Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.10.1990 – C-209/88

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:347

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 9. Oktober 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die vorliegenden Schlußanträge betreffen die von der Kommission gegen die Italienische Republik eingereichte Klage auf Feststellung, daß dieser Mitgliedstaat gegen seine Auskunftsverpflichtungen aus verschiedenen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse sowie der Durchführungsverordnungen (EWG) Nr. 3191/82, (EWG) Nr. 1501/83, (EWG) Nr. 3598/83 und (EWG) Nr. 3599/83 der Kommission verstoßen hat.

2 Die einschlägigen Vorschriften, deren Art und Tragweite im Sitzungsbericht näher ausgeführt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten, der Kommission in unterschiedlichen Abständen die von den Erzeugerorganisationen festgesetzten Rücknahmepreise für bestimmte Arten von Fisch, die aus dem Handel genommenen Erzeugnismengen, die auf den repräsentativen Großmärkten oder in den repräsentativen Häfen festgestellten Preise sowie die Frei-Grenze-Preise der aus Drittländern stammenden Fische mitzuteilen.

3 Die Italienische Republik bestreitet nicht das Vorbringen der Kommission, die Angaben, die sie ihr mitgeteilt habe, entsprächen hinsichtlich Inhalt, Form oder Frist nicht der Gemeinschaftsregelung.

4 Sie trägt jedoch vor, daß die Schwierigkeiten, auf die sie — und im übrigen nicht nur sie allein — bei der Erfüllung der fraglichen Verpflichtungen stoße, darauf beruhten, daß die betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen zu weit gingen und deshalb in der Praxis nicht angewandt werden könnten; außerdem rechtfertige es die Bedeutung des Sektors jedenfalls auf regionaler Ebene nicht, kostspielige Dienststellen, Dienste oder Verfahren einzurichten. Die Vorwürfe der Kommission beträfen nur das schlechte Funktionieren auf der unteren Verwaltungsebene, das nicht als eine Verletzung des EWG-Vertrags qualifiziert und demzufolge nicht in einem Urteil gemäß Artikel 169 festgestellt werden könne.

5 Hierzu ist zunächst zu bemerken: Die Frage, ob bestimmte Verwaltungspflichten, die den Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsverordnungen auferlegt werden, mit Kosten verbunden sind, die zu den zu erwartenden Vorteilen außer Verhältnis stehen, ist innerhalb des Rates oder der durch die gemeinsamen Marktorganisationen geschaffenen Verwaltungsausschüsse zu erörtern und zu entscheiden. Da die Gültigkeit der von der Kommission angeführten Vorschriften nicht in Frage steht, kann der Gerichtshof seinerseits nur deren Wortlaut zur Kenntnis nehmen und gegebenenfalls feststellen, daß gegen sie verstoßen wurde.

6 Im übrigen läßt der Vertrag, wie die Kommission in ihrer Erwiderung zu Recht bemerkt, keinen Raum für den Grundsatz de minimis non curat lex, der es erlauben würde, zwischen Vorschriften, deren Nichtbeachtung eine Vertragsverletzung darstellen würde, und solchen Vorschriften, die wegen ihrer begrenzten Bedeutung kein Verfahren nach Artikel 169 nach sich ziehen könnten, zu unterscheiden.

7 Ich meine daher, daß auch bei der vorliegenden Fallgestaltung die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes anzuwenden ist, wonach sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben. Erst kürzlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-2425) eben diese Antwort einem ähnlichen Argument der dortigen Beklagten entgegengehalten, die wie im vorliegenden Fall Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsaktes geltend gemacht hatte, der sie verpflichtete, der Kommission bestimmte Angaben mitzuteilen. In diesem Urteil wird die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach auch Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsaktes der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht dazu berechtigen, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen. (Slg. 1979, 429)

8 Die Italienische Republik weist noch darauf hin, die betreffenden Vertragsverletzungen seien formaler Art und hätten dem Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation keinen konkreten Schaden zugefügt.

9 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen für sich allein eine Vertragsverletzung darstellt und daß die Erwägung, daß dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, daher unerheblich ist. Denn der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Umstand, daß eine dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Regelung nur selten angewandt worden ist und die Vertragsverletzung sich daher nur wenig ausgewirkt hat, nicht ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.

10 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer Verletzung der Verpflichtungen aus einer Harmonisierungsrichtlinie nicht darauf berufen kann, daß die unterbliebene Anwendung dieser Richtlinie keinen nachteiligen Einfluß auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gehabt habe.

11 Im übrigen hat die Kommission darauf hingewiesen, daß sie das Fehlen ausreichender statistischer Daten in der Vergangenheit tatsächlich vor Probleme gestellt habe, sowohl was die Festsetzung des Orientierungspreises als auch was die Anwendung der Schutzklausel in Fällen, in denen sie von Italien beantragt worden sei, betreffe.

Antrag

12 Ich schlage Ihnen daher vor, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 4, 11 Absatz 1, 15 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates, aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission, aus Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 der Kommission, aus den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission sowie aus Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3599/83 der Kommission verstoßen hat, indem sie die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen nicht getroffen hat. Sie ist daher auch zur Tragung der Kosten zu verurteilen.