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und die Kommission hinreichend berücksichtigt, inwieweit die Betroffenen eventuell auf die Rechtmäßigkeit der Handlung vertrauen durften, doch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund deren nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage rechtmäßige Handlungen in Frage gestellt werden könnten.
39 Die Klägerin hat im übrigen trotz der Fragen, die ihr insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind, nicht angegeben, welche konkreten Maßnahmen ihrer Ansicht nach die Kommission erlassen müßte, um die angeblich gestörte Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen.
40 Die Klage erweist sich somit als unbegründet. All diese Gesichtspunkte brauchen Sie jedoch, wie gesagt, nur dann zu prüfen, wenn Sie sich dafür entscheiden, meiner Ansicht nicht zu folgen, daß die Klage insofern unzulässig ist, als mit ihr die Freigabeentscheidungen verspätet angefochten werden.
41 Wenden wir uns nunmehr kurz dem zweiten Klagegrund zu, mit dem die Gewährung nicht genehmigter Beihilfen geltend gemacht wird. Die Kommission hält ihn für unzulässig, weil sie mit diesem Antrag erst durch das zweite Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1988 befaßt worden sei und weil sie darauf mit ihrem Schreiben vom 25. Juli 1988 geantwortet habe, das nicht angefochten worden sei und nicht mehr Gegenstand einer Klage sein könne. Es scheint sich hier eher um eine Verteidigung in der Sache zu handeln. Tatsächlich vertritt die Kommission nämlich die Ansicht, der Klagegrund greife nicht durch, weil mit ihm eine ablehnende Entscheidung beanstandet werde, die in dem angefochtenen Bescheid nicht enthalten sei, da sie mit dem betreffenden Antrag in diesem Stadium noch nicht befaßt gewesen sei.
42 Man kann der Klägerin insoweit nur sehr schwer folgen, wenn sie zum einen geltend macht, durch ihr Schreiben vom 30. März 1988 sei die Kommission auch mit den Fragen befaßt worden, die mit der Gewährung nicht genehmigter Beihilfen zusammenhingen, und wenn sie sich zum anderen auf die Erwähnung von genehmigten oder geduldeten Beihilfen als Anzeichen dafür beruft, daß sie auch diese Frage habe aufwerfen wollen. Diese Erwähnung ist in einem Absatz enthalten, der nur die Gewährung nicht erforderlicher Beihilfen an die British Steel Corporation betrifft. In der Aufstellung der förmlichen Anträge, die die Klägerin gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag an die Kommission richtete, ist von der Gewährung nicht genehmigter Beihilfen nicht einmal andeutungsweise die Rede. Man würde somit den Wortlaut des Schreibens vom 30. März 1988 überstrapazieren, wenn man darin eine Befassung der Kommission mit der eventuellen Gewährung nicht genehmigter Beihilfen erblicken wollte.
43 Demnach wurde die Kommission erst durch das zweite Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1988 mit dieser Frage befaßt. Eine Klage gegen die zweite Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1988 wäre wegen Verspätung unzulässig. Aber die vorliegende Klage ist nur gegen die erste Entscheidung vom 26. Mai 1988 gerichtet. Da diese sich in keiner Weise auf die angeblichen nicht genehmigten Beihilfen bezieht, ist der zweite Klagegrund, mit dem die Gewährung solcher Beihilfen gerügt wird, zurückzuweisen.
44 Die Klägerin führt einige Urteile des Gerichtshofes an, wonach der Streitgegenstand während des Verfahrens erweitert werden kann. Tatsächlich heißt es in Ihrer Rechtsprechung, daß eine Entscheidung, durch die
während des Verfahrens eine frühere Entscheidung mit gleichem Gegenstand... ersetzt wurde, ... als neue Tatsache anzusehen [ist], die die Klägerin zur Anpassung ihrer Anträge und ihres Vorbringens berechtigte. Es wäre mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozeßökonomie unvereinbar, wenn die Klägerin eine weitere Klage beim Gerichtshof erheben müßte.
45 Hier handelt es sich jedoch nicht um einen solchen Fall. In den angeführten Urteilen erließ die Kommission während des Verfahrens eine Änderungsentscheidung, die denselben, dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt betraf. Meist handelte es sich dabei um eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung, durch die ein als stillschweigende ablehnende Entscheidung interpretiertes Schweigen ersetzt wurde. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Bescheid vom 25. Juli 1988 über einen anderen Gegenstand als mit dem vom 26. Mai 1988 entschieden. Das Vorbringen der Klägerin stellt somit die Zurückweisung der Klage in diesem Punkt nicht in Frage.
46 Ich beantrage daher,
1) die Klage abzuweisen, soweit sie die Gewährung nicht genehmigter Beihilfen betrifft,
2) die Klage im übrigen für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären und
3) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.