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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.11.1990 – C-377/89

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:428

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 29. November 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Frau Cotter und Frau McDermott sind in diesem Forum wohlbekannt.

2 Im Urteil vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter/Minister for Social Welfare und Attorney General, Sig. 1987, 1453) haben Sie auf Vorabentscheidungsfragen des irischen High Court wie folgt für Recht erkannt:

1) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 über das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit konnte, solange die Richtlinie nicht durchgeführt war, seit dem 23. Dezember 1984 in Anspruch genommen werden, um die Anwendung aller mit dieser Bestimmung unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen.

2) Bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie haben Frauen Anspruch auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

3 In Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 heißt es unter anderem:

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:

...

...

die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, ...

4 Am 23. Dezember 1984 hätte die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten durchgeführt sein müssen.

5 Wie im Sitzungsbericht näher dargelegt, hat der High Court nach dem Vorabentscheidungsverfahren in seiner Sachentscheidung der Klage der Klägerinnen nur zum Teil stattgegeben und unter anderem ihre Anträge auf Zuerkennung der Zuschläge für unterhaltsberechtigte Erwachsene und unterhaltsberechtigte Kinder sowie von sogenannten Übergangszahlungen zurückgewiesen.

6 Der von den Klägerinnen mit einem Rechtsmittel angerufene irische Supreme Court hat dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang folgende Fragen vorgelegt:

1) Ist die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 286/85 ... dahin zu verstehen, daß verheiratete Frauen Anspruch auf Zuschläge zu Sozialleistungen für

a) einen unterhaltsberechtigten Ehemann und

b) ein unterhaltsberechtigtes Kind

haben, selbst wenn nachgewiesen ist, daß keine tatsächliche Abhängigkeit bestand, oder selbst wenn es im Ergebnis zu Doppelzahlungen solcher Zuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige kommen würde?

2) Ist die Richtlinie 79/7/EWG des Rates in einem Fall, in dem Frauen Entschädigungsleistungen für eine Diskriminierung verlangen, deren Opfer sie angeblich durch die Nichtanwendung der für Männer in der gleichen Lage geltenden Vorschriften auf sie geworden sind, dahin auszulegen, daß ein nationales Gericht Regeln des nationalen Rechts nicht anwenden darf, durch die eine solche Entschädigung eingeschränkt oder versagt wird, wenn die Gewährung einer solchen Entschädigung gegen den Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung verstieße?

7 Vor dem 20. November 1986, an dem neue Rechtsvorschriften in Kraft traten, die Irland erlassen hatte, um der Richtlinie 79/7 nachzukommen, hatte ein verheirateter Mann Anspruch darauf, für einen unterhaltsberechtigten Erwachsenen einen Zuschlag zu seinem individuellen Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfesatz zu erhalten,

wenn die Frau mit ihm zusammen wohnte

oder wenn er ihren Unterhalt ganz oder teilweise bestritt.

8 Eine verheiratete Frau konnte dagegen für einen unterhaltsberechtigten Erwachsenen einen Zuschlag zu ihrem persönlichen Satz für die Arbeitslosenunterstützung nur verlangen, wenn ihr Ehemann

wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht in der Lage war, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten,

oder wenn sie seinen Unterhalt ganz oder teilweise bestritt.

9 Für die Zahlung von Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Kinder galten im wesentlichen dieselben Kriterien.

10 Nach anderen Vorschriften des irischen Rechts konnte eine verheiratete Frau nur dann beim Minister für soziale Angelegenheiten beantragen, daß der Zuschlag für eine unterhaltsberechtigte Person sowie jeder ihr zustehende Zuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder an sie selbst und nicht an ihren Mann gezahlt werden, wenn ihr Mann nicht ihren Unterhalt oder den Unterhalt der Kinder bestritt.

11 Offensichtlich waren die Zuschläge zum persönlichen Satz des von einem der Ehegatten bezogenen Arbeitslosengelds somit in Wirklichkeit Leistungen, die für die ganze Familie und nicht für denjenigen Ehegatten, der sie bezog, bestimmt waren. Dies unterscheidet die vorliegende Rechtssache von all den von den Klägerinnen angeführten Verfahren. Aus der Sicht des gesunden Menschenverstands kam somit der Frage, ob das Paar die Zuschläge über den einen oder über den anderen der beiden Ehegatten erhält, keine wesentliche Bedeutung zu.

12 Es trifft jedoch zu, daß die Beweisanforderungen, die der Ehemann zu erfüllen hatte, viel milder waren als diejenigen für die Ehefrau, denn der Ehemann brauchte lediglich nachzuweisen, daß seine Ehefrau (und seine Kinder) mit ihm zusammenlebten. Demnach konnten verheiratete Männer die fraglichen Zuschläge selbst dann erhalten, wenn ihre Ehefrauen über eigenes Erwerbseinkommen verfügten, das heißt wirtschaftlich nicht von ihrem Ehemann abhängig waren und einen Beitrag zur Bestreitung der Kosten der Kindererziehung erbringen konnten.

13 Um die Anwendung der gleichen Regelung auf sie durchzusetzen, haben Frau Cotter und Frau McDermott Rechtsmittel beim Supreme Court eingelegt. Während des größten Teils des streitigen Zeitraums (vom 23. Dezember 1984 bis zum 19. November 1986) waren sie nämlich arbeitslos, während ihre Ehegatten eine Berufstätigkeit ausübten.

Zur ersten Frage

14 Es läßt sich nicht bestreiten, daß der oben beschriebene Unterschied in den Beweisanforderungen auf dem Geschlecht beruhte und es bestimmten Paaren ermöglichte, Leistungen zu beziehen, deren Gewährung im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Leistungen nicht gerechtfertigt war.

15 Die irischen Behörden machen jedoch geltend, daß der Erlaß dieser Regelung

darauf zurückzuführen ist, daß in historischer Hinsicht die überwiegende Mehrheit der verheirateten irischen Frauen von ihren Ehemännern abhängig war. Bis zur Mitte der 80er Jahre waren 85 % der verheirateten Frauen von ihren Ehemännern abhängig. In Anerkennung dieser Sachlage wurde der Begriff der ohne weiteres gegebenen Abhängigkeit eingeführt, um Verwaltungszeit und -ausgaben zu sparen. (Abschnitt 2.4 ihrer Erklärungen)

16 Wenn auch der angeführte Prozentsatz Anlaß zu Erörterungen gegeben hat, so ist dieses Vorbringen doch im Grundsatz vor dem Gerichtshof nicht bestritten worden.

17 Die irischen Behörden leiten daraus ab, daß die Förderung der Klägerinnen in der Praxis dazu führen würde, daß unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt würden, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Diskriminierung wäre. Denn während nur eine Minderheit von arbeitslosen verheirateten Männern (nämlich jene, deren Ehefrau über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt habe) Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen habe erlangen können, ohne daß dies nach der Ratio legis gerechtfertigt gewesen sei, müsse die ganz überwiegende Mehrheit der arbeitslosen verheirateten Frauen nun ebenfalls diese Zuschläge erhalten, ohne daß ihre Ehemänner von ihnen abhängig seien.

18 Meines Erachtens liegt es auf der Hand, daß wir es hier mit einer Ungleichbehandlung ganz besonderer Art zu tun haben. Wie den beiden irischen Obergerichten fällt es auch mir schwer, zu akzeptieren, daß es der Grundsatz der Gleichbehandlung erforderlich machen soll, eine begrenzte ungerechtfertigte Bereicherung, die aus letztlich verständlichen Gründen zugelassen wurde, durch eine noch weiter gehende ungerechtfertigte Bereicherung ausgeglichen wird. Die Klägerinnen selbst scheinen von diesem Unbehagen nicht unangefochten zu sein, überwinden es aber mit dem in Abschnitt 50 ihrer Erklärungen enthaltenen Hinweis, daß

zwar zweifaches Unrecht kein Recht ergibt', aber zumindest eine Gleichbehandlung darstellt.

19 Beruht das Gemeinschaftsrecht auf einer so formalistischen Auffassung vom Grundsatz des Gemeinschaftsrechts? Es steht fest, daß die Männer, würde man den Gedankengang der Klägerinnen auf die Spitze treiben, Vaterschaftsurlaub müßten erhalten können. In Ihrem Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83 (Hofmann/Barmer Ersatzkasse, Slg. 1984, 3047) haben Sie diese Möglichkeit indessen sogar in einem Fall ausgeschlossen, in dem der Ehemann den Elternurlaub mit dem Einverständnis seiner Frau statt dieser zu erhalten wünschte. (Die Kommission hatte die gegenteilige Auffassung vertreten.) In dem damaligen Fall konnten Sie sich allerdings auf Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207/EWG stützen, wonach diese Richtlinie

nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegensteht].

20 Die Rechtssache Hofmann zeigt jedoch, daß der Gemeinschaftsrichter und das nationale Gericht den Sinn und Zweck einer gegebenen Regelung berücksichtigen dürfen. Dasselbe ergibt sich aus dem Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 30/85 (Teuling/Bedrijfsvereniging voor de chemische Industrie, Slg. 1987, 2497), in dem es ebenfalls um einen Zuschlag wegen Familienlasten ging. In Randnummer 16 dieses Urteils stellten Sie fest, daß der Zweck dieser Zuschläge zu untersuchen sei.

21 Der Zweck der hier streitigen Zuschläge besteht darin, einem Ehepaar, bei dem ein Partner kein Erwerbseinkommen hat und der andere Arbeitslosenunterstützung erhält, einen Zuschlag zu dieser Unterstützung zu gewähren, damit dieser Ehegatte den Unterhalt des anderen und seiner Kinder bestreiten kann.

22 Es ergibt sich somit unmittelbar aus der Natur einer solchen Leistung, daß sie nicht zweimal gewährt werden kann. Denn ein Ehemann kann, worauf die irischen Behörden hingewiesen haben, nicht während ein und desselben Zeitraums ganz oder überwiegend von seiner Ehefrau abhängig sein und diese ganz oder überwiegend von ihm. Desgleichen können Kinder nicht gleichzeitig ganz oder überwiegend von der Mutter und ganz oder überwiegend vom Vater abhängig sein.

23 Außerdem ist im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden, daß die irischen Behörden verheirateten Männern die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Erwachsene oder unterhaltsberechtigte Kinder in Fällen gewährt hätten, in denen ihre Ehefrau schon zuvor die gleichen Zuschläge für denselben Zeitraum erhalten hatte. Nach der Regelung wäre dies auch tatsächlich unmöglich gewesen. Bevor sie das Arbeitslosengeld und die Zuschläge erhalten konnte, mußte eine verheiratete Frau nämlich unter anderem nachweisen, daß sie den Unterhalt ihres Mannes ganz oder überwiegend bestritt. Dies setzte aber voraus, daß der Ehemann nicht einmal Arbeitslosengeld erhielt.

24 Somit kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht werden, daß verheiratete Frauen die fraglichen Zuschläge selbst dann erhalten müßten, wenn ihre Ehemänner sie schon erhalten hatten, denn umgekehrt war dies niemals der Fall.

25 Hieraus ergibt sich somit eine Teilantwort auf die erste Frage, die dahin geht, daß verheiratete Frauen keinen Anspruch auf die fraglichen Zuschläge haben, wenn dies zu einer Doppelzahlung der Zuschläge führt.

26 Bleibt noch zu klären, wie die Antwort in dem anderen in der ersten Frage genannten Fall zu lauten hat, daß nachgewiesen ist, daß der Ehemann und die Kinder nicht ganz oder überwiegend von der Ehefrau abhängig sind, weil der Ehemann ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht.

27 Auch hier könnte man geltend machen, daß es sich unmittelbar aus der Natur der Leistung für unterhaltsberechtigte Personen ergebe, daß sie nur zu zahlen sei, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit bestehe, und daß das nationale Gericht der arbeitslosen Ehefrau den Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen (oder entsprechender Ausgleichszahlungen) schon dann nicht zuzuerkennen brauche, wenn die Verwaltung nachweise, daß der Ehemann ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehe.

28 Meines Erachtens läuft man kaum Gefahr, sich zu irren, wenn man annimmt, daß der Rat dadurch, daß er in Artikel 4 der Richtlinie 79/7 den Begriff personne à charge verwendet hat, nur die Personen erfassen wollte, die tatsächlich von anderen Personen Unterhalt erhalten.

29 Jedoch hat Artikel 4 die Regelungen der Mitgliedstaaten über Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen nicht harmonisiert und ist dahin zu verstehen, daß er insofern auf das nationale Recht verweist. Nun hatte aber der irische Gesetzgeber entschieden, daß zugunsten verheirateter Männer die Vermutung gelten soll, daß ihre Ehefrau und ihre Kinder ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt sind, sobald nachgewiesen ist, daß diese Personen mit ihnen zusammenwohnen. Der Umstand, daß dies in bestimmten Fällen zur Gewährung von Leistungen führen konnte, die in Anbetracht von Sinn und Zweck dieser Leistungen eigentlich nicht geschuldet waren, hat den irischen Gesetzgeber nicht von diesem Vorgehen abgehalten. Trotz aller zuvor vorgebrachten Bedenken läßt sich daher meines Erachtens schwerlich anerkennen, daß der irische Staat sich nun dem von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch mit dem Argument widersetzen kann, daß ihnen dies einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würde.

30 Zu dem Vorbringen, daß unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt würden, ist zu bemerken, daß die Anerkennung der Ansprüche der Klägerinnen auf der Ebene der Einzelpersonen zu einer Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte führen würde, da verheiratete Frauen, deren Ehemann einen Beruf ausübt, so behandelt würden, wie verheiratete Männer, deren Ehefrau eine entgeltliche Berufstätigkeit ausübt.

31 Gewiß könnte man versucht sein, geltend zu machen, daß nicht die in der Vergangenheit von Irland gegenüber verheirateten Männern angewandte kritikwürdige Regelung das für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebliche Bezugssystem sei, sondern die unbestrittenermaßen mit der Richtlinie in Einklang stehende Regelung, die sich aus der am 20. November 1986 in Kraft getretenen neuen Gesetzgebung ergebe. Wir haben es hier nämlich mit der paradoxen Situation zu tun, daß Frau Cotter und Frau McDermott, wäre die Richtlinie mit Wirkung von dem in ihr festgesetzten Zeitpunkt durchgeführt worden, jetzt nicht die von ihnen erhobenen Ansprüche geltend machen könnten, weil sie nachweisen müßten, daß ihre Ehemänner und ihre Kinder tatsächlich von ihnen abhängig waren. Nun hätten in diesem Fall zwar auch verheiratete irische Männer zwischen dem 23. November 1984 und dem 19. Oktober 1986 keine Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder erhalten können, sofern ihre Ehefrauen Einkünfte aus Berufstätigkeit hatten; tatsächlich haben sie aber solche Zuschläge erhalten. Daher glaube ich, daß trotz allem richtigerweise festzustellen ist, daß das einzig gültige Bezugssystem, soweit es sich um einen Zeitraum handelt, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 4 der Richtlinie in Irland nicht tatsächlich in Kraft getreten waren, die Regelung ist, die im fraglichen Zeitraum auf verheiratete Männer angewandt wurde, die sich in der gleichen Lage wie die Klägerinnen befanden (siehe Nr. 2 des Tenors des Urteils McDermott und Cotter, a. a. O.).

32 Daher schlage ich Ihnen vor, auf die erste Frage wie folgt zu antworten:

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß verheiratete Frauen in der Zeit zwischen dem für die Durchführung dieser Richtlinie festgesetzten Zeitpunkt und dem Inkrafttreten der entsprechenden nationalen Regelung Anspruch auf Zuschläge zu Sozialleistungen für

a) einen unterhaltsberechtigten Ehemann und

b) ein unterhaltsberechtigtes Kind

hatten, selbst wenn nachgewiesen ist, daß keine tatsächliche Abhängigkeit bestand, sofern verheiratete Männer Anspruch auf die gleichen Zuschläge hatten, ohne einen solchen Nachweis erbringen zu müssen.

Zur zweiten Frage

33 In seiner zweiten Frage fragt der irische Supreme Court, ob die Richtlinie 79/7 dahin auszulegen sei, daß ein nationales Gericht Regeln des nationalen Rechts nicht anwenden darf, durch die die in der ersten Frage genannte Entschädigung eingeschränkt oder versagt wird, wenn die Gewährung einer solchen Entschädigung gegen den Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung verstieße.

34 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß ein aus dem nationalen Recht abgeleiteter Grundsatz niemals von einem Mitgliedstaat zu dem Zweck angeführt werden kann, die Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung auszuschließen. Dem steht der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts entgegen. Die Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung kann daher nur ausgeschlossen werden, wenn die Beachtung einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Regel dies verlangt.

35 Das führt mich zu der Frage, ob das Gemeinschaftsrecht den Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung kennt. Tatsächlich kommt er in einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofes vor. Zuweilen ist er als Grundlage für einen Zahlungsanspruch angeführt worden.

36 In anderen Fällen ist er als Verteidigungsmittel angeführt worden, und zwar entweder in Beamtensachen, um eine Beschränkung der von der Kommission gewährten Entschädigungsleistungen herbeizuführen, oder in Verfahren aufgrund von gegen die Mitgliedstaaten gerichteten Klagen einzelner auf Erstattung nationaler Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden waren, oder auf Erstattung von Beträgen, die zunächst aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gezahlt wurden, die später für nichtig oder für ungültig erklärt wurden.

37 Schließlich kommt der Begriff auch als Teil der Begründung verschiedener Verordnungen vor. In den Begründungserwägungen einiger von der Kommission erlassener Maßnahmen heißt es nämlich, daß diese getroffen worden seien, um eine ungerechtfertigte Bereicherung einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern. Es handelt sich um die Verordnungen (EWG) Nr. 3682/87 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 2, (EWG) Nr. 1746/84 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm und (EWG) Nr. 2936/86 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl.

38 Hier braucht jedoch nicht geprüft zu werden, in welcher Weise der Gerichtshof den Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung in den angeführten Urteilen angewandt hat, denn wie ich schon zur ersten Frage ausgeführt habe, hat es durchaus den Anschein, daß in Fällen der im Ausgangsverfahren gegebenen Art der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, daß die an sich nicht geschuldete Vergünstigung, die verheirateten Männern (und über sie den Paaren, deren einer Teil sie sind) gewährt wird, auf verheiratete Frauen in der gleichen Lage (und über sie auf das Paar, dessen einer Teil sie sind) ausgedehnt wird. Die den einen gewährte ungerechtfertigte Bereicherung wird sozusagen zum Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung der anderen.

39 Da die Frage der ungerechtfertigten Bereicherung somit schon im Rahmen der Antwort auf die erste Frage entschieden worden ist, schlage ich Ihnen vor, festzustellen, daß die zweite Frage unter den gegebenen Umständen gegenstandslos geworden ist.

Antrag

40 Demnach lassen sich die vorgeschlagenen Antworten wie folgt rekapitulieren:

1) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß verheiratete Frauen in der Zeit zwischen dem für die Durchführung dieser Richtlinie festgesetzten Zeitpunkt und dem Inkrafttreten der entsprechenden nationalen Regelung Anspruch auf Zuschläge zu Sozialleistungen für

a) einen unterhaltsberechtigten Ehemann und

b) ein unterhaltsberechtigtes Kind

hatten, selbst wenn nachgewiesen ist, daß keine tatsächliche Abhängigkeit bestand, sofern verheiratete Männer Anspruch auf die gleichen Zuschläge hatten, ohne einen solchen Nachweis erbringen zu müssen.

2) Im Hinblick auf die Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos.