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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1990 – C-70/89

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1990:412

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 21. November 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Sie kennen den Antrag, den die Kommission in dieser Rechtssache gestellt hat, nämlich festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der Frist des Artikels 6 dieser Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine angemessene Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten, oder daß sie die Kommission nicht unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

2. Sie können dem Sitzungsbericht die sieben Punkte entnehmen, die eben vom Vertreter der Kommission angesprochen worden sind. Der Vertreter der italienischen Regierung hat heute im mündlichen Verfahren ebenso wie im schriftlichen Verfahren nicht die Vertragsverletzung bestritten. Deswegen schlage ich Ihnen vor, Herr Präsident, meine Herren Richter, dem Antrag der Kommission stattzugeben und die Italienische Republik auch zu den Kosten zu verurteilen.