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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.11.1990 – C-96/89
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:374
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 6. November 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage beantragt die Kommission, festzustellen, daß daß Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es unter Erhebung der auf 6 % des Zollwerts herabgesetzten Abschöpfung - gemäß dem zwischen der EWG und dem Königreich Thailand abgeschlossenen Kooperationsabkommen (im weiteren: Abkommen EWG-Thailand) eine aus Thailand ohne Ausfuhrbescheinigung ausgeführte Menge Manihot zum freien Verkehr zugelassen hat und sich geweigert hat, den der vollen Agrarabschöpfung entsprechenden Betrag als eigene Mittel festzustellen und zur Verfügung zu stellen.
2 Nach Ihrem Urteil Krohn haben Sie sich erneut mit den in den Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 2029/82 vom 22. Juli 1982 und (EWG) Nr. 3383/82 vom 16. Dezember 1982 niedergelegten Durchführungsbestimmungen zu der Ausfuhrquotenregelung für thailändischen Manihot in die Gemeinschaft zu beschäftigen. Ihre in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen umreißen, worum es in dem vorliegenden Verfahren geht.
Gemäß Artikel 1 des Abkommens EWG-Thailand ist die Möglichkeit, Manihot zu einem Präferenzzollsatz von 6 % des Zollwerts in die EWG einzuführen, während der Geltungsdauer dieses Abkommens (Januar 1982 bis Dezember 1986) auf die in diesem Abkommen festgesetzten Kontingente beschränkt. Die Einhaltung dieser Kontingente wird in der Weise durch ein doppeltes Kontrollsystem sichergestellt, daß die thailändischen Behörden gemäß Artikel 5 des Abkommens Ausfuhrbescheinigungen nur in den Grenzen der festgesetzten Kontingente und die Dienststellen der Gemeinschaft Einfuhrlizenzen, die das Recht auf Gewährung des Präferenzzollsatzes verleihen, nur gegen Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung erteilen dürfen.
Allerdings wurden vor dem Inkrafttreten des Abkommens EWG-Thailand und der Verordnung Nr. 2029/82 im Juli 1982 Manihoteinfuhren aus Thailand ohne jede Bezugnahme auf Ausfuhrbescheinigungen ausschließlich aufgrund von Einfuhrlizenzen durchgeführt, die die Dienststellen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 338, S. 1) ausstellten.
Obwohl die in den ersten Monaten des Jahres 1982 vor Inkrafttreten des Abkommens EWG-Thailand erteilten Einfuhrlizenzen nicht zentral buchmäßig auf Gemeinschaftsebene erfaßt worden waren, sollte die Einhaltung des in dem Abkommen EWG-Thailand für das ganze Jahr 1982 festgesetzten Kontingents dennoch durch das Eingreifen der thailändischen Behörden sichergestellt werden. Diese hatten nämlich seit dem 1. Januar 1982 systematisch Ausfuhrbescheinigungen für jede Partie Manihot ausgestellt, welche die thailändischen Häfen mit einem Bestimmungsort in der Gemeinschaft verließ, und die entsprechenden Mengen buchmäßig erfaßt. Sie mußten die Erteilung dieser Bescheinigungen einstellen, wenn das für 1982 festgesetzte Kontingent erreicht sein würde.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß beim Inkrafttreten des Abkommens EWG-Thailand eine gewisse Anzahl von vorher erteilten Einfuhrlizenzen noch gültig war und es damit den Importeuren, die über eine solche Lizenz verfügten, erlaubte, die entsprechenden Einfuhren nach dem Inkrafttreten des Abkommens durchzuführen, ohne die von den thailändischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen vorlegen zu müssen. Bestimmte Wirtschaftsteilnehmer konnten deshalb versucht sein, diese Ausfuhrbescheinigungen zu behalten und diejenigen unter ihnen nochmals zu verwenden, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen war, um neue Einfuhrlizenzen nach der durch die Verordnung Nr. 2029/82 eingeführten Regelung zu beantragen. Ein und dieselbe Ausfuhrbescheinigung konnte deshalb dazu verwendet werden, das Doppelte der in ihr angegebenen Manihotmenge in die EWG einzuführen.
3 Um solche Machenschaften zu vereiteln, erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 499/83 vom 2. März 1983, mit der die Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 dahin geändert worden, daß ab 21. März 1983 in jeder Einfuhrlizenz der Name des in der thailändischen Ausfuhrlizenz eingetragenen Schiffes, mit dem der Manihot befördert wird, sowie Nummer und Datum der Ausfuhrlizenz enthalten sein muß. Die Einfuhrlizenz kann im übrigen nur zum Nachweis der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr anerkannt werden, wenn insbesondere anhand einer Kopie des von dem Betroffenen vorgelegten Seefrachtbriefs ersichtlich ist, daß:
die Erzeugnisse, für die die Überführung in den freien Verkehr beantragt wird, mit dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Schiff in die Gemeinschaft befördert wurden;
der Zeitpunkt, an dem diese Erzeugnisse in Thailand an Bord dieses Schiffes verladen wurden, vor dem Datum der thailändischen Ausfuhrlizenz liegt.
Vollständigkeitshalber möchte ich noch erwähnen, daß Sie in dem Urteil Krohn vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 499/83 der Kommission die Befugnis zuerkannt haben,
gestützt auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 2029/82 in Zweifelsfällen nachzuprüfen, ob es sich bei dem Manihot, für den eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, um denselben wie denjenigen handelte, für den die vorgelegte Ausfuhrbescheinigung ausgestellt worden war.
Sie haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß
das im Anhang der Verordnung abgedruckte Formular für eine Ausfuhrbescheinigung die Angabe des Namens des Schiffes vorsieht, das den Manihot, für den die Bescheinigung erteilt wurde, befördert, und daß diese Angabe der Kommission eine solche Nachprüfung ermöglicht.
4 Die Kommission kann somit den zuständigen nationalen Behörden aufgeben, die Erteilung von Einfuhrlizenzen trotz Vorlage von Ausfuhrbescheinigungen zu verweigern, wenn sie den Verdacht hat, daß letztere sich auf eine schon durchgeführte Einfuhr beziehen.
5 Der vorliegenden Vertragsverletzungsklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Am 31. Januar 1983 teilte die Kommission den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten per Fernschreiben mit, daß nach von den thailändischen Behörden übermittelten Informationen das Frachtschiff Equinox Mitte Januar Thailand in Richtung Gemeinschaft mit einer Ladung Manihot verlassen habe, für die die thailändischen Behörden keine Ausfuhrbescheinigung ausgestellt hätten. In dem Fernschreiben wurde erwähnt, daß diese Ladung nicht zum freien Verkehr zugelassen werden dürfe, auch nicht bei Vorlage von Einfuhrlizenzen, da diese nicht auf Vorlage thailändischer Ausfuhrbescheinigungen erteilt worden sein könnten. In einem zweiten Fernschreiben der Kommission vom 6. Mai 1983, das diesmal nur an die niederländischen Behörden gerichtet wurde, teilte die Kommission mit, daß die Equinox nach ihren Informationen in Rotterdam für Rechnung der Firma Krohn 50000 Tonnen Manihot entladen habe, für die keine Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt worden seien. Das Fernschreiben blieb unbeantwortet.
6 Ein am 6. Juni 1983 übermitteltes Aufforderungsschreiben der Kommission hingegen wurde von den niederländischen Behörden dahin beantwortet, daß 62523 Tonnen Manihot auf Vorlage von in der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) vor dem 21. März 1983 erteilte Einfuhrlizenzen zum freien Verkehr zugelassen worden seien. Auf diesen Einfuhrlizenzen war der Name des Schiffes, mit dem die Beförderung erfolgt war, nicht angegeben.
7 Nach Überprüfungen stellte die Kommission fest, daß die betreffenden Einfuhrlizenzen von der BALM auf Vorlage von Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt worden waren, auf denen die Namen anderer Schiffe als der Equinox genannt waren. Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 2. August 1983 und vom 1. Februar 1984 die niederländischen Behörden aufgefordert hatten, sich zu diesen Vorgängen zu äußern, forderte sie letztere mit Schreiben vom 9. Februar 1984 auf, die für den betreffenden Manihot nicht erhobenen Agrarabschöpfungen nachzuerheben. Nachdem sich die niederländischen Behörden geweigert hatten, versandte die Kommission am 25. Juli 1985 das Aufforderungsschreiben und gab am 29. Januar 1988 die mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
8 Die Klagegründe sind auf eine Verletzung der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates, durch die die volle Agrarabschöpfung eingeführt wird, des Kooperationsabkommens EWG-Thailand und der Verordnungen (EWG) Nrn. 604/83, 2029/82 und 3383/82 sowie der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates über die eigenen Mittel der Gemeinschaften gestützt.
9 Vor Untersuchung dieser beiden Klagegründe ist jedoch der von der niederländischen Regierung erhobene Einwand, die Klage sei verspätet erhoben worden, zu prüfen, wobei nicht deutlich ist, ob sie hiermit eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit erhebt. Tatsächlich liegen zwischen dem das Verfahren eröffnenden Schreiben der Kommission vom 1. Februar 1984 und der Erhebung der vorliegenden Klage am 16. August 1989 mehr als fünf Jahre. Die Kommission hat erwidert, sie habe vor Fortführung des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens den Ausgang der Rechtssache Krohn abwarten wollen. Die niederländische Regierung führt aus, selbst wenn man annehme, daß das Urteil Krohn einen Einfluß auf das vorliegende Verfahren haben könne, sei die mit Gründen versehene Stellungnahme erst ein Jahr nach Erlaß des genannten Urteils abgegeben und die Klage ebenfalls erst ein Jahr nach der Beantwortung dieser Stellungnahme erhoben worden.
10 Der erhobene Einwand ist meines Erachtens zu verwerfen. Der Gerichtshof hat ein solches Argument schon einmal kurz abgetan. In einem Urteil Kommission/Belgien haben Sie, nachdem dieser Staat unter Berufung auf Ihr Urteil zu Artikel 93 geltend gemacht hatte, bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag sei eine angemessene Frist einzuhalten, daran erinnert, daß Artikel 93 ausdrücklich von Artikel 169 abweiche, und ausgeführt, daß
Artikel 169 EWG-Vertrag Anwendung [findet], ohne daß die Kommission eine bestimmte Frist zu wahren hätte. Die Kommission hat vorgetragen, sie habe im vorliegenden Fall von dem ihr in Artikel 169 EWG-Vertrag eingeräumten Beurteilungsspielraum dahin Gebrauch gemacht, daß sie die Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen belgischen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt habe, in dem die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten sei. Damit hat sie von ihrem Beurteilungsspielraum keinen vertragswidrigen Gebrauch gemacht.
11 Die der Kommission durch Ihre Rechtsprechung zuerkannte Befugnis zur Prüfung der Opportunität der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 würde im übrigen ernsthaft angetastet, wenn ihr Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren in Gang zu setzen, durch eine Frist beschränkt würde. Opportunität der Verfolgung und Klagefrist sind hier eng miteinander verbunden.
12 In der mündlichen Verhandlung hat die niederländische Regierung geltend gemacht, Sie könnten die Länge dieses Zeitraums bei den finanziellen Folgen eines möglichen Urteils, in dem die Vertragsverletzung festgestellt werde, berücksichtigen. Hierzu ist daran zu erinnern, daß Sie nicht über eine Haftungsklage zu entscheiden haben, bei der Sie die Höhe der gegebenenfalls von den Niederlanden geschuldeten Beträge überprüfen könnten, sondern über eine Vertragsverletzungsklage. Sie haben demgemäß nur den Gegenstand der Vertragsverletzung zu bestimmen, ohne daß Sie die Befugnisse ausüben könnten, die Sie im Rahmen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung hätten.
13 Kommen wir zu Untersuchung des ersten Klagegrundes. Dieser wird auf die Artikel 5 EWG-Vertrag und 7 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 gestützt. Diese beiden letzgenannten Bestimmungen sehen insbesondere vor, daß die Kommission, wenn die Bedingungen, von denen die Erteilung der [Einfuhr-]Lizenz abhängig ist, nicht erfüllt [sind], ... gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen [kann].
14 Die Kommission macht hierzu geltend, zu diesen geeigneten Maßnahmen könne die Versendung eines Fernschreibens an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gehören, in dem angeordnet werde, die Ladung der Equinox trotz der Vorlage von Einfuhrlizenzen nicht zum freien Verkehr zuzulassen. Sie räumt zwar ein, daß vor dem 21. März 1983, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 499/83, die Einfuhrlizenzen nicht die Angaben der entsprechenden Ausfuhrbescheinigungen enthalten hätten; die nationalen Behörden seien jedoch verpflichtet gewesen, die Identität des angebotenen Manihots durch Anforderung der Kopie des Konnossements oder der thailändischen Ausfuhrbescheinigungen bei der Stelle, die die Einfuhrlizenzen ausgestellt habe, zu überprüfen.
15 Die niederländische Regierung führt aus, die Artikel 7 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 bezögen sich auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen und nicht auf die Zulassung zum freien Verkehr. Es habe der Kommission oblegen, der Erteilung der Einfuhrlizenzen durch die BALM zu widersprechen; da sie dies nicht getan habe, könne sie sich nicht auf das Bestehen einer dritten Kontrolle der Anwendung des Abkommens EWG-Thailand berufen, die von den nationalen Behörden im Zeitpunkt der Zulassung zum freien Verkehr durchzuführen sei.
16 Wie sind die gleichlautenden Artikel 7 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 auszulegen? Die niederländische Regierung ist der Auffassung, die durch sie der Kommission übertragene Befugnis sei vor der Erteilung der Einfuhrlizenz auszuüben. Schon der Wortlaut der betreffenden Bestimmung widerlegt diesen Standpunkt. Unterabsatz 2 der Artikel 7 Absatz 1 beginnt nämlich mit dem Satz: Sind die Bedingungen, von denen die Erteilung der Lizenz abhängig ist, nicht erfüllt..., was meines Erachtens den Fall betrifft, daß die Einfuhrlizenz ausgestellt wurde und die Kommission davon Kenntnis erhielt, daß die Bedingungen, von denen die Erteilung abhängig war, nicht erfüllt wurden.
17 Die Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 können im übrigen nur Fälle betreffen, in denen die Einfuhrlizenzen schon ausgestellt wurden, da die Kommission gemäß Unterabsatz 1 die Befugnis hat, fernschriftlich der Erteilung dieser Lizenzen zu widersprechen, wenn die im Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. Folgte man der Auffassung der niederländischen Regierung, hätte der zweite Unterabsatz keine Funktion.
18 Wenn im übrigen die betreffende Bestimmung der Kommission erlaubt, mittels geeigneter Maßnahmen die zuständigen Behörden zur Verweigerung der Zulassung von Ladungen mit Einfuhrlizenzen zum freien Verkehr zu zwingen, so kann dies nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann gelten, wenn die Bedingungen, von denen die Erteilung der Lizenz abhängig ist, nicht erfüllt sind.
19 Welche Bedingungen sind dies? Es handelt sich meines Erachtens insbesondere um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 6 Absatz 1 und 6 Absatz 3 der beiden genannten Verordnungen, also die zur Einfuhr aus dem Königreich Thailand und diejenige, daß die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht übersteigen darf.
20 Gehören zu diesen Bedingungen, von denen die Ausstellung der Einfuhrlizenz abhängig ist, im Hinblick auf den Wortlaut der Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnungen nicht auch diejenigen, die im Kooperationsabkommen enthalten sind, und insbesondere
die in den Artikeln 1 und 5 des Kooperationsabkommens aufgestellte Vorschrift, wonach die Manihotausfuhren aus Thailand in die EWG die vereinbarten Mengen... nicht übersteigen dürfen
In dem Urteil Krohn hat der Gerichtshof nämlich anerkannt, daß die der Kommission durch die Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 übertragene Befugnis, der Erteilung der Einfuhrlizenzen zu widersprechen, ausgeübt werden konnte, um zusätzliche Auskünfte zu verlangen und zu überprüfen, ob die beantragten Lizenzen nicht zu einer Überschreitung des Kontingents führen konnten. Es ist schwer einzusehen, warum die Kommission die ihr durch Unterabsatz 2 desselben Artikels übertragenen Befugnisse nicht zu demselben Zweck ausüben und nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen können sollte.
21 Zu diesen Maßnahmen muß insbesondere die Empfehlung an die nationalen Behörden gehören, die Überführung in den freien Verkehr bei herabgesetzter Abschöpfung nur unter der Bedingung zuzulassen, daß ihnen die entsprechenden Ausfuhrbescheinigungen vorgelegt werden, um die Identität des eingeführten Manihots mit demjenigen, für den diese Bescheinigungen ausgestellt wurden, zu überprüfen. Da die der Kommission durch die Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 übertragene Befugnis in den Fällen ausgeübt wird, in denen die Einfuhrlizenzen schon ausgestellt worden sind, ist die Kommission naturgemäß verpflichtet, die Überprüfung im Zeitpunkt der Zulassung zum freien Verkehr vornehmen zu lassen. Spräche man ihr die Befugnis ab, in diesem Zeitpunkt tätig zu werden, so würde die genannte Bestimmung zum toten Buchstaben und somit jeder nützlichen Wirkung beraubt.
22 Es geht keineswegs darum, wie die niederländische Regierung geltend macht, die von der Kommission oder der BALM begangenen Fehler auszubügeln. Zwar datiert das erste Fernschreiben der Kommission vom 31. Januar 1983, in ihm wird jedoch mitgeteilt, daß die thailändischen Behörden die Kommission von der Abfahrt der Equinox Mitte Januar mit einer Ladung Manihot ohne Ausfuhrbescheinigungen unterrichtet hätten. Die Kommission kann diese Auskunft also erst in der zweiten Januarhälfte 1983 erhalten haben. Einige der von der BALM ausgestellten Einfuhrlizenzen sind jedoch auf den 6., 11., 19. und 27. Januar datiert. Es ist also nicht sicher, ob die Kommission noch in der Lage war, bei der BALM einzugreifen und diese aufzufordern, die Einfuhrlizenzen nicht zu erteilen. Im übrigen wird in dem an die niederländischen Behörden gerichteten Fernschreiben der Kommission vom 6. Mai 1983 ausgeführt, daß ihr für diese Mengen keine Mitteilung über einen Antrag auf Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 9 der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 zugegangen sei. Es ist somit wahrscheinlich, daß die von der BALM erteilten Einfuhrlizenzen für andere Manihot-Ladungen bestimmt waren, und es ist schwer ersichtlich, wie die Kommission ihrer Erteilung hätte widersprechen können, da sie nicht wußte, daß sie später für eine andere Ladung verwendet werden würden. Es blieb ihr also nur die Möglichkeit, die ihr durch die Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 übertragenen Befugnisse auszuüben.
23 Es geht auch nicht darum, eine dritte systematische Kontrolle einzuführen. Die geeigneten Maßnahmen können, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, die von der Erteilung der Lizenz, also einer Lizenz, spricht, nur punktuelle, wie im vorliegenden Fall eine bestimmte Ladung betreffende Maßnahmen sein. In den meisten Fällen werden diese Maßnahmen darauf gerichtet sein, die Folgen von Unregelmäßigkeiten zu verhindern, die bei den entweder von den thailändischen Behörden oder von den nationalen Behörden oder den Gemeinschaftsbehörden durchgeführten Kontrollen festgestellt wurden.
24 Auch Artikel 5 EWG-Vertrag trägt zum Verständnis der Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 bei. Die den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht zur Zusammenarbeit hätte die niederländischen Behörden veranlassen müssen, mit der BALM, und sei es per Telefon, Kontakt aufzunehmen, um die in den Ausfuhrbescheinigungen genannten Schiffsnamen zu erfahren. Ein solches Verhalten wäre um so natürlicher gewesen, als die niederländischen Behörden schon zu diesem Zeitpunkt von den besonderen Schwierigkeiten, denen sich die Gemeinschaft gegenübersah, Kenntnis haben mußten. Die Verordnung Nr. 499/83, in der insbesondere die Angabe des Schiffsnamens auf der Einfuhrlizenz vorgesehen ist, datiert nämlich vom 2. März 1983. Die Zulassung zum freien Verkehr kann aber erst nach dem 18. März 1983, dem Datum der letzten von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Einfuhrlizenz, erfolgt sein. Selbst wenn die Verordnung Nr. 499/83 erst am 21. März 1983 in Kraft getreten ist, waren die Gründe für ihren Erlaß und der Inhalt ihrer Bestimmungen den zuständigen niederländischen Behörden ganz sicher bekannt.
25 Vollständigkeitshalber füge ich schließlich hinzu, daß die Ausstellung der Einfuhrlizenz unter den vorliegenden Umständen kein berechtigtes Vertrauen des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers schaffen konnte, da der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Ihrer Rechtsprechung
nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden [kann], das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat.
26 Die Kommission konnte somit meines Erachtens die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der geeigneten Maßnahmen verpflichten, die Zulassung der Ladung der Equinox zum freien Verkehr auf Vorlage von Einfuhrlizenzen zu verweigern, es sei denn, sie überprüften die Identität des betreffenden Manihots durch Anforderung der entsprechenden Ausfuhrbescheinigungen.
27 Das Königreich der Niederlande hat somit gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen, indem es unterlassen hat, bei der BALM das Vorliegen von Ausfuhrbescheinigungen für die streitige Ladung zu überprüfen und indem es trotz des Fernschreibens der Kommission etwa 60000 Tonnen Manihot, für die keine Ausfuhrbescheinigung ausgestellt worden war, zum freien Verkehr zugelassen hat.
28 Die niederländische Regierung macht zwar geltend, sie habe eine Untersuchung hinsichtlich der Aufenthalte und der Route der Equinox durchgeführt. Nach den Ergebnissen der Untersuchung sei die Equinox in Erwartung von Ausfuhrbescheinigungen in einem thailändischen Hafen vor Anker geblieben.
29 Eine solche Überprüfung war jedoch nicht ausreichend. Tatsächlich hatte die Equinox zwar Ausfuhrbescheinigungen für einen Teil ihrer Ladung erhalten, doch wurden für die in Frage stehenden 60000 Tonnen Manihot keine Bescheinigungen ausgestellt, da wie gesagt die von der BALM für diese Menge ausgestellten Einfuhrlizenzen auf Vorlage von Ausfuhrbescheinigungen erteilt wurden, auf denen andere Schiffe genannt waren. Die von der niederländischen Regierung durchgeführte Untersuchung war somit keine korrekte Durchführung der von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 getroffenen geeigneten Maßnahmen. Dies ist meines Erachtens ausreichend, um aus diesem Grund die Vertragsverletzung festzustellen. Somit ist der von der Kommission hilfsweise vorgebrachte Klagegrund, der die Weigerung der niederländischen Behörden betrifft, die nicht erhobenen Abschöpfungen nachzuerheben, nicht mehr zu untersuchen.
30 Betrachten wir nun den zweiten Klagegrund. Dieser betrifft die Weigerung der niederländischen Regierung, den Unterschiedsbetrag zwischen der vollen Abschöpfung und der herabgesetzten Abschöpfung als eigene Mittel der Gemeinschaften festzustellen und der Kommission bis zum 29. Juni 1984 spätestens zur Verfügung zu stellen, wie diese mit Schreiben vom 18. April 1984 gefordert hatte.
31 In den schriftlichen Erklärungen findet sich eine erste, möglicherweise mehr scheinbare als tatsächliche Meinungsverschiedenheit der Parteien. Die niederländische Regierung macht nämlich geltend, es obliege nicht der Kommission, die eigenen Mittel festzustellen, da diese Befugnis ausschließlich von den Mitgliedstaaten ausgeübt werde. Die Kommission antwortet, meines Erachtens zu Recht, zwar obliege die Feststellung der eigenen Mittel gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2891/77 tatsächlich allein den Mitgliedstaaten, aus den Bestimmungen dieser Verordnung folge jedoch, daß die Mitgliedstaaten die Verpflichtung hätten, die Beträge der Forderungen als eigene Mittel festzustellen, sobald diese geschuldet seien. Es wird nicht bestritten, daß die Kommission für die Feststellung der eigenen Mittel nicht selbst zuständig ist. Die wesentliche Schwierigkeit liegt darin, ob ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, von ihm bestrittene Forderungen festzustellen.
32 Meines Erachtens kann diese Frage nur bejaht werden. Es kann einem Mitgliedstaat nicht erlaubt werden, nur deshalb, weil er bestreitet, einen bestimmten Betrag zu schulden, die Zurverfügungstellung der eigenen Mittel an die Gemeinschaftsbehörden zu blockieren. Sie haben unter der Geltung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 anerkannt, daß das System einer monatlichen Verbuchung, bei der die festgestellten Ansprüche von den Gemeinschaften als zu erhebende Einnahmen ausgewiesen würden, und die Verpflichtung, bei verspäteter Gutschrift Zinsen zu zahlen, es erforderlich mache, daß der Kommission das Recht eingeräumt werde, zu verlangen, daß zusätzliche Kontrollen durchgeführt würden und daß sie zu diesen von dem Zeitpunkt an hinzugezogen wird, zu dem die Feststellung hätte erfolgen müssen. Die Anerkennung einer solchen Befugnis der Kommission ist nur dann verständlich, wenn der betroffene Mitgliedstaat verpflichtet ist, die eigenen Mittel trotz seiner Zweifel festzustellen. Unterläßt er dies, so tut er es auf eigene Gefahr, da er dann die in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 vorgesehenen Verzugszinsen wird zahlen müssen.
33 Auch zu diesem Punkt besteht Streit zwischen den Parteien. Nach dem Vorbringen der niederländischen Regierung sind Verzugszinsen nach Artikel 11 nur in dem Fall zu zahlen, daß ein Mitgliedstaat, nachdem er gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung die eigenen Mittel festgestellt hat, diese nicht bis spätestens am 20. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, dem zu diesem Zweck für die Kommission bei seiner Haushaltsverwaltung eingerichtenen Konto gutgeschrieben hat. Er sei hingegen nicht auf den Fall anwendbar, daß ein Mitgliedstaat sich weigere, die eigenen Mittel festzustellen, was naturgemäß dazu führe, daß keine Gutschrift erfolge.
34 Sie haben diesen Standpunkt in Ihrer Rechtsprechung schon verworfen. In einer Rechtssache Kommission/Deutschland war der Mitgliedstaat der Auffassung,
daß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen nur in den Fällen begründe, in denen ein Mitgliedstaat die Frist nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung versäume, die ihm nach der Feststellung der Abgaben für deren Gutschrift auf dem Konto der Kommission eingeräumt sei, nicht aber dann, wenn die vorhergehende Feststellung der betreffenden Abgaben verspätet erfolgt sei.
Hierauf haben Sie geantwortet, daß
sich aus dem Wortlaut des genannten Artikels 11 der Verordnung Nr. 2891/77 ergibt, daß die Verzugszinsen bei verspäteter Gutschrift auf dem Konto der Kommission zu zahlen sind. Daraus folgt, daß unabhängig davon, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist, die Verzugszinsen verlangt werden können, ohne daß danach zu unterscheiden wäre, ob die verspätete Gutschrift auf einer Nichteinhaltung des Endtermins für die Feststellung der Ansprüche oder auf einer Überschreitung der Frist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 beruht.
35 In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es zwar um eine Verordnung der Kommission, die die Mitgliedstaaten verpflichtete, die geschuldeten Abgaben vor einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Dieer Umstand gibt jedoch keinen Anlaß für eine andere Betrachtungsweise. Im vorliegenden Fall besteht zwar keine eigentliche Frist für die Feststellung der Ansprüche, aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 2891/77 ergibt sich jedoch, daß ein Anspruch festzustellen ist, sobald die entsprechende Forderung von der zuständigen Dienststelle oder Einrichtung des Mitgliedstaats ordnungsgemäß festgesetzt ist. Dies war im übrigen auch Ihr Standpunkt in einem kürzlich ergangenen Urteil Kommission/Italien. Generalanwalt Mancini hatte in seinen Schlußanträgen zu dem Urteil Kommission/Deutschland übrigens ausgeführt, daß
die Feststellung... nicht der den Anspruch auf die Einnahmen begründende Akt, sondern nur der Umstand [ist], der die Verpflichtung des Mitgliedstaats begründet, diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen. Wenn dies nicht so wäre, wenn die Entstehung des Anspruchs von der Feststellung durch die Mitgliedstaaten abhinge, so würde diesen in der Praxis eine Abgabenhoheit wieder zuerkannt, die ihnen entzogen worden ist.
36 Das Argument der niederländischen Regierung ist somit nicht treffend. Der zweite Klagegrund greift demgemäß ebenfalls durch.
37 Ein Punkt sei jedoch noch erwähnt. Die in Frage stehenden Ansprüche hätten im Monat April 1983 festgestellt werden müssen, und die entsprechenden Beträge hätten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 bis spätestens 20. Juni 1983 auf dem Konto der Kommission gutgeschrieben sein müssen. Dennoch beantragt die Kommission, festzustellen, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, indem es sich geweigert hat, den betreffenden Betrag als eigene Mittel festzustellen, zuzüglich Zinsen ab dem 29. Juni 1984, dem Zeitpunkt, zu dem sie gefordert hatte, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen. Sie haben demgemäß die Vertragsverletzung nur innerhalb der Grenzen des Klagebegehrens, wie sie in der Klageschrift gezogen worden sind, festzustellen.
38 Ich schlage Ihnen demgemäß vor, festzustellen, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat,
indem es im April 1983 eine Lieferung von ungefähr 60000 Tonnen Manihot, die ohne Ausfuhrbescheinigungen aus Thailand ausgeführt worden war, unter Erhebung der auf 6 % des Zollwerts herabgesetzten Abschöpfung zum freien Verkehr zugelassen hat;
indem es sich geweigert hat, den für diese Lieferung Manihot zu Unrecht nicht erhobenen Betrag, nämlich 19765281,39 HFL, als eigene Mittel der Gemeinschaft festzustellen und der Kommission diesen Betrag, gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 zuzüglich Zinsen ab 29. Juni 1984, zur Verfügung zu stellen.
Ich schlage Ihnen ferner vor, dem beklagten Mitgliedstaat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.