Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.1990 – C-339/89

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1990:404

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 14. November 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Tribunal de commerce Paris (im weiteren: das vorlegende Gericht) hat Ihnen eine Frage nach der Vereinbarkeit einer in Frankreich geltenden Rechtsprechung, wonach es einem gewerbsmäßigen Hersteller oder Verkäufer verboten ist, seine Haftung für verborgene Mängel einer von ihm gelieferten Sache zu beschränken, mit einigen Bestimmungen des EWG-Vertrags zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Frage lautet folgendermaßen:

Sind die Artikel 2 und 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 85 Absatz 1 und 34 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß sie der Anwendung der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es den gewerblichen Verkäufern verbietet, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie den Mangel der von ihnen gelieferten Sache zum Zeitpunkt der Lieferung nicht kannten, und die so dazu führt, daß diese Verkäufer sich nicht auf Artikel 1643 des französischen Code civil berufen können, wonach sie ihre Haftung bei Unkenntnis des Mangels ebenso beschränken können, wie dies ihren Mitbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten nach deren nationalem Recht möglich ist?

Hintergrund

2 Zum besseren Verständnis der Vorlagefrage ist es erforderlich, daß ich den Sachverhalt und die Rechtsfragen des Ausgangsrechtsstreits kurz zusammenfasse.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Gesellschaft Alsthom (im weiteren: Firma Alsthom), lieferte einem niederländischen Unternehmen in den Jahren 1983 und 1984 zwei Kreuzfahrtschiffe. Die Motoren dieser Schiffe hatte die Firma Alsthom von der Gesellschaft C. C. M. Sulzer, erste Beklagte des Ausgangsverfahrens (im weiteren: Firma Sulzer), gekauft. Bei der Lieferung beider Schiffe machte der niederländische Käufer Vorbehalte wegen einiger Sachmängel, unter anderem hinsichtlich des schlechten Funktionierens der (von der Firma Sulzer gelieferten) Motoren, geltend. Der Vorbehalt des niederländischen Käufers führte zu einem Schiedsverfahren gegen die Firma Alsthom. Ich entnehme aus den Akten, daß die Firma Alsthom der Klage des niederländischen Käufers einige haftungsbeschränkende Vertragsklauseln entgegenhielt. Weiter ergibt sich, daß die Klage des niederländischen Käufers gegen die Firma Alsthom und die Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit der haftungsbeschränkenden Klauseln durch das Schiedsgericht nach französischem Recht zu beurteilen sind, dem der Kaufvertrag unterliegt.

Im Ausgangsverfahren beantragt die Firma Alsthom beim Tribunal de commerce, die Firma Sulzer wegen Lieferung einer fehlerhaften Sache zu verurteilen, ihr, der Firma Alsthom, gegenüber für alle von ihr verauslagten Reparaturkosten sowie für jede Entschädigung aufzukommen, die sie möglicherweise in Durchführung des Schiedsurteils an den niederländischen Käufer der Schiffe zu zahlen habe. Die Firma Sulzer verkündete ihrem Versicherer, der Versicherungsgesellschaft Union des assurances de Paris (im weiteren: UAP), den Streit im Hinblick auf alle Verurteilungen, die aufgrund der Klage der Firma Alsthom gegen die Firma Sulzer ausgesprochen werden sollten.

3 Lassen Sie uns nun kurz einen Blick auf die Rechtsprechung werfen, die Gegenstand der Vorlagefrage ist. Diese Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit den Artikeln 1641 und 1643 des französischen Code civil. Die genannten Bestimmungen betreffen die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der verkauften Sache. Gemäß Artikel 1643 des Code civil kann sich der Verkäufer hinsichtlich der verborgenen Mängel, zumindest wenn er diese nicht kannte, von der Haftung befreien. Nach einer schon lange bestehenden ständigen französischen Rechtsprechung hat der gewerbsmäßige Hersteller oder Verkäufer die Möglichkeit dieses Haftungsausschlusses nicht. Für diese Personen gilt nach der französischen Rechtsprechung die unwiderlegliche Vermutung, daß sie die verborgenen Mängel der von ihnen gelieferten Sachen kannten. Deshalb werden alle zugunsten dieser Personen bestehenden haftungsbeschränkenden Klauseln für unwirksam erklärt, außer wenn sie in einem Vertrag zwischen zwei Unternehmen der gleichen Branche enthalten sind.

Da der Vertrag zwischen der Firma Alsthom und dem niederländischen Käufer der Kreuzfahrtschiffe französischem Recht unterliegt, kann die Firma Alsthom die in den Kaufvertrag aufgenommene haftungsbeschränkende Klausel nicht geltend machen. Es ist somit sehr gut möglich, daß die Firma Alsthom dem niederländischen Käufer der Schiffe die Reparaturkosten ersetzen und/oder Schadensersatz leisten muß. Das Rechtsverhältnis zwischen der Firma Alsthom und der Firma Sulzer ist weniger klar, da im Vorlageurteil davon die Rede ist, daß die Firma Sulzer geltend mache, sie seien Unternehmen der gleichen Branche, so daß etwaige haftungsbeschränkende Klauseln zwischen ihnen sehr wohl wirksam wären.

Vor dem vorlegenden Gericht hat die Firma Sulzer geltend gemacht, die gerade beschriebene Rechtsprechung gebe es in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft; dies führe zu einer faktischen Diskriminierung der dem französischen Recht unterworfenen Firmen, wodurch der freie Wettbewerb unter Verstoß gegen die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag verfälscht werde. Diese Rechtsprechung habe vor allem für den Schiffbau in Frankreich besonders schwerwiegende Folgen, da sich die französischen Werften und ihre Subunternehmer gegenüber ihren ausländischen Vertragspartnern in einer schlechteren Situation befänden. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dieser Angelegenheit müsse weiter nachgegangen werden, und hat Ihnen dann auch eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

4 Vor der Beantwortung der Vorlagefrage möchte ich noch einen Punkt ansprechen. Das vorlegende Gericht stellt fest, seine Entscheidung, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen, ergebe sich auch aus dem Umstand, daß die Firma Alsthom, deren Rechtsstreit mit dem niederländischen Käufer einem Schiedsgericht vorgelegt worden sei, das Schiedsgericht zu ihrer Verteidigung nicht um eine Vorabentscheidungsvorlage ersuchen könne, da sich ein Schiedsgericht nicht an den Gerichtshof wenden könne. Das vorlegende Gericht ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, daß die Firma Sulzer dies hingegen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sehr wohl tun könne. In dem Vorlageurteil wird weiter erwähnt, daß die Firma Alsthom ausdrücklich erklärt habe, sie schließe sich dem Antrag der Firma Sulzer an. In dieser Passage des Vorlageurteils wird auch die Aussage der Firma Sulzer wiedergegeben, sie selbst und die Firma Alsthom seien Unternehmen der gleichen Branche, so daß, wie schon erwähnt, eine haftungsbeschränkende Klausel zwischen ihnen doch wirksam wäre.

Aufgrund all dieser Gegebenheiten könnte man annehmen, daß die Vorlagefrage für das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Alsthom und der Firma Sulzer nicht erheblich ist und daß das vorlegende Gericht die Vorlagefrage nur zur Stützung der Position der Firma Alsthom in dem Schiedsverfahren vorlegt. Wird die dem Gerichtshof vorgelegte Frage dann noch dem vorlegenden Gericht gestellt, wie es Artikel 177 EWG-Vertrag verlangt? Erst vor kurzem hat der Gerichtshof in dem Urteil Pardini darauf hingewiesen, daß die Befugnis, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, den Gerichten nur zu dem Zweck zustehe, sie in die Lage zu versetzen, die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, und daß sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergebe, daß nur ein nationales Gericht, das die erbetene Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils für erforderlich halte, das Recht zur Anrufung des Gerichtshofes in Anspruch nehmen könne.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Firma Sulzer ausgeführt, die Firma Sulzer sei tatsächlich ein Unternehmen einer anderen Branche als die Firma Alsthom, so daß auch sie sich gegenüber der Firma Alsthom nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen könne; somit sei die in der Vorlagefrage beanstandete Rechtsprechung auch für sie ungünstig. Außerdem hätten die Firma Alsthom und der niederländische Käufer das Schiedsverfahren durch einen Vergleich beendet, der unter anderem bestimme, daß alle Forderungen, die dem niederländischen Käufer gegen die Firma Alsthom zustünden, an die Firma Alsthom abgetreten seien, so daß diese sie möglicherweise gegen die Firma Sulzer geltend machen könne. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Beantwortung der Vorlagefrage in Zweifel zu ziehen.

5 In ihren schriftlichen Erklärungen zu der Vorlagefrage behandelt die Kommission die Auslegung des Artikels 2 EWG-Vertrag gesondert. Ich werde diese Methode nicht anwenden, da aus der Formulierung der Frage zu entnehmen ist, daß das vorlegende Gericht keine Entscheidung über die Artikel 2 und 3 gesondert, sondern in ihrer Verbindung mit den Artikeln 34 und 85 EWG-Vertrag begehrt. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag einige — allgemein gefaßte — Ziele zum Ausdruck bringen, die in den anderen Vertragsbestimmungen konkretisiert werden. Die in diesen Artikeln genannten Ziele können für die Auslegung dieser anderen Vertragsbestimmungen wichtige Hinweise enthalten und werden deshalb auch am besten zusammen mit diesen Bestimmungen besprochen.

Die Auslegung von Artikel 34 EWG-Vertrag

6 Artikel 34 EWG-Vertrag verbietet mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung. Wie alle im EWG-Vertrag enthaltenen Bestimmungen ist Artikel 34 von allen Organen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte der Mitgliedstaaten, zu beachten. Auch eine Rechtsprechung kann somit unter das Verbot des Artikels 34 fallen.

In dem Urteil Groenveld aus dem Jahre 1979 hat der Gerichtshof erklärt, Artikel 34 beziehe sich auf

... nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt. Bei einem Verbot... [, das] bei der Herstellung von Waren einer bestimmten Art generell anwendbar [ist], ohne Unterschied, ob diese für den nationalen Markt oder für die Ausfuhr bestimmt sind, [ist das nicht der Fall] (Randnr. 7).

7 Erwähnenswert ist, daß sowohl das vorlegende Gericht als auch die Firmen Alsthom und Sulzer davon auszugehen scheinen, daß die Zulässigkeit von haftungsbeschränkenden Klauseln nur in Frankreich zum Nachteil von gewerblichen Herstellern und Verkäufern eingeschränkt wird. Dies ist nicht ganz so sicher: Eine ähnliche Vermutung wird seit langem auch in der belgischen und in der luxemburgischen Rechtsprechung angewandt (wenngleich die Vermutung in Belgien in besonderen Fällen widerlegt werden kann), und es ist nicht unwahrscheinlich, daß auch in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare, durch Gründe des Verbraucherschutzes veranlaßte Beschränkungen bestehen.

Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß das vorlegende Gericht davon ausgeht, daß die beschriebene französische Rechtsprechung zu einer Diskriminierung französischer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten führt. Wie das erwähnte Urteil Groenveld zeigt, bezieht sich Artikel 34 EWG-Vertrag jedoch auf nationale Maßnahmen, die eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken, durch die die nationale Produktion oder der Binnenmarkt gefördert wird. Nationale Vorschriften, die gewerbsmäßigen Verkäufern allgemein Verpflichtungen auferlegen, werden deshalb nur dann vom Verbot des Artikels 34 erfaßt, wenn sie die Ausfuhr von Erzeugnissen im Verhältnis zum Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats unterschiedlich behandeln und damit der nationalen Produktion oder dem Binnenmarkt einen besonderen Vorteil verschaffen. Ich stimme der Kommission zu, daß die in Frage stehende französische Rechtsprechung einen solchen Vorteil weder bezweckt noch bewirkt.

8 Der Zweck der Rechtsprechung besteht jedenfalls nicht in einer Ungleichbehandlung des Außenhandels im Verhältnis zum Binnenhandel. Diese Rechtsprechung scheint vielmehr, wie die Kommission zu Recht anführt, durch die Sorge inspiriert zu sein, den Verbrauchern hinsichtlich des Kaufs fehlerhafter Erzeugnisse einen besseren Schutz zu verschaffen, indem haftungsbeschränkende Klauseln zum Vorteil von gewerbsmäßigen Herstellern oder Verkäufern ausgeschlossen werden.

Es kann auch nicht ernsthaft geltend gemacht werden, daß die genannte Rechtsprechung eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme und damit eine Bevorzugung der nationalen Produktion oder des Binnenhandels bewirke. Dies ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich der Rechtsprechung: Sie wird auf alle Vertragsbeziehungen angewandt, sowohl auf rein interne als auch auf internationale, für die das französische Recht gilt; ihre Auswirkungen auf die Haftung des Verkäufers wegen verborgener Mängel sind somit für den Außenhandel und für den Binnenhandel identisch.

Die Prozeßbevollmächtigten der Firma Sulzer und der UAP haben in der mündlichen Verhandlung eingehende Ausführungen zu den Schwierigkeiten gemacht, die die in Frage stehende Rechtsprechung für den Verkauf französischer Erzeugnisse bereite: Die französischen Verkäufer würden gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern, die keiner entsprechenden Haftungsregelung unterworfen seien, ernsthaft benachteiligt. Hierauf ist nur zu antworten, daß sich das Verbot des Artikels 34 auf Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels bezieht, die den Außenhandel spezifisch zugunsten des Binnenhandels benachteiligen. Allein die Benachteiligung aller dem französischen Recht unterworfenen Verkäufer aufgrund einer allgemein anwendbaren Vorschrift, mit der keinerlei Vorteil für die nationale Produktion oder den Binnenmarkt verbunden ist, führt beim heutigen Stand der Rechtsprechung nicht zur Anwendung des Artikels 34.

Die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag

9 Wie schon gesagt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die betreffende Rechtsprechung dazu führt, daß der Wettbewerb zwischen den französischen Unternehmen und anderen Unternehmen in der Gemeinschaft verfälscht wird. Die Artikel 3 Buchstabe f und 85 betreffen eine solche Wettbewerbsverzerrung jedoch nicht: Diese Bestimmungen beziehen sich zwar auf die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt, es handelt sich dabei jedoch um ein Verbot wettbewerbsverfälschender Vereinbarungen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen, die von Unternehmen ausgehen. Mit solchen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen hat der vom vorlegenden Gericht zu beurteilende Sachverhalt nichts zu tun.

Der Gerichtshof hat zwar entschieden, aus Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 5 und 85 EWG-Vertrag ergebe sich, daß die in Artikel 85 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätze auch von den Mitgliedstaaten zu beachten seien. Er hat, genauer gesagt, den Grundsatz aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, keine Maßnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln ausschalten können. Ein solcher Fall ist meines Erachtens gegeben, wenn ein Mitgliedstaat Artikel 85 zuwiderlaufende Kartellabsprachen erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt. Diese Rechtsprechung schließt nicht aus, daß gegebenenfalls die Gerichte eines Mitgliedstaats gegen Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 5 und 85 EWG-Vertrag verstoßen können, dann jedoch unter der Voraussetzung, daß sie Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen erleichtern. Dies scheint im Ausgangsrechtsstreit keinesfalls gegeben zu sein.

Antrag

10 Ich schlage Ihnen demgemäß folgende Antwort auf die Vorlagefrage vor:

Die Artikel 2 und 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 85 Absatz 1 und 34 EWG-Vertrag stehen der Anwendung einer Rechtsprechung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es den gewerblichen Verkäufern verbietet, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie den Mangel der von ihnen gelieferten Sache nicht kannten, und die so dazu führt, daß sie ihre Haftung für diesen Mangel nicht beschränken können.