Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.10.1990 – C-200/88
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:346
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 9. Oktober 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit der gegen die Griechische Republik erhobenen Klage begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 11 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 379, S. 1) sowie aus bestimmten Vorschriften der Durchführungsverordnungen (EWG) Nr. 3191/82 und (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmte Angaben über Mengen und Preisnotierungen der Fische mitzuteilen, die entweder von der griechischen Fischereiflotte gefangen oder aus Drittländern eingeführt wurden. Wegen einer Darstellung des rechtlichen Rahmens verweise ich auf den Sitzungsbericht.
2 Die Griechische Republik räumt ein, daß sie der Kommission in der Zeit vor Erhebung der Klage keine Angaben übermittelt habe, die in Inhalt, Form und Zeitabstand den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung entsprochen hätten, weist jedoch gleichzeitig auf die schrittweise Verbesserung bei der Übermittlung der Angaben an die Kommission hin.
3 In ihrer Klagebeantwortung hat die Griechische Republik die Kommission dennoch aufgefordert, sich darüber Gedanken zu machen, ob es zweckmäßig ist, den bereits übervollen Terminkalender des Gerichtshofes mit Verfahren zu belasten, die wie der vorliegende Fall rechtlich unbedeutend sind und nur praktische Bedeutung haben.
4 Hierzu ist jedoch festzustellen, daß die betreffenden Angaben erforderlich sind, um die Orientierungspreise, die Referenzpreise und die Frei-Grenze-Preise angemessen festzusetzen, die ihrerseits im Rahmen der verschiedenen Maßnahmen zur Stützung des Marktes, die zum Schutz der Interessen der Fischer in der Gemeinschaft getroffen werden können, eine wichtige Rolle spielen.
5 Im übrigen beurteilt nach ständiger Rechtsprechung allein die Kommission die Zweckmäßigkeit der Erhebung von Vertragsverletzungsklagen beim Gerichtshof.
6 Die Griechische Republik trägt vor, sie sei bei der Organisation ihrer Dienststellen auf strukturelle Schwierigkeiten gestoßen, die sie daran gehindert hätten, alle ihre Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.
7 Es ist durchaus begreiflich, daß es für einen neuen Mitgliedstaat schwierig sein kann, einer Gemeinschaftsregelung nachzukommen, die einen sehr großen und wohl ein wenig zu großen Verwaltungsaufwand erfordert, wie der Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1106/90 der Kommission vom 18. April 1990 zeigt, die die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Vergleich zu denen aufgrund der Verordnung Nr. 3598/83 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erleichtert hat.
8 Tatsache ist jedoch, daß die Fassung der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, um die es hier geht, und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen erst nach dem Beitritt Griechenlands, der zum 1. Januar 1981 erfolgt war, erlassen wurden. Außerdem hat die Kommission erst am 7. Oktober 1986 das Vertragsverletzungsverfahren mit Übersendung des förmlichen Aufforderungsschreibens eingeleitet, das zur vorliegenden Klage geführt hat. Diese wurde erst am 21. Juli 1988 erhoben. Die Griechische Republik hatte somit einen beträchtlichen Zeitraum zur Verfügung, um die erforderlichen Verwaltungsstrukturen einzurichten, und es kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe sich in einer Weise verhalten, die mit dem Grundsatz der Zusammenarbeit, der die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen beherrschen soll, unvereinbar wäre (Klagebeantwortung, S. 3 am Ende).
9 Solange Gültigkeit und Anwendbarkeit der von der Kommission angeführten Bestimmungen nicht bestritten sind — und genau so liegt der Fall hier —, ist der Gerichtshof jedenfalls gehalten, die Verpflichtungen, die diese Bestimmungen auferlegen, zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, daß sie nicht eingehalten worden sind.
10 Ich muß Ihnen demnach vorschlagen, die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes anzuwenden, wonach
sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen [kann], um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben
11 Der Gerichtshof hat im übrigen kürzlich in seinem Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-2425) eben diese Antwort einem ähnlichen Argument der dortigen Beklagten entgegengehalten, die wie im vorliegenden Fall Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsaktes geltend gemacht hatte, der sie verpflichtete, der Kommission bestimmte Angaben mitzuteilen. Diese Rechtsprechung bekräftigt die vorangegangenen Urteile des Gerichtshofes, aus denen sich ergibt, daß
auch Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsaktes der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht dazu berechtigen, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen.
12 Folglich schlage ich Ihnen vor, festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 11 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates, aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission und aus den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmte Angaben betreffend den Fischereisektor zu übermitteln, und der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.