Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.10.1990 – C-39/88
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:345
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 9. Oktober 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Kommission beantragt in der Rechtssache C-39/88 die Feststellung, daß Irland gegen verschiedene Bestimmungen verstoßen hat, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, ihr bestimmte Angaben über Fischereierzeugnisse mitzuteilen.
2 Ich werde mich darauf beschränken, auf die von der Kommission herangezogenen spezifischen Bestimmungen hinzuweisen. Wegen einer Darstellung der gesamten einschlägigen Regelung verweise ich auf den Sitzungsbericht.
Zum ersten Vorwurf der Kommission
3 Der erste Vorwurf der Kommission betrifft den Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 379, S. 1, hiernach: die Grundverordnung), der wie folgt lautet:
Die Mitgliedsländer teilen der Kommission während der gesamten Dauer der Anwendung des Orientierungspreises die Notierungen mit, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für Erzeugnisse mit den gleichen Merkmalen festgestellt werden, wie sie bei der Festsetzung des Orientierungspreises zugrunde gelegt wurden.
4 Der Inhalt dieser Verpflichtung wird in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission präzisiert, der folgendes bestimmt
1) Die Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 umfassen für jedes der in Anhang I Abschnitte A, D und E der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und für jeden repräsentativen Markt oder Hafen:
a) den Durchschnittspreis des Markttags
gewogen nach den vermarkteten Mengen jedes Erzeugnisses;
für die Erzeugnisklasse, die bei der Festsetzung des Orientierungspreises zugrunde gelegt wird;
gewogen nach der vermarkteten Menge;
b) die angelandete und vermarktete Gesamtmenge des Erzeugnisses und der betreffenden Erzeugnisklasse im Sinne von Buchstabe a zweiter Gedankenstrich;
c) die aus dem Handel genommene Gesamtmenge.
2) Die Angaben werden der Kommission jeweils am zehnten und fünfundzwanzigsten Tag des Monats für die Zeiträume, die der jeweiligen zweiten und ersten Hälfte des betroffenen Monats entsprechen, und, wenn sich die Gefahr einer Krisensituation oder Marktstörung ankündigt, an jedem Markttag fernschriftlich mitgeteilt.
5 Im Falle Irlands haben diese Angaben nur die in Anhang I Abschnitt A der Grundverordnung aufgeführten Erzeugnisse zu betreffen. Nach Ansicht der Kommission folgt der angebliche Verstoß daraus, daß der Beklagte ihr die fraglichen Informationen nur einmal im Jahr statt zweimal pro Monat mitgeteilt habe.
6 Irland bestreitet diesen Vorwurf nicht, macht aber geltend, die Informationen, die es an die Kommission weitergebe, seien mit Rücksicht auf ihren Zweck, der darin bestehe, es der Kommission zu erlauben, dem Rat einmal im Jahr Vorschläge für die Festsetzung der Orientierungspreise für die betreffenden Erzeugnisse zu machen, angemessen.
7 Der Beklagte legt außerdem dar, er sei wegen der beschränkten Anzahl seiner Fischereiinspektoren und der großen Zahl von Häfen und Anlandestellen für Fisch, die es in Irland gebe, nicht in der Lage, die betreffenden Angaben zweimal monatlich mitzuteilen. Er habe außerdem bei den Verhandlungen über die anzuwendenden Verordnungen wiederholt darauf hingewiesen, daß es ihm äußerst schwer fallen würde, dieser Verpflichtung nachzukommen.
8 In der mündlichen Verhandlung hat Irland den Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, daß die Verordnung Nr. 3598/83 vom 1. Januar 1991 an durch die Verordung (EWG) Nr. 1106/90 der Kommission vom 18. April 1990 über die Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 111, S. 50) ersetzt werde. Diese sieht in ihrem Artikel 2 vor, daß die Mitgliedstaaten für jedes der in Anhang I Abschnitt A der Grundverordnung aufgeführten Erzeugnisse monatlich den durchschnittlichen Preis mitzuteilen haben, während sie zuvor alle 14 Tage den Durchschnittspreis des Markttags mitzuteilen hatten.
9 Dies mag zum Beweis dafür dienen, daß die zweimal monatlich auszuführende Mitteilung für das reibungslose Funktionieren der Marktorganisation nicht wirklich erforderlich war. Es ändert jedoch nichts daran, daß Irland vor Einreichung der Klage nur eine Mitteilung im Jahr gemacht hat und daß es demnach auch die Verpflichtungen aus der neuen Verordnung nicht erfüllt hätte, wenn diese bereits in Kraft gewesen wäre.
10 Jedenfalls ist unbestreitbar, daß die Verpflichtungen aus der alten Kommissionsverordnung während des Zeitraums, um den es in der Klage geht, für Irland galten. Da aber die Gültigkeit und die Anwendbarkeit der angeführten Vorschriften vorliegend nicht bestritten sind, kann der Gerichtshof nur noch ihren Wortlaut zur Kenntnis nehmen und feststellen, daß sie nicht eingehalten wurden.
11 Selbst wenn bewiesen wäre, daß der Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Funktionieren der Marktorganisation gehabt hat, könnte dies an der Beurteilung nichts ändern, daß ein Verstoß vorliegt. Zu diesem Punkt erlaube ich mir, auf meine Schlußanträge vom heutigen Tage in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, zu verweisen.
12 Es ist daher die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes anzuwenden, wonach
sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen [kann], um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben.
13 Der Gerichtshof hat kürzlich in seinem Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-2425) im gleichen Sinne entschieden; dort hatte die Beklagte wie hier Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsakts geltend gemacht, der sie verpflichtete, der Kommission bestimmte Angaben mitzuteilen. Dieses Urteil bekräftigt die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach
auch Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsaktes der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht dazu berechtigen, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen.
Zum zweiten Vorwurf der Kommission
14 In ihrer Klageschrift hatte die Kommission außerdem einen Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung angeführt, der folgendes bestimmt:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich die Großhandelspreise mit, die im vorangegangenen Vierteljahr bei den in Anhang IV Abschnitt B genannten, an Bord bzw. an Land gefrorenen Erzeugnissen angewandt wurden.
15 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verpflichtung enthält Artikel 2 der Verordnung Nr. 3598/83.
16 Die Kommission hatte jedoch den Umfang des Vorwurfs auf die Auskünfte über an Bord gefrorene Erzeugnisse beschränkt. Nachdem der Beklagte geltend gemacht hatte, daß es sich hierbei um eine Technik handelt, die vor Januar 1988 weder in Irland noch auf einem irischen Fischereifahrzeug angewendet wurde, hat die Kommission diesen Teil ihrer Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Antrag
17 Ich schlage Ihnen daher vor festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3796/81 und aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 3598/83 verstoßen hat, indem es die in diesen Vorschriften vorgesehenen Angaben nicht fristgemäß vorgelegt hat. Da die Kommission somit in einem ihrer Klagepunkte obsiegt hat, während sie den zweiten zurückgenommen hat, ohne daß diese Rücknahme durch das Verhalten Irlands gerechtfertigt gewesen wäre, bin ich der Ansicht, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.