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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.10.1990 – C-330/88
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:342
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 3. Oktober 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die vorliegende Rechtssache, die nach Artikel 153 EAG-Vertrag anhängig gemacht wurde, betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen von Herrn Grifoni und der Kommission wegen Arbeiten, die das Unternehmen im Auftrag der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (nachstehend: Forschungsstelle) ausführte.
Der dieser Klage zugrunde liegende Sachverhalt ist relativ einfach. Ich fasse ihn kurz zusammen und verweise im übrigen auf den Sitzungsbericht.
Ab März 1980 erbrachte der Kläger als Auftragnehmer für Klempner- und Schlosserarbeiten für die Forschungsstelle wiederholt Leistungen. Diese Leistungen erfolgten auf der Grundlage eines zuvor geschlossenen Rahmenvertrags und späterer Einzelaufträge.
2 Für den vorliegenden Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung erheblich:
Der Rahmenvertrag vom 21. Mai 1984 verweist (Artikel 15) — ebenso wie sein Vorgänger — auf die Verdingungsordnung der Forschungsstelle (Dokument XDC A/50/76-I vom Februar 1976), die demnach Vertragsbestandteil ist.
Die Bezahlung der ausgeführten Arbeiten richtete sich nach dem von der Handelskammer Mailand herausgegebenen Preisverzeichnis für Bauleistungen, mit Ausnahme der darin nicht aufgeführten Posten, für die eine Regelung von Fall zu Fall zu vereinbaren war (Artikel 3); sie wurden nach Einheitspreisen ausgewiesen (Artikel 7).
Im Auftrag nicht aufgeführte Arbeiten, deren Notwendigkeit sich bei der Ausführung herausstellte, mußten von der Bauleitung aufgrund einer vom Unternehmen vorgelegten ausführlichen und endgültigen Abrechnung im voraus schriftlich genehmigt werden. Arbeiten, bei deren Ausführung dieses Verfahren nicht beachtet wurde, werden nicht anerkannt und folglich nicht bezahlt (Artikel 6).
Nach Artikel 15 gilt italienisches Recht; aufgrund der die ausdrücklich angenommenen Schiedsklausel der Verdingungsordnung ist der Gerichtshof für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig.
In der Verdingungsordnung ist geregelt, daß der Vertrag durch schriftliche Einigung der Parteien zustande kommt (Artikel 3 Absatz 1) und daß mündliche Vereinbarungen unwirksam sind und alle Vertragsänderungen (einschließlich Ergänzungen oder Streichungen) einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung bedürfen, die in der gleichen Form wie der Vertrag geschlossen werden muß; eine mündliche Einigung bindet die Parteien nicht (Artikel 18).
3 Auf diesen vertraglichen Grundlagen bestanden bis Ende Mai 1987 Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Kommission. Während dieser Zeit erteilte die Kommission dem Kläger mehrere Aufträge für verschiedene Arbeiten; jeder Auftrag enthielt — neben den jeweiligen technischen Spezifikationen — die wichtigsten Bestimmungen des Rahmenvertrags, insbesondere den Hinweis, daß die allgemeinen Bedingungen integrierender Bestandteil des Auftrags seien, und eine mit dem bereits zitierten Artikel 6 inhaltsgleiche Bestimmung.
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Kommission forderte der Kläger mit der Begründung, er sei nicht vereinbarungsgemäß bezahlt worden, weitere Zahlungen. Da sich die Kommission weigerte, die verlangten Zahlungen zu leisten, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Zahlung des ihm seines Erachtens noch geschuldeten Betrags von 450597910 LIT beantragt.
4 In der Klageschrift verweist der Kläger zunächst auf die Vereinbarungen, die seine Geschäftsbeziehungen mit der Kommission regelten, insbesondere auf die Bestimmung, nach der die ausgeführten Arbeiten nach Einheitspreisen abzurechnen waren (also auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen, auch wenn ihr Umfang vom Auftrag abwich). Er macht sodann nur gel- tend, daß er auch wegen des besonderen Zahlungsmechanismus der Gemeinsamen Forschungsstelle (S. 2 der Klageschrift) nicht vereinbarungsgemäß bezahlt worden sei. Dieses Vorbringen ließ annehmen, der Kläger stütze seine Forderungen auf eine fehlerhafte buchmäßige Erfassung der von ihm ausgeführten Arbeiten, zumal die Restposten der Buchhaltung in der Anlage zur Klageschrift für jeden Auftrag und bezüglich jedes einzelnen Postens die Beträge spezifizierten, auf die der Kläger noch Anspruch zu haben meint.
5 In der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen sein Vorbringen erheblich geändert und geltend gemacht, die schriftlichen Aufträge entsprächen nur teilweise dem wirklichen Inhalt der zwischen den Parteien mündlich geschlossenen Verträge; die schriftlichen Verträge seien folglich in Wirklichkeit Scheinverträge und eine nur teilweise und gefälligkeitshalber erfolgte Formalisierung der mündlichen Verträge. Im ganzen genommen seien die vom Kläger ausgeführten Arbeiten viel mehr wert, als sich aus den schriftlichen Aufträgen ergebe und als demnach für sie von der Forschungsstelle bezahlt worden sei.
Ferner verlangt der Kläger, gleichfalls in der Erwiderung, einen höheren Betrag — 993494064 LIT — als ursprünglich in der Klageschrift. Diese Erhöhung sei dadurch gerechtfertigt, daß für einige Posten eine Bezifferung der geschuldeten Beträge bei Einreichung der Klageschrift nicht möglich gewesen sei, weil entsprechende Angaben der Handelskammer Mailand gefehlt hätten. Die Kommission dagegen sieht in dieser Änderung eine nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung verbotene und damit unzulässige Einführung neuer Angriffsmittel.
6 Angesichts der Ausführungen, die der Kläger in seiner Erwiderung zur Rechtsgrundlage seiner Forderungen gemacht hat, ist in der mündlichen Verhandlung die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgeworfen worden.
Meines Erachtens kann insoweit die Zuständigkeit des Gerichtshofes aus zwei Gründen, von denen jeder für sich betrachtet ausschlaggebend ist, nicht verneint werden.
Erstens ist, wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt wurde, zwischen den Parteien unstreitig, daß — unabhängig davon, ob die Auffassung des Klägers, seine Leistungen seien zum großen Teil mündlich vereinbart worden, zutreffend und erheblich ist — diese Leistungen jedenfalls unter die allgemeine Regelung des Rahmenvertrags fielen. Ferner wurde klargestellt, daß die Schiedsklausel niemals durch eine spätere abweichende Willensäußerung der Parteien aufgehoben worden ist. Der Gerichtshof hat also keinen Grund, entgegen dem von der Kommission nicht beanstandeten Vorbringen in der Klageschrift zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Zweitens ist die Unzuständigkeit des Gerichtshofes zumindest für einen Teil des Klageantrags eindeutig ausgeschlossen, da der Kläger selbst — dies wird in der Folge noch deutlicher — bestätigt hat, daß ein Teil der streitigen Leistungen genau dem entspreche, was in den schriftlichen Aufträgen vereinbart worden sei. Folglich ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes zumindest für diesen Teil des Klageantrags, vorbehaltlich meiner nachstehenden Erwägungen zu anderen Gesichtspunkten, unzweifelhaft.
7 Dies vorausgeschickt, ist meines Erachtens zunächst die Begründetheit der spezifischen Einrede der Kommission nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen und allgemein der Gegenstand der Klage einzugrenzen. Diese Entscheidung — das braucht kaum gesagt zu werden — ist nach den Vorschriften für das Verfahren des Gerichtshofes zu treffen, da sich die Geltung des italienischen Rechts offensichtlich auf das materielle Recht beschränkt.
Zunächst ergibt sich aus Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und aus Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung eindeutig, daß bestimmte Elemente zwingend in der Klageschrift enthalten sein müssen, darunter insbesondere der Streitgegenstand, eine kurze Darstellung der Klagegründe und die Anträge des Klägers. Im übrigen können gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für eine derartige Annahme zweifellos nicht vor. Im übrigen ergibt sich eindeutig aus der Rechtsprechung dieses Gerichtshofes, daß der Streitgegenstand in der Klageschrift angegeben werden muß und im Laufe des Verfahrens kein neuer Antrag mehr gestellt werden kann. Eine Ausnahme hiervon besteht nur auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung, wenn, obwohl der Eintritt des Schadens unmittelbar bevorstand und vorhersehbar war, es noch nicht möglich war, den Umfang des Schadens genau festzustellen. Für diesen Fall hat der Gerichtshof nämlich entschieden, daß es sich bei der Änderung des Betrags weder um eine Klageänderung noch um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel handele.
Im vorliegenden Fall kann demnach diese Ausnahme höchstens insofern eingreifen, als es dem Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung unmöglich war, den Betrag, der ihm seines Erachtens noch zustand, tatsächlich genau zu beziffern.
Da es sich jedoch um Beträge für bereits seit einiger Zeit abgeschlossene Arbeiten handelte, ist die Annahme, daß eine Feststellung des genauen Betrags im Zeitpunkt der Klageerhebung unmöglich war, auszuschließen. Im übrigen rechtfertigt der Kläger selbst eine Änderung des verlangten Betrags in keiner Weise, sondern führt nur aus, daß die vorgelegten Abrechnungen ... eine höhere Forderung ausweisen, als sie sich aus den Abrechnungen in der Anlage zur Klageschrift ergibt (S. 20 der Erwiderung). Vergleicht man den zusammenfassenden Kontoauszug in der Anlage zur Klageschrift mit demjenigen in der Anlage zur Erwiderung, so zeigt sich, daß der Kläger nur für einen einzigen Posten — betreffend den Abbruch von Dächern — den Preis nicht bestimmen konnte (oder sich jedenfalls vorbehalten hatte, dies mit einer Begründung nachträglich zu tun). Dieser Posten war freigelassen, da der entsprechende Preis in der Preisliste nicht vorgesehen war und deshalb durch einen Sachverständigen festgelegt werden mußte. Dagegen sind die Hilfsarbeiten bei der Verlegung von Dachrinnen und -blechen nicht erwähnt, während die Hilfsarbeiten bei der Eindeckung industrieller Dächer schon berechnet und in dem mit der Klage verlangten Gesamtbetrag enthalten waren.
Zudem zeigt der Vergleich zwischen den beiden fraglichen Kontoauszügen, daß der Kläger Restbeträge, die ihm im Zusammenhang mit einigen Aufträgen zustanden, erst im Zeitpunkt der Klageerwiderung berücksichtigt und demgemäß berechnet hat. Diese Beträge sind nicht unter den Beträgen, hinsichtlich deren der Kläger weitere Forderungen geltend macht, aufgeführt.
Zusätzlich beansprucht der Kläger im Stadium der Erwiderung für einige in der Anlage zur Klageschrift bereits angeführte Aufträge einen höheren Betrag.
8 Die Änderung des beantragten Geldbetrags ist meines Erachtens unzulässig. Es ist nämlich offensichtlich, daß der gesamte vom Kläger noch beanspruchte Betrag schon im Zeitpunkt der Klageerhebung genau festgestellt werden konnte, da es sich um schon seit einiger Zeit ausgeführte Arbeiten handelte, die auf der Grundlage eines bereits bekannten Preisverzeichnisses zu bezahlen waren. Eine Ausnahme könnte vielleicht in dem Posten Abbruch von Dächern gesehen werden, für den im Verzeichnis tatsächlich kein Preis festgelegt war. Meines Erachtens hatte der Kläger jedoch von der Beendigung der Arbeit bis zur Klageerhebung ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, den Preis für diesen Posten durch Einschaltung eines Sachverständigen oder durch Angaben der Handelskammer festzustellen.
Auch kann die vollständige Ablehnung der Forderungen des Klägers durch die Kommission nicht als eine unerwartete und unvorhersehbare Haltung im Verfahren angesehen werden. Der Kläger hatte nämlich schon außergerichtlich wiederholt erfolglos die Bezahlung der geltend gemachten Forderung verlangt.
Ich schlage deshalb vor, die Klage nur in Höhe des in der Klageschrift bezifferten Antrags für zulässig zu erklären, da es sich im übrigen um nicht gerechtfertigte und folglich nicht zulässige Änderungen des Klageantrags handelt.
9 Ich komme zur Begründetheit der Ansprüche. Die vom Kläger vorgenommene umfassende Rekonstruktion seiner Geschäftsbeziehungen mit der Kommission beruht zwar auf der allgemeinen Prämisse, daß die Arbeiten stets mündlich vereinbart wurden, ermöglicht es aber dennoch — gleichfalls durch eine Untersuchung der verschiedenen Aufträge, für die der Kläger weitere Zahlungen beansprucht — drei verschiedene Fallkonstellationen herauszuarbeiten:
a) Arbeiten, die aufgrund von schriftlichen Aufträgen ausgeführt (auch wenn sich herausstellt, daß der schriftliche Auftrag im Anschluß an die mündliche Vereinbarung erteilt wurde), aber unrichtig abgerechnet wurden;
b) Arbeiten, die aufgrund von mündlichen Aufträgen ausgeführt wurden, die nachträglich schriftlich bestätigt wurden, ohne daß sich die tatsächlich (auf der Grundlage der mündlichen Absprache) vereinbarten und ausgeführten Arbeiten und die aus dem schriftlichen Auftrag resultierenden entsprachen;
c) Arbeiten, die ausschließlich aufgrund mündlicher, niemals schriftlich bestätigter Aufträge ausgeführt wurden.
Allen drei Fallgruppen gemeinsam ist, daß nach dem Vorbringen des Klägers (im Stadium der Erwiderung) alle Verträge über einzelne Arbeiten immer mündlich geschlossen wurden. Hiergegen wendet sich die Kommission unter Hinweis auf die für das fragliche Rechtsverhältnis geltende Regelung.
10 Jedoch zwingen meines Erachtens — auch wenn man bereit ist, von den prozeßrechtlichen Problemen abzusehen, die sich allenfalls daraus ergeben könnten, daß im Stadium der Erwiderung neben dem Klageantrag auch die Anspruchsgrundlage geändert worden ist — materiellrechtliche Erwägungen, die Ansprüche im Zusammenhang mit den letzten beiden Fallgruppen sofort zurückzuweisen.
Für die Annahme, es hätten relevante mündliche Verträge und Aufträge mit einem anderen, umfassenderen Inhalt bestanden, als er sich aus den schriftlichen Verträgen und Aufträgen ergibt, fehlt nicht nur jeder Beweis, sondern sie ist auch mit der präzisen, vor Gericht dargestellten Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien, auf die sich diese ausdrücklich berufen, unvereinbar.
Ich verweise zunächst auf Artikel 50 der Haushaltsordnung, wonach für die von der Gemeinschaft geschlossenen Submissionsverträge Schriftform vorgeschrieben ist. Eine entsprechende Bestimmung enthält, wie gesagt, Artikel 3 Absatz 1 der von den Parteien ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil des Rahmenvertrags gemachten Verdingungsordnung. Artikel 18 der Verdingungsordnung sieht außerdem vor, daß jede Vertragsänderung einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung bedarf, die in der gleichen Form wie der Vertrag selbst geschlossen werden muß, und daß mündliche Verträge unwirksam sind und nicht geltend gemacht werden können.
Gemäß Artikel 6 dieses Rahmenvertrags werden nur schriftlich genehmigte Änderungen oder Ergänzungen der in Auftrag gegebenen Arbeiten anerkannt und bezahlt. Entsprechende Regelungen enthalten Artikel 342 des italienischen Gesetzes über öffentliche Arbeiten und Artikel 1659 des italienischen Zivilgesetzbuches, der Vertragsänderungen regelt.
Die derart geschlossene Formvereinbarung für etwaige zukünftige Änderungen eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses zeigt — soweit nicht konkludentes Verhalten dem Willen zur Aufrechterhaltung des vorher vereinbarten Formzwangs widerspricht —, daß die Schriftform als Voraussetzung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts gewollt war. Jedenfalls bleibt die erwähnte gesetzliche Regelung anwendbar.
11 Hinzu kommt, daß die für das Beweisrecht maßgeblichen Vorschriften des materiellen italienischen Rechts nicht viel Raum für den Nachweis mündlicher Vereinbarungen lassen, die von einem schriftlichen Vertrag inhaltlich abweichen. Insbesondere hinsichtlich ergänzender oder abweichender Vereinbarungen, die dem Schriftstück zeitlich vorausgehen, ist der Zeugenbeweis ausgeschlossen (Artikel 2722 des italienischen Zivilgesetzbuches). Für nachfolgende Vereinbarungen gilt, daß das Gericht ihren Nachweis zuläßt, wenn es sie im Hinblick auf die Parteien und die Art des Vertrags für wahrscheinlich hält (Artikel 2723 des italienischen Zivilgesetzbuches). Wenn aber die Parteien wie im vorliegenden Fall die Schriftform vereinbart haben, wird der Zeugenbeweis nur beim Verlust der Urkunde zugelassen (Artikel 2725 des italienischen Zivilgesetzbuches).
12 Angesichts der beschriebenen Regelung und insbesondere der Beweisverbote des italienischen Rechts sind die Anträge, die der Kläger auf mündliche Verträge und Aufträge stützt, die von den schriftlichen Verträgen und Aufträgen inhaltlich abweichen, meines Erachtens zurückzuweisen.
13 Es bleibt also das der Annahme unter a) entsprechende Vorbringen, die aufgrund bestimmter schriftlicher Aufträge ausgeführten Arbeiten seien nicht vereinbarungsgemäß bezahlt worden.
Diese Behauptung wird jedoch nicht nur durch keinerlei Beweise oder Indizien, die vernünftigerweise Anlaß für eine eventuelle Beweiserhebung sein könnten, gestützt, sondern steht sogar im Widerspruch zu den bei den Akten befindlichen Urkunden.
Die als Restposten der Buchhaltung bezeichneten Unterlagen, die der Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereicht hat, können nicht als Beweis angesehen werden. Der Kläger schlüsselt nämlich in diesen von ihm selbst erstellten Unterlagen nur die Vorgänge nach Posten und Arbeitsaufträgen auf, die insgesamt betrachtet seines Erachtens den Vergütungsanspruch begründen; es handelt sich also nur um eine Substantiierung der in der sehr knappen Klageschrift enthaltenen Forderung.
Die Kommission hat im übrigen in der Anlage zur Klagebeantwortung ordnungsgemäß Unterlagen vorgelegt, mit denen der Abschluß der Arbeiten des Klägers, die jeweiligen vom Kläger selbst (auf seinen Briefbogen) bezifferten Beträge, die Genehmigung durch die Forschungsstelle mit dem Satz Die Arbeiten entsprechen technisch dem Auftrag und die Unterschrift des Klägers und des Vertreters der Forschungsstelle für jeden Auftrag nachgewiesen werden.
Der Kläger bestreitet nicht den Erhalt der in diesen Unterlagen genannten Beträge, sondern nur deren befreiende und auflösende Wirkung. Er macht geltend, es handele sich dabei nicht um ordnungsgemäße Rechnungen, sondern um provisorische Papiere.
Dieser Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Die fraglichen Unterlagen hatten nämlich — ob man sie als Rechnungen bezeichnet oder nicht — für die Forschungsstelle eben insofern befreiende Wirkung, als sie die Zahlung des verlangten und demnach geschuldeten Betrags und somit das Erlöschen der Verpflichtung des Auftraggebers beweisen, da jeder Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, daß der Kläger, von dem diese Unterlagen stammen, sie nur als unvollständig oder vorläufig ansah. Dies gilt um so mehr, als in keinem der Schriftstücke von einer Abschlagszahlung oder ähnlichem die Rede ist, und viele sogar ausdrücklich besagen, es handele sich um Saldozahlungen (Aufträge 136/85, 695/85, 378/85, 631/85, 709/85, 106/85, 628/85 und 637/80).
Demnach ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den von der Kommission eingereichten Unterlagen, daß der geschuldete, oder jedenfalls ein vom Kläger vorbehaltlos angenommener Betrag gezahlt wurde. Insoweit ist zudem darauf zu verweisen, daß die grundsätzlich auch im vorliegenden Fall anzuwendende italienische Regelung für die Vergabe öffentlicher Aufträge dazu verpflichtet, einen Vorbehalt bei der Unterschrift in den einzelnen Stadien der Arbeiten und bei deren Abschluß zu erklären, wenn weitere Forderungen geltend gemacht werden sollen. Ohne diesen Vorbehalt geht das Recht, insoweit Forderungen geltend zu machen, verloren. Diese Vorschrift soll dem Erfordernis der Sicherheit in den Wirtschaftsbeziehungen einer öffentlichen Verwaltung genügen; sie läßt es nicht zu, daß eine Vertragspartei ihre Ansprüche im Laufe der Zeit ändert.
14 Nach alledem beantrage ich,
1) die Klage für unzulässig zu erklären, was die Änderung des Antrags nach Klageerhebung angeht;
2) die Klage im übrigen abzuweisen;
3) dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.