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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1990 – C-15/89
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:393
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 13. November 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit der Vorabentscheidungsfrage, die Ihnen der Hoge Raad der Nederlanden vorlegt, werden Sie erneut um Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 (im folgenden: Richtlinie) ersucht, der die Bemessungsgrundlage für die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital betrifft.
2 Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen. Die Holdinggesellschaft Deltavisie BV hielt seit 1972 alle Gesellschaftsanteile der Deltakabel BV. Bis 1980 wurden die Verluste der Firma Deltakabel im Rahmen eines zwischen den beiden Gesellschaften bestehenden Kontokorrentverhältnisses von der Firma Deltavisie übernommen. Die Firma Deltavisie übertrug jedoch am 1. Januar 1981 ihre Anteile an der Firma Deltakabel auf eine andere Gesellschaft derselben Gruppe, die BV Beleggingsmaatschappij Mastbos. Für diesen Vorgang verzichtete sie auf einen Teil ihrer Forderung gegen die Firma Deltakabel in Höhe von 17276636 HFL. Der Wert des Vermögens dieser Firma wurde mit 1 HFL bewertet, zu welchem Preis die Gesellschaftsanteile an die BV Beleggingsmaatschappij Mastbos verkauft wurden. Mit Bescheid vom 4. April 1984 erhob die niederländische Steuerverwaltung auf den Forderungsverzicht Gesellschaftsteuer. Vor dem Gerechtshof Den Haag führte die Firma Deltakabel aus, es handele sich nicht um eine echte Forderung, sondern um einen Rechnungsposten, der die bereits zum Ausgleich der Schulden gezahlten Beträge angebe. Der Gerechtshof wies diese Auffassung zurück, indem er entschied, daß im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiden Gesellschaften sehr wohl eine Forderung der Firma Deltavisie gegen die Firma Deltakabel bestanden habe. Der mit der Kassationsbeschwerde angerufene Hoge Raad hat die Ansicht vertreten, daß diese Bewertung des Sachverhalts hinreichend begründet sei und folglich nicht in Zweifel gezogen werden könne. Diese Frage liegt also außerhalb der Problematik, die uns heute beschäftigt.
3 Der Hoge Raad hat Sie jedoch auf Vorschlag seines Procureur-generaal um Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie ersucht, im wesentlichen um zu erfahren, ob der Erlaß einer Schuld durch einen Gesellschafter die Erhebung von Gesellschaftsteuer zuläßt, da nach dieser Vorschrift der Erlaß geeignet sein muß, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen.
4 Erinnern wir uns daran, daß nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie die Mitgliedstaaten der Gesellschaftsteuer die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters [unterwerfen können], die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen.
5 Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung
[sollen] nach den Grundsätzen, auf denen die harmonisierte Gesellschaftssteuer beruht, dieser Steuer nur solche Vorgänge unterworfen sein..., die der rechtliche Ausdruck einer Ansammlung von Kapital sind, und zwar nur insoweit, als sie zur Verstärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft beitragen.
6 Der Procureur-generaal beim Hoge Raad weist jedoch in seinen Schlußanträgen auf unterschiedliche Meinungen in der niederländischen Lehre hin. So ist Van Kalmthout der Ansicht, daß eine nicht rückzahlbare Leistung — insbesondere zum Ausgleich eines negativen Gesellschaftsvermögens — nicht notwendig der Gesellschaftsteuer unterliege, wenn sie nicht zu einer Erhöhung des Wertes der Anteile führe. Dagegen meint Aardema, daß ein negatives Vermögen, das weniger negativ werde, in gewisser Weise an Wert zunehme. Nach Tijnagel schließlich wird Gesellschaftsteuer nur insoweit geschuldet, als der Wert der Gesellschaftsanteile der Tochtergesellschaft aufgrund des Schulderlasses den Nennbetrag der Gesellschaftsanteile übersteige.
7 Gemäß Ihrer Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob eine Verstärkung des Wirtschaftspotentials des fraglichen Unternehmens vorliegt. Meines Erachtens ist jeder Schulderlaß notwendig geeignet, dieses Potential insofern zu verstärken, als die Existenzfähigkeit des Unternehmens dadurch größer wird, auch wenn das Gesellschaftsvermögen weitgehend negativ ist und es trotz des Verzichts des Gesellschafters auf seine Forderung bleibt. Mit anderen Worten, die Verringerung eines Verlustes durch einen Schulderlaß, wodurch zum Beispiel die Übernahme des Unternehmens durch einen Dritten erleichtert wird, ist sicher geeignet, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen.
8 Diese Auffassung wird auch von der Kommission und der niederländischen Regierung geteilt, die im Verfahren Erklärungen eingereicht haben.
9 In Ihrem kürzlich ergangenem Urteil Siegen haben Sie im übrigen ausgeführt, daß,
wenn eine Gesellschaft mit Verlust abgeschlossen hat und einer ihrer Gesellschafter sich zur Übernahme dieses Verlustes bereit erklärt, ... er dadurch eine Leistung [erbringt], durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird. Er bringt dieses wieder auf einen Stand, den es vor Eintritt des Verlustes erreicht hatte.
Das gleiche gilt meines Erachtens für einen nur teilweisen Ausgleich der Passiva.
10 Ich schlage Ihnen daher vor, für Recht zu erkennen:
Der teilweise Ausgleich der Passiva einer Kapitalgesellschaft durch den Verzicht eines ihrer Gesellschafter auf eine Forderung gegen die Gesellschaft kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital der Gesellschaftsteuer unterworfen werden.