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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.1990 – C-297/89
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:424
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 27. November 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die vom dänischen Højesteret vorgelegten Vorabentscheidungsfragen betreffen die Auslegung der Artikel 7 Absatz 1 und 10 Absatz 2 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel.
2 Lassen Sie mich kurz den Sachverhalt zusammenfassen, der diesem Verfahren zugrunde liegt und dessen Wiedergabe gerade im Hinblick auf die Ermüdung der anwendbaren Rechtsvorschriften ganz besonders wichtig ist.
Dem dänischen Staatsangehörigen Ryborg, dem Angeklagten des Ausgangsverfahrens, wird vorgeworfen, illegal ein Kraftfahrzeug nach Dänemark eingeführt zu haben, das in Deutschland zugelassen war, wo er seit 1973 wohnt.
In der Tat ist unstreitig, daß Ryborg von diesem Jahr an in Flensburg in Deutschland wohnte, wohin er wegen seiner Arbeit verzogen war und wo er sich ständig aufhielt. Er begab sich bereits damals mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug oft nach Dänemark; er war jedoch aufgrund dieser Fahrten nicht verpflichtet, sein Fahrzeug in Dänemark zuzulassen, solange er seinen Wohnsitz nicht in diesen Staat verlegte, wie ihm die dänischen Behörden mit Schreiben vom 6. April 1982 mitgeteilt hatten.
Am 17. Januar 1984 wurde das neue Fahrzeug von Ryborg mit der Begründung beschlagnahmt, er habe es illegal nach Dänemark eingeführt, das heißt ohne es beim Zoll angemeldet und in diesem Land zugelassen zu haben; zudem habe er es vom 12. November 1982 bis 17. Januar 1984 in Dänemark benutzt, ohne die entsprechenden Steuern zu entrichten.
Zwei Umstände, die in die Zeit zwischen April und November 1982 fallen, haben die dänischen Behörden im Fall Ryborg zu einer Änderung ihrer Haltung bewogen: Der Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs im Oktober 1982 (mit dem er erstmals am 12. November 1982 die Grenze überschritt) und die Freundschaft zu einer in Dänemark wohnenden Dänin, die mit der Zeit so eng wurde, daß Ryborg immer häufiger die Nächte und Wochenenden bei ihr verbrachte (womit eine Überschreitung der Grenze verbunden war). Hervorzuheben ist, daß diese Freundschaft nach den eigenen Angaben von Ryborg im Herbst 1981 begann und Ryborg deshalb von diesem Zeitpunkt an häufig die Nächte in Dänemark verbrachte. Von Juli/August 1982 an, so räumt Ryborg ein, verbrachte er fast alle Nächte und die meisten Wochenenden bei seiner Freundin.
Letztlich haben sich der Erwerb eines neuen Fahrzeugs und die immer häufigeren Besuche bei seiner Freundin insoweit für Ryborg verhängnisvoll ausgewirkt, als die dänischen Behörden davon ausgegangen sind, daß er seinen Wohnsitz nach Dänemark verlegt habe, was von Ryborg bestritten wird.
3 Im Rahmen des damit zusammenhängenden Strafverfahrens hat das Højesteret (das Gericht, bei dem Ryborg gegen die in seinem Fall ergangenen Urteile des Kriminalret Sønderborg und des Vestre Landsret Rechtsmittel eingelegt hat) dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht, zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat ein Staatsangehöriger des Mitgliedstaats B, der seinen Umzug in einen anderen Mitgliedstaat A, wo er arbeitet und wohnt, angezeigt hat, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 83/182 hat, wenn davon auszugehen ist, daß er mehr als ein Jahr lang fast alle Nächte und viele Wochenenden bei seiner Freundin im Mitgliedstaat B verbracht hat. Diese Frage ist in zwei teilweise unterschiedlichen Formulierungen gestellt worden, um den nichtübereinstimmenden Tatsachenfeststellungen des Kriminalret und des Vestre Landsret Rechnung zu tragen. Die Formulierungen unterscheiden sich bezüglich der genauen Zahl der Nächte und Wochenenden, die Ryborg bei seiner Freundin verbracht hat.
Darüber hinaus begehrt das Højesteret mit der zweiten und der dritten Frage Aufschluß darüber, ob Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 83/182 die beiden betreffenden Staaten uneingeschränkt in jedem einzelnen Fall, in dem die Richtlinie anwendbar ist, zu gegenseitigen Konsultationen verpflichtet und ob diese Bestimmung unmittelbar anwendbar ist.
4 Die vom nationalen Gericht gestellten Fragen setzen offenkundig die Anwendbarkeit der Richtlinie 83/182 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens voraus.
Ich muß jedoch zunächst kurz gerade auf das Problem der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Richtlinie eingehen, das vor allem in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse haben, wie gesagt, zwischen dem 12. November 1982 und dem 17. Januar 1984 stattgefunden. Die Richtlinie 83/182 vom 28. März 1983 sollte spätestens am 1. Januar 1984 in Kraft treten und ist mit der am 1. Februar 1984 in Kraft getretenen Verordnung vom 30. Januar 1984 in dänisches Recht umgesetzt worden.
Dies bedeutet grundsätzlich, daß die betreffende Richtlinie in Dänemark seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung, für die Bestimmungen mit unmittelbarer Wirkung jedenfalls seit dem 1. Januar 1984, gilt.
Die dänische Regierung hat jedoch in der Sitzung vorgetragen, daß die in Dänemark schon vor Erlaß der betreffenden Richtlinie geltende Regelung bereits der Richtlinie entsprochen habe und daß die Richtlinie deshalb bereits als seit dem 28. März 1983 in Dänemark anwendbar anzusehen sei.
Daß einige der einschlägigen dänischen Rechtsvorschriften mit der genannten Richtlinie nicht unvereinbar gewesen sind, scheint mir nicht erheblich zu sein; dies beweist die Tatsache, daß sich der Erlaß einer neuen Maßnahme jedenfalls als notwendig erwiesen hat, um den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. Alles in allem bin ich der Meinung, daß bezüglich des Zeitraums, der die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Ereignisse umfaßt, die Richtlinie, deren Auslegung das vorlegende Gericht begehrt, erst seit dem 1. Januar 1984 für die Bestimmungen mit unmittelbarer Wirkung und seit dem 1. Februar 1984 für die übrigen Bestimmungen anwendbar gewesen ist.
Aufgrund dieser Erwägungen und angesichts der Besonderheiten des dem nationalen Gericht vorgelegten Problems meine ich, daß man deshalb davon ausgehen kann, daß das Gericht dem Gerichtshof die Frage vorlegt, ob ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats B, der im Mitgliedstaat A wohnt, wo er Arbeit und eine Unterkunft hat, aufgrund der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuervorschriften sein Fahrzeug im Mitgliedstaat B zulassen muß, weil er von einem bestimmten Zeitpunkt an mehr als ein Jahr lang fast jede Nacht und jedes Wochenende bei seiner Freundin im Mitgliedstaat B verbracht hat.
5 Nach dieser Umformulierung der ersten vom nationalen Gericht vorgelegten Frage ist als nächstes darauf hinzuweisen, daß bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 83/182 die einzige Regelung, auf die Bezug genommen werden konnte, die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie war, die als Steuertatbestand bei den Einfuhren lediglich festlegt, daß der Gegenstand in das Inland gelangt (Artikel 10 Absatz 3). Die Strenge dieses Kriteriums wird durch Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c gemildert, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einführung von Gegenständen, die für ein Verfahren der vorübergehenden Einfuhr angemeldet worden sind unter den Bedingungen, die sie ... zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Absatz 2 dieses Artikels sieht den späteren Erlaß von Gemeinschaftsregeln zur Harmonisierung der Steuerbefreiungen vor und bestimmt, daß bis zum Inkrafttreten dieser Regeln die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Vorschriften beibehalten, die, wie der Gerichtshof entschieden hat, sich innerhalb der Grenzen der gemeinschaftsrechtlichen Regeln halten müssen, deren Durchführung sie sicherstellen. Dazu hat der Gerichtshof später festgestellt, daß die Handhabung der Ausnahmen gemäß Artikel 14 der Sechsten Richtlinie nicht völlig im Ermessen der Behörden der Mitgliedstaaten [liegt], da diese die mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele, wie u. a. die Förderung der Freizügigkeit und des freien Warenverkehrs sowie das Verbot der Doppelbesteuerung, beachten müssen.
Die Richtlinie 83/182 stellt einen ersten Schritt in Richtung auf eine Harmonisierung dieses Bereichs dar und betrifft einige Fälle der vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln, die die Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausnehmen müssen; notwendige Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, daß der Importeur seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr hat.
Allgemeine Vorschriften zur Bestimmung des Wohnsitzes enthält Artikel 7, der in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorsieht, daß als gewöhnlicher Wohnsitz „der Ort [gilt], an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen... während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt; als persönliche Bindungen nach dieser Bestimmung sind diejenigen zu verstehen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen. Treten bei der Ermittlung des gewöhnlichen Wohnsitzes einer Person Schwierigkeiten auf, weil diese beruflich in einem Mitgliedstaat und persönlich in einem anderen gebunden ist, so sieht Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor, daß als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen gilt.
Schließlich ist auf Artikel 9 Absatz 3 dieser Richtlinie hinzuweisen, der als Sonderregelung für Dänemark diesem Staat erlaubt, seine Vorschriften über den Wohnsitz beizubehalten, nach denen alle Personen ihren persönlichen Wohnsitz in Dänemark haben, wenn sie dort ein Jahr oder 365 Tage während eines Zeitraums von zwei Jahren bleiben.
6 Wenn wir uns wieder dem vorliegenden Fall zuwenden, läßt sich unter Berücksichtigung der soeben wiedergegebenen Gemeinschaftsregelung folgendes bemerken.
Bezüglich der Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie 83/182 erlauben die einschlägigen Maßnahmen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie im Lichte ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zunächst die Feststellung, daß die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen in einen Mitgliedstaat unter der Bedingungen erfolgt, die von diesem Mitgliedstaat — selbstverständlich unter Beachtung der durch den Vertrag gewährleisteter grundlegenden Prinzipien und unter Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung — festgelegt worden sind.
Zwar kommt der Begriff des Wohnsitzes als solcher in Artikel 14 der Sechsten Richtlinie nicht vor, doch war er bereits vor Erlaß der Richtlinie über die Gewährung von Steuerbefreiungen in den dänischen Rechtsvorschriften enthalten. Ganz allgemein war er in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten, da alle Mitgliedstaaten das New Yorker Zollabkommen vom 4. Juni 1954 ratifiziert haben, dessen Artikel 2 gerade die steuerfreie Einfuhr regelt und bestimmt, daß jeder Vertragsstaat diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung von Eingangsabgaben ... vorübergehend zur Einfuhr zulassen [wird], deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort außerhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst... anläßlich eines vorübergehenden Aufenthalts zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benutzt werden.
Das bedeutet, daß bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/182 die notwendige und hinreichende Bedingung für die Gewährung der Steuerbefreiung in der Tat der gewöhnliche Wohnsitz außerhalb des Staates der — aufgrund dessen vorübergehenden — Einfuhr war. Daß der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes ein innerstaatlicher Begriff war, ist letzten Endes ohne Bedeutung, soweit er nicht gegen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen bezüglich der Freizügigkeit verstieß und nicht in Widerspruch zu dem Begriff der vorübergehenden Einfuhr, der durchaus ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist, stand.
Zum letztgenannten Begriff genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil Ledoux festgestellt hat, daß die Einfuhr als vorübergehend einzustufen ist, wenn den tatsächlichen Umständen zu entnehmen ist, daß der Gegenstand später wieder ausgeführt wird und keine betrügerischen Absichten vorliegen: Dies bedeutet, daß die Besteuerung im wesentlichen an etwas festgemacht wird, was dem gewöhnlichen Wohnsitz sehr nahekommt.
Eine zusätzliche Bestätigung dafür findet sich im Urteil Profant, in dem der Gerichtshof noch deutlicher den vorübergehenden Charakter der Einfuhr an den vorübergehenden Charakter des Aufenthalts knüpft.
Somit steht außer Frage, daß auch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie die notwendige Voraussetzung für die Besteuerung im wesentlichen der gewöhnliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen war, sei es aufgrund der anwendbaren Gemeinschaftsregelung (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie), sei es aufgrund der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften.
7 Bezüglich des Zeitraums nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/182 möchte ich daran erinnern, daß das vorlegende Gericht den Gerichtshof für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Strafverfahrens um Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 ersucht, wonach dann, wenn eine Person veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, weil sie berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen hat, als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen gilt, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Diese Bestimmung betrifft also den sehr speziellen Fall, daß ein Gemeinschaftsbürger in einem oder mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten arbeitet, seine Familie jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hat, so daß er sich abwechselnd in den betreffenden Mitgliedstaaten aufhält. Die Ratio dieser Bestimmung ist ziemlich klar: Sie soll den Bürger begünstigen, der seine Familie in einem Mitgliedstaat hat und sich wegen seiner Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten muß; dies gilt also unabhängig davon, ob er in dem Staat, in dem er seine persönlichen Bindungen hat, wenigstens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt, wie dagegen in Unterabsatz 1 dieser Bestimmung verlangt wird.
Es ist daher zweifelhaft, ob der Sachverhalt, der uns beschäftigt, vom Wortlaut und vor allem von der ratio des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfaßt wird. Ich bin jedenfalls der Meinung, daß es richtiger ist, in erster Linie auf Unterabsatz 1 abzustellen, der vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestimmung des Wohnsitzes festlegt, indem er bestimmt, daß als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort gilt, an dem eine Person sich gewöhnlich (mindestens 185 Tage im Kalenderjahr) wegen beruflicher und persönlicher Bindungen aufhält, wobei mit dem letzten Begriff die Bindungen gemeint sind, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen.
Diese Bestimmung ist meines Erachtens dahin auszulegen, daß die darin aufgeführten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen; es sind deshalb sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen und keinem besonders der Vorzug zu geben, so daß das quantitative Kriterium (z. B. die Anzahl der an einem bestimmten Ort verbrachten Nächte) nicht als entscheidend angesehen werden kann, wenn andere Faktoren die Lage anders erscheinen lassen, als wenn sie nur auf das quantitative Kriterium gestützt wird.
Diese Auslegung wird durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Definition und Bestimmung des Wohnsitzes bestätigt; dieser Begriff ist mehrfach für den Bereich der sozialen Sicherheit erläutert worden, wo die Frage des Wohnsitzes durch Bestimmungen geregelt wird, die denen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechen. In dem Zusammenhang möchte ich auf die Definition des Gerichtshofes verweisen, nach der der Wohnsitz der Ort ist, an dem sich der tatsächliche Mittelpunkt der Interessen befindet. Der Nachweis des Wohnsitzes muß sich dabei auf alle für den Wohnsitz wesentlichen Tatsachen beziehen.
8 Nachdem der Wohnsitz als gewöhnlicher oder ständiger Mittelpunkt der Interessen des Betreffenden definiert ist, ist offenkundig, daß die beruflichen Bindungen, die persönlichen Bindungen und insbesondere die Anzahl der Tage (oder Nächte), die im Verlaufe eines Jahres an einem bestimmten Ort verbracht werden, Umstände sind, die alle — auch insgesamt — als erheblich bei der Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes des Betreffenden für die Gewährung der Steuer- und Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden Einfuhr eines Fahrzeugs anzusehen sind.
Im Fall Ryborg meine ich, daß man alle diese Umstände zusammen antrifft: Es ist unbestritten, daß Ryborg in Deutschland arbeitet (berufliche Bindung); zudem ist unbestritten, daß er in diesem Staat eine Wohnung mit den damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen hat (persönliche Bindung) und in diesem Land seit 1973 seinen Wohnsitz hat. Zwar läßt sich anhand des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens nicht genau bestimmen, wieviele Tage er in Deutschland und wieviele Tage (oder besser Nächte) er in Dänemark ab 1982 verbracht hat. Dies ist aber völlig unerheblich, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß er beabsichtigte, den Mittelpunkt seiner Interessen und damit seinen Wohnsitz nach Dänemark zu verlegen. Das Absichtselement, das für sich allein nicht entscheidend ist, kann für die Qualifizierung eines Aufenthaltsortes als gewöhnlich und damit als Wohnsitz in der Tat hilfreich sein, wenn sich nicht mit Bestimmtheit ein Ort gegenüber anderen ausmachen läßt.
Die zuständigen dänischen Behörden haben ihre Forderungen tatsächlich damit begründet, daß Ryborg seinen Wohnsitz aufgrund seiner Beziehung zu seiner dänischen Freundin von Deutschland nach Dänemark verlegt habe, wobei sie davon ausgegangen sind, daß es sich um ein Zusammenleben gehandelt habe, das als solches der Ehe gleichzustellen gewesen sei.
Abgesehen davon, daß die Ehe angesichts der mit ihr verbundenen rechtlichen Bindungen nicht einfach dem Zusammenleben gleichgestellt werden kann, meine ich, daß im vorliegenden Fall, der nichts enthält, was auf ein gemeinsames Leben von Ryborg mit seiner Freundin schließen läßt, auch nicht von einem Zusammenleben gesprochen werden kann; z. B. ist nicht bekannt, daß Ryborg jemals Möbel oder andere persönliche Gegenstände nach Dänemark gebracht hätte oder in irgendeiner Weise sich an den Wohnungskosten beteiligt hätte. Letztlich war seine Stellung die eines Gastes im Hause seiner Freundin, und außerdem läßt sich den Akten nichts entnehmen, was dafür spräche, daß Ryborg die Absicht bekundet hätte, auf Dauer zu seiner Freundin zu ziehen.
Aber es geht noch weiter: Die dänischen Behörden behaupten, Ryborg habe seinen Wohnsitz am 12. November 1982 nach Dänemark verlegt, als er, wie erinnerlich, zum ersten Mal mit seinem neuen Auto die Grenze überschritt, was auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Es handelt sich in der Tat um ein seltsames Zusammentreffen, das einen verblüffen muß: Die persönlichen Bindungen von Ryborg und damit die Verlegung seines Wohnsitzes sollen erst in dem Moment Wirklichkeit geworden sein, als er ein neues Auto kaufte und es zum ersten Mal auf dänischem Gebiet benutzte.
Letztlich scheint mir, daß die dänischen Behörden den Steuertatbestand (Wohnsitz in Dänemark) und die Einfuhr des Gegensunds (Fahrzeugs) nach Dänemark vermengen, wobei sie die beiden geradewegs gleichsetzen. Außerdem erfolgte diese Gleichsetzung erst mit dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs und seltsamerweise nicht früher, als Ryborg mit seinem alten, ebenfalls in Deutschland zugelassenen Fahrzeug auch die Grenze überschritt. Die Ansicht, Ryborg habe am 12. November 1982 beständige persönliche Bindungen solcher Art in Dänemark eingeleitet, daß eine Verlegung seines Wohnsitzes in diesen Staat anzunehmen sei, gründet sich in der Tat auf nichts anderes als auf die Überschreitung der Grenze mit einem einige Tage zuvor in Deutschland zugelassenen Auto.
9 Aufgrund der bisherigen Feststellungen meine ich, daß Ryborg seinen gewöhnlichen Wohnsitz niemals nach Dänemark verlegt hat und deshalb immer noch in Deutschland wohnt, so daß er sein Fahrzeug in Dänemark nicht anmelden und zulassen mußte: Die Aufenthalte in diesem Land konkretisierten sich nämlich unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt in einer vorübergehenden Einfuhr zu privaten Zwecken, sagen wir einfach zum Zeitvertreib, was das Bestehen der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 erforderlichen persönlichen Bindungen ausschließt.
Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, daß in der mündlichen Verhandlung die Kommission und die dänische Regierung gänzlich verschiedener Ansicht hinsichdich der in Dänemark zur Bestimmung des Wohnsitzes anzuwendenden Vorschrift waren. Nach Auffassung der Kommission soll nämlich nur Artikel 9 Absatz 3 Anwendung finden, wonach, ich wiederhole es, eine Person ihren Wohnsitz in Dänemark hat, wenn sie dort mindestens ein Jahr oder 365 Tage während eines Zeitraums von zwei Jahren bleibt. Die dänische Regierung hingegen meint, daß diese Vorschrift Artikel 7 ergänze.
Nach meiner Ansicht ist für die Bestimmung der Merkmale, die den (gemeinschaftsrechtlichen) Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes kennzeichnen, jedenfalls Artikel 7 zugrunde zu legen. Auf jeden Fall würde man, auch wenn entsprechend dem Vorbringen der Kommission nur Artikel 9 Absatz 3 auf den Sachverhalt anwendbar wäre und nicht Artikel 7 Absatz 1, selbst in den Grenzen und in dem hier verwendeten Sinne, dennoch zu demselben Ergebnis gelangen. Die bisherigen Darlegungen zur Bestimmung des Wohnsitzes, insbesondere die Feststellung, daß Ryborg seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland behalten und niemals den Wohnsitz nach Dänemark verlegt hat, blieben nämlich gültig.
10 Die Antwort auf die erste der drei in diesem Verfahren vorgelegten Fragen, die sich aus dem bisher Gesagten ergibt, macht die Prüfung der zweiten und der dritten Frage, zumindest für die Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens, überflüssig.
Aus Gründen der Vollständigkeit und mit Rücksicht auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gemeinschaftsgericht und dem nationalen Gericht im Sinne von Artikel 177 halte ich es jedoch für geboten, auch diese Fragen zu beantworten, mit denen, wie erinnerlich, um Aufschluß darüber ersucht wird, ob Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 83/182 den beiden betroffenen Staaten eine absolute Konsultationspflicht auferlegt, die jedesmal dann eingreift, wenn ein konkreter Fall gegeben ist, und ob es sich dabei um eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung handelt.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß nach dieser Bestimmung, wenn die praktische Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen treffen; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Übereinkommen und Gemeinschaftsrichtlinien über gegenseitige Unterstützung.
Die Formulierung dieser Bestimmung zeigt, daß es sich um eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit handelt, die Schwierigkeiten aufgrund der praktischen Anwendung dieser Richtlinie voraussetzt. Nach Ansicht der Kommission kommt diese Verpflichtung zum Tragen, wenn zwei Mitgliedstaaten beide die Zulassung ein und desselben Fahrzeugs verlangen. Es steht außer Frage, daß ein Fall wie der vorliegende Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richdinie mit sich bringt; jedoch steht ebenso außer Frage, daß es sich dabei um reine Auslegungsschwierigkeiten handelt.
Daß die genannte Verpflichtung nicht nur bei Verfahrensschwierigkeiten, sondern auch bei Auslegungsschwierigkeiten, die also mit der Auslegung dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten verbunden sind, zum Tragen kommen soll, scheint mir sehr zweifelhaft, da es in diesem Fall immer noch dem Gerichtshof zusteht, über die zutreffende Auslegung dieser Richtlinie zu entscheiden.
Außerdem scheinen der Umstand, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen treffen, und die Verweisung auf die Gemeinschaftsrichtlinien über gegenseitige Unterstützung eher zu bestätigen, daß es sich um Verfahrensentscheidungen im weiteren Sinne und nicht um Entscheidungen über einzelne konkrete Fälle handelt.
Diese Feststellungen lassen mich deshalb zu der Auffassung gelangen, daß die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Konsultation in jedem Einzelfall bedeutet, sondern eine allgemeinere Verpflichtung, die es ermöglicht, Entscheidungen abzustimmen, wenn die Anwendung der betreffenden Richtlinie Schwierigkeiten im Verwaltungsverfahren aufwirft.
11 Die letzte Frage, nämlich ob Artikel 10 Absatz 2 unmittelbar wirksam ist und somit Rechte der einzelnen begründet, auf die sie sich vor Gericht berufen können, ist meines Erachtens zu verneinen und bedarf keiner langen Ausführungen. Bekanntlich sind nach ständiger, jetzt feststehender Rechtsprechung unmittelbar anwendbar diejenigen Vorschriften, die so klare, genaue und unbedingte Verpflichtungen enthalten, daß den Mitgliedstaaten kein Ermessensspielraum bleibt. Die fragliche Bestimmung ist jedoch ohne Zweifel bedingt, soweit sie die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit verpflichtet, wenn die Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Schließlich bedarf es kaum des Hinweises, daß Artikel 10 Absatz 2, da er nicht unmittelbar anwendbar ist und da die betreffende Richtlinie in Dänemark nach Fristlauf umgesetzt worden ist, jedenfalls auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist.
12 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Fragen des Højesteret zu antworten:
1) Die gemeinschaftliche Mehrwertsteuerregelung verbietet einem Mitgliedstaat B, die Zulassung und die Entrichtung der entsprechenden Steuer bei der Einfuhr eines Fahrzeugs durch einen seiner Staatsangehörigen zu verlangen, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat A hat, in dem er Arbeit und Wohnung hat, auch wenn dieser Staatsangehörige mehr als ein Jahr lang fast alle Nächte und viele Wochenenden Gast bei seiner Freundin im Mitgliedstaat B gewesen ist.
2) Die Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 83/182 bringt keine Verpflichtung zur Konsultation in jedem konkreten Einzelfall, der Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Richtlinie aufwirft, mit sich.
3) Die genannte Bestimmung hat keine unmittelbare Wirkung.