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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.10.1990 – C-182/89

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:361

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. Oktober 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Am 6. Februar 1986 erteilten die zuständigen Behörden der Französischen Republik Einfuhrgenehmigungen für ungefähr 6000 aus Bolivien stammende Felle freilebender Katzen der Arten Felis geoffroyi und Felis wiedii, und zwar auf der Grundlage von Ausfuhrgenehmigungen, die die bolivianischen Behörden am 5. August 1985 ausgestellt hatten.

2 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Auffassung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384, S. 1) verstoßen hat. Dieses Übereinkommen wird auch Washingtoner Übereinkommen oder CITES genannt.

3 Die Verordnung Nr. 3626/82 wurde erlassen, um die handelspolitischen Maßnahmen aufeinander abzustimmen, was darauf zurückzuführen ist, daß die Mitgliedstaaten mehrheitlich Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auch wenn die Gemeinschaft als solche ihm nicht angehört. Sie sieht insbesondere die Erteilung verschiedener Bescheinigungen und Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten vor, um eine angemessene Überwachung des Handels mit den im Übereinkommen aufgeführten Arten unter Bedingungen sicherzustellen, die je nach der betreffenden Art mehr oder weniger streng sind.

4 Zur Zeit der streitigen Geschehnisse waren freilebende Katzen der Arten Felis geoffroyi und Felis wiedii in Anhang C Teil 2 der Verordnung aufgeführt und konnten nach deren Artikel 3 Absatz 2 erst nach Erteilung einer Einfuhrgenehmigung unter den Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung eingeführt werden, der wie folgt lautet:

Die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 wird nur dann erteilt, wenn

offensichtlich ist oder der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Arten nicht schadet und die Ausdehnung des Verbreitungsgebietes der betreffenden Populationen einer Art nicht ungünstig beeinflußt,

der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten, die von den zuständigen Behörden des Ursprunglandes ausgestellt wurden, nachweist, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist,

der Antragsteller im Falle der Einfuhr eines lebenden Tieres nachweist, daß der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet ist,

sonstige Belange der Erhaltung der Arten nicht entgegenstehen.

Für die Erteilung der Genehmigungen sind gegebenenfalls Nebenbestimmungen vorzusehen, um die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen zu gewährleisten.

5 Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Beklagte die betreffenden Einfuhrgenehmigungen erteilt hat, ohne daß die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt gewesen seien, und verweist zur Stützung ihrer These auf den tatsächlichen Zusammenhang, in dem diese Entscheidung erfolgt sei.

6 Die zuständige französische Verwaltung erteilte die betreffenden Dokumente am 6. Februar 1986; diese beziehen sich indessen auf Ausfuhrgenehmigungen, die die bolivianischen Behörden am 5. August 1985 ausgestellt hatten. Die Kommission weist nun darauf hin, daß zu diesem Zeitpunkt beträchtliche Schwierigkeiten das Funktionieren der Bestimmungen des Übereinkommens in Bolivien behinderten, was am 30. April 1985 im Rahmen der fünften Konferenz der Parteien des Übereinkommens in Buenos Aires zu einer Entschließung geführt hatte, mit der den Vertragsparteien empfohlen wurde,

für den Fall, daß die bolivianische Regierung dem ständigen Ausschuß nicht binnen 90 Tagen nachgewiesen hat, daß sie die für eine angemessene Anwendung des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, keine Sendungen von CITES-Exemplaren mit bolivianischen Begleitpapieren oder von Exemplaren mit Ursprungsbezeichnung Bolivien zu akzeptieren, bis die Regierung dieses Landes der Konferenz der Vertragsparteien oder dem ständigen Ausschuß dargetan hat, daß sie alle ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen für eine angemessene Anwendung des Übereinkommens ergriffen hat.

7 Im Anschluß an die Annahme dieser Entschließung und offenbar nach Anhörung der bei der Konferenz vertretenen Mitgliedstaaten sandten die Dienststellen der Kommission noch am gleichen Tag den C1TĽS-Vollzugsbehörden in den Mitgliedstaaten ein Fernschreiben, dem zufolge Einfuhrgenehmigungen für die betreffenden bolivianischen Exemplare nicht mehr zu erteilen waren.

8 Erst auf seiner Tagung vom 28. Oktober bis 1. November 1985 in Lausanne erklärte sich der ständige CITES-Ausschuß bereit, anzuerkennen, daß die in der Zwischenzeit von der bolivianischen Regierung getroffenen Maßnahmen signifikant seien. Er forderte daher das Sekretariat auf, den Vertragsparteien, die ein Einfuhrverbot für aus Bolivien stammende Exemplare verhängt hatten, zu empfehlen, eine Aussetzung dieser Maßnahme in Erwägung zu ziehen. Dieser Beschluß wurde den Vertragsparteien am 17. Dezember 1985 durch das Sekretariat übermittelt.

9 Der CITES-Ausschuß der Gemeinschaft, der zur Überwachung der Anwendung der Verordnung gemäß deren Artikel 19 eingesetzt worden war, erörterte seinerseits die Lage auf einer Tagung vom 12. bis 14. November 1985.

10 Im Anschluß hieran wurde ein Beschlußentwurf verfaßt, wonach die Mitgliedstaaten nach Anhörung ihrer wissenschaftlichen Behörde davon ausgehen konnten, daß die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b sowie die für die Einfuhren von Exemplaren des Anhangs II bei Einfuhren aus Bolivien im Rahmen des Quotensystems und der übrigen zwischen der bolivianischen Regierung und dem CI-TES-Sekretariat vereinbarten Durchführungsmaßnahmen erfüllt seien. Der Entwurf stellt fest, daß bezüglich der Arten Felis geoffroyi und Felis wiedii noch keine Quoten hätten festgelegt werden können, was bedeute, daß Bolivien für Felle dieser beiden Arten so lange keine Ausfuhrgenehmigungen erteilen werde, wie nicht die erforderlichen wissenschaftlichen und kommerziellen Daten zur Verfügung stünden. Die Kommission werde den Mitgliedstaaten jede in diesem Zusammenhang ergehende Entscheidung mitteilen. Sobald die Quoten festgelegt waren, sollten sie für alle Ausfuhren zwischen dem 1. Mai 1985 und dem 30. April 1986 gelten und 50 % des Jahresdurchschnitts der von Bolivien während der fünf vorausgegangenen Jahre rechtmäßig getätigten Ausfuhren nicht überschreiten.

11 Es steht fest, daß einige Mitgliedstaaten diesem Protokollentwurf nicht zugestimmt haben. In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung bestritten, daß auf dieser Tagung von Quoten für die beiden betreffenden Arten gesprochen worden sei.

12 Die Kommission trägt ihrerseits vor, daß Uneinigkeit nur wegen des Prozentsatzes von 50 % geherrscht habe, daß der Grundsatz der in dem Protokollentwurf dargestellten Lösung mithin gebilligt worden sei und daß die Wiederaufnahme der Einfuhren demzufolge noch nicht möglich gewesen sei.

13 Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständige französische Behörde vernünftigerweise nicht davon habe ausgehen können, daß der streitige Antrag die Voraussetzungen des vorgenannten Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b erfülle.

14 Die französische Regierung tritt dieser These mit einem ersten Argument entgegen, das auf dem Umstand beruht, daß dem streitigen Antrag im Februar 1986 stattgegeben worden sei, d. h., nachdem die ClTESOrgane die vorgenannte Entschließung vom April 1985 abgeändert hatten.

15 Nach meiner Ansicht ist der Auszug aus dem Protokoll der Tagung des ständigen CITES-Ausschusses vom 28. Oktober bis 1. November 1985 in Lausanne recht mehrdeutig. Man könnte daraus ableiten, daß die vorgenannte Entschließung vom 30. April 1985 von nun an als aufgehoben betrachtet werden sollte, jedenfalls soweit es um Ausfuhren mit nach Ablauf dieser Tagung ausgestellten bolivianischen Bescheinigungen ging. Mit Ausnahme der Häute von Kaimanen (vgl. Punkt 5 der Notification to the parties vom 17. Dezember 1985) wird nämlich die vom CITES-Sekretariat empfohlene Aussetzung des Einfuhrverbots nicht mit der Einführung von Quoten, sondern mit dem Ergreifen signifikanter Maßnahmen durch die Regierung Boliviens begründet, d. h. mit neuen Rechtsvorschriften, die die Ausfuhr oder Wiederausfuhr lebender Tiere verbieten, mit der Einsetzung eines hochrangigen Ausschusses zur Überwachung der Anwendung des Übereinkommens, mit den bereits getroffenen Maßnahmen zur Gewinnung wissenschaftlicher Berater und mit der Bereitschaft der bolivianischen Behörden, dem Sekretariat Kopien aller Ausfuhrgenehmigungen vorzulegen (vgl. Absätze 2 und 3 des Auszugs aus dem Protokoll). Das Schreiben zur Notifizierung dieses Protokollauszugs erwähnt unter den getroffenen neuen Maßnahmen auch den Umstand, daß künftig die bolivianischen CI-TES-Genehmigungen vom Jefe nacional de vida silvestre als Vollzugsbehörde und vom Generaldirektor des Centro de desarrollo forestal als wissenschaftlicher Behörde unterzeichnet werden müssen (Hervorhebung im Original, d. h. in Punkt 4 der Notification to the parties).

16 Außerdem ergibt sich aus einem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Papier (englischsprachige Passage in einem Vermerk des BMU vom 4. September 1986), daß das CITES-Sekretariat der Auffassung war, daß, da der ständige Ausschuß nur die Lage der Kaimane erörtert und keinerlei Ausfuhrbegrenzung für Felle freilebender Katzen festgelegt habe, die Einfuhr dieser Felle so lange abgelehnt werden müsse, bis die Ergebnisse der Felduntersuchung (field study) bezüglich dieser Arten verfügbar seien.

17 Ich meine jedoch, daß die wirkliche Tragweite der Ergebnisse der Tagung von Lausanne für die Entscheidung des Rechtsstreits, der uns hier beschäftigt, nicht von Bedeutung ist. Denn es steht fest, daß die Sendungen von Fellen freilebender Tiere, für die die französischen Behörden Einfuhrgenehmigungen erteilt haben, mit bolivianischen Ausfuhrgenehmigungen vom 5. August 1985 versehen waren; diese waren also während des Zeitraums erstellt worden, für den die CITES-Konferenz die Einstellung der Einfuhren gefordert hatte (die Frist von 90 Tagen, von der in der Entschließung vom 30. April 1985 die Rede ist, war nämlich am 30. Juli 1985 abgelaufen, ohne daß die bolivianische Regierung von den CI-TES-Organen als ausreichend betrachtete Maßnahmen ergriffen hätte). Ferner und vor allem geht es bei der vorliegenden Rechtssache um die Beachtung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3626/82 des Rates, der den Mitgliedstaaten strengere als die im Washingtoner Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen auferlegt. Das Übereinkommen gestattet nämlich in Artikel XIV den Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme usw. von Exemplaren der Arten im Sinne des Übereinkommens zu ergreifen, was bis zum völligen Verbot dieser Tätigkeiten gehen kann.

18 Auf dieser Grundlage beschloß die Gemeinschaft unter anderem, bestimmte in Anhang II des Washingtoner Übereinkommens aufgeführte Arten so zu behandeln, als seien sie in Anhang I aufgeführt: Es handelt sich um die in Anhang C Teil 1 der Verordnung aufgeführten Arten. Zweitens ist, während die Einfuhr der Arten im Sinne des Anhangs II nach dem Übereinkommen nur von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht ist (Artikel IV), für die Einfuhr der Arten im Sinne des Anhangs C Teil 2 der Verordnung darüber hinaus die Erlangung einer Einfuhrgenehmigung erforderlich. Die Arten Felis geoffroyi und Felis wiedii, die seinerzeit in Anhang II des Übereinkommens aufgeführt waren, wurden nun in Anhang C Teil 2 der Verordnung aufgenommen.

19 Drittens sind die Voraussetzungen des Artikels 10 der Verordnung für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung strenger als die der Artikel III und IV des Übereinkommens für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen. Nach diesen Bestimmungen muß die wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitteilen, daß die Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist. Nach Artikel 10 der Verordnung muß es demgegenüber offensichtlich ... [sein], daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Art nicht schadet und die Ausdehnung des Verbreitungsgebietes der betreffenden Populationen einer Art nicht ungünstig beeinflußt.

20 Die eigentliche Frage, die sich vorliegend stellt, ist somit die, ob bei einer Sendung von Fellen mit einer in der Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen bolivianischen Maßnahmen erteilten Ausfuhrgenehmigung eine zuständige innerstaatliche Behörde davon ausgehen durfte, daß die soeben von mir genannte Voraussetzung erfüllt war und daß ferner der Antragsteller anhand von Dokumenten, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt hatten, den Nachweis erbracht hat, daß das Exemplar gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben worden ist. Das ist nach meiner Meinung nicht der Fall.

21 In der sechsten und der siebten Begründungserwägung der Entschließung der Konferenz der CITES-Parteien vom 30. April 1985 ist nämlich die Rede von

(dem) begrenzten Erfolg aller Bemühungen, die das Sekretariat des Übereinkommens bei der Regierung der Bolivianischen Republik unternommen hat, damit diese die mit der Ratifizierung dieser internationalen Vereinbarung verbundenen Aufgaben erfüllt,

und

(der) Besorgnis, die die Länder der Region, insbesondere einige an Bolivien angrenzende Länder, geäußert haben, die ihre natürlichen Ressourcen durch den immer bedeutender werdenden, die freilebenden Tiere und Pflanzen dieser Länder mehr und mehr zerstörenden illegalen Handel unmittelbar beeinträchtigt sehen.

22 Diese Umstände wurden als so alarmierend angesehen, daß sie die Konferenz der CITES-Vertragsparteien zu der oben unter Nr. 6 genannten Empfehlung bewogen. In der gleichen Entschließung heißt es, daß die Konferenz

die Verpflichtung der bolivianischen Regierung [annimmt], die CITES-Ausfuhren für jede der Arten auf 50 % des Durchschnitts der letzten fünf Jahre zu verringern.

23 Ich bin der Meinung, daß angesichts des Wortlauts dieser Entschließung und angesichts der Erörterungen, die nach deren Annahme in Buenos Aires zwischen den Mitgliedstaaten stattfanden, sowie der Beratungen des ständigen CITES-Ausschusses in Lausanne (vom 28. Oktober bis 1. November 1985) und der des EWG-Ausschusses in Brüssel (vom 12. bis 14. November 1985) es für die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständige Behörde nicht mehr möglich war, davon auszugehen, daß es offensichtlich war, daß die in Bolivien erfolgte Entnahme der freilebenden Katzen aus der Natur im Frühling oder Sommer 1985 (die Ausfuhrgenehmigung datierte vom 5. August 1985) der Erhaltung der betreffenden Arten nicht schade und die Ausdehnung des Verbreitungsgebietes der betreffenden Populationen dieser Arten nicht ungünstig beeinflusse. Unter Berücksichtigung all dessen, was auf der Konferenz der Vertragsparteien im April 1985 zur Unzulänglichkeit der in Bolivien durchgeführten Kontrollen und der Entdeckung zahlreicher falscher bolivianischer CITES-Genehmigungen (Anlage 13 zur Klageschrift) gesagt worden war, war auch nicht sicher, daß die Voraussetzung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erfüllt war.

24 Ich vermag mich daher der These der französischen Regierung nicht anzuschließen, wonach die Erteilung der betreffenden Genehmigungen vielleicht insoweit : unzweckmäßig war, als die Voraussetzungen, unter denen die Einfuhren von freilebenden Katzen aus Bolivien wieder aufgenommen werden konnten, sich noch in der Erörterung zwischen dem CITES-Sekretariat und diesem Land befanden, daß aber das einzig Entscheidende die positive Stellungnahme der innerstaatlichen wissenschaftlichen Behörde gewesen sei.

25 Die Verordnung macht die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nicht von der Stellungnahme der innerstaatlichen wissenschaftlichen Behörde des Einfuhrlandes abhängig, die Artikel 10 nicht einmal erwähnt. Sie bestimmt lediglich in Artikel 8, daß die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats selbst die Genehmigung unter den Voraussetzungen des Artikels 10 erteilt. Das Washingtoner Übereinkommen selbst sieht eine Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde des Einfuhrstaats nur für die in..Anhang I aufgeführten Arten vor (vgl. Artikel III Absatz 3 Buchstabe a, im Gegensatz zu Artikel IV Absatz 4). Die These der französischen Regierung könnte äußerstenfalls sogar den normativen Charakter des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b in Frage stellen, der zu einer bloßen, auf die Stellungnahme der innerstaatlichen wissenschaftlichen Behörde verweisenden Verfahrensvorschrift werden könnte. Es ist darauf hinzuweisen, daß die betreffende wissenschaftliche Stellungnahme keinerlei Hinweis auf die so strengen Kriterien des Artikels 10 der Verordnung enthielt.

26 Im vorliegenden Fall hatte daher die für die Erteilung der Genehmigungen zuständige Behörde die Pflicht, die positive Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde zu übergehen und die Einfuhrgenehmigungen auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zu verweigern, die im übrigen wahrscheinlich nicht zur Kenntnis der innerstaatlichen wissenschaftlichen Behörde gelangt waren.

27 Ich schlage Ihnen daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben, und nur der Vollständigkeit halber werde ich noch auf die anderen Argumente eingehen, die die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen haben.

28 Die Beklagte erkärt, die Kommission werfe ihr in Wirklichkeit nicht eine Verletzung der Verordnung Nr. 3626/82 vor, sondern vielmehr, daß sie der Empfehlung der CITES-Konferenz nicht gefolgt sei, obwohl doch der zwingende Charakter dieses Aktes keineswegs nachgewiesen sei. Die Kommission versuche, ihr einen solchen Charakter auf dem Weg über ihr erwähntes Fernschreiben vom 30. April 1985 zu verleihen.

29 Ich glaube nicht, daß ich dieser These beipflichten kann. Die Klägerin legt nämlich sehr klar dar, daß das betreffende Fernschreiben nur eine Anzeige war, mit der den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden sollte, daß nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben seien. Dieses Fernschreiben kann nicht als Rechtsgrundlage für die Rügen der Kommission betrachtet werden.

30 Die französische Regierung trägt weiter vor, daß der wahre Vorwurf, den die Kommission ihr mache, tatsächlich der sei, nicht das Abstimmungsverfahren durchgeführt zu haben, das die Kommission den Mitgliedern des CITES-Ausschusses der Gemeinschaft vorgeschlagen habe, um eine einheitliche Anwendung der Voraussetzungen des Artikels 10 durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, das aber von diesem Ausschuß nicht angenommen worden sei.

31 Die Kommission stellt indessen in ihrer Erwiderung (Nr. 6) klar, daß sie der Beklagten in keiner Weise vorwerfe, das Abstimmungsverfahren nicht angewandt zu haben. Die Kommission stellt ebenfalls in Abrede, Frankreich vorgeworfen zu haben, daß es den Standpunkt der belgischen Behörden nicht berücksichtigt habe, die im April 1985 das Vorhandensein einer Bedrohung für die betreffenden freilebenden Katzen bejaht hätten. Unter diesen Umständen brauche ich diese Aspekte der Auseinandersetzung nicht zu vertiefen.

32 Die Beklagte macht außerdem geltend, daß es Sache der Kommission gewesen wäre, die notwendigen Verbote auf der Grundlage des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu erlassen, wenn sie der Meinung gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des Artikels 10 nicht erfüllt seien. Diese Vorschrift lautet:

Nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 legt der Ausschuß folgendes fest: ... die einheitlichen Vorschriften für die Ausstellung der in den Artikeln 10 und 11 bezeichneten Dokumente ...

Die Kommission ist ebenfalls der Meinung, daß diese Vorschrift tatsächlich den Erlaß solcher Verbote gestatte. Sie führt indessen, ebenso wie die Beklagte, kein anderes Argument an als die Existenz einer ihrer eigenen Verordnungen, die ein solches Verbot enthält.

33 Es scheint mir auf jeden Fall klar zu sein, daß, selbst wenn Artikel 21 solche Verbote für die einzelnen Arten zulassen würde, er sicherlich nicht die Verweigerung der Erteilung der Einfuhrgenehmigung vom vorherigen Erlaß einer Verordnung der Kommission abhängig macht, die die betreffenden Einfuhren untersagt. Man könnte höchstens in Erwägung ziehen, daß er jede Anwendung des Artikels 10 vom Inkrafttreten allgemeiner und einheitlicher Normen abhängig macht, mit denen die Voraussetzungen angegeben werden, die jede in Artikel 10 genannte Bescheinigung erfüllen muß. Eine solche Verordnung ist aber erlassen worden. Artikel 21 konnte daher der Anwendung des Artikels 10 auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegenstehen.

34 Die beklagte Regierung bringt weiter vor, daß eine Verweigerung der Erteilung der beantragten Einfuhrgenehmigungen nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien und alle von Bolivien verlangten Maßnahmen nicht unmittelbar mit dem Überleben der Arten in Zusammenhang gestanden hätten, sondern eher mit der Notwendigkeit, die bolivianischen Behörden wegen ihrer unzureichenden Anwendung des Übereinkommens zu bestrafen.

35 Diesen Standpunkt teile ich nicht. Es ist nämlich zu betonen, daß das Übereinkommen Verwaltungsmaßnahmen nur zu dem Zweck einführt, die Erhaltung der in seinen verschiedenen Anhängen aufgeführten Arten sicherzustellen, und daß diese Erhaltung also untrennbar mit der Anwendung dieser Maßnahmen verbunden ist. So bestimmt in diesem Sinne Artikel II des Übereinkommens, daß Anhang II, zu dem alle im Anhang C Teil 2 der Verordnung Nr. 3626/82 aufgeführten Arten gehören, enthält:

alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird ...

36 Die Beklagte unterstreicht außerdem, daß es nach französischem Verwaltungsrecht nicht möglich sei, einen rechtmäßigen rechtsbegründenden Einzelakt zu widerrufen. Diese Erwägung kann indessen nicht den geringsten Einfluß auf das Vorliegen der streitigen Vertragsverletzung, sondern höchstens auf die Möglichkeiten ihrer Wiedergutmachung haben. Nun, aus Artikel 171 EWG-Vertrag folgt, daß ein Mitgliedstaat, dessen Vertragsverletzung der Gerichtshof festgestellt hat, die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben, und es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich der Beklagte nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung einer Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen. Weiterhin und vor allem muß hervorgehoben werden, daß der betreffende Einzelakt gegen eine aufgrund des Artikels 189 EWG-Vertrag unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsverordnung verstieß und folglich nicht als rechtmäßig angesehen werden kann.

37 Abschließend sei bemerkt, daß die französischen Behörden in einem an das deutsche Bundesumweltministerium gerichteten, von der Kommission vorgelegten Schreiben (Anlage 9 zur Klageschrift) folgendes anerkannt haben:

Die ... Genehmigungen wurden von Bolivien im August 1985, während der Aussetzung aller Einfuhren aus Bolivien durch CITES, ausgestellt. Aus diesem Grund hätte der Antrag der Firma ARSI abgelehnt werden müssen.

38 Da die Kommission selbst in der mündlichen Verhandlung die Rüge einer Verletzung der Artikel 5 und 189 EWG-Vertrag selbst zurückgenommen hat, schlage ich Ihnen vor, aus allen dargelegten Gründen festzustellen, daß die Französische Republik durch die Erteilung der streitigen Einfuhrgenehmigungen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates verstoßen hat, und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.