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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.1990 – C-285/89
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:403
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 14. November 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die gemeinschaftsrechtliche Milchquotenregelung hat häufig zur Anrufung des Gerichtshofes geführt, wobei es oft um die Festlegung des Referenzjahres und die insoweit zugunsten der Erzeuger bestehenden Abweichungsmöglichkeiten ging. Gerade eine solche Schwierigkeit wirft auch die vorliegende Vorabentscheidungssache auf.
2 Die niederländischen Behörden legten im Zeitraum 1981 bis 1983 das Jahr 1983 als Referenzjahr zugrunde, während die Kläger des Ausgangsverfahrens für sich das Jahr 1982 berücksichtigt haben wollen, und zwar aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84, jetzt Verordnung Nr. 1546/88, um deren Auslegung Sie im vorliegenden Fall ersucht werden. Die genannte Vorschrift gestattet es dem Erzeuger, im Zeitraum 1981 bis 1983 ein anderes Referenzjahr zu wählen, wenn die Enteignung eines erheblichen Teils der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes des Erzeugers zu einer vorübergehenden Verringerung der Futterfläche des Betriebes geführt hat.
3 Die Kläger des Ausgangsverfahrens bewirtschaften eine Fläche von etwa 19 ha und räumten der NV Nederlandse Gasunie das Recht zur Verlegung, Benutzung und Instandhaltung einer Gasfernleitung auf und in dem Grund und Boden ihres Betriebes ein. Sie erhielten dafür eine Entschädigung. Die NV Nederlandse Gasunie nutzte im Zeitraum von April 1983 bis Oktober 1984 etwa 7 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
4 Durch königlichen Erlaß von 1963 wurde eine Konzession für die Verlegung und Instandhaltung dieser Gasfernleitung vergeben; das öffentliche Interesse an ihr wurde durch königlichen Erlaß von 1964 aufgrund der Belemmeringenwet Privaatrecht (Gesetz über die Aufhebung von privatrechtlichen Beschränkungen) festgestellt. Wie aus den Akten hervorgeht, erlegt dieses Gesetz dem Eigentümer eine Pflicht zur Duldung der Durchführung bestimmter Arbeiten auf einem Grundstück auf und verleiht ihm einen Entschädigunganspruch. Artikel 2 dieses Gesetzes sieht die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrages über das betreffende Grundstück vor, um die Auferlegung der Duldungspflicht zu vermeiden. Der zwischen dem Konzessionsnehmer und den Klägern des Ausgangsverfahrens geschlossene Vertrag gehört offenbar zu dieser Gruppe von Verträgen.
5 Nach Auffassung der niederländischen Behörden erlaubt die Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84, da die Nutzung einer Fläche für die Verlegung einer Gasfernleitung nicht als Enteignung eines erheblichen Teils der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes des Erzeugers im Sinne der genannten Vorschrift betrachtet werden könne.
6 Das vorlegende Gericht ersucht Sie im wesentlichen um Entscheidung darüber, ob Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 für den Fall gilt, daß der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes einen Vertrag der in Artikel 2 der Belemmeringenwet Privaatrecht erwähnten Art geschlossen hat, der für den Erzeuger den vorübergehenden Verlust der Möglichkeit bedeutet, einen erheblichen Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche seines Betriebes zu nutzen, und zu einer vorübergehenden Verringerung der Futterfläche des Betriebes führt, eine Wirkung, die auch bei Auferlegung einer Duldungspflicht eingetreten wäre.
7 Ich teile die Auffassung der Kommission, daß diese Frage zwei aufeinanderfolgende Probleme aufwirft.
8 Das erste besteht in der Frage, ob der Begriff der Enteignung dahin auszulegen ist, daß er auch die Auferlegung einer Duldungspflicht im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften umfaßt.
9 Zunächst ist festzustellen, daß der Grund für die fragliche Bestimmung im Schutz des Erzeugers gegen das außergewöhnliche Ereignis liegt, das der Eingriff der Behörden in die Vorrechte des Eigentümers darstellt. Wird diesem durch die Behörden die Möglichkeit genommen, seine Futterfläche zu nutzen, so muß dies dazu führen, daß er ein anderes Referenzjahr wählen kann als das, in dem sich die Enteignung ausgewirkt hat.
10 Insoweit darf kein Unterschied gemacht werden zwischen der Enteignung im engeren Sinn und der — auch nur vorübergehenden — Duldungspflicht, die in den niederländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Handelt es sich um einen Erzeuger, sind die Folgen in beiden Fällen genau die gleichen: Der Betroffene kann auf der in Beschlag genommenen Fläche kein Futter herstellen.
11 Außerdem hätte, wie die Kommission ausführt, die Beschränkung der Möglichkeit, ein anderes Jahr zu berücksichtigen, auf Enteignungsfälle im engeren Sinn eine Diskriminierung gegenüber den Erzeugern zur Folge, die eine andere Art von Beschränkung ihres Eigentumsrechts hinnehmen mußten, obgleich die beiden Fälle, was die konkrete Situation der Eigentümer in dem betreffenden Jahr angeht, offensichtlich identisch sind.
12 Schließlich ist das Argument der niederländischen Regierung irrelevant, daß kein Grund bestehe, dem Erzeuger die Wahl eines anderen Referenzjahres zu gestatten, da ihm der Entschädigungsanspruch ermögliche, das Produktionsniveau zu halten. Insoweit genügt die Feststellung, daß der Grundsatz einer Entschädigung stets in den nationalen Systemen für den Fall einer Enteignung vorgesehen ist. Unter diesen Umständen kann die Entschädigung für die Duldungspflicht kein Grund dafür sein, den betroffenen Erzeuger von der Anwendung der fraglichen Regelung auszuschließen, da die Enteignung im engeren Sinn, die unbestreitbar unter den Wortlaut fällt, gerade eine Entschädigung voraussetzt.
13 Aufgrund des zweiten Problems müssen Sie entscheiden, ob die Situation, in der die Modalitäten der Nutzung der Fläche in einem Vertrag zwischen dem Konzessionsnehmer und dem Eigentümer festgelegt wurden, um zu vermeiden, daß die Verwaltung sie vorschreibt, unter die fraglichen Bestimmungen fällt.
14 Meine Antwort darauf ist ein ganz eindeutiges Ja. Denn schon im Prinzip ergibt sich die Abtretung der Nutzung der Fläche aus einer einseitigen Entscheidung der Behörden, die dem privaten Eigentümer aufgezwungen wird Dieser sieht also den Umfang seiner Vorrechte im öffentlichen Interesse berührt. Keinesfalls kann angenommen werden, daß sein Wille beim Ursprung dieser Beschränkung seines Eigentumsrechts, die ihm überdies mangels einer Einigung aufgezwungen werden kann, irgendeine Rolle spielt. Ob er nun später den Weg eines Einvernehmens mit dem Konzessionsnehmer wählt, um die Durchführungsmodalitäten der Abtretung festzulegen, oder ob die Behörden sie ihm aufzwingen, es besteht kein Zweifel daran, daß es ein einseitiger Akt der Behörden ist, der im Prinzip die Belastung geschaffen hat, die auf dem betroffenen Eigentum ruht. Dies verbietet es, den Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Konzessionsnehmer als gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrag zu behandeln und einen Zusammenhang außer acht zu lassen, in dem die Verwaltung jederzeit eine einseitige Maßnahme auferlegen könnte, in der die Abtretungsmodalitäten festgelegt sind.
15 Die Weigerung, dem fraglichen Vorgang den Charakter einer Enteignung im Sinne der in Rede stehenden Regelung beizumessen, würde im übrigen denjenigen in ungerechtfertigter Weise bestrafen, der seine Vorrechte gegenüber einem ihm aufgezwungenen Vertragspartner wahren will, indem er mit ihm verhandelt, anstatt sich passiv von der Verwaltung die Abtretungsmodalitäten aufzwingen zu lassen.
16 Demzufolge schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen:
Die Situation eines Eigentümers, der mit einem öffentliche Arbeiten durchführenden Unternehmen einen Vertrag geschlossen hat, um die einseitige Auferlegung einer Pflicht zur Duldung öffentlicher Arbeiten auf dem betroffenen Grundstück zu vermeiden, ist so zu verstehen, daß sie einer Enteignung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 [aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988] entspricht, wenn dieser Vertrag einen erheblichen Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes dieses Erzeugers betrifft und zu einer vorübergehenden Verringerung der Futterfläche des Betriebes geführt hat.