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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.1990 – C-341/89

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:405

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 14. November 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wird der Gerichtshof ersucht, die Begriffe Erzeuger und Betrieb nach Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auszulegen.

Bekanntlich wurde mit Artikel 5 c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Verringerung der strukturellen Überschüsse in diesem Sektor eine zusätzliche Abgabe auf gelieferte Milchmengen eingeführt, die eine nach der Verordnung Nr. 857/84 zu bestimmende Referenzmenge (die von der Abgabe ausgenommen ist) überschreiten.

Wegen einer ausführlichen Darstellung der streitigen Regelung verweise ich auf den Sitzungsbericht und gehe zu einer kurzen Wiedergabe des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens über.

2. Aufgrund der einschlägigen Gemeinschaftsregelung war dem Kläger eine Referenzmenge zugewiesen worden, die etwa der Milchproduktion von 40 Kühen entspricht. Der im Ausgangsverfahren beigeladene Landwirt Menkhaus verfügte über eine Referenzmenge, die etwa der Milchproduktion von 20 Kühen entspricht; diese Menge war ihm auf der Grundlage der 1983 in seinem eigenen, veralteten Betrieb ermolkenen Milchmenge zugewiesen worden.

Mit Vertrag vom 15. Juni 1987 verpachtete der Kläger, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit 60 Kuhstellplätzen, von denen sich 20 in einem neuerrichteten Stall befinden, an Herrn Menkhaus, der ebenfalls Landwirt und Milcherzeuger ist, die 20 Stellplätze in dem neuen Stall.

Unter Bezugnahme auf diesen Pachtvertrag teilte die zuständige Oberfinanzdirektion mit, Herr Menkhaus könne nicht mehr als Milcherzeuger im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsregelung angesehen werden; die von ihm ermolkene Milch müsse daher auf die Referenzmenge des Klägers angerechnet werden.

Hier ist darauf hinzuweisen, daß dieser Pachtvertrag unter anderem bestimmt, daß die Parteien jeweils ihre Kühe getrennt versorgen, melken, besamen und tierärztlich behandeln lassen. Es ist vorgesehen, daß neben der allgemeinen Stalltechnik lediglich die Melkstände gemeinsam benutzt werden. Die so erzeugte Milch wird jedoch in getrennten Tanks gelagert und die ermolkene Menge jeweils durch elektronische Milchmengenmessung festgestellt.

Gestützt auf den Wortlaut des Pachtvertrags erhob der Kläger beim Finanzgericht Klage gegen diese Entscheidung der Oberfinanzdirektion. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, der Pächter könne seine Referenzmenge nicht im Rahmen der Betriebseinheit des Verpächters in Anspruch nehmen.

Der Bundesfinanzhof, bei dem der Kläger Revision einlegte, hat dem Gerichtshof dieses Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, mit dem er der Sache nach wissen möchte, ob die Begriffe Erzeuger und Betrieb im Sinne von Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen sind, daß die von einem milcherzeugenden Landwirt, der seine eigenen Kühe auf gepachteten Stellplätzen hält, gewonnene Milchmenge der Referenzmenge des Verpächters und selbst milcherzeugenden Landwirts oder seiner eigenen Referenzmenge, die ihm aufgrund der in seinem eigenen Betrieb erzeugten Milch zugeteilt worden war, zuzurechnen ist, und ob die Antwort auf diese Frage unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Pachtvertrags und/oder der tatsächlichen Verhältnisse zu suchen ist.

3. Insoweit muß vor allem festgestellt werden, wer als Erzeuger der Milchmengen anzusehen ist, die von in gepachteten Ställen gehaltenen Kühen erzeugt werden.

Der Begriff Erzeuger ist in Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 dahin definiert, daß er sich auf einen landwirtschaftlichen Betriebsleiter (sei dies eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen) bezieht, der Milch oder andere Milcherzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher verkauft und/oder an den Käufer liefert, vorausgesetzt, sein Betrieb liegt im geographischen Gebiet der Gemeinschaft. Dieser Begriff ist daher in engem Zusammenhang mit dem Begriff Betrieb zu verstehen, der gemäß Buchstabe d dieser Vorschrift definiert ist als die im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten.

Diese Definitionen zeigen, daß die Erzeugereigenschaft jedem zukommt, der einen Betrieb, also eine Gesamtheit von Produktionseinheiten, leitet, ohne daß es darauf ankommt, ob er Eigentümer dieser Einheit ist.

Eine derartige Auslegung entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der in seinem Urteil vom 13. Juli 1989 festgestellt hat, daß die pachtweise Überlassung eines Betriebs oder eines Teils davon das Bestehen eines milcherzeugenden oder -verkaufenden Unternehmens nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 857/84 nicht ausschließt; er hat somit die fraglichen Begriffe nicht restriktiv ausgelegt.

Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, entspricht die Auslegung, wonach auch ein Pächter von Produktionseinheiten Erzeuger im Sinne der Milchgarantiemengenregelung sein kann, der Lebenswirklichkeit und paßt sich in den Sinn und Zweck dieser Regelung ein. Sinn und Zweck des Milchquotensystems ist es nämlich nicht, die Milchproduktion gänzlich zu unterbinden, sondern vielmehr dafür zu sorgen, daß die, wenn auch der Höhe nach begrenzte Milchproduktion unter den bestmöglichen technischen und strukturellen Bedingungen erfolgt.

4. Nachdem festgestellt worden ist, daß auch der Pächter als Erzeuger im Sinne der in Rede stehenden Regelung angesehen werden kann, bleibt zu prüfen, ob die auf Produktionseinheiten eines selbst milcherzeugenden Landwirts erzeugte Menge Milch grundsätzlich auf die dem Pächter im Rahmen seines eigenen Betriebs zugeteilte Referenzmenge angerechnet werden kann.

Unbestreitbar schafft diese Regelung eine Bindung der Referenzmenge an den Boden. So bestimmt etwa Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84, daß im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge die entsprechende Referenzmenge auf den Pächter übertragen wird.

Dieses Prinzip will jedoch nur, wie die Kommission vorträgt, den freien Handel der Referenzmengen und damit möglicherweise verbundene spekulative Geschäfte unterbinden.

Das Prinzip der Bodenbindung verlangt hingegen nicht, daß die Erzeugung der Referenzmenge mit eben den Produktionseinheiten zu erfolgen hat, mit denen zuvor die der Referenzmengenfestsetzung zugrunde liegende Milchproduktion durchgeführt wurde. Die Milchmengen werden nämlich nicht einem Betrieb, sondern einer Person zugeteilt: dem Erzeuger; deshalb spricht nichts dagegen, daß es sich um einen Pächter handeln kann, dem die Referenzmenge aufgrund der von ihm in einem gegebenen Referenzjahr und also gegebenenfalls in einem anderen Betrieb erzeugten Milchmenge zugeteilt wurde.

Nach alledem kann meines Erachtens die von einem Landwirt auf gepachteten Produktionseinheiten erzeugte Menge Milch grundsätzlich auf die ihm zugeteilte Referenzmenge angerechnet werden, und zwar auch dann, wenn der Verpächter ebenfalls Milcherzeuger ist.

5. Was die zweite Frage angeht, nämlich die Frage nach den konkreten Voraussetzungen, unter denen dem Pächter die von ihm auf den gepachteten Produktionseinheiten erzeugte Menge Milch auf die ihm zugeteilte Referenzmenge angerechnet werden kann, ist vor allem auf die durch Artikel 12 vorgegebene Bindung der Milcherzeugung an den Betrieb des Erzeugers abzustellen.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Erzeugereigenschaft voraus, daß die betreffende Person den Betrieb selbständig bewirtschaftet; dies bedeutet grundsätzlich, daß es für die Durchführung der fraglichen Regelung unabdingbar ist, im Falle mehrerer Erzeuger die in einem Betrieb erzeugten Milchmengen den einzelnen Erzeugern eindeutig zuzuordnen.

Gewiß kann bei Pachtverhältnissen diese Zuordnung im Einzelfall schwierig sein, wenn — wie im Ausgangsverfahren — beide, Pächter und Verpächter, Milchwirtschaft betreiben. In diesen Fällen ist für die Entscheidung, ob eine wirksame und eindeutige personelle Zuordnung der in einem Betrieb erzeugten Milchmenge gegeben ist, von den Bestimmungen des Pachtvertrags und den tatsächlichen Produktionsbedingungen auszugehen.

Diese Würdigung ist offenkundig vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung einer Reihe von objektiven Bedingungen vorzunehmen. Erforderlich ist, daß der Pächter die gepachteten Produktionseinheiten tatsächlich selbständig, in eigener Verantwortung, bewirtschaftet und daß vor allem die erzeugte Milchmenge eindeutig von der des Verpächters unterschieden, also getrennt gelagert und abgeliefert wird.

6. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist dahin auszulegen, daß einem Landwirt eine Milchmenge, die von seinen auf gepachteten Stellplätzen eingestellten Kühen erzeugt worden ist, auf die ihm zugeteilte Referenzmenge anzurechnen ist, wenn er die Stellplätze in eigener Verantwortung bewirtschaftet und außerdem eine zweifelsfreie Trennung der von Verpächter und Pächter jeweils erzeugten Milchmengen gewährleistet ist.