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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.1990 – C-69/89

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1990:433

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 5. Dezember 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt und Vorbemerkung

I — Zum Sachverhalt

1 Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens wendet sich gegen eine Antidumpingverordnung des Rates, nämlich die Verordnung Nr. 3651/88 vom 23. November 1988 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan. Die Klägerin ist eine der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung namentlich genannten Hersteller, deren zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Waren mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt werden, wobei der Zollsatz 12 % beträgt.

2 Mit Artikel 2 dieser Verordnung, die ich im folgenden als die angefochtene Verordnung bezeichnen werde, wurden die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll gemäß der Verordnung Nr. 1418/88 hinterlegten Beträge — da im Falle der Klägerin der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Antidumpingzoll — bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die letztgenannte Verordnung Nr. 1418/88 (im folgenden: Verordnung über den vorläufigen Zoll) wurde zwar nicht angefochten, ist jedoch Gegenstand zahlreicher Verweisungen der angefochtenen Verordnung.

3 Was die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen angeht, so ist hier zwischen dem Erlaß der Verordnung über den vorläufigen Zoll und dem der angefochtenen Verordnung eine Änderung eingetreten, die weite Teile des Streitstoffs des vorliegenden Verfahrens prägt. Die Verordnung über den vorläufigen Zoll war nämlich noch auf die Verordnung Nr. 2176/84 (im folgenden: alte Grundverordnung) gestützt, während die angefochtene Verordnung auf der Verordnung Nr. 2423/88 vom 11. Juli 1988 (im folgenden: neue Grundverordnung) beruht.

4 Eine der Änderungen betrifft Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (in beiden Fassungen). Dort wird die rechnerische Ermittlung des Normalwerts — der Vergleichsgröße, anhand derer bestimmt wird, ob die angewandten Ausfuhrpreise ein Dumping begründen — behandelt. Der Wortlaut der beiden Fassungen ist im Sitzungsbericht unter den Nummern 10 und 11 in vollem Umfang wiedergegeben, so daß ich mich hier mit der Bemerkung begnügen kann, daß die Klägerin sowohl die Ungültigkeit der neuen Vorschrift behauptet, als auch ihre fehlerhafte Anwendung auf die Klägerin geltend macht.

5 Von den verschiedenen Alternativen, die diese Vorschrift enthält und die Methoden beschreiben, nach denen die in den rechnerisch ermittelten Normalwert einzusetzenden Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten (im folgenden : WG-Kosten) und die Gewinnspanne bestimmt werden, geht es der Klägerin um folgenden Passus:

Wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist, werden sie aufgrund der Kosten und des Gewinns ermittelt, welche bei gewinnbringenden Verkäufen durch andere Hersteller oder Ausführer gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes auftraten.

6 Die Rügen, die sich auf die Gültigkeit und die konkrete Anwendung dieser Vorschrift beziehen und die den Dreh- und Angelpunkt des vorliegenden Streits bilden, heben unter anderem auf die völkerrechtlichen Regeln über Antidumpingmaßnahmen ab, so daß ich auch diese kurz vorstellen möchte. Während im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Antidumpingzölle in Artikel VI geregelt sind, haben eine Reihe von Vertragsparteien des GATT hierzu eine eingehendere Durchführungsregelung festgelegt, indem sie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden, entsprechend Teil I dieses Abkommens, Antidumping-Kodex genannt) geschlossen haben. Dazu gehört auch die Gemeinschaft, für die der Rat den Antidumping-Kodex durch Beschluß vom 10. Dezember 1979 genehmigt hat. Die beiden Grundverordnungen stützten sich ausweislich ihrer Begründungserwägungen auf Artikel VI des GATT und den Antidumping-Kodex.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Inhalts der verschiedenen Rügen, darf ich auf den Sitzungsbericht verweisen. Soweit erforderlich komme ich hierauf im Rahmen meiner Stellungnahme zurück.

II — Vorbemerkung

8 Meine Vorbemerkung gilt der Reihenfolge und dem Maßstab der Prüfung.

9 1. Was die Reihenfolge der Prüfung angeht, so halte ich es für zweckmäßig, von der Gliederung abzuweichen, wie sie sich aus der Klageschrift (und — im Gefolge der Klageschrift — den weiteren Schriftsätzen sowie dem Sitzungsbericht) ergibt. Diese Gliederung unterscheidet zwischen zwei Hauptpunkten, nämlich der Einrede der Unanwendbarkeit der neuen Grundverordnung sowie der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, und ordnet diesen beiden Hauptpunkten jeweils eine Reihe von Rügen zu, die den in Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag genannten Alternativen entsprechen. Meines Erachtens ist es im Interesse der Übersichtlichkeit dieser Schlußanträge geboten, die Darstellung stärker an den Voraussetzungen zu orientieren, von denen die Erhebung von Antidumpingzöllen (und gegebenenfalls die zutreffende Ermittlung der Höhe des Zolls) abhängt.

10 Daher werde ich mich in einem ersten Teil mit der Frage befassen, ob in bezug auf den Erlaß der angefochtenen Verordnung wesentliche Formvorschriften verletzt wurden, während der zweite Teil meiner Schlußanträge die Rügen abhandelt, die sich auf die Voraussetzungen für die Verhängung eines Antidumpingzolls und die Höhe des Zolls beziehen.

11. 2. Was den Prüfungsmaßstab angeht, so haben die Gemeinschaftsorgane nach den auf Antidumpingmaßnahmen anwendbaren Vorschriften häufig komplexe wirtschaftliche Sachverhalte zu würdigen. In diesem Fall hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

B — Stellungnahme

Erster Teil — Zur Frage der Verletzung wesentlicher Formvorschrifien

I — Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 1 bis 3 und Artikel 8 der Geschäftsordnung des Rates

12. 1. Die Klägerin ist zum einen der Ansicht, daß Artikel 2 Absätze 1 bis 3 und Artikel 8 dieser Geschäftsordnung deshalb verletzt seien, weil der Vorschlag der Kommission zum Erlaß der angefochtenen Verordnung erst um den 18. November 1988 herum ergangen sei, also nur 5 Tage vor der förmlichen Annahme dieser Verordnung durch den Rat. Daher könne dieser Vorschlag nicht Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung gewesen sein, die der Präsident gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung den anderen Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens 14 Tage vor Beginn der Tagung — einschließlich der Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 — übersenden müsse.

13. Der Rat räumt ein, daß 14 Tage vor Beginn der Tagung (vom 23. November 1988) noch nicht alle Sprachfassungen des Kommissionsentwurfs vorlagen. Er bestreitet auch offenbar nicht, daß der Vorschlag zum Erlaß der angefochtenen Verordnung nicht Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung war. Dagegen trägt er unwidersprochen vor, daß dieser Punkt gemäß Artikel 2 Absatz 5 in die endgültige Tagesordnung aufgenommen worden sei. Nach dieser Bestimmung setzt der Rat die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung fest. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Zu den danach aufgenommenen Punkten kann eine Abstimmung erfolgen. Dies bedeutet, daß die fehlende Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung sowie die Nichteinhaltung der hierfür erforderlichen Formen und Fristen (Artikel 2 Absatz 1 bis 3 und Artikel 8) nicht fehlerhaft ist, wenn der Rat den betreffenden Punkt nach Artikel 2 Absatz 5 einstimmig in die Tagesordnung aufnimmt. Das Vorbringen der Klägerin ist in dieser Hinsicht also zurückzuweisen.

14. 2. Außerdem rügt die Klägerin noch, es sei aufgrund der Länge und der Komplexität der Regelung sehr unwahrscheinlich, daß dem Rat bei seiner Abstimmung alle nach Artikel 8 seiner Geschäftsordnung erforderlichen Sprachfassungen vorgelegen hätten. Der Rat bestreitet dies und verweist auf die Tatsache, daß die angefochtene Verordnung schon einen Tag nach der Beschlußfassung — am 24. November 1988 — im Amtsblatt veröffentlicht wurde.

15. Der Klägerin ist einzuräumen, daß es ihr angesichts des internen Charakters der Arbeitsdokumente des Rates nicht möglich ist, über die Einhaltung oder Nichteinhaltung der hier behandelten Formvorschrift mehr als nur Vermutungen zu äußern. Andererseits halte ich das vom Rat genannte Indiz für stichhaltig. Es erscheint mir völlig ausgeschlossen, daß die angefochtene Verordnung am 24. November veröffentlicht werden konnte, ohne daß am Tag zuvor alle (veröffentlichten) Sprachfassungen — als Entwurfstext — vorlagen. Da sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, daß der Kommissionsvorschlag unmittelbar Gegenstand der — einzigen — Abstimmung des Rates war, ist davon auszugehen, daß der Entwurfstext, über den abgestimmt wurde, dem Vorschlag der Kommission in vollem Umfang entsprach.

16. Das Vorbringen der Klägerin zu Artikel 8 der Geschäftsordnung des Rates ist daher zurückzuweisen, so daß die Rüge, der Rat habe gegen seine eigene Geschäftsordnung verstoßen, insgesamt unbegründet ist.

II — Verletzung des rechtlichen Gehörs

17. 1. Nach Ansicht der Klägerin hat der Rat bei Erlaß der angefochtenen Verordnung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer Reihe von Hinsichten verletzt, und zwar zunächst in bezug auf die Berechnung des Normalwerts.

18. a) Das erste Argument der Klägerin bezieht sich auf ihre Behandlung in dem Antidumpingverfahren in bezug auf elektronische Schreibmaschinen. Dort sei aufgrund ihrer besonderen Struktur der Normalwert aufgrund der WG-Kosten, die ihrem Unternehmen entsprächen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, festgelegt worden, was zur Einstellung dieses Verfahrens geführt habe. Dabei sei darauf abgestellt worden, daß ihre Struktur von der der konkurrierenden japanischen Unternehmen abweiche. Angesichts dieser Umstände hätte die Kommission im vorliegenden Verfahren, um das rechtliche Gehör der Klägerin zu wahren, erklären müssen, weshalb sie das Kriterium der Ähnlichkeit des betroffenen Unternehmens mit dritten Firmen, deren Buchhaltungsdaten berücksichtigt würden, aufgegeben habe.

19. Hierzu möchte ich vorab bemerken, daß uns vorliegend nur das Verfahren interessiert, das zum Erlaß der angefochtenen Verordnung geführt hat. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Verordnung über den vorläufigen Zoll könnte nämlich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung allenfalls insoweit beeinträchtigen, als diese die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls anordnet. Hierzu hat der Gerichtshof jedoch entschieden, daß ein Mangel der Verordnung über den vorläufigen Zoll auf die Verordnung, mit der dieser Zoll endgültig vereinnahmt wird, nur dann zur Rechtswidrigkeit der letzteren Verordnung insoweit führen kann, als sich der genannte Mangel hierin niedergeschlagen hat. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob eine Erläuterung der Gründe für die angewandte Methode erforderlich war.

20. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird genügt, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände und gegebenenfalls zu den beigezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

21. Ob auch solche inneren Umstände wie die rechtlichen Erwägungen, die der zu treffenden Ermessensentscheidung zugrunde gelegt werden sollen, unter diese Anforderungen fallen, erscheint mir zweifelhaft. Indessen kommt es im vorliegenden Fall hierauf nicht an, da Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der — mehr als drei Monate vor der angefochtenen Verordnung veröffentlichten — neuen Grundverordnung die auf die Klägerin angewandte Methode ausdrücklich vorsieht. Wie auch immer die Rechtslage nach der alten Grundverordnung gewesen sein mag, enthält somit die neue Grundverordnung selbst die Erklärung für die angewandte Methode.

22. Eine andere Frage ist natürlich, ob angesichts der Gegebenheiten des Falles diese Methode Anwendung finden durfte. Dazu konnte die Klägerin jedoch rechtzeitig vor Erlaß der angefochtenen Verordnung Stellung nehmen, indem sie vortrug, die Voraussetzungen dieser ihr aus der Verordnung über den vorläufigen Zoll bekannten Methode seien nicht erfüllt (insbesondere: die Anwendung dieser Methode sei entgegen den beiden ersten Sätzen der Vorschrift nicht angemessen) beziehungsweise die neue Grundverordnung selbst sei rechtswidrig.

23. Da der Vorschlag der Kommission zum Erlaß der angefochtenen Verordnung nach dem Vorbringen des Rates am 23. Oktober 1988 erfolgte, nach dem Vorbringen der Klägerin sogar erst um den 18. November 1988, bestand in jedem Fall genügend Zeit, um die Argumente so rechtzeitig vorzutragen, daß die Kommission sie noch bei Abfassung des Vorschlags berücksichtigen konnte.

24. Was das in demselben Zusammenhang vorgetragene Argument der Klägerin angeht, die neue Grundverordnung selbst verletze das rechtliche Gehör der Klägerin, weil sie ihr die Möglichkeit nehme, die Besonderheit ihrer Struktur gegenüber der Struktur konkurrierender japanischer Unternehmen darzulegen, so ist dies in Wirklichkeit keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft das Problem, ob es mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots vereinbar war, daß der Rat im Laufe des vorliegenden Verwaltungsverfahrens die Neufassung einer anzuwendenden Vorschrift beschließen konnte. Die Klägerin meint insoweit, die Neufassung sei für sie nachteiliger als die ursprüngliche Fassung und sei eingeführt worden, um das Vorgehen im Rahmen der Verordnung über den vorläufigen Zoll, das nach der alten Fassung nicht rechtmäßig gewesen sei, nachträglich zu rechtfertigen. Hierzu werde ich in meinen weiteren Ausführungen noch Stellung nehmen.

25. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß die Kommission nicht dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat, daß sie der Klägerin nicht im einzelnen die Gründe erläutert hat, aus denen sie für die Zwecke der angefochtenen Verordnung von der in dem Antidumpingverfahren in bezug auf die Einfuhr elektronischer Schreibmaschinen angewandten Methode abgewichen ist.

26. b) Die Klägerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs außerdem darin, daß der Rat ihr nicht vor dem 20. September 1988 die Namen der Unternehmen mitgeteilt habe, deren Buchführungsdaten für die Ermittlung der WG-Kosten und des Gewinns bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in bezug auf die Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Gemeinschaftsbehörden hätten erläutern müssen, wie sie aus den Buchführungsdaten dieser Unternehmen den gewogenen Durchschnitt gebildet hätten, der nach Randnummer 36 der Verordnung über den vorläufigen Zoll auf die Klägerin angewandt worden sei. Da die Klägerin über all diese Umstände während des gesamten Verfahrens keine Kenntnis gehabt habe, habe sie sich hierzu nicht äußern können, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

27. Dieses Argument hält einer Prüfung nicht stand. Aus den vom Rat vorgelegten Protokollnotizen ergibt sich eindeutig, daß der Klägerin seit Beginn des Verfahrens, spätestens seit dem 5. November 1987 bekannt war, daß für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts Buchführungsdaten anderer Unternehmen herangezogen werden würden. Außerdem ergibt sich, daß der Klägerin seit dem 17. März 1988 die Prozentsätze bekannt waren, die die Gemeinschaftsbehörden für WG-Kosten und Gewinn in den rechnerischen Normalwert einsetzen wollten. Diese Sätze lagen, wie sich aus den Akten ergibt, weit über den Sätzen der Klägerin. Daraus mußte die Klägerin schließen, daß Zahlen herangezogen werden würden, die anders strukturierte Unternehmen betreffen. Damit lagen der Klägerin alle Informationen vor, die sie zu einer wirksamen Verteidigung benötigte. Die einzelnen Buchführungsdaten, die der Gewichtung und somit auch den im Ergebnis festgelegten Prozentsätzen zugrunde liegen, sind als vertraulich im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der neuen Grundverordnung anzusehen, so daß sie der Klägerin nicht mitgeteilt werden durften.

28. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch beanstandet, es sei auf ihr Schreiben vom 2. September 1988, wo sie um Auskunft bittet, nach welcher Methode die WG-Kosten und der Gewinn ermittelt und welche Berichtigungen vorgenommen worden seien, um Kosten und Gewinne aus Inlandsverkäufen aus der Berechnung auszuschließen, so genügt der Hinweis, daß solche Anträge auf Unterrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i cc der (alten wie neuen) Grundverordnung spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls bei der Kommission eingehen müssen (hier also am 26. Juni 1988). Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 2. September 1988 nicht eingehalten.

29. c) Die Klägerin meint ferner, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, daß die Kommission sie in dem Glauben gehalten habe, sie, die Klägerin, könne ihre Argumente hinsichtlich der Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts noch auf der Disclosure Conference geltend machen. Diese habe jedoch erst am 23. August 1988 stattgefunden, zu einem Zeitpunkt also, als die neue Grundverordnung bereits in Kraft war, die, soweit sie die hier beanstandete Methode ausdrücklich vorsehe, für die Klägerin nachteiliger sei als die alte Grundverordnung.

30. Was den Tatsachenkern dieses Vorbringens angeht, so steht fest, daß die genannte Disclosure Conference erst am 23. August 1988 stattgefunden hat. Ferner geht aus einem Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 18. März 1988 hervor, daß offenbar vereinbart wurde, die nähere Diskussion zu diesem Punkt im Rahmen der Disclosure Conference zu führen. Was es mit dieser Vereinbarung auf sich hat, vermag ich aus den Akten nicht zu erkennen. Doch selbst wenn die Kommission hier versucht haben sollte, wie die Klägerin offenbar meint, durch ein dilatorisches Verhalten die Diskussion bis zu einem Zeitpunkt nach Erlaß der neuen Grundverordnung hinauszuzögern, sehe ich hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entweder ist die neue Grundverordnung für die Klägerin nachteiliger, dann ist dies unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots zu untersuchen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre in dieser Beziehung nur dann gegeben, wenn die Klägerin nicht genügend Zeit gehabt hätte, ihre Argumente auf der Grundlage dieser Verordnung so rechtzeitig vorzubringen, daß sie bei der Ratsentscheidung noch berücksichtigt werden konnten. Daß dem nicht so ist, hatte ich schon dargelegt. Oder die neue Grundverordnung verschlechtert die Rechtslage der Klägerin nicht, dann ist dem Argument der Klägerin ohnehin der Boden entzogen. Im übrigen hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 21. Juni 1988 alle Argumente geltend gemacht, die sie auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof vorgetragen hat. Inwiefern die erwähnte Vereinbarung die Klägerin daran gehindert hätte, weitere Argumente vorzubringen — in welchem Stadium auch immer — ist nicht erkennbar. Diese Rüge der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

31. 2. Abgesehen von den soeben behandelten Gesichtspunkten, die sich auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts beziehen, beanstandet die Klägerin außerdem noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in bezug auf die Feststellungen zur Schädigung. Dazu führt sie aus, sie habe für die Zeit vor dem Untersuchungszeitraum nur globale Ziffern und diese auch nur für die Jahre 1984 und 1985 (nicht: 1983) angegeben, wobei für diese Jahre auch keine Zahlen für einzelne Druckermodelle oder -Segmente erfragt worden seien. Soweit vor dem Untersuchungszeitraum aufgrund einer weiteren Untersuchung (vgl. Randnr. 59 der angefochtenen Verordnung), das heißt der Prüfung von Buchführungsdaten der Gemeinschaftshersteller, die Auswirkungen eines angeblichen Dumpings festgestellt worden seien, sei das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden.

32. Es ist sicherlich nicht zu leugnen, daß die genannte Randnummer 59 auch von Dumping spricht und sich hierzu scheinbar auch auf einen im Jahre 1983 beginnenden Zeitraum vor dem Untersuchungszeitraum bezieht. Dagegen ist unstreitig, daß die Gemeinschaftsbehörde für diesen Zeitraum nur eine Schädigung, und zwar in dem Sinne untersucht hat, daß sie den Einfluß der japanischen Einfuhren auf das wirtschaftliche Schicksal der Hersteller der Gemeinschaft festgestellt hat. Ob dies für die Feststellung der Kausalbeziehung zwischen Dumping und Schädigung ausreicht, wenn der Untersuchungszeitraum sich nicht in vollem Umfang mit dem Zeitraum deckt, in dem die Schädigung festgestellt wurde, so ist dies keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung. Dazu hat die Klägerin weitere Ausführungen gemacht, zu denen ich mich noch äußern werde. Was die Feststellung der Schädigung angeht, so ergibt sich, daß dieser die von den japanischen Druckerherstellern selbst eingereichte Studie des Beratungsunternehmens Ernst & Whinney zugrunde lag und diese auch das Jahr 1983 umfaßt. Von der Verwendung dieser Studie wurde die Klägerin auch durch Schreiben der Kommission vom 28. September 1988 unterrichtet. Die die Klägerin selbst betreffenden Daten für die Jahre 1984 und 1985 finden sich in dem von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten Fragebogen aufgeführt. Was schließlich die Daten der einzelnen europäischen Hersteller angeht, so sind diese zwar vertraulich und konnten als solche der Klägerin nicht mitgeteilt werden. Unstreitig enthielt jedoch die bei der Kommission geführte Akte, zu der die Klägerin nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der (neuen oder alten) Grundverordnung Zugang hatte, nichtvertrauliche Zusammenfassungen. Somit war die Klägerin über alle Grundlagen der Feststellung der Schädigung unterrichtet oder konnte sich zumindest Zugang hierzu verschaffen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben.

III — Begriindungsmangel

33. 1. Nach Ansicht der Klägerin enthält die angefochtene Verordnung einen ersten Begründungsmangel in ihren Randnummern 21 und 22, die die rechnerische Ermittlung des Normalwerts betreffen. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan, bei dem WG-Kosten und Gewinn anhand der Buchführungsdaten der Klägerin ermittelt wurden, was zur Einstellung dieses Verfahrens in bezug auf die Klägerin führte. Soweit nun für das vorliegende Verfahren diese Methode aufgegeben worden sei, hätte der Rat ausführen müssen, worauf diese Änderung in der Methode zur Ermittlung des Normalwerts beruhe und wie er bei Anwendung der nunmehr gewählten Methode Diskriminierungen vermeiden könne.

34. Nach ständiger Rechtsprechung muß die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Im vorliegenden Fall hat der Rat in Randnummer 21 der angefochtenen Verordnung auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung verwiesen, wo die hier angewandte Methode ausdrücklich vorgesehen ist. Außerdem hat er zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Diskriminierung Stellung genommen, indem er ausführte (zweiter Absatz der zitierten Randnummer) :

Der Rat bestätigt den Standpunkt, daß die Tatsache, daß ein Ausführer die betreffende Ware nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft und daher keine Verkaufsorganisation auf dem Inlandsmarkt besitzt, die Berechnungsgrundlage für die Vertriebs-, Verwaltungsund anderen Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte dieses Ausführes nicht ändert.

35. Daraus ist zu entnehmen, daß der Rat in den Besonderheiten, die hinsichtlich der Struktur der Klägerin vorliegen, keinen Grund sieht, sie anders als andere Ausführer zu behandeln, beziehungsweise daß der Unterschied in den jeweiligen Strukturen nicht die Annahme begründet, es lägen wesentlich unterschiedliche Sachverhalte vor. Es wird somit deutlich, daß der Rat von einem ganz anderen Standpunkt ausgeht als die Klägerin, einem Standpunkt, der die getroffene Maßnahme und die angewandte Methode erklärt. Eine Kontrolle durch den Gerichtshof ist gewährleistet; insbesondere kann der Gerichtshof nachprüfen, ob die Überlegung des Rates zur Frage der Diskriminierung zutrifft. Die Rüge des Begründungsmangels ist, soweit sie die Randnummern 21 und 22 der angefochtenen Verordnung betrifft, unbegründet.

36. 2. Die zweite Rüge, die auf einen angeblichen Begründungsmangel der angefochtenen Verordnung abstellt, betrifft den Aspekt der Schädigung und zieht die Erwägungen der Randnummer 60 dieser Verordnung in Zweifel. Aus dieser Randnummer ergebe sich, daß die Gemeinschaftsbehörde die Folgen von Einfuhren aus anderen Drittländern als Japan dem Dumping (der japanischen Hersteller) zugeschrieben habe.

37. Ich vermag dieser Randnummer keine solche Aussage zu entnehmen. Dort ist nur von solchen Einfuhren die Rede, die erst nach Ablauf des Untersuchungszeitraums erheblich geworden sind. Im übrigen wäre die Annahme eines Begründungsmangels auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich aus dem von der Klägerin beanstandeten Text ergäbe, daß der Rat eine Schädigung den im vorliegenden Antidumpingverfahren behandelten Einfuhren zugerechnet hätte, die nichts damit zu tun hat. Hätte der Rat dies getan und in der angefochtenen Verordnung auf dieses Vorgehen hingewiesen, so könnte nicht von einem Begründungsmangel, sondern allenfalls von einem Verstoß gegen die Grundverordnung (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Satz 2) die Rede sein. Auch in diesem Punkt kann der Klägerin daher nicht gefolgt werden.

Zweiter Teil — Zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung

I — Bestimmung der in Betracht gezogenen (gleichartigen) Waren

38. Die Klägerin beanstandet die Erwägungen in Randnummern 5 ff. der angefochtenen Verordnung und meint, der Kreis der Produkte, die unter den Begriff gleichartige Ware fallen, sei für die Zwecke des vorliegenden Antidumpingverfahrens unrichtig definiert worden. Ihrer Ansicht nach hätte zwischen zwei Segmenten unter den in Betracht gezogenen Druckern unterschieden werden müssen (unteres und oberes Segment). Diese beiden Segmente unterschieden sich nach Verwendungszweck der Geräte, nach Kundenkreis und zu erzielendem Gewinn. Der Rat hat keine Unterscheidung nach Segmenten getroffen, was nach Ansicht der Klägerin eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung bedeutet.

39. Dieses Argument können wir auf der Stelle verwerfen. Zum einen gibt die Klägerin nicht an, inwiefern sich die vom Rat angewandte Methode nachteilig auf sie ausgewirkt hat. Zum anderen — und dies scheint mir eng mit dem vorgenannten Punkt zusammenzuhängen — erklärt sie in der Erwiderung (auf die Vorhaltungen des Rates in der Klagebeantwortung), daß man in der Tat über die Kriterien, nach denen man den Kreis der in Betracht gezogenen Drucker nach Segmenten einteilen solle, unterschiedlicher Meinung sein könne; der Rat hätte sich nach Meinung der Klägerin jedoch der Mühe unterziehen müssen, nach dem einen oder anderen Kriterium vorzugehen. Damit räumt sie ein, daß es allgemein anerkannte Einteilungskriterien nicht gibt, was auch der Ansicht des Rates entspricht. Die Rüge ist daher unbegründet.

II — Normalwert

40. 1. Was die Rügen in bezug auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts angeht, ist zunächst auf das Vorbringen einzugehen, das sich, gestützt auf Artikel 184 EWG-Vertrag, mit der Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung beschäftigt.

41. a) In diesem Rahmen werde ich mich zunächst mit der Kritik der Klägerin an der Begründung dieser Vorschrift und ihrer materiellen Rechtmäßigkeit auseinandersetzen, bevor ich (sogleich unter b) zu ihrer Anwendbarkeit in der Zeit aufgrund von Artikel 19 der neuen Grundverordnung komme.

42. aa) Die Klägerin meint, die hier beanstandete Vorschrift sei in der Präambel der neuen Grundverordnung entgegen Artikel 190 EWG-Vertrag nicht hinreichend begründet. Zum einen meint sie, die Gemeinschaftsbehörde hätte darlegen müssen, daß es sich um eine neue, konstitutive Vorschrift des materiellen Rechts handele, die eine wesentliche Änderung darstelle und nicht der üblichen Praxis der Kommission entspreche.

43. Hierzu genügt die Feststellung, daß die Formulierungen in der vierten und 33. Begründungserwägung der neuen Grundverordnung die durch diese herbeigeführte Textänderung als bloße Klarstellung der alten Grundverordnung präsentieren. Damit ist die Intention des Verordnungsgebers hinreichend dargelegt. Sollte der Wortlaut der Vorschrift über dieses Ziel hinausgehen, so wäre dies gegebenenfalls Anlaß für eine einschränkende Auslegung oder — falls dies nicht möglich ist — für eine Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einen Begründungsmangel kann ich hier nicht erkennen.

44. Sodann meint die Klägerin noch, die Gemeinschaftsbehörde hätte erläutern müssen, inwiefern die Anwendung der neuen Regel Unternehmen wie die Klägerin nicht diskriminiere. Im Falle solcher Unternehmen würden nämlich den tatsächlichen Produktionskosten Kosten und Gewinne anderer Unternehmen zugeschlagen, ohne Prüfung, ob letztere im wesentlichen ähnliche Merkmale hätten. Gegebenenfalls hätte dargelegt werden müssen, wie diese diskriminierende Wirkung vermieden oder ausgeglichen werden könne. Ich bin jedoch der Ansicht, daß der Verordnungsgeber nicht allen Vorschriften, die in irgendeiner diskriminierenden Weise angewendet werden können, jedesmal eine Begründung beigeben muß, die hierzu gesondert Stellung nimmt. Das Diskriminierungsverbot ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Die Gemeinschaftsorgane müssen bei der Anwendung sämtlicher Vorschriften des abgeleiteten Rechts ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um diesem Grundsatz gerecht zu werden. Läßt eine Vorschrift dies nicht zu, so stellt dies keinen Begründungsmangel dar, sondern einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

45. Schließlich meint die Klägerin noch einen Widerspruch zwischen der 33. Begründungserwägung und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung feststellen zu können, weil in dem Text der Vorschrift selbst nicht vorgesehen sei, daß WG-Kosten und Gewinn auf einer anderen angemessenen Grundlage ermittelt werden könnten. Hierzu sei die Klägerin auf den letzten Halbsatz der von ihr beanstandeten Vorschrift verwiesen, wo es heißt:

Wenn keine dieser beiden Methoden angewandt werden kann, werden die Kosten und der Gewinn ... auf jeder anderen angemessenen Grundlage ermittelt.

46. Somit ist festzustellen, daß dem Vorbringen der Klägerin, wonach die neue Grundverordnung an einer Reihe von Begründungsmängeln leide, nicht gefolgt werden kann.

47. bb) Ich komme nun zu den Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der neuen Grundverordnung.

48. (1) Die Klägerin macht als Verletzung des Gemeinschaftsrechts in erster Linie einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex des GATT geltend.

49. (a) Die Methode, die der Beklagte im vorliegenden Fall gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2423/88 angewandt habe, führe dazu, daß zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts Kosten und Gewinne eingesetzt würden, die nicht angemessen seien, wie die genannte Vorschrift des Antidumping-Kodex vorschreibe.

50. Die Klägerin sei eine einfache Fabrik ohne Verkaufspersonal oder Vertriebsstruktur mit einer begrenzten Zahl von Kunden. Sie stelle nur eine begrenzte Zahl unterschiedlicher Erzeugnisse (Schreibmaschinen und Drucker) her. Je Ausfuhrland gebe es einen Verkäufer, der die Aufträge von einem Vertreiber, der für das gesamte Land den Vertrieb übernehme, besorge. Die Heranziehung von ihrer Struktur nach mit der Klägerin nicht vergleichbaren Unternehmen sei entgegen dem genannten Erfordernis des Antidumping-Kodex unangemessen. Dies werde um so deutlicher, betrachte man die Behandlung der Klägerin in dem Antidumpingverfahren in bezug auf elektronische Schreibmaschinen. In diesem Verfahren sei die besondere Struktur der Klägerin berücksichtigt worden, was zur Einstellung des Verfahrens geführt habe.

51. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, entweder sei Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung als solcher mit dem Antidumping-Kodex unvereinbar, nämlich wenn er das Ermessen der Gemeinschaftsbehörden in Fällen wie dem vorliegenden auf die hier angewandte Methode einenge, oder aber die Gemeinschaftsbehörden hätten die ihr nach dem Kodex zustehende Ermessensspanne auch im Rahmen dieser Vorschrift behalten, dann verletze das im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen den Kodex.

52. (b) Von den beiden Alternativen, die die Klägerin aufführt — Verstoß gegen den Antidumping-Kodex entweder der neuen Grundverordnung oder der Art und Weise der Anwendung dieser Verordnung —, kommt für eine Prüfung im Rahmen des Artikels 184 nur die erstgenannte in Betracht.

53. (aa) Hierzu darf ich vorab klarstellen, daß der Kodex, zu dessen Vertragsparteien die Gemeinschaft gehört, grundsätzlich Gegenstand einer Überprüfung nach Artikel 184 EWG-Vertrag sein kann. Nach Artikel 228 Absatz 2 werden von der Gemeinschaft abgeschlossene völkerrechtliche Verträge Teil des Gemeinschaftsrechts. Wie sich aus der Formulierung von Artikel 228 ergibt, stehen sie im Rang zwischen dem primären Gemeinschaftsrecht (Vertragsrecht) und dem abgeleiteten Recht und können deshalb unter den Begriff bei der Durchführung des Vertrages anzuwendende Rechtsnormen eingeordnet werden. Bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 177 EWG-Vertrag, wonach einerseits solche Abkommen als Handlungen der Organe der Gemeinschaft anzusehen sind, der Gerichtshof also im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung zu ihrer Auslegung befugt ist, und in der er andererseits in die Prüfung der Gültigkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Abkommen der Gemeinschaft eingetreten ist. Bezogen auf den Antidumping-Kodex ist der Gerichtshof in der Rechtssache Cartorobica offenbar von denselben Grundsätzen ausgegangen.

54.(bb) Im vorliegenden Fall ist sodann die Frage aufgeworfen worden, ob die Vorschriften des Antidumping-Kodex unmittelbare Anwendung auf einzelne — hier die Klägerin — finden, was die Klägerin bejahen, der Beklagte dagegen verneinen möchte.

55. Die Ansicht des Beklagten beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer Reihe von Bestimmungen des GATT, dessen Artikel VI ja bekanntlich durch den vorliegenden Kodex konkretisiert wird. Diese Rechtsprechung hebt auf Sinn, Aufbau und Wortlaut des GATT ab; aus den Vorschriften über Abweichungen von den allgemeinen Regeln, über Maßnahmen, die bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten getroffen werden können, und über die Regelung von Meinungsverschiedenheiten hat der Gerichtshof abgeleitet, daß die jeweiligen GATT-Vorschriften keine unmittelbare Anwendung fänden. In einem späteren Urteil in der Rechtssache Fediol III hatte der Gerichtshof dann über eine Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden, die die Kommission gegenüber einer Klage erhoben hatte, die gegen eine Entscheidung der Kommission gerichtet war, eine auf die Verordnung Nr. 2641/84 gestützte Beschwerde zurückzuweisen. Diese Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber unerlaubten Handelspraktiken vor, wozu unter anderem alle Praktiken von Drittländern gehören, die, was den internationalen Handel betrifft, mit den Regeln des Völkerrechts unvereinbar sind (Artikel 1). Damit wird unter anderem auf das GATT verwiesen. Nach Artikel 3 können bestimmte Personen und Vereinigungen schriftliche Anträge auf Einleitung eines Verfahrens stellen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, die vorherige Rechtsprechung zur unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT bedeute nicht, daß sich Antragsteller nicht auf das GATT berufen könnten, um das in einem Antrag gerügte Verhalten daraufhin überprüfen zu lassen, ob es eine unerlaubte Praktik darstelle. Die Verordnung verleihe den Antragstellern das Recht, sich in ihrem Antrag auf das GATT zu berufen, so daß sie zur Überprüfung in diesem Rahmen auch den Gerichtshof anrufen könnten.

56. In theoretischer Hinsicht wäre es sicherlich interessant, der Frage nachzugehen, ob der Gerichtshof eine unmittelbare Anwendbarkeit des Antidumping-Kodex befürworten sollte. Jedoch setzt nach der im vorigen Punkt zitierten Rechtsprechung jedenfalls die bloße Gültigkeitsprüfung nicht voraus, daß zuvor entschieden wurde, ob die betroffene Vorschrift des völkerrechtlichen Vertrages unmittelbare Anwendung findet. Anders ist dies sicherlich bei Abkommenstexten, deren Inhalt so vage ist, daß sie nicht als justiziabel angesehen werden können. Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Fediol III festgestellt, daß, soweit es um die Feststellung unerlaubter Handelspraktiken geht, die Vorschriften des GATT einer Auslegung und Anwendung durch den Gerichtshof zugänglich sind, diesem Erfordernis also genügen. Was den Antidumping-Kodex angeht, so habe ich keine Bedenken gegen seine gerichtliche Überprüfbarkeit in dem angegebenen Sinne — um so weniger als sich die Grundverordnungen (insbesondere die früheren Grundverordnungen Nrn. 3017/79 und 2176/84) in weiten Teilen eng an den Wortlaut des Kodex anlehnen. Was die Vorschrift über den rechnerischen Normalwert angeht, besteht in dem hier maßgeblichen Punkt fast wörtliche Übereinstimmung zwischen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 und dem Antidumping-Kodex.

57. (cc) Wenn ich somit auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Antidumping-Kodex nicht eingehe, dann deshalb, weil ein Verstoß der neuen Regelung gegen diesen Kodex mit großer Sicherheit ausscheidet.

58. Ausgangspunkt der Überlegungen muß der Begriff der Angemessenheit sein, dem nach dem Kodex sowohl die in den rechnerisch ermittelten Normalwert einzusetzende Gewinnspanne als auch die einzusetzenden WG-Kosten genügen müssen.

59. Was im einzelnen als angemessen anzusehen ist, hängt naturgemäß davon ab, welche Zielsetzung die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im System des Kodex verfolgt. Hier sind grundsätzlich zwei Konzepte denkbar. Bei dem einen Konzept dient die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungsoder Ausfuhrland verkauft würde. In dieser Weise hatte der Gerichtshof die Zielsetzung des rechnerisch ermittelten Normalwerts in den Rechtssachen betreffend die Einfuhr elektronischer Schreibmaschinen beschrieben. Das andere Konzept hatten die Klägerinnen der genannten Verfahren seinerzeit vor dem Gerichtshof vertreten. Danach ist der rechnerisch ermittelte Wert der angemessene Wert der ausgeführten Ware.

60. Aus dem Kodex läßt sich nicht entnehmen, daß nur das eine oder das andere Konzept richtig sei. Denn abgesehen von der Regelung, wonach die einzusetzenden Herstellungskosten jene des Ursprungslandes sind, was auf der Hand liegt und weder für das eine noch das andere Konzept spricht, verweist nur die Regelung über den Gewinn in gewisser Weise auf das Ursprungsland (oder Ausfuhrland: siehe Artikel 2 Absatz 3 des Kodex). Danach darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird (Artikel 2 Absatz 4, letzter Satz des Kodex). Jedoch wird hier nur eine Regel aufgestellt, die auch keineswegs die Ermittlung des einzusetzenden Gewinns im ganzen betrifft, sondern nur eine Höchstgrenze zieht.

61. Im übrigen führt uns auch die Generalklausel von Artikel 2 Absatz 1 des Kodex nicht weiter, da die rechnerische Ermittlung des Normalwerts gerade einen Fall betrifft, in dem die Voraussetzungen dieses Haupttatbestands nicht erfüllt sind. Daß nun bei Anwendung der in Artikel 2 Absatz 4 enthaltenen Hilfstatbestände der Haupttatbestand (Vergleich mit Inlandsverkäufen) nicht notwendig als maßgeblicher Orientierungspunkt anzusehen ist, ergibt sich aus der Natur des ersten Hilfstatbestands. Danach wird die Dumpingspanne durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt.

62. Diese Überlegungen, die ich an anderer Stelle noch vertiefen werde, genügen, um das Vorbringen der Klägerin einzuordnen und festzustellen, daß ein Verstoß der neuen Grundverordnung in dem gerügten Punkt ausscheidet.

63. Abgesehen davon, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung versucht hat, anhand der Zahlen über Schreibmaschinenverkäufe auf dem japanischen Markt darzutun, daß es ihr möglich sei, auf diesem Markt Nadeldrucker in substantiellem Umfang zu verkaufen, betrifft ihre Kritik in Wirklichkeit die Wahl des Ansatzes unter den beiden, die ich eben schilderte. Indessen kann diese Überlegung in keinem Fall die Ungültigkeit der zweiten in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung namentlich genannten Methode begründen. Zwar ist nicht zu leugnen, daß diese Methode eindeutig auf eine Berechnung des Normalwerts hinausläuft, der so gebildet wird, als würde der betroffene Hersteller tatsächlich auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes verkaufen, wozu aber die Klägerin meint, das Vorgehen nach dieser Vorschrift sei angesichts ihrer besonderen Verhältnisse nicht angemessen.

64. Zu einer Ungültigkeit der herangezogenen Vorschrift könnte dies jedoch selbst unter Zugrundelegung dieser Ansicht nur führen, wenn die Vorschrift in diesem Falle zu einer nicht angemessenen Berechnung des Normalwerts zwänge. Diese Frage ist jedoch zu verneinen.

65. Aus dem Aufbau von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung ergibt sich, daß jede der dort aufgeführten Methoden im Lichte des in den ersten beiden Sätzen wiederholten Grundsatzes der Angemessenheit anzuwenden ist. Soweit sich die Vorgehensweise nicht eindeutig aus dem Wortlaut der dort aufgeführten drei Methoden ergibt, muß auf dieses Merkmal zurückgegriffen werden. Und auch unabhängig davon steht jede der drei namentlich genannten Methoden unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. So ist von der ersten Methode (Ermittlung der zu berücksichtigenden Kosten und der Gewinnspanne aufgrund von Verkäufen des Herstellers/Ausführers auf dem Inlandsmarkt) auf die hier in Rede stehende zweite Methode unter anderem dann überzugehen, wenn der Gebrauch der so ermittelten Zahlen unangemessen ist. Wenn keine dieser beiden Methoden angewandt werden kann, ist auf die dritte namentlich genannte Methode (Heranziehung von Verkäufen in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt) überzugehen oder sind die Kosten und Gewinne auf jeder anderen angemessenen Grundlage zu ermitteln. Mit dieser einleitenden Formulierung wird offenkundig auf die Voraussetzungen des Übergangs von der ersten auf die zweite Methode verwiesen, was bedeutet, daß auch die letztere nur zum Zuge kommen kann, wenn sie angemessen ist. Für die dritte namentlich genannte Methode wird dies durch den letzten Halbsatz gewährleistet (oder auf jeder anderen angemessenen Grundlage...), dem somit die doppelte Funktion eines Angemessenheitsvorbehalts für die dritte namentlich genannte Methode und einer Öffnungsklausel zukommt, die wieder zu dem Grundtatbestand des Kodex zurückführt.

66. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß ein Verstoß gegen den Kodex nicht allein darin gesehen werden kann, daß eine dort sehr weit gefaßte Voraussetzung (hier die Voraussetzung der Angemessenheit der berücksichtigten Kosten und Gewinne) durch den Antidumpinggesetzgeber der jeweiligen Übereinkommenspartei konkretisiert wird. Der Kodex verlangt nicht, daß seine Unterzeichner den vereinbarten Text wortwörtlich in ihre jeweiligen Vorschriften übernehmen. Gefordert ist nur, daß diese Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen, das heißt, wie auch durch den Begriff größere Einheitlichkeit (nicht: vollkommene Einheitlichkeit) in der Präambel bestätigt wird, den Übereinkommensregeln nicht — zum Nachteil der von Antidumpingmaßnahmen Betroffenen — widersprechen. Es ist nicht zu verkennen, daß eine Konkretisierung unbestimmter Begriffe häufig am Ende doch eine Abweichung vom Kodex bedeuten kann, wenn nämlich aufgrund dieser Konkretisierung der Betroffene in einzelnen Fällen schlechter gestellt wird als nach dem Text des Kodex allein. Wie sich jedoch aus meinen Bemerkungen zu Wortlaut und Aufbau der Vorschrift ergibt, begegnet Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung — insbesondere auch hinsichtlich der hier interessierenden zweiten Berechnungsmethode — in dieser Beziehung keinen Bedenken. Ein Verstoß dieser Vorschrift gegen Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex ist daher zu verneinen.

67. (2) Die Klägerin macht weiterhin geltend, die beanstandete zweite Berechnungsmethode führe dazu, daß der Normalwert und der Ausfuhrpreis unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex auf unterschiedlichen Handelsstufen verglichen würden. Der Normalwert sei dann nicht mit Ausfuhrpreisen vergleichbar, die sich bei einer Struktur wie der der Klägerin ergäben, das heißt auf der Basis ab Werk lägen. Die in der neuen Grundverordnung vorgesehenen Anpassungen seien zur Beseitigung dieser Probleme nicht ausreichend.

68. Nach Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex werden der Ausfuhrpreis und der Inlandspreis des Ausfuhrlandes auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk...

69. Diese Rüge trifft das Problem nicht, das in Wirklichkeit ganz eng mit der Ermittlung des Normalwerts verknüpft ist. Ist es unangemessen, die hier in Rede stehenden Kosten und Gewinne (die sich im Falle einer Verkaufsstruktur für den japanischen Inlandsmarkt ergeben) in Ansatz zu bringen, so muß sich dies, wie ich bereits erläutert habe, schon auf die Normalwertermittlung auswirken, dahin gehend, daß sie nicht in den Normalwert einbezogen werden und dieser nach einer anderen Methode bestimmt wird. Dann kommt es auch nicht zu der von der Klägerin gerügten Art und Weise des Vergleichs. Sind diese Kosten und Gewinne dagegen einzubeziehen, weil dies angemessen ist, so gelten die nachstehenden Überlegungen.

70. Ein korrekter Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk (Artikel 2 Absatz 6 des Kodex) setzt zunächst voraus, daß beide Werte auf der Ebene des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer gegenübergestellt werden. Das bedeutet insbesondere, daß der Normalwert unter Einbeziehung von WG-Kosten und Gewinnen solcher Vertriebsgesellschaften in den Vergleich einzustellen ist, die von der produzierenden Muttergesellschaft zwar rechtlich, nicht jedoch wirtschaftlich unabhängig sind. Erst die Verkäufe dieser Gesellschaften an einen unabhängigen Käufer bilden die Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwerts. Dies ist nur eine Ausprägung des Grundsatzes, wonach alle Kosten und Gewinne, die bei tatsächlichen Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen, in den Normalwert eingehen. Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz in dem Urteil in der Rechtssache TEC ausdrücklich bestätigt. In jenem Fall ging es um die rechnerische Ermittlung des Normalwerts in bezug auf ein Unternehmen, das das dem damaligen Verfahren zugrunde liegende Produkt (elektronische Schreibmaschinen) auf dem japanischen Markt nicht verkaufte. Der Rat hatte den Normalwert unter Einbeziehung von WG-Kosten einer abhängigen Vertriebsgesellschaft, die andere Waren verkaufte, gebildet und diesen Wert mit dem Ausfuhrpreis verglichen. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt:

Die vorstehenden Überlegungen führen dazu, auch das Vorbringen von TEC zu verwerfen, die von den Gemeinschaftsorganen verwendete Methode verstoße gegen Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84, wonach der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis' in der Regel auf gleicher Handelsstufe, vorzugsweise der Stufe ab Werk, ... durchzuführen [ist].‘ Gerade dadurch, daß auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer abgestellt wird, ist es in Wirklichkeit möglich, den Normalwert auf der Stufe ab Werk korrekt zu errechnen, wenn man es mit einer Produktions- und Vertriebsstruktur zu tun hat wie derjenigen, für die sich Tokyo Electric Company Ltd bei den von ihr auf dem japanischen Markt verkauften Erzeugnissen entschieden hat.

71. Ich sehe keinen Grund, diese Überlegung nicht auf die für den Normalwert zu berücksichtigende Gewinnspanne zu übertragen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß diese Ausführungen sinngemäß für die Auslegung des Kodex gelten, der in dem maßgeblichen Punkt mit der dem zitierten Urteil zugrundeliegenden alten Grundverordnung übereinstimmt.

72. Mit dem hiernach geltenden Grundsatz, wonach der Vergleich auf der Stufe ab Werk die jeweils dem ersten unabhängigen Käufer berechneten Preise betrifft, ist die von der Klägerin beanstandete Vorschrift ohne weiteres vereinbar. Kosten und Gewinne nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung sind nur solche, die andere Hersteller oder Ausführer betreffen, also nicht auch jene, die bei Personen anfallen, die die Waren von diesen Herstellern oder Ausführern gekauft haben.

73. Die Klägerin meint nun aber, Kosten und Gewinne würden in ihrem Falle auf der Seite des Normalwerts und der des Ausfuhrpreises ungleich behandelt, da diese Faktoren im Falle des Normalwerts ausgehend von Verkäufen auf eine Handelsstufe nach der Stufe ab Werk (ab Vertreiber) erfolgten, während der Ausfuhrpreis der Klägerin ein Preis ab Werk sei. Insofern, das ist der Klägerin einzuräumen, sieht die neue Grundverordnung in Artikel 2 Absatz 9 und 10 insbesondere keine Berichtigung für unterschiedliche Gemeinkosten und unterschiedliche Gewinne vor.

74. Zu diesem Vorbringen sind zwei Bemerkungen angebracht.

75. Erstens hat dieses Problem nichts mit der hier auf die Klägerin angewandten Methode des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung zu tun. Verkauft ein japanischer Hersteller auf dem Inlandsmarkt über eine verbundene Vertriebsgesellschaft, so wird der Normalwert nicht rechnerisch, sondern nach dem Haupttatbestand des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der (neuen oder alten) Grundverordnung ermittelt. In diesem Fall ergibt sich bei Verkäufen in die Gemeinschaft, die ohne Zwischenhandel unmittelbar vom Ausführer an einen unabhängigen Käufer vorgenommen werden, in bezug auf den Vergleich exakt dasselbe Problem. Nicht anders verhält es sich bei Anwendung der dritten in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung namentlich genannten Methode der Normalwertermittlung (Berechnung aufgrund von Verkäufen in demselben Geschäftszweig).

76. Daß die neue Grundverordnung in bezug auf solche Fallgestaltungen für die Zwecke des Vergleichs bestimmte Berichtigungen nicht vorsieht, könnte allenfalls die Frage aufwerfen, ob die Vorschriften über den Vergleich (Artikel 2 Absatz 9 und Absatz 10) gültig sind. Ein Argument für die Ungültigkeit der gerügten Vorschrift sehe ich hier nicht.

77. Zweitens hat sich der Gerichtshof mehrfach mit der Frage befaßt, ob nach der jeweiligen Grundverordnung (Verordnung Nr. 3017/79; Nr. 2176/84) Normalwert und Ausfuhrpreis für die Zwecke des Vergleichs nach denselben Methoden ermittelt werden müssen. Diese Frage wurde ausdrücklich verneint. Der Gerichtshof hat dabei darauf abgestellt, daß Normalwert, Ausfuhrpreis und Vergleich jeweils in gesonderten Vorschriften geregelt sind und die unterschiedlichen Berichtigungen auf der Seite des Ausfuhrpreises und des Normalwerts sich nach Zweck und Voraussetzungen unterscheiden. Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof nach den jeweils anwendbaren Grundverordnungen die Rüge zurückgewiesen, daß Kosten, die nicht unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängen, für die Zwecke des Vergleichs auch dann nicht vom Normalwert abgezogen werden müssen, wenn ein solcher Abzug auf Seiten des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b (aller Grundverordnungen seit der Verordnung Nr. 3017/79) vorgenommen wurde).

78. In der schon zitierten Rechtssache TEC hatte er das Problem nochmals in bezug auf die WG-Kosten zu behandeln, wobei er seine Rechtsprechung zu diesem Problem wie folgt zusammenfaßte:

Was das Vorbringen betrifft, die WG-Kosten müßten bei der rechnerischen Ermittlung sowohl des Normalwerts als auch des Ausfuhrpreises in gleicher Weise behandelt werden, so genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof diese Auffassung in seinen Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 (Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kugellagern, Slg. 1987, S. 1809, 1861, 1899, 1923, 1975) eindeutig entgegengetreten ist, in denen er festgestellt hat, daß es drei Reihen unterschiedlicher Vorschriften gibt, von denen jede gesondert zu beachten ist und die jeweils die Feststellung des Normalwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und den Vergleich zwischen beiden betreffen.

79. Ich habe keinen Zweifel daran, daß auch diese Aussage grundsätzlich in gleicher Weise für den Gewinnanteil des Normalwerts gilt, der ja bekanntlich nach der neuen Grundverordnung (aber auch nach der alten Grundverordnung, vgl. die Aufzählung der Berichtigungsfaktoren in Artikel 2 Absatz 9) nicht Gegenstand einer Berichtigung sein kann.

80. Zutreffend hat Generalanwalt Sir Gordon Slynn darauf hingewiesen, daß die für diese Rechtsprechung maßgebliche systematische Trennung auch im Antidumping-Kodex enthalten ist, wie sich aus dem Aufbau des Artikels 2 Absätze 4 bis 6 ergibt. Was die Frage der Berichtigung von Gemeinkosten und Gewinnen angeht, die sich bei Verkäufen des Ausführers oder einer abhängigen Gesellschaft auf einer der Stufe ab Werk nachfolgenden Handelsstufe ergeben, so fallen diese unter keine der in Artikel 2 Absatz 6 Satz 2 des Kodex genannten Kategorien. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Satz 3 der Vorschrift. Die in Satz 3 vorgesehenen Berichtigungen dienen der Feststellung eines normalen Geschäftsbedingungen entsprechenden Verkaufspreises. Zu diesem Zweck sind zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschließlich Zölle und Steuern, sowie anfallende Gewinne, zu berücksichtigen. Diese Faktoren kommen — bezogen auf den Ausfuhrpreis in dem Sonderfall von Artikel 2 Absatz 6 Satz 3 des Kodex — zu den Faktoren des Satzes 2 hinzu, wie das Wort auch in Satz 3 verdeutlicht. Daraus folgt zum einen, daß die Verkaufsbedingungen nur solche Kostenfaktoren umfassen, die unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängen (insbesondere: keine Gemeinkosten). In den schon zitierten Kleinkugellager-Fällen scheinen die Klägerinnen auch von dieser Terminologie ausgegangen zu sein.

81. Was die Gewinne angeht, so folgt aus dem Vergleich zwischen Satz 2 und Satz 3, daß diese auch nicht unter den Begriff sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Umstände fallen.

82. Den Unterzeichnern des Kodex steht es sicherlich frei, die Adressaten eventueller Antidumpingmaßnahmen günstiger zu behandeln als nach dieser Auslegung zulässig. Das hindert die Gemeinschaftsbehörden jedoch nicht daran, den ihnen nach dem Kodex zustehenden Spielraum auszuschöpfen.

83. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung nicht gegen Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex verstößt.

84. 3) Was die Rügen gegenüber der Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung angeht, in denen die Klägerin auf eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze abstellt, so richten sich diese entweder gegen die konkrete Anwendung dieser Vorschrift auf die Klägerin, und zwar ohne Rücksicht auf die Anwendbarkeit der Bestimmung in der Zeit, so im Falle der Rügen, die sich auf folgende Grundsätze beziehen:

Diskriminierungsverbot;

Verhältnismäßigkeit;

getreue und angemessene Anwendung des Gemeinschaftsrechts; ferner, unter dem Aspekt der Rechtssicherheit:

Schutz wohlerworbener Rechte;

Vertrauensschutz;

Estoppel;

oder sie betreffen die Geltung der Vorschrift in der Zeit (vgl. Artikel 19), so im Falle der Rügen, die sich auf folgende Grundsätze beziehen:

Rechtssicherheit;

Rückwirkungsverbot.

85. Keine dieser Rügen richtet sich somit gegen die Gültigkeit der Vorschrift als solcher. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auf den einzigen Punkt eingegangen, der, wollte man das Vorbringen der Klägerin anders auslegen, für die aufgeworfene Gültigkeitsfrage von Interesse sein könnte, nämlich die Frage der Gleichbebandlung. Bekanntlich verbietet der in der Gemeinschaftsrechtsordnung geltende allgemeine Gleichheitssatz nicht nur, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, wenn die Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist, sondern auch wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne Rechtfertigung gleichzubehandeln. Die Heranziehung von Buchführungsdaten über Kosten und Gewinne anderer Unternehmen könnte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte problematisch sein, wenn das Unternehmen, auf das diese Methode angewandt wird, sich von den berücksichtigten anderen Unternehmen sowie von den ebenfalls dem Antidumpingverfahren unterliegenden konkurrierenden Unternehmen gleichermaßen in wesentlichen Punkten unterscheidet. Die hier erörterte Vorschrift könnte jedoch nur dann aufgrund der genannten Überlegung ungültig sein, wenn sie in einem solchen Fall keinen Raum für die Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots ließe, was jedoch nicht zutrifft. Zum einen steht, wie bereits erläutert, die Anwendung der streitigen Methode unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Wie sich aus Sinn und Zweck des Antidumpingrechts — Ausgleich von Schäden, die durch ein Verhalten entstanden sind, das die Chancengleichheit im Wettbewerb beeinträchtigt — ergibt, kann die diskriminierende Behandlung eines Unternehmens im Rahmen eines Antidumpingverfahrens niemals angemessen sein. Zum anderen ist eine auslegungsfähige Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts grundsätzlich im Sinne des höherrangigen Gemeinschaftsrechts auszulegen; nur wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, kann ein Widerspruch zu höherrangigem Gemeinschaftsrecht, der die Vorschrift ungültig macht, angenommen werden. Da die Vorschrift jedenfalls ihrem Wortlaut nach die Möglichkeit offenhält, die Zahlen von vergleichbaren Unternehmen heranzuziehen oder, wenn dies nicht möglich oder nicht angemessen ist, auf eine andere angemessene (nichtdiskriminierende) Methode zurückzugreifen, vermag ich einen Verstoß der Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot nicht zu erkennen.

86. b) Ferner macht die Klägerin eine Reihe von Rügen geltend, die die Anwendbarkeit des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung in der Zeit betreffen und sich gegen Artikel 19 der neuen Grundverordnung richten. Gerügt wird ein Verstoß gegen die Grundsätze zur Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots. Die Klägerin beanstandet, daß die neue Grundverordnung, die hinsichtlich der Normalwertberechnung für sie nachteilig sei, während eines laufenden Antidumping-verfahrens (nämlich des dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Verfahrens) eine neue Methode eingeführt habe. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Außerdem sei Rückwirkung gegeben. Aus diesen Gründen sowie auch mangels Begründung sei Artikel 19 der neuen Grundverordnung ungültig.

87. aa) Bei näherem Hinsehen ergibt sich, daß diese Rügen auf zwei getrennten Überlegungen fußen. Die eine lautet, daß die neue Grundverordnung bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden eine Normalwertberechnung ermöglicht, die für den betroffenen Ausführer nachteiliger ist als die nach der alten Grundverordnung möglichen Methoden. Die andere lautet, daß die neue Grundverordnung zu einer Art und Weise der Berechnung zwingt, die nach der alten Grundverordnung vielleicht möglich, jedoch in einem Falle wie dem der Klägerin nicht zwingend vorgeschrieben war, so daß die im Rahmen des Verfahrens über die Einfuhr von elektronischen Schreibmaschinen auf die Klägerin angewandte günstigere Methode nunmehr von vornherein ausgeschlossen sei.

88. Bevor ich auf die einzelnen Rügen zu sprechen komme, sind diese beiden Hypothesen zu untersuchen.

89. 1) Was die erste Hypothese angeht, so scheint sie mir schon durch meine Erläuterungen zur Vereinbarkeit der neuen Vorschrift mit dem Antidumping-Kodex widerlegt.

90. Ich hatte schon erläutert, daß jede der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung aufgeführten Methoden unter dem Vorbehalt der Angemessenheit steht. Dieses Merkmal war nach der alten Grundverordnung das alleinige Kriterium für die Bemessung der WG-Kosten und des Gewinns (wobei für letzteren entsprechend dem Kodex eine regelmäßige Höchstgrenze angegeben war). Insofern besteht völlige Übereinstimmung zwischen der alten Grundverordnung und dem Kodex. Insgesamt betrachtet zieht sich dieses Merkmal somit durch sämtliche Rechtsgrundlagen — vom Antidumping-Kodex über die alte Grundverordnung bis hin zur neuen Grundverordnung. Soweit die neue Grundverordnung verschiedene Berechnungsmethoden und die Reihenfolge ihrer Prüfung angibt, werden in jedem Fall durch das Merkmal der Angemessenheit diejenigen Grenzen gezogen, die auch nach der alten Grundverordnung galten.

91. 2) Ich komme nun zu der zweiten Hypothese, wonach die neue Vorschrift zur Anwendung der hier streitigen Methode in Fällen wie dem vorliegenden zwingt, in denen nach der alten Grundverordnung auch die Methode angewandt werden konnte, die in dem früheren Verfahren herangezogen wurde (und zu dessen Einstellung geführt hat).

92. Man könnte der Auffassung sein, daß diese Hypothese nur die Kehrseite der ersten Hypothese darstellt. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Es ist nicht logisch ausgeschlossen, daß nach der alten Grundverordnung sowohl die auf Nakajima in dem Verfahren hinsichtlich der Einfuhr elektronischer Schreibmaschinen als auch die hier verwendete Methode der Prüfung anhand des Merkmals der Angemessenheit standhielte, die neue Grundverordnung jedoch die damit eingeräumte Wahlmöglichkeit — das Ermessen der Gemeinschaftsbehörden — auf die hier angewandte Methode verengt.

93. Ich bin jedoch der Ansicht, daß die beiden Methoden so fundamental voneinander abweichen, daß bei ein und demselben Sachverhalt, immer nur eine von ihnen angemessen sein kann. Wie ich schon erläuterte, ist das Merkmal der Angemessenheit nach Sinn und Zweck der Antidumpingregelungen auch dazu da, Diskriminierungen zwischen den von Antidumpingmaßnahmen Betroffenen zu vermeiden. Unter diesem Blickwinkel kann es nicht angehen, die Anwendung unterschiedlicher Methoden auf denselben Sachverhalt als angemessen zu betrachten.

94. bb) Auf dieser Grundlage kann ich mich mit wenigen Bemerkungen zu den Rügen der Klägerin begnügen.

95. 1) Was die behaupteten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots angeht, so scheitern diese schon daran, daß die Vorschrift des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, deren Änderung die Klägerin beanstandet, hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkungen unverändert geblieben ist. Damit liegt zum einen keine Änderung einer Vorschrift mit Wirkung für ein laufendes Verfahren vor, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hätte problematisch sein können. Zum anderen fehlt es auch an einer Rückwirkung, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte nicht anders geregelt wurden, als sie vor der Reform geregelt waren. Diese Feststellung ist namentlich für die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (Artikel 2 der Verordnung Nr. 3651/88) bedeutsam, die meines Erachtens eine rückwirkende Maßnahme darstellt, was bedeutet, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung, hätte er in dem von der Klägerin gerügten Punkt die Rechtsposition der Ausführer verschlechtert, über Artikel 19 dieser Verordnung in bezug auf die genannte Maßnahme Rückwirkung entfaltet hätte.

96. Ich meine, daß diese Überlegungen genügen, um Artikel 19 der neuen Grundverordnung fiir die Zwecke unseres Verfahrens in materiell-rechtlicher Hinsicht als mangelfrei anzusehen. Zwar enthält die neue Grundverordnung noch eine Reihe anderer Reformen, deren Auswirkungen wir bislang nicht geprüft haben; ergäbe sich, daß die neuen Vorschriften für die Ausführer nachteiliger sind als die alten, so würde dies dieselben Probleme aufwerfen, wie wenn wir eine solche Verschlechterung im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii festgestellt hätten. Indessen können wir uns meines Erachtens im Rahmen von Artikel 184 damit begnügen, den gerügten Punkten nachzugehen. Diese Vorschrift bezeichnet einen Teil der Prüfung im Rahmen des Verfahrens der Direktklage, namentlich nach Artikel 173 EWG-Vertrag. Folgerichtig sieht sie keine umfassende Gültigkeitsprüfung, sondern eine Prüfung der Unanwendbarkeit... aus den in Artikel 173 Absatz 1 genannten Gründen vor. Diese Gründe kann jede Partei geltend machen. Die Beschränkung des Prüfungsvorgangs auf die geltend gemachten Klagegründe, wie sie auf Artikel 173 EWG-Vertrag angewandt wird, erstreckt sich somit auch auf Artikel 184 EWG-Vertrag.

97. (2) In diesem Lichte ist außerdem die Rüge des Begründungsmangels zu behandeln. Meines Erachtens brauchte Artikel 19 der neuen Grundverordnung in deren Begründungserwägungen nicht besonders erläutert zu werden. Denn diese Vorschrift bildet, da sie weder Probleme der Rückwirkung noch der Rechtssicherheit aufwirft, vielmehr nur die Detailregelungen aus der neuen Grundverordnung auf bereits eingeleitete Verfahren anwendbar macht, lediglich einen Teil der Gesamtregelung der neuen Grundverordnung und hält sich in deren Rahmen. Im übrigen weist die 33. Begründungserwägung der neuen Grundverordnung Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii als eine Klarstellung aus, womit die genannte Funktion des Artikels 19, soweit sie sich auf die erstgenannte Vorschrift bezieht, mittelbar erläutert wird.

98. 2. Die Klägerin meint außerdem, der Rat habe fehlerhaft gehandelt, als er die zweite Methode des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung auf sie angewandt habe.

99. Hierzu möchte ich im Rahmen der vorliegenden Prüfung zunächst nur auf die Rügen eingehen, die die Normalwertberechnung als solche betreffen, und die nicht auf den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis abheben. Letztere Rügen werden unter einem gesonderten Punkt (siehe unten Punkt IV) behandelt.

100. a) In dem so abgesteckten Rahmen sind zunächst drei Rügen gemeinsam zu prüfen, die im wesentlichen denselben Gegenstand haben und die die Ermessensausübung des Rates im Hinblick auf den Kodex sowie auf bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze betreffen.

101. Die Klägerin meint erstens — alternativ zu dem bereits widerlegten Vorbringen, die angewandte Vorschrift selbst verstoße gegen den Antidumping-Kodex —, ihre Anwendung im vorliegenden Fall verletze diesen Kodex. Angesichts der besonderen Strukturmerkmale der Klägerin, die sie von anderen, insbesondere von den für die Ermittlung der Kosten und Gewinne konkret herangezogenen Unternehmen unterscheide, sei das Vorgehen des Rates anhand dieser Methode entgegen dem Kodex unangemessen. Zweitens hätten die Gemeinschaftsbehörden bei Anwendung dieser Vorschrift ihr Ermessen in der Weise ausüben müssen, daß die unterschiedliche Struktur der Klägerin berücksichtigt würde. Indem sie dies nicht getan hätten, hätten sie nicht nur gegen das Gebot der neuen Grundverordnung verstoßen, den Normalwert auf angemessener Grundlage zu ermitteln, sondern auch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, nämlich den Grundsatz der getreuen und angemessenen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Drittens sei dieses Vorgehen diskriminierend und verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

102. Zunächst darf ich bestätigen, daß der Rat zu Recht den Normalwert rechnerisch ermittelt hat (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung), da die Klägerin unstreitig keinerlei Druckerverkäufe auf dem japanischen Markt tätigt, so daß ein Vorgehen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung ausscheidet, während zwischen den in den Ziffern i und ii des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Alternativen frei gewählt werden kann.

103. Nach dem Aufbau des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung müssen die dort namentlich genannten drei Methoden in der angegebenen Reihenfolge geprüft werden. Erst wenn keine dieser Methoden angewandt werden kann, ist auf die Generalklausel zurückzugreifen, wonach WG-Kosten und Gewinn auf jeder anderen angemessenen Grundlage zu ermitteln sind.

104. In diesem Rahmen hat der Rat zu Recht die in der Vorschrift zuerst genannte Methode nicht angewandt, da die Klägerin auf dem japanischen Markt keine Waren gleicher Art verkauft. Nur der Vollständigkeit halber möchte ich hier, da die Klägerin den Anwendungsbereich dieser Methode für unklar hält, kurz ihre Bedeutung erklären, so wie ich sie verstehe. Meines Erachtens handelt es sich um eine Methode, die an Verkäufe eines oder mehrerer Modelle einer bestimmten Kategorie von Waren im Inland anknüpft; mit Hilfe dieser Verkäufe wird dann der Normalwert von anderen (ausgeführten) Modellen derselben Kategorie ermittelt. In der deutschen Fassung wird hier — offenbar aus diesem Grunde — nicht der Begriff gleichartige Ware, sondern ein anderer, weiterer Begriff (Waren gleicher Art) verwendet. In den meisten anderen Amtssprachen kommt diese Abweichung von dem Begriff gleichartige Ware (vgl. Artikel 2 Absatz 12) nur durch Anwendung des Plurals dieses Begriffs zum Ausdruck; lediglich in der dänischen und italienischen Fassung wird diese Unterscheidung nicht vollzogen.

105. Auf dieser Grundlage mußte der Rat prüfen — insofern ist sein Verhalten nicht zu beanstanden —, ob die von der Klägerin gerügte zweite Methode anzuwenden war. Der Kommission folgend hat er diese Frage bejaht. Dieser Ansicht kann ich nicht folgen. Vielmehr hat der Rat mit diesem Vorgehen gegen das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii enthaltene Gebot verstoßen, WG-Kosten und Gewinn auf angemessener Grundlage zu ermitteln.

106. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Überlegungen zu Sinn und Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zu vertiefen und auf die Konsequenzen einzugehen, die sich hieraus für das Merkmal der Angemessenheit ergeben.

107. Ich sagte schon, daß der Gerichtshof in den Rechtssachen betreffend die Einfuhr von elektronischen Schreibmaschinen die Ansicht vertreten hat, daß die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde. Dieser Ansatz trifft sicherlich in vielen Fällen zu, beansprucht jedoch meiner Ansicht nach keine uneingeschränkte Geltung.

108. Um dies zu erläutern, möchte ich die erwähnte Aussage des Gerichtshofs in dem Zusammenhang beleuchten, in dem sie steht.

109. In den Rechtssachen betreffend die Einfuhr elektronischer Schreibmaschinen war grundsätzlich über drei unterschiedliche Sachverhalte zu entscheiden. In den bereits zitierten Rechtssachen Brother, Canon und Silver Seiko wurde der Normalwert für jene Modelle, die die Ausführer auf dem japanischen Markt verkauften, nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, der Normalwert für die übrigen Modelle rechnerisch ermittelt. In dem letztgenannten Fall wurden die WG-Kosten unter Berücksichtigung der Kosten der Vertriebsgesellschaften ermittelt, die von den drei genannten Herstellern abhingen. Die Gewinne richteten sich nach den Spannen, die für die auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle ermittelt worden waren.

110. In der Rechtssache TEC verfügte die Klägerin zwar ebenfalls über eine abhängige Vertriebsgesellschaft. TEC setzte jedoch weder über diese Gesellschaft noch in sonstiger Weise elektronische Schreibmaschinen auf dem japanischen Markt ab. Dagegen wurde eine Reihe anderer elektronischer Artikel auf dem japanischen Markt verkauft, die nach dem Vorbringen von TEC auch Artikel der Büroinformatik umfaßten. Die Vertriebsgesellschaft verkaufte Registrierkassen, elektronische Waagen und sonstige Erzeugnisse. Bei diesem Sachverhalt wurden die WG-Kosten unter Berücksichtigung der Kosten der Vertriebsgesellschaft ermittelt, die Gewinne anhand der Gewinne der Firma Canon beim Verkauf elektronischer Schreibmaschinen auf dem japanischen Markt über ihre Vertriebsgesellschaft.

111. Im Falle Sharp hatte die Klägerin nur ganz geringfügige Inlandsverkäufe von elektronischen Schreibmaschinen getätigt. Offenbar wurden aber andere Waren auf dem Inlandsmarkt abgesetzt, wobei sich jedoch der Umfang dieser Verkäufe nicht aus dem Sitzungsbericht ergibt. Die Klägerin verfügte, wie auch die anderen Hersteller, die gegen die damalige Verordnung über den endgültigen Zoll vorgegangen waren, über eine abhängige Vertriebsgesellschaft. WG-Kosten und Gewinn wurden hier wie im Falle TEC berechnet.

112. Wie sich aus dieser Übersicht ergibt, war die Ausrichtung der genannten Schreibmaschinenhersteller auf den japanischen Markt unterschiedlich ausgeprägt — stärker in den Fällen Brother, Canon und Silver Seiko, schwächer in den Fällen TEC und Sharp. Während nämlich in den Fällen TEC und Sharp lediglich eine Vertriebsgesellschaft als Verkaufsstruktur für den japanischen Markt zur Verfügung stand, kam in den Fällen Brother, Canon und Silver Seiko hinzu, daß diese auch tatsächlich elektronische Schreibmaschinen auf dem genannten Markt absetzten, wenn auch nicht alle in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle. Dieser Unterschied schlägt sich auch in den Überlegungen des Gerichtshofes nieder, die er in den Urteilen Brother und Sharp angestellt hat. In Randnummer 19 des Urteils Brother und Randnummer 10 des Urteils Sharp erläutert der Gerichtshof, daß es auf eine Diskriminierung zwischen den Herstellern hinauslaufen würde, wenn der rechnerische Wert von Erzeugnissen, deren Hersteller andere Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes absetze, anders ermittelt würde als der rechnerische Wert von Erzeugnissen, deren Hersteller keine solchen Inlandsverkäufe tätige.

113. An dieser Stelle erscheint es mir angebracht, die Verbindung zwischen der angeführten Rechtsprechung und Sinn und Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im Gefüge der neuen Grundverordnung herzustellen und die Überlegungen zu vertiefen, die ich an anderer Stelle schon eingeleitet hatte.

114. Je nach dem Tatbestand, auf dessen Grundlage der Normalwert ermittelt wird, ergibt sich jeweils ein anderer wirtschaftlicher Sachverhalt, so daß dann auch jedesmal die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Verhängung von Antidumpingzöllen eine andere ist.

115. Im Falle des Haupttatbestands, der sich in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der neuen Grundverordnung findet, ist der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware höher als der Ausfuhrpreis. In einem solchen Fall steht fest, daß der betreffende Hersteller (oder Ausfuhrer) zwischen zwei Märkten (seinem Inlandsmarkt und dem in Rede stehenden Ausfuhrmarkt) diskriminiert. Daß ein solches Verhalten nicht dem Bild eines fairen Wettbewerbs entspricht, leuchtet ohne weiteres ein. Denn hier besteht die Gefahr, daß der Hersteller oder Ausführer die Niedrigpreise des Ausfuhrmarktes mit Hilfe der höheren Preise seines Inlandsmarktes finanziert und sich somit gegenüber den anderen auf dem Ausfuhrmarkt tätigen Wettbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

116. Wenn nun aber die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der neuen Grundverordnung), so besteht die Wahl zwischen zwei Hilfstatbeständen. Der erste Hilfstatbestand (Ziffer i) bezeichnet als Normalwert den vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware. Dieser Tatbestand unterscheidet sich von jenem des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a im wesentlichen nur dadurch, daß die Diskriminierung nicht zwischen dem Inlandsmarkt des Herstellers oder Ausführers und dem in Rede stehenden Ausfuhrmarkt, sondern zwischen letzterem und einem anderen Ausfuhrmarkt festgestellt wird. Die wirtschaftliche Erwägung, die in einem solchen Fall die Verhängung eines Antidumpingzolls als gerechtfertigt erscheinen läßt, ist somit eine ganz ähnliche wie im Falle des Haupttatbestands.

117. Nun kommen wir zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts. Die Klägerinnen in den Verfahren vor dem Gerichtshof, bei denen es um die Einfuhr elektronischer Schreibmaschinen ging, hatten bekanntlich die Ansicht vertreten, daß der rechnerisch ermittelte Normalwert der angemessene Wert der ausgeführten Ware sei. Dieser Ansatz scheint mir in wirtschaftlicher Hinsicht nicht unplausibel. Denn im Rahmen einer solchen Prüfung wird festgestellt, ob der Ausführer seine Waren auf dem Ausfuhrmarkt zu Preisen verkauft, die alle Kosten decken und einen angemessenen Gewinn umfassen. Liegen die Preise unter dieser Grenze, so verschafft sich der Ausführer damit die Möglichkeit, die auf dem Ausfuhrmarkt tätigen Wettbewerber aus diesem Markt zu verdrängen (ohne daß seine niedrigeren Preise wirtschaftlich gerechtfertigt wären). Anschließend steht es ihm offen, die durch diese Preispolitik entstandenen Nachteile wieder durch höhere Preise auszugleichen, je nachdem, in welchem Umfang es ihm gelungen ist, die anderen Wettbewerber aus dem Markt zu verdrängen. Daß das Antidumpingrecht für solche Fälle einen Ausgleichsmechanismus zur Verfügung stellen möchte, liegt auf der Hand.

118. Dagegen stellt der Gerichtshof für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf eine Situation ab, wie sie wäre, wenn das Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes verkauft würde. Damit möchte er das Ergebnis der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts jenem nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a möglichst annähern. Indessen ist jedoch in solchen Fällen die dem Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a zugrundeliegende wirtschaftliche Rechtfertigung für die Verhängung eines Antidumpingzolls keineswegs immer gegeben. Wer nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft, kann nicht zwischen diesem Markt und dem Ausfuhrmarkt diskriminieren und hieraus ungerechtfertigte Vorteile ziehen. Das heißt jedoch nicht, daß der in der genannten Rechtsprechung gewählte Ansatz in solchen Fällen stets ausscheidet. Ich denke, daß die rechnerische Ermittlung des Normalwerts sich dort an dem Bild des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a orientieren sollte, wo die geregelte Situation diesem Tatbestand nahekommt. Dabei ist in erster Linie auf die Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens abzustellen, die Situation des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a jederzeit herbeizuführen oder der Feststellung eines Dumpings im Sinne dieser Vorschrift dadurch auszuweichen, daß bestimmte Modelle einer einheitlichen Kategorie von Waren nicht auf dem Inlandsmarkt abgesetzt werden, obwohl es die Möglichkeit dazu hat (vgl. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3 der neuen Grundverordnung). Ferner kommt dieser Ansatz in Betracht, wenn das Unternehmen auf seinem Inlandsmarkt Erzeugnisse absetzt, die zwar technologisch mit dem ausgeführten Erzeugnis verwandt sind, im Verhältnis dazu jedoch nicht als gleichartige Waren oder Waren gleicher Art angesehen werden können (vgl. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii Satz 6 der neuen Grundverordnung). Ich halte es jedoch nicht für vertretbar, den Normalwert nach einem Preis auszurichten, der sich bei Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt ergäbe, wenn solche Verkäufe oder jedenfalls Verkäufe in demselben Geschäftszweig als rein hypothetische Möglichkeit erscheinen. In solchen Fällen ist es den Gemeinschaftsbehörden, wenn sie nach dieser Methode vorgehen wollen, zuzumuten, die weitere Entwicklung abzuwarten und gegebenenfalls später einen Antidumpingzoll festzusetzen.

119. In diesem Lichte ist es nicht weiter erstaunlich, daß der Gerichtshof in den Fällen Brother, Canon und Silver Seiko den vom Rat gewählten Ansatz für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts bestätigt hat. Denn diese Hersteller verkauften auf dem japanischen Markt über eine bestehende Verkaufsstruktur (eine abhängige Vertriebsgesellschaft) elektronische Schreibmaschinen. Aufgrund der gegebenen Struktur war es diesen Herstellern jederzeit möglich, auch andere der ausgeführten Modelle auf dem Markt einzuführen, wenn sich dies als wirtschaftlich sinnvoll herausgestellt hätte. Folgerichtig wurden WG-Kosten und Gewinn auf der Grundlage der konkret getätigten Verkäufe auf dem japanischen Markt ermittelt.

120. Daß derselbe Ansatz (in bezug auf die WG-Kosten) auch gegenüber den Firmen TEC und Sharp anzuwenden war, erscheint mir weniger evident, ist aber doch erklärbar. TEC verfügte immerhin über eine eigene Verkaufsstruktur und verkaufte Artikel auf dem Inlandsmarkt, die sie mit dem Begriff Büroinformatik bezeichnete. Hier waren Verkäufe in demselben Geschäftszweig vorhanden sowie eine Verkaufsstruktur, die gegebenenfalls zu Verkäufen von elektronischen Schreibmaschinen hätte nutzbar gemacht werden können.

121. Im Falle von Sharp fanden auf dem Inlandsmarkt geringfügige Verkäufe von elektronischen Schreibmaschinen über eine von der produzierenden Muttergesellschaft abhängige Vertriebsgesellschaft statt, ebenso Verkäufe anderer Erzeugnisse. Es erschien auch hier nicht von vornherein als abwegig, den Normalwert so zu bestimmen, als hätten Verkäufe elektronischer Schreibmaschinen auf dem japanischen Markt in genügendem Umfang stattgefunden, insbesondere — wofür allerdings der Sitzungsbericht nichts hergibt — wenn der Umfang der von Sharp selbst getätigten Schreibmaschinenverkäufe in Japan nur geringfügig unterhalb der Unbedeutendheitsschwelle lag. In jedem Fall hätte Sharp über seine Verkaufsstruktur versuchen können, die Verkäufe zu erhöhen.

122. Es ist hier nicht angebracht und im übrigen auch nicht erforderlich, jeden der damals dem Gerichtshof vorliegenden Einzelfälle in vollem Umfang zu erörtern und die Anwendung des Ansatzes, wonach die rechnerische Ermittlung des Normalwerts sich an einem gedachten Verkauf des Erzeugnisses in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland orientiert, zu behandeln. Denn im vorliegenden Fall haben wir es mit einer anderen Situation zu tun, in der jede Rechtfertigung für ein solches Vorgehen fehlt. Die Klägerin verkauft nämlich keine Nadeldrucker auf dem japanischen Markt und verfügt auch über keine Verkaufsstruktur, die sie zu diesem Zweck nutzen könnte. Nach Ansicht des Rates würden solche Verkäufe jedoch eine Struktur wie die der für die Berechnung des Normalwerts herangezogenen anderen Unternehmen (eine mit persönlichen und sächlichen Mitteln entsprechend ausgestattete Vertriebsgesellschaft) voraussetzen.

123. Eine solche Situation entspricht weder dem Grundtatbestand des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der neuen Grundverordnung, noch ist sie diesem Tatbestand irgendwie angenähert. Betrachtet man den Fall allein anhand dieses Sachverhalts, so erscheint eine Diskriminierung zwischen dem japanischen Markt und dem Gemeinschaftsmarkt weder gegeben, noch kann sie kurzfristig herbeigeführt werden, noch ist irgendein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beziehungsweise Verschleierung oder Umgehung denkbar.

124. In diesem Falle würde es Nakajima gegenüber den anderen Unternehmen diskriminieren, sie ebenso wie diese zu behandeln, was — auf diesen Zusammenhang wies ich ja schon hin — die Maßnahme auch entgegen der neuen Grundverordnung unangemessen machen würde. Was nämlich die höheren WG-Kosten der anderen Unternehmen angeht, die über eine eigene Verkaufsstruktur verfügen, so fallen diese Kosten nicht an und können auch nicht anfallen. Ebensowenig gibt es einen Anknüpfungspunkt, der es erlauben würde, den in bezug auf Verkäufe anderer Hersteller auf dem Inlandsmarkt ermittelten Gewinn der Klägerin zuzurechnen.

125. An dieser Stelle mag nun die Frage aufkommen, ob denn bei dieser Betrachtungsweise überhaupt noch ein Anwendungsbereich für die von der Klägerin beanstandete zweite Methode des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung verbleibt. Man mag den Eindruck haben, daß das hier gefundene Ergebnis der zu Anfang getroffenen Feststellung widerspricht, daß diese zweite Methode mit dem Gebot der Angemessenheit, wie der Kodex es festlegt, vereinbar ist. Indessen wurde in den bereits erwähnten Fällen Sharp und TEC die Gewinnspanne anderer Unternehmen in den Normalwert dieser Unternehmen eingesetzt. Dies erschien aus den genannten Gründen zulässig. Weiterhin kommt eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach dieser Methode in Betracht, wenn Inlandsverkäufe mit Verlust erfolgen. Nach Artikel 2 Absatz 4 der neuen Grundverordnung kann in einem solchen Falle der Normalwert unter anderem rechnerisch ermittelt werden, und ich sehe keine Bedenken, in diesem Fall dann auf die von der Klägerin beanstandete Methode zurückzugreifen.

126. Nun hat aber die Klägerin, offenbar als Antwort auf das nachdrückliche Vorbringen des Rates, die Rechtsprechung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen habe die Argumente der Klägerin schon verworfen, in der mündlichen Verhandlung aufgrund von Zahlen über den Verkauf von Schreibmaschinen in Japan darzutun versucht, daß ihr es selbst mit ihrer einfachen Struktur möglich sei, auf dem Inlandsmarkt auch Nadeldrucker in erheblichem Umfang abzusetzen.

127. Einmal abgesehen von dem prozessualen Problem der Verspätung bin ich auch der Ansicht, daß diese Zahlen keinen Beweiswert haben, da es sich um absolute Verkaufszahlen ohne Hinweis auf die Marktanteile handelt. Wenn die Argumentationsweise der Klägerin überhaupt möglich ist, so ist es jedenfalls von vornherein ausgeschlossen, auf diese Weise die Marktdurchdringung auf dem Schreibmaschinenmarkt festzustellen — um von da auf eine entsprechende Durchdringung des Druckermarktes und mit Hilfe dieser Zahl wiederum auf die absoluten (möglichen) Verkaufszahlen der Klägerin auf dem Druckersektor zu schließen. Im übrigen weisen die in der mündlichen Verhandlung zitierten Verkaufszahlen von Jahr zu Jahr erhebliche Schwankungen auf, was darauf hindeutet, daß es sich um sporadische Verkäufe handelt. Für elektronische Schreibmaschinen hat die Klägerin, bezogen auf den Untersuchungszeitraum des damaligen Antidumpingverfahrens (1. April 1983 bis 31. März 1984, vgl. Ziffer 6 der Verordnung Nr. 3643/84), offenbar auch die Einordnung ihrer Verkäufe als sporadisch und damit für die Normalwertberechnung ungeeignet anerkannt.

128. Schließlich betrifft seit 1984 der weitaus größte Teil der Verkäufe mechanische Schreibmaschinen, die mit Druckern weder technologisch noch hinsichtlich ihrer Funktion verwandt sind, was es zusätzlich erschweren würde, von den Verkäufen des einen Produkts auf mögliche Verkäufe des anderen zu schließen.

129. Als vorläufiges Ergebnis ist daher festzuhalten, daß die von der Klägerin beanstandete zweite Methode des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii nicht angewandt werden durfte, weil dieses Vorgehen entgegen den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift unangemessen war. Da die Rügen des Verstoßes gegen den Kodex und die genannten allgemeinen Rechtsgrundsätze genau dasselbe Problem betreffen, braucht ihnen nicht gesondert nachgegangen zu werden.

130. Nach meinen Ausführungen zu den Schreibmaschinenverkäufen kann auch die dritte namentlich genannte Methode nicht in Betracht kommen, so daß auf die als letzte Alternative des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii angegebene Generalklausel zu rekurieren ist, wonach der Normalwert auf jeder anderen angemessenen Grundlage ermittelt werden muß. Danach war der Normalwert unter Zugrundelegung der tatsächlichen bei der Ausfuhr entstehenden Kosten und einer für die Ausfuhr angemessenen Gewinnspanne zu bilden, um dann durch Vergleich mit dem Ausfuhrpreis festzustellen, ob letzterer gedumpt oder nicht gedumpt (im letzteren Fall also als solcher wirtschaftlich angemessen) anzusehen war.

131. Da dies nicht geschehen ist und ein solches Vorgehen nach dem unbestrittenen Vorbringen von Nakajima zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist die angefochtene Verordnung in dem beantragten Umfang aufzuheben.

132. An diesem Ergebnis würde sich letztlich nichts ändern, wenn man den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angetretenen Beweis als geführt ansähe. Denn das hieße ja, daß bei der Normalwertermittlung unter dem Blickwinkel von Inlandsverkäufen, die dann in Betracht käme, davon auszugehen wäre, daß jedenfalls die WG-Kosten der Klägerin unverändert in den Normalwert eingehen und die höheren WG-Kosten anderer japanischer Unternehmen außer Betracht bleiben müßten. Diese Methode wäre wohl jene, die als dritte Alternative in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung aufgeführt ist.

133. Auch hiernach wäre der Klage stattzugeben, ohne daß die anderen Rügen, die dasselbe Problem betreffen, gesondert geprüft werden müßten.

134. Angesichts dieses Ergebnisses könnte ich meine Ausführungen hier abbrechen. Der Vollständigkeit halber sind aber auch die weiteren Rügen der Klägerin zu behandeln, für den Fall, daß Sie meiner Ansicht nicht folgen wollen.

135. b) Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang auch einen Ermessensmißbrauch (Artikel 173 Absatz 1, letzte Alternative EWG-Vertrag) auf Seiten des Rates.

136. Bevor ich auf die hierzu vorgetragenen Argumente eingehen kann, möchte ich kurz die Definition des Ermessensmißbrauchs im Sinne des Gemeinschaftsrechts in Erinnerung rufen.

137. Der Hauptanwendungsfall des Ermessensmißbrauchs liegt vor, wenn Gemeinschaftsbehörden eine Befugnis zu anderen als von der entsprechenden Regelung vorgesehenen Zwecken gebrauchen. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 33 des EGKS-Vertrages liegt ein Ermessensmißbrauch auch vor, wenn die Behörde aus einem schwerwiegenden, einer Verkennung des gesetzlichen Zwecks gleichkommenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht andere Ziele als diejenigen verfolgt hat, zu deren Erreichung ihr die Befugnis verliehen ist.

138. Den Unterschied zwischen diesen beiden Alternativen sehe ich darin, daß die Gemeinschaftsbehörde im erstgenannten Fall vorsätzlich handelt, im zweiten Fall in einem Maße fahrlässig, das so gravierend ist, daß es dem Vorsatz gleichsteht.

139. Um mit einer Rüge des Ermessensmißbrauchs durchzudringen, muß der Kläger objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien anführen, die den Schluß auf ein solches Verhalten der Behörden zulassen.

140. Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme eines Ermessensmißbrauchs im vorliegenden Fall aus.

141. Die sehr umfangreichen Ausführungen zu diesem Punkt lassen erkennen, wenn ich sie richtig verstehe, daß die Klägerin die Verfolgung zweier von der (alten wie neuen) Grundverordnung nicht gedeckter Ziele behaupten möchte:

eine mutwillige Schädigung der Klägerin;

die Vermeidung von Verfahren, in denen sich andere japanische Hersteller auf den vorliegenden Fall als Präzedenzfall berufen.

142. Die Klägerin meint zunächst, das Verhalten der Gemeinschaftsbehörden lasse auf eine Nichtausübung des Ermessens schließen. Hierzu führt sie aus, die Gemeinschaftsbehörden hätten die von der Klägerin beigebrachten Beweismittel über die spezifische Struktur der Klägerin nicht entgegengenommen. Sie hätten ihr Schreiben mit Erklärungen über die besondere Struktur der Klägerin nicht beantwortet und, auf die darin enthaltene Anfrage der Klägerin, die gewählte Methode der Normalwertermittlung nicht erläutert.

143. Was zunächst den Vorwurf der unterlassenen Entgegennahme von Beweismitteln angeht, so ist zu bedenken, daß den Gemeinschaftsbehörden diese Struktur schon aus dem Verfahren in bezug auf elektronische Schreibmaschinen genau bekannt war. Wie ich schon erläuterte, liegt der Irrtum des Rates nicht in einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts begründet, sondem in den rechtlichen Folgerungen, die er aus diesem — unstreitigen — Sachverhalt gezogen hat.

144. Was die anderen beiden Argumente angeht, so vermag ich in der Nichtbeantwortung des Schreibens der Klägerin vom 2. September 1988 kein Indiz für einen Ermessensmißbrauch in dem von der Klägerin behaupteten Sinne zu entdecken. Hierzu verweise ich auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der neuen Grundverordnung und die Ausführungen in Randnummer 28 dieser Schlußanträge.

145. Soweit die Klägerin beanstandet, der Rat habe die angewandte Art und Weise der Berechnung zu Unrecht als übliche Praxis der Kommission bezeichnet, vermag ich auch dem keinen Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch zu entnehmen. Ich verstehe diese Wendung so, daß damit die in dem Verfahren wegen der Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen auf die anderen Unternehmen angewandte Methode, die dann Gegenstand der Diskussion vor dem Gerichtshof war, nunmehr auch auf die Klägerin übertragen werden sollte.

146. Was schließlich das Vorbringen angeht, die Kommission habe in einem Schreiben vom 13. Februar 1989 die Normalwertermittlung auf Artikel 2 Absatz 4 der neuen Grundverordnung gestützt, so sehe ich in der beanstandeten Äußerung, die sicherlich eine nicht einschlägige Rechtsvorschrift zitiert, ein offenkundiges Redaktionsversehen. Außerdem bleibt völlig unklar, welche Schlüsse sich aus einem Schreiben der Kommission, das lange nach der angefochtenen Verordnung ergangen ist, für eine mißbräuchliche Ermessensausübung des Rates ergeben sollen. Aus alledem folgt, daß der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs nicht durchgreift.

147. c) Die Klägerin macht sodann noch einige Rügen geltend, die mit dem Prinzip der Rechtssicherheit zusammenhängen.

148. aa) Sie beruft sich hierzu im wesentlichen darauf, daß die der vorliegenden Maßnahme zugrundegelegte Methode in dem Antidumpingverfahren bezüglich elektronischer Schreibmaschinen auf sie nicht angewandt worden sei. Dort sei vielmehr ihre besondere Struktur berücksichtigt worden. Hierauf beruhe die Einstellung jenes Verfahrens. Die Gemeinschaftsbehörden hätten dort ihre unterschiedliche Struktur ausdrücklich anerkannt. Hierzu beruft sie sich auf die Ausführungen in Ziffer 5 des genannten Einstellungsbeschlusses, wo es unter anderem heißt:

Nakajima [ist] im Gegensatz zu allen anderen japanischen Firmen, die von dem Verfahren betreffend elektronische Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan betroffen waren, im wesentlichen nur eine Fabrik ..., welche weder herkömmliches Verkaufspersonal noch eine übliche Verkaufsstruktur für die sehr begrenzte Anzahl der von ihr hergestellten Erzeugnisse besitzt. Nakajima verkauft weltweit nur an eine ganz geringe Anzahl von Abnehmern.

Daher wurde es für nicht vertretbar angesehen, im Falle von Nakajima die gleiche Gewinnspanne zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 genannt wird und die für ein Unternehmen mit vollständig anderen Merkmalen ermittelt worden ist.

Kein anderer von dem Verfahren betroffener Ausführer, für den eine Gewinnspanne auf der Basis seiner Inlandsverkäufe ermittelt werden konnte, besaß eine Nakajima vergleichbare Struktur.

...

Nakajima unterbreitete ferner Beweismaterial für bestimmte andere Aspekte der Normalwertberechnung, insbesondere Kostenfaktoren, Lohnkosten und Kosten für Forschung und Entwicklung. Nach Überprüfung wurden die unterbreiteten Angaben als annehmbar angesehen.

149. Ferner beruft sie sich auf das Vorbringen des Rates in der schon zitierten Rechtssache TEC, das im Sitzungsbericht wie folgt zusammengefaßt wird :

Was die schließlich mit Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1986 für Nakajima festgesetzte Gewinnspanne betreffe, so habe diese Entscheidung klar dargelegt, daß Nakajima keinerlei Ähnlichkeiten mit den anderen betroffenen Firmen aufweise, da es sich bei ihr um eine einfache Fabrik handele, die eine begrenzte Zahl von Erzeugnissen herstelle, diese an eine begrenzte Zahl von Kunden verkaufe und im eigentlichen Sinne weder über Verkaufspersonal noch über eine Vertriebsstruktur verfüge. Die Gewinnspanne einer Firma könne aber für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Waren einer anderen Firma nur dann herangezogen werden, wenn beide Firmen einander im großen und ganzen ähnelten. Die Klägerin habe diese Schlußfolgerung nicht überzeugend widerlegt.

150. Schließlich ergebe sich auch aus dem Urteil selbst, das in der genannten Rechtssache erlassen worden ist, daß der Gerichtshof die unterschiedliche Behandlung der Klägerin anerkenne. Sie bezieht sich auf Randnummer 18 dieses Urteils, wo es heißt:

Hierzu ist festzustellen, daß die Herausnahme von Nakajima aus dem Kreis der einem endgültigen Antidumpingzoll unterworfenen Firmen auf der vorerwähnten Entscheidung 86/34 beruht, so daß eine Diskriminierung zugunsten von Nakajima, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, nicht zur Nichtigerklärung der Verordnung führen kann, durch die TEC ein endgültiger Antidumpingzoll auferlegt wurde, da diese aufgrund von Feststellungen erlassen wurde, die im Laufe des Antidumpingverfahrens in korrekter Weise und im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 2176/84 getroffen worden waren.

151. Im vorliegenden Verfahren hat der Rat die Änderung der Methode damit erklärt, daß sich die hier angewandte Methode aufgrund von Erfahrungen als geeigneter erwiesen habe. Was das Urteil in der Rechtssache TEC angeht, ist er der Ansicht, daß der Gerichtshof dort nicht über die auf die Klägerin seinerzeit angewandte Methode entschieden habe, sondern nur über die hinsichtlich der damaligen Kläger getroffenen Antidumpingmaßnahmen.

152. bb) Aus diesem Vorbringen möchte ich zunächst den Punkt herausgreifen, der sich auf die Auslegung des Urteils in der Rechtssache TEC bezieht. Insoweit kann ich mich dem Rat nur anschließen. Die in Randnummer 18 des Urteils TEC verwendete Formulierung des Gerichtshofes läßt eindeutig erkennen, daß er nur die in diesem Verfahren angefochtene Maßnahme als beanstandungsfrei bezeichnet, die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung des Verfahrens gegenüber Nakajima jedoch ausdrücklich offenläßt.

153. cc) Sodann ist auf die einzelnen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit erhobenen Rügen einzugehen.

154. 1) Als erstes macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz über den Schutz wohlerworbener Rechte geltend. Daß es einen solchen Grundsatz im Gemeinschaftsrecht gibt, erscheint mir angesichts der Rechtsprechung eindeutig. Der Gerichtshof hat auch die freie Berufsausübung als ein in der Rechtsordnung der Gemeinschaft geschütztes Recht angesehen.

155. Dagegen sehe ich hier in keinem Fall in dieser Hinsicht eine Rechtsverletzung.

156. Sollten Sie meiner im vorliegenden Fall vertretenen Ansicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts folgen, dann ist von diesem Standpunkt aus auch die damalige Entscheidung im Prinzip — vorbehaltlich der Einzelheiten der Berechnung — richtig. Die Grundlage dafür, daß der Normalwert im vorliegenden Fall zu berechnen ist, wie die Klägerin dies beansprucht, ist dann jedoch nicht die Folge eines aufgrund einer früheren Ermessensentscheidung erworbenen Rechts, sondern beruht auf der (neuen) Grundverordnung.

157. Sollten Sie dagegen das Vorgehen gegenüber der Klägerin in dem damaligen Verfahren für rechtswidrig halten, so kommt ein wohlerworbenes Recht ebenfalls nicht in Betracht.

158. Die Frage stellt sich überhaupt nur, wenn man davon ausgeht, daß beide Vorgehensweisen vom Ermessen der Gemeinschaftsbehörden gedeckt sind. Selbst in diesem Fall jedoch begründet die bloße Tatsache, daß die Gemeinschaftsbehörden in einem früheren getrennten Verfahren die einschlägigen Rechtsvorschriften im Rahmen ihres Ermessens in einer bestimmten Weise angewandt haben beziehungsweise sich hierzu im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gerichtshof in einer bestimmten Weise geäußert haben, aus dem Gesichtspunkt der freien Berufsausübung keinen Rechtsanspruch darauf, daß sie in einem späteren Verfahren ihr Ermessen (wieder) in diesem Sinne ausüben. Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch drei von der Rechtsprechung gelieferte Orientierungspunkte belegt. Zunächst hat der Gerichtshof in den beiden vorzitierten Urteilen Hauer und Nold klargestellt, daß das Recht zur Berufsausübung im Hinblick auf die soziale Funktion der geschützten Tätigkeit gesehen werden müsse. Aus diesem Grunde würden Rechte dieser Art in der Regel nur unter dem Vorbehalt von Einschränkungen geschützt, die im öffentlichen Interesse lägen. In der Gemeinschaftsrechtsordnung erscheine es weiterhin auch berechtigt, für diese Rechte bestimmte Beschränkungen vorzubehalten, die durch die dem allgemeinen Wohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt seien, solange die Rechte nicht in ihrem Wesen angetastet würden. Was insbesondere den Schutz des Unternehmens angehe, so könne er keinesfalls auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten ausgedehnt werden, deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehöre.

159. Im Bereich der Agrarmarktorganisationen hat der Gerichtshof hieraus die Schlußfolgerung gezogen, daß sich ein Unternehmen nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen kann, der sich für dieses Unternehmen aus der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation ergibt und ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist. Diese Rechtsprechung, die auf dem weiten Ermessensspielraum der Gemeinschaftsbehörden bei der gemeinsamen Agrarpolitik fußt, ist auf die Antidumpingpraxis der Gemeinschaft übertragbar, denn auch insoweit hat der Gerichtshof den Gemeinschaftsorganen einen vergleichbaren Spielraum zuerkannt; sollten beide hier in Rede stehenden Vorgehensweisen vom Ermessen der Gemeinschaftsbehörden gedeckt sein, so wäre dies ein Anwendungsfall dieses weiten Ermessens.

160. Dem entsprechen sodann zwei andere Linien der Judikatur. Zum einen scheint mir die Rechtsprechung — folgerichtig — davon auszugehen, daß die rechtlichen Probleme, die mit der Ausrichtung des Verhaltens der Wirtschaftsteilnehmer an früheren Ermessensentscheidungen der Gemeinschaftsbehörden zusammenhängen, nicht unter dem Gesichtspunkt wohlerworbener Rechte, sondern unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu behandeln sind, gerade auch in bezug auf das Anti-dumpingrecht der Gemeinschaft. Zum anderen schließlich ist die wesentliche Domäne, in der der Gerichtshof wohlerworbene Rechte als Schutzgegenstand näher diskutiert, die der Rücknahme von (begünstigenden) Verwaltungsakten. Im Ergebnis bin ich daher der Ansicht, daß der Wechsel in der Ermessensbetätigung durch die Gemeinschaftsbehörden keine Verletzung eines wohlerworbenen Rechts der Klägerin bedeutet.

161. 2) Als nächstes ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu behandeln, ob die hier vorgenommene Ermessensausübung — wenn ein Ermessen in dem genannten Sinne besteht — gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, der bekanntlich seit dem Urteil Töpfer unzweifelhaft als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts gilt. Doch auch insoweit kann ich mich, selbst wenn beide Vorgehensweisen vom Ermessen der Gemeinschaftsbehörden gedeckt sein sollten, der Auffassung der Klägerin nicht anschließen.

162. In diesem Falle ist nämlich dem Argument des Rates zuzustimmen, wonach das Venrauen in die Beibehaltung der damaligen Art und Weise der Ermessensausübung nicht geschützt ist. Genießen die Gemeinschaftsbehörden einen weiten Ermessensspielraum, so dürfen die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Mittels vertrauen, das die Organe im Rahmen ihrer Befugnisse ändern können. Die Ermessensausübung in bezug auf einen (früheren) Lebenssachverhalt ist mit anderen Worten kein rechtlich anerkannter Anknüpfungspunkt, um das Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer zu schützen. Diese Rechtsprechung ist — das sei hier der Vollständigkeit halber bemerkt — keine Besonderheit des Antidumpingrechts, sondern beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in der Außenhandels- wie in der Agrarpolitik gleichermaßen seinen Platz hat und selbst im Beamtenrecht schon erwähnt wurde.

163. Danach kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf die Entscheidung 86/34 berufen, da die dort vorgenommene Ermessensausübung einen ganz anderen Sachverhalt im Rahmen eines getrennten Verfahrens betrifft und somit als Anknüpfungspunkt für ein geschütztes Vertrauen nach der zitierten Rechtsprechung ausscheidet.

164. Sonstige Anknüpfungspunkte für ein schutzwertes Vertrauen der Klägerin sind nicht erkennbar. Wie sie selbst einräumt, wurde im vorliegenden Fall während des gesamten Verfahrens dieselbe Methode angewandt. Auch die im Vertrauen auf die ursprüngliche Auslegung eventuell eingegangenen Geschäfte veranlassen keinen Vertrauensschutz. Dies käme nur dann in Betracht, wenn sich die Klägerin zur Vornahme dieser Geschäfte den Gemeinschaftsbehörden gegenüber verpflichtet hätte.

165. Die Rüge der Verletzung berechtigten Vertrauens greift somit nicht durch.

166. 3) Die Klägerin hält schließlich noch einen Verstoß gegen den Estoppel-Grundsatz für gegeben, da sie aufgrund der Behandlung in dem früheren Antidumpingverfahren irregeführt worden sei.

167. Was die Geltung dieses Grundsatzes im Gemeinschaftsrecht angeht, so hat sich der Gerichtshof bislang noch nicht mit dessen hier interessierenden verwaltungsrechtlichen Aspekt, sondern ausschließlich mit dem völkerrechtlichen Aspekt befaßt.

168. Doch selbst wenn dieser Grundsatz in der Definition von Generalanwalt Warner, die sich die Klägerin zu eigen macht, Teil des Gemeinschaftsrechts wäre, so müßte ein Verstoß verneint werden. Wie bereits erläutert, ist die im Rahmen des damaligen Verfahrens begründete Rechtsbeziehung zwischen der Gemeinschaft und der Klägerin von der Rechtsbeziehung, die den Gegenstand des vorliegenden Streits bildet, zu unterscheiden. Da die Gemeinschaftsbehörden von Beginn des vorliegenden Verfahrens an nach derselben Methode vorgegangen sind, kann von einer Irreführung der Klägerin in dieser Beziehung keine Rede sein.

169. Ein Verstoß gegen den Estoppel-Grundsatz ist daher in jedem Falle zu verneinen.

170. 3. Als Ergebnis der bisherigen Betrachtungen ist festzuhalten, daß im vorliegenden Fall zwar die Rechtsgrundlage der Normalwertermittlung (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung) nicht beanstandet werden kann, daß jedoch deren konkrete Anwendung durch den Rat gegen diese Verordnung verstößt. Dagegen greifen die sonstigen Rügen gegen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht durch.

III — Ausfuhrpreis

171. Die Klägerin macht keinerlei Rügen in bezug auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises geltend.

IV — Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis

172. Die Klägerin hält den zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorgenommenen Vergleich aus zwei Gründen für rechtswidrig:

173. 1. Zum einen meint sie, der Rat habe mit der Art und Weise, wie er die neue Grundverordnung angewandt habe, gegen Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex verstoßen. Er habe nämlich den rechnerisch ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreis nicht auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Der Ausfuhrpreis sei ab Werk festgesetzt worden, während der Normalwert auf der Grundlage des Vertriebs- oder Wiederverkaufspreises mit Hilfe eines rechnerisch ermittelten Wertes berechnet worden sei, wobei die WG-Kosten und die Gewinne von dritten Unternehmen berücksichtigt worden seien, die auf der der Stufe ab Werk folgenden Stufe verkauften. Die Beschränkung der vorgenommenen Berichtigungen auf die Verkaufskosten in Form von Provisionen und Gehältern des Verkaufspersonals bei gleichzeitiger Beibehaltung der Gesamtheit der übrigen Gemein- und Verkaufskosten sowie des Teils der Gewinne, der sich aus Verkäufen auf der der Stufe ab Werk folgenden Stufe ergebe, führe dazu, daß ein wirklich ab Werk berechneter Ausfuhrpreis mit einem Normalwert verglichen werde, der zu unvollständig berichtigt worden sei, als daß er als auf der gleichen Handelsstufe liegend angesehen werden könnte.

174. Auf der Grundlage meiner Ansicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ist diese Rüge gegenstandslos, da nach dieser Ansicht ohnehin auf Seiten des Normalwerts eine ganz anders berechnete Zahl in den Vergleich eingestellt werden müßte. Ist die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dagegen als korrekt anzusehen, so ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen. Hierzu kann ich im wesentlichen auf meine Ausführungen zur Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung — gemessen an Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex — verweisen. Es bleibt hinzuzufügen, daß die Klägerin — was sie auf entsprechende Behauptungen des Rates und der Kommission weder im schriftlichen noch im mündlichen Verfahren bestritten hat — während des gesamten Verwaltungsverfahrens keinen Antrag gestellt hat, etwa erforderliche Berichtigungen vorzunehmen. Man könnte daher angesichts von Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe b der neuen Grundverordnung die Frage aufwerfen, ob und in welchen Fällen der Rat Berichtigungen von sich aus beziehungsweise nur auf Antrag vornehmen muß. Jedenfalls aber hat die Klägerin keine Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich im Lichte meiner Ausführungen zur Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii neuer Fassung die Notwendigkeit von Berichtigungen ergibt, die über das hinausgehen, was der Rat unbestrittenermaßen von sich aus gewährt hat.

175. 2. Die Klägerin ist sodann der Ansicht, der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis sei nicht korrekt vorgenommen worden, weil die Gemeinschaftsbehörde in unzutreffender Weise zwischen OEM-Erzeugnissen und Nicht-OEM-Erzeugnissen unterschieden habe. Da alle ihre Erzeugnisse ab Werk verkauft würden, stelle der Umstand, daß Vertriebskosten auf sie umgelegt würden, einen sachlichen Irrtum dar, der geeignet sei, den Vergleich und damit die Feststellung der Dumpingspanne zu verfälschen. Was insbesondere die OEM-Verkäufe betreffe, führe die Berücksichtigung der Vertriebskosten vertikal integrierter Unternehmen zu einer Überbewertung der WG-Kosten der Klägerin. Diese Kosten, die die Gemeinschaftsbehörde aufgrund ihrer Untersuchungen vor Ort kenne, seien niedriger als 5 %, während der Rat einen Satz von mehr als 15 % auf sie angewandt habe.

176. In Wirklichkeit betrifft dieses Problem nicht den Vergleich, sondern die Ermittlung des Normalwerts. Die Klägerin räumt nämlich ein, daß im Falle der OEM-Verkäufe der Vergleich auf derselben Handelsstufe vorgenommen wurde. Mit ihrem Vorbringen möchte die Klägerin somit nur erreichen, daß nicht die Kosten, die sich bei einer Präsenz auf dem japanischen Markt ergäben, in den Normalwert eingehen, sondern ihre eigenen konkreten Kosten. Dieser Ansatz trifft zwar meines Erachtens zu, wie ich schon dargelegt habe, bezieht sich jedoch als solcher nicht auf den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis.

177. Im übrigen, geht man davon aus, daß der Normalwert zutreffend ermittelt wurde, hat die Klägerin nicht dem Vorbringen des Rates widersprochen, wonach der Vertrieb unter der eigenen Marke grundsätzlich höhere Kosten verursacht als der Vertrieb von Druckern als OEM-Erzeugnisse, was die Differenzierung rechtfertigt und — bezogen auf den Vergleich — zu einer realistischen Gegenüberstellung der beiden Gruppen von Verkäufen (im Ausfuhrland und im Einfuhrland) führt (vgl. etwa den Gesichtspunkt des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c Ziffer iv). Ferner hat sie — außer unter dem soeben schon behandelten Gesichtspunkt der Normalwertermittlung — auch die Auswahl der für die Zwecke der Berechnung herangezogenen anderen Unternehmen nicht beanstandet.

178. Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Klägerin auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Im Ergebnis sind somit beide Rügen, die sich auf den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis beziehen, zurückzuweisen.

V — Schädigung

179. Auch die Überlegungen zu diesem Punkt möchte ich nur hilfsweise anstellen, für den Fall, daß der Gerichtshof der Klage nicht aus dem Gesichtspunkt der Normalwertermittlung stattgibt.

180. 1. Mit einer ersten Gruppe von Rügen wendet sich die Klägerin dagegen, daß die angefochtene Verordnung ausweislich ihrer Randnummern 41 bis 46 die vier Mitglieder von Europrint als Industriezweig der Gemeinschaft definiert hat. Nach ihrer Ansicht sind im Rahmen der Überlegungen, die in Randnummer 45 der angefochtenen Verordnung zum Ausdruck kommen, eine Reihe von unrichtigen Tatsachenfeststellungen beziehungsweise -beurteilungen unterlaufen. Die Gemeinschaftsbehörden seien daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß alle vier Mitglieder von Europrint zusammen die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten; außerdem werde dadurch die Schadensfeststellung insgesamt unrichtig.

181. a) In erster Linie meint die Klägerin, die Firmen Mannesmann-Tally und Philips müßten aus dem Kreis der Erzeuger im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung ausgeschlossen werden. Hierzu zitiert sie Zahlen aus einer von der Firma Ernst Sc Whinney Conseil angefertigten Studie. Diese Studie (im folgenden: E & W-Studie) wurde für die Zwecke des vorliegenden Antidumpingverfahrens von dem Committee of Japanese Printers in Auftrag gegeben und befaßt sich mit Aspekten des Problems der Schädigung. Aus diesen Zahlen ergebe sich, daß der Umfang der OEM-Einfuhren im Verhältnis zur eigenen Produktion bei der Firma Mannesmann-Tally 75,8 % und bei der Firma Philips 259,27 % betrage. Angesichts dieses sehr hohen Anteils von OEM-Einfuhren könnten diese nicht mehr als legitime Selbstschutzmaßnahme der betreffenden Unternehmen angesehen werden, wie dies in Randnummer 41 der angefochtenen Verordnung behauptet werde.

182. Diese Rüge bezieht sich somit auf die Tatsachenfeststellung bei der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Grundverordnung, wo es heißt:

Stehen Erzeuger zu Ausführern oder Einführern in besonderer Beziehung oder sind sie selbst zugleich Einführer der Ware, die angeblich gedumpt oder subventioniert ist, so ist es zulässig, unter Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.

183. Indessen begründen die von der Klägerin vorgenommenen Berechnungen meines Erachtens keinen Zweifel an der Richtigkeit der in Randnummer 45 genannten Prozentzahlen, die nach Bekunden des Rates aus den Büchern derjenigen drei Mitglieder von Europrint entnommen wurden, die OEM-Einfuhren tätigen.

184. Zunächst halte ich die Feststellung für wichtig, daß Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung nicht auf den Anteil der betreffenden Unternehmen am Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt, sondern an der gesamten Gemeinschaftserzeugung der betreffenden Ware abstellt. Dahinter scheint die Überlegung zu stehen, daß die volkswirtschaftlichen Nachteile, die im Gebiet der gedumpten Einfuhren (hier: der Gemeinschaft) entstehen können, nicht nur eine Frage des Marktanteils dieser Unternehmen sind, dessen Entwicklung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c in Betracht gezogen wird, sondern auch der mit der Bedeutung der Produktion (gemessen an der Gesamtproduktion) einhergehende Beitrag zum Steueraufkommen, zur Entlastung des Arbeitsmarkts und anderen gesamtwirtschaftlichen Vorteilen.

185. Der Rat hat daher meines Erachtens sein Ermessen nicht überschritten, als er, wie sich aus Randnummer 45 der angefochtenen Verordnung ergibt, bei seiner Entscheidung, die drei Einführer zum Industriezweig der Gemeinschaft zu zählen, darauf abgestellt hat, welchen Anteil die OEM-Erzeugnisse — gewissermaßen als Ersatz für eigene Produktionen — an der Gesamtzahl aus selbst produzierten und OEM-Erzeugnissen hatten.

186. Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen betreffen jedoch nur das Verhältnis zwischen den Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt von OEM-Erzeugnissen einerseits und eigenen Erzeugnissen andererseits.

187. Daß eine solche Berechnung zu ganz anderen Ergebnissen führen kann als die vom Rat vorgenommene Berechnung liegt auf der Hand. Denn nicht jede produzierte Einheit wird notwendig auch abgesetzt und nicht jeder Absatz bezieht sich notwendig auf den Gemeinschaftsmarkt. So wissen wir aus der von der Klägerin selbst vorgelegten E & W-Studie, daß die zu den drei OEM-Einführern zählenden Firmen HISI und Philips auch andere Märkte beliefern als den Gemeinschaftsmarkt. Ferner wird in Randnummer 54 der angefochtenen Verordnung darauf hingewiesen, daß die Bestände der Hersteller in der Gemeinschaft an nicht verkauften Punkt-Matrix-Druckern zwischen 1983 und 1986 rascher stiegen als die Verkäufe.

188. Daß das Vorbringen der Klägerin in dem hier erörterten Punkt nicht stichhaltig ist, ergibt sich auch daraus, daß die Klägerin anhand der in Randnummer 45 genannten Prozentzahlen und der in der E & W-Studie verzeichneten Lieferungen von OEM-Erzeugnissen eine Gesamtproduktion der vier Europrint-Mitglieder für 1986 (461681 Einheiten) errechnet, die weit über die Zahl hinausgeht, die sich aus Randnummer 47 der angefochtenen Verordnung für alle Gemeinschaftshersteller — nicht nur die Mitglieder von Europrint — ergibt. In Wirklichkeit beziehen sich die in Randnummer 47 genannten Zahlen auf den Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt. Dem entspricht es, daß die E & W-Studie, der die in Randnummer 47 aufgeführten Zahlen offensichtlich entstammen, für 1986 einen viel geringeren Absatz der vier Mitglieder von Europrint auf dem Gemeinschaftsmarkt angibt (309920 Einheiten).

189. Aus den genannten Gründen sehe ich keinen Anlaß, die der Randnummer 45 der angefochtenen Verordnung zugrundeliegende Sachaufklärung in Zweifel zu ziehen.

190. b) Die Klägerin sieht einen weiteren Mangel in der Sachverhaltsfeststellung darin, daß die OEM-Einfuhren der Firmen Mannesmann-Tally und Philips, anders als in Randnummer 45 der angefochtenen Verordnung dargestellt, nicht alle zum unteren, sondern zum Teil auch zum mittleren Marktsegment, wie diese Segmente in der E & W-Studie definiert seien, gehörten. Daraus zieht die Klägerin den weiteren Schluß, daß es sich nicht um Einfuhren von relativ geringem Umfang handele, was nach der Rechtsprechung Voraussetzung dafür sei, OEM-Einführer zum Industriezweig der Gemeinschaft zu zählen.

191. Was die letztgenannte Schlußfolgerung angeht, so möchte ich sie auf der Stelle verwerfen, da ich nicht einsehe, inwiefern von einem eventuellen Irrtum bei der Segmentierung des Marktes auf einen Irrtum bei der Bestimmung der Anzahl der eingeführten Einheiten geschlossen werden kann.

192. Im übrigen allerdings kann dieser Rüge ein gewisser Sinn nicht abgesprochen werden, da der Rat in Randnummer 45 die Zugehörigkeit der OEM-Einfuhren zum unteren Marktsegment besonders hervorgehoben hat. Dort heißt es nämlich: In diesem Zusammenhang berücksichtigte [die Kommission] die Tatsache, daß diese eingeführten Druckermodelle dem unteren Bereich des Druckermarktes angehörten, wie er in der Studie von Ernst & Whinney Conseil definiert wird. Dieses Segment ist das wichtigste des Druckermarktes und verzeichnete in jüngster Zeit erheblich höhere Zuwachsraten als der gesamte Markt. Ferner wollten die Gemeinschaftshersteller ihre Marktanteile zurückgewinnen, die sie infolge der Aufgabe der eigenen Produktion in diesem Segment verloren hatten. Volumen, Wert und Anstieg dieser Einfuhren können daher nicht als unproportional zu ihrem eigenen Produktionsniveau angesehen werden.

193. Der Rat führt aus, in Randnummer 45 sei insofern ein Redaktionsversehen enthalten, als nicht die Segmentierung nach der E & W-Studie gemeint sei, sondern die nach der Studie des Marktforschungsinstituts IMV-Info-Marketing. Ferner greift der Rat sein Vorbringen zu dem Problem auf, welche Erzeugnisse im vorliegenden Zusammenhang unter den Begriff der gleichartigen Ware fallen, und meint, daß jede Segmentierung des Marktes willkürlich und vom Zufall abhängig sei, da keine allgemein anerkannte Definition der Segmente bestehe. Ferner verweist er darauf, daß die Firmen Philips und Mannesmann-Tally nach der E & W-Studie seit 1984 die eigene Produktion aufgegeben hätten, Philips auch die Produktion im mittleren Marktsegment, so daß angesichts der in Randnummer 46 genannten Gründe, wo auf die Randnummern 63 bis 67 der Verordnung über den vorläufigen Zoll verwiesen werde, die Einfuhren der Firma Philips im mittleren Segment keinen Einfluß auf die Definition des Industriezweigs der Gemeinschaft hätten haben können. Die Klägerin sieht einen Widerspruch zwischen der vom Rat behaupteten Unsicherheit in der Abgrenzung der Marktsegmente und der in Randnummer 64 der Verordnung über den vorläufigen Zoll getroffenen Erwägung, daß ein Hersteller von Punkt-Matrix-Druckern zur Verteidigung seiner Marktposition eine volle Palette von Druckern anbieten und in allen Marktsegmenten vertreten sein müsse.

194. Aufgrund dieses Vorbringens können wir es meines Erachtens als unstreitig ansehen, daß die eingeführten OEM-Erzeugnisse dazu dienten, die Produktpalette der Einführer zu vervollständigen. Der Streit beschränkt sich letztlich darauf, in welcher Weise der Markt zu segmentieren ist und folglich wie sich die eingeführten Erzeugnisse in diese Segmentierung einordnen lassen. Zum einen folgt daraus, daß wir hier keinen Anhaltspunkt für den von der Klägerin behaupteten Fehler bei der Sachverhalts- feststellung haben. Zum anderen ist die Aussage über diese Einordnung der eingeführten OEM-Drucker in das untere Marktsegment im Lichte der weiteren Überlegung des Rates zu sehen, wonach die eingeführten Drucker die Produktpalette der einführenden Hersteller vervollständigen, das heißt, an die Stelle von vergleichbaren Waren treten sollten, deren Erzeugung sie selbst aufgegeben hatten. Diesen Zusammenhang hebt der Rat sowohl in Randnummer 43 als auch in Randnummer 45 der angefochtenen Verordnung hervor. Daraus folgt, daß die Einordnung als solche der OEM-Erzeugnisse in ein bestimmtes Marktsegment bis zu diesem Punkt keine eigenständige Erwägung darstellt, deren eventuelle Unrichtigkeit sich auf die Beantwortung der Frage hätte auswirken können, ob einzelne oder alle Hersteller, die OEM-Einfuhren tätigen, aus dem Industriezweig der Gemeinschaft auszuschließen sind.

195. Nach allem ist das Vorbringen der Klägerin, nicht alle eingeführten OEM-Erzeugnisse gehörten dem unteren Marktsegment an, zurückzuweisen.

196. c) Bevor ich auf die Argumente der Klägerin über Wichtigkeit und Wachstum des unteren Marktsegments zu sprechen komme, möchte ich noch kurz im Zusammenhang mit dem soeben Gesagten die beiden in der Erwiderung vorgebrachten Argumente, eine vollständige Produktpalette sei nicht erforderlich und der Zwang zum Rückzug aus dem unteren Marktsegment seitens der drei in Rede stehenden Unternehmen sei nicht bewiesen, abhandeln. Diese Argumente erscheinen nicht in der Klageschrift und sind daher meines Erachtens schon verspätet. Sie sind aber auch unbegründet. Was die Erforderlichkeit einer vollständigen Produktpalette angeht, so weist die Klägerin gegenüber den Argumenten, die der Rat in Randnummer 43 der angefochtenen Verordnung zu diesem Punkt zusammengefaßt hat, lediglich darauf hin, daß sie selbst nur Drucker des unteren Segments anbiete. Dagegen stellt der Rat zu Recht darauf ab, daß die meisten europäischen und japanischen Hersteller eine vollständige Produktpalette anbieten können. Die Verhältnisse der Klägerin sind in der Tat durch die Besonderheit geprägt, daß sie den größten Teil ihrer Produktion als OEM-Erzeugnisse absetzt, was bedeutet, daß sie die Ergänzung der Palette dem einführenden Hersteller überläßt.

197. Was die Frage des Zwangs zum Rückzug aus dem unteren Marktsegment angeht, so verweise ich auf meine Überlegungen zu der Bedeutung, die die Marktsegmentierung innerhalb der vom Rat getroffenen Erwägungen aufweist. Im übrigen wird aus der E & W-Studie erkennbar, daß die Umstände der Firma Olivetti entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs die vom Rat gezogenen Schlüsse in Frage stellen. Nachdem Olivetti im Jahre 1983 noch mit einem Marktanteil von 5 % des unteren Segments vertreten war, stellte das Unternehmen 1984 sämtliche Verkäufe in diesem Segment ein, nahm sie allerdings 1985 wieder auf und erzielte hierbei einen Marktanteil von 6 %. 1986 ging die absolute Zahl der Verkäufe gegenüber 1985 trotz eines wachsenden Marktes (wie sich aus Randnummer 47 der angefochtenen Verordnung in Übereinstimmung mit der E & W-Studie ergibt) um etwa 11300 Stück oder 29 % zurück.

198. Auch diese Rügen sind daher zurückzuweisen.

199. d) Die Klägerin meint sodann, der Rat habe die Umstände hinsichtlich der Wichtigkeit und des Wachstums des unteren Segments unrichtig gewürdigt. Entgegen den Ausführungen in Randnummer 45 der angefochtenen Verordnung sei im Jahre 1986 nach der E & W-Studie das mittlere Segment mit 54,1 % am Gesamtabsatz beteiligt gewesen, während das untere Segment nur eine Beteiligung von 38,6 % aufgewiesen habe. Außerdem stehe in dem Zeitraum von 1985 bis 1986 einem Gesamtwachstum des Marktes von 38 % ein Wachstum im unteren Segment von 17 % gegenüber, in dem Zeitraum von 1984 bis 1986 seien das untere Segment und der gesamte Markt gleichermaßen um 88 % gewachsen.

200. Meines Erachtens sind all diese Argumente nicht erheblich. Zunächst meine ich, daß der Rat die OEM-Einfuhren schon dann zu Recht als Selbstschutzmaßnahme der Einführer bezeichnen konnte, wenn die Bedeutung und das Wachstum des Teils des Marktes, zu dem die eingeführten Drucker gehören, nicht als geringfügig anzusehen war. Bei allen Vorbehalten gegenüber der Möglichkeit, den Markt nach allgemein anerkannten Kriterien zu segmentieren, halte ich zunächst einen Anteil (des Segments) von 38,6 % am gesamten Markt für genügend, um festzustellen, daß der Rat ohne Überschreitung seines Ermessens diesen Umstand als Indiz für eine Selbstschutzmaßnahme der Einführer akzeptieren konnte.

201. Was das Wachstum des unteren Marktsegments angeht, so ergibt sich aus der E & W-Studie, daß das untere und das mittlere Segment in den Jahren 1983 bis 1986 in unterschiedlichen Schüben von einem Jahr zum anderen bald schneller, bald langsamer als der gesamte Markt gewachsen sind, während das obere Segment zu keiner Zeit schneller, von 1984 bis 1985 und von 1985 bis 1986 etwas langsamer gewachsen ist als der gesamte Markt. Was die genannten Schübe im unteren und im mittleren Segment angeht, so verzeichnete der Absatz von Druckern des unteren Segments zwischen 1983 und 1985 sowohl insgesamt als auch von einem Jahr zum andern einen stärkeren Zuwachs als der gesamte Markt. Das mittlere Segment verzeichnet in demselben Zeitraum eine umgekehrte Entwicklung (wiederum für den gesamten Zeitraum wie auch von Jahr zu Jahr). Die Entwicklung von 1985 bis 1986 ist dadurch gekennzeichnet, daß das untere Segment geringer wächst als der gesamte Markt, das mittlere Segment dagegen stärker, mit dem Ergebnis, daß der Marktanteil des unteren Segments 1986 (38,6 %) etwa wieder demjenigen des Jahres 1984 (38,8 %) entspricht, während der Marktanteil des mittleren Segments im Jahre 1986 (54,1 %) zwischen den Anteilen der Jahre 1983 (59,1 %) und 1984 (51,9 %) liegt. Selbst wenn man also die vom Rat vorgenommene Segmentierung und die daraus gezogenen Schlüsse für das Wachstum in den einzelnen Segmenten anzweifelt, so kann doch in jedem Falle davon gesprochen werden, daß auch nach den von der Klägerin vorgelegten Zahlen das untere Segment einen wesentlichen Anteil am Wachstum des Marktes hat (es zwischen 1983 und 1986 sogar schneller gewachsen ist als der gesamte Markt), so daß man es nicht als Überschreitung des Ermessens des Rates ansehen kann, wenn er auf die Entwicklung dieses Segments, zu dem die eingeführten OEM-Erzeugnisse nach seinen Angaben gehören, besonders abgestellt hat. Im übrigen argumentiert die Klägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, nicht alle eingeführten OEM-Erzeugnisse gehörten dem unteren Marktsegment, vielmehr zum Teil auch dem mittleren Segment an, sie aber andererseits die Erwägungen des Rates in Randnummer 45 angreift, indem sie behauptet, nicht das untere, sondern das mittlere Segment sei (zwischen 1985 und 1986 bzw. zwischen 1984 und 1986) stärker gewachsen als der gesamte Markt.

202. e) Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die Einschätzung des Rates, wonach alle vier Mitglieder von Europrint als Industriezweig der Gemeinschaß anzusehen sind, nicht beanstandet werden kann.

203. 2. a) Was die Feststellung der Schädi gung selbst angeht, meint die Klägerin zu nächst, daß das Jahr 1983 als Referenzjahr hierzu nicht hätte herangezogen werder dürfen, da die Klägerin zu diesem Jahr nicht befragt worden sei.

204. In diesem Punkt kann ich auf meine Überlegungen zur Frage des rechtlichen Gehörs verweisen. Zu ergänzen bleibt, daß der Rat meines Erachtens zu Recht auf die in Randnummer 104 der Verordnung über den vorläufigen Zoll genannten Umstände hinweist. Danach liefen die Alleinrechte der Firma Seiko Epson für die Herstellung von mit IBM-Personalcomputern kompatiblen Druckern 1984 aus. Seit 1983 war die Firma IBM in bezug auf Personalcomputer in der Gemeinschaft marktführend. Das Jahr 1983 kennzeichnet somit die Situation vor Öffnung eines wesentlichen Teils des Markts für alle Konkurrenten (aus der Gemeinschaft und Drittländern). Daher begründet es meines Erachtens keinen Fehler, das Jahr 1983 als Ausgangspunkt zu wählen, um hieran die weitere Entwicklung zu messen. Diese Methode der Zugrundelegung eines Ausgangszeitraums hat der Rat im übrigen schon in der Verordnung Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan angewandt.

205. b) Die Klägerin trägt sodann noch einige Argumente in bezug auf die in Randnummer 47 der angefochtenen Verordnung enthaltene Darstellung über die Entwicklung der Marktanteile vor.

206. aa) Zunächst ist sie der Ansicht, es hätte insoweit nicht berücksichtigt werden dürfen, daß die Hersteller der Gemeinschaft vor dem Untersuchungszeitraum Unternehmen besessen hätten, die aus Gründen, die allein sie beträfen, vor April 1986 beschlossen hätten, die Produktion einzustellen. Die Gemeinschaftsbehörden hätten diese Einstellung der Produktion nicht auf Dumping zurückführen dürfen. Nach dieser Bereinigung ergebe sich in den einzelnen Marktsegmenten kein Schaden.

207. Dieses Vorbringen bezieht sich auf die Einstellung der Produktion durch die Firmen Triumph-Adler (schrittweise Einstellung zwischen 1984 und 1986) und Logabax (vollständige Einstellung seit 1985). Das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial, das der E & W-Studie entnommen ist, stellt die Entwicklung im unteren, mittleren und oberen Marktsegment zwischen 1984 und 1986 dar, wobei die beiden genannten Firmen aus der Betrachtung ausgeschlossen werden.

208. Anders als die Klägerin bin ich der Meinung, daß der Rat hier keinem Beurteilungsfehler unterlegen ist. Zunächst halte ich die Überlegung der Klägerin schon ihrem Ansatz nach für verfehlt. In die Ermittlung der Schädigung können meines Erachtens alle Einbußen einbezogen werden, von denen nicht von vornherein feststeht, daß sie nichts mit den verfahrensgegenständlichen Einfuhren zu tun haben. Alles andere ist eine Frage der Kausalität, auf die ich später noch zurückkomme.

209. Soweit nun die Klägerin meint, die Aufgabe der Produktion durch die Firmen Triumph-Adler und Logabax beruhe auf Gründen, die nur diese Firmen beträfen, so ist dies angesichts der genannten Überlegungen eine reine Leerformel, die den Ausschluß dieser Firmen aus der Betrachtung des Schadens nicht rechtfertigt. Dagegen fügt sich die genannte Einstellung der Produktion in das Gesamtbild ein, wie es sich aus der E & W-Studie ergibt. Danach mußten sowohl die vier Mitglieder von Europrint als auch die übrigen Hersteller in der Gemeinschaft zwischen 1983 und 1984 einen erheblichen Verlust an Marktanteilen hinnehmen. Zwischen 1984 und 1986 hielt sich zwar der Marktanteil der vier Mitglieder von Europrint etwa auf unverändertem Niveau (1983: 14,5 %; 1984: 14,2 %; 1986: 14,8 %), was aber andererseits bedeutet, daß sie an der Neuverteilung der Marktanteile, die zwischen 1984 und 1986 auf sehen der übrigen Hersteller der Gemeinschaft verlorengingen (Marktanteile 1984: 7,6 %; 1986: 3,6%) praktisch nicht partizipierten. Angesichts dieses Kontexts kann man es nicht als fehlerhafte Tatsachenbeurteilung bezeichnen, wenn der Rat die Produktionsaufgabe durch die Firmen Triumph-Adler und Logabax bei der Betrachtung des Schadens als Teil der Gesamtentwicklung behandelt hat.

210. Im übrigen weist der Rat zu Recht darauf hin, daß selbst nach den von der Klägerin vorgelegten Zahlen sowohl in bezug auf alle drei Segmente gemeinsam als auch hinsichtlich des unteren und des oberen Segments ein Verlust an Marktanteilen zwischen 1984 und 1986 auf seiten der Hersteller der Gemeinschaft zu erkennen ist, und zwar auch dann, wenn man die Zahlen der Firmen Triumph Adler und Logabax außer Betracht läßt. Die Klägerin behauptet, daß dies nichts mit den japanischen Einfuhren zu tun hätte. Sie spezifiziert dieses Vorbringen jedoch nicht, außer vielleicht hinsichtlich der Firmen HISI und Nixdorf. Was die Firma HISI betrifft, so wird die Behauptung der Klägerin, der Rückgang der Marktanteile im unteren Marktsegment sei auf von dieser Firma selbst vorgenommene OEM-Einfuhren zurückzuführen, schon durch die von der Klägerin vorgelegten Zahlen widerlegt. Hiernach führen im Jahre 1986, dem einzigen Jahr, in dem solche Einfuhren zu verzeichnen sind, die OEM-Einfuhren und die Verkäufe selbst hergestellter Drucker des unteren Segments zusammengenommen zu einer geringeren Stückzahl als die Verkäufe selbst hergestellter Drucker dieses Segments im Jahre 1985. Was die Firma Nixdorf angeht, so wird das bereits in Randnummern 57 und 59 der angefochtenen Verordnung behandelte Argument, wonach einzelne Unternehmen der Gemeinschaft eine Marktnischen-Strategie verfolgt hätten, wieder aufgegriffen, ohne daß jedoch auf die in diesen Randnummern enthaltenen Überlegungen des Rates näher eingegangen wird.

211. Aus allen diesen Gründen ist die zu dem vorliegenden Punkt geltend gemachte Rüge zurückzuweisen.

212. bb) Die Klägerin zweifelt ferner die Richtigkeit der in Randnummer 47 der angefochtenen Verordnung angegebenen Zahlen über die Entwicklung der Marktanteile an und meint, es müsse sich in dieser Randnummer eine Erhöhung des Marktanteils der Mitglieder von Europrint ergeben und kein Rückgang, lege man die Prozentzahlen über die OEM-Einfuhren durch die drei betreffenden Europrint-Mitglieder gemäß Randnummer 45 zugrunde.

213. Im Anschluß an das bereits Gesagte genügt hierzu die Feststellung, daß die in Randnummer 47 genannten Zahlen mit den Zahlen in der von der Klägerin vorgelegten E & W-Studie in vollem Umfang übereinstimmen, daß diese Zahlen sich nicht nur auf die vier Mitglieder von Europrint, sondem auf alle Hersteller in der Gemeinschaft beziehen und daß schließlich in Randnummer 45 von Produktionszahlen, in Randnummer 47 dagegen von Verkaufszahlen die Rede ist. Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

214. c) Nach Meinung der Klägerin sind auch die Erwägungen des Rates zur Preisentwicklung in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft.

215. aa) Hierzu wirft die Klägerin dem Rat zunächst einen Beurteilungsfehler in bezug auf den in Randnummer 49 der angefochtenen Verordnung festgestellten Preisverfall vor.

216. (1) Soweit die Klägerin hierzu der Ansicht ist, die Preisrückgänge seien geringer als angegeben, so hängt dies damit zusammen, daß die Klägerin bei ihren Berechnungen das Jahr 1983 nicht berücksichtigt. Daß der Rat dieses Jahr jedoch zu Recht in seine Erwägungen einbezogen hat, wurde bereits dargelegt.

217. (2) Als nächstes kritisiert die Klägerin die Feststellung des Rates, der unterschiedliche Preisrückgang (in den einzelnen Segmenten) decke sich mit dem relativen Anstieg des Marktanteils der japanischen Ausführer im unteren und oberen Marktsegment. Richtig sei vielmehr, daß die Preise im unteren Segment von 1984 bis 1986 zwischen 29 und 30 % zurückgegangen seien, während die relative Steigerung des Marktanteils in diesem Segment 10 % betragen habe. Dagegen seien im mittleren Segment die Preise zwischen 8,3 % und 15 % zurückgegangen, während die relative Steigerung des Marktanteils der japanischen Hersteller einen ähnlichen Umfang erreiche (d. h., wie der Rat anhand der E & W-Studie zutreffend berechnet hat: 6,7 %).

218. Meiner Ansicht nach bestätigen die von der Klägerin für die Jahre 1984 bis 1986 angeführten Zahlen letztlich die Erwägungen des Rates in Randnummer 49 der angefochtenen Verordnung. Was das Verhältnis zwischen der Entwicklung im unteren Segment und dem mittleren Segment angeht, wird hierdurch belegt, daß im unteren Segment sowohl der Preisrückgang als auch die relative Steigerung des Marktanteils der japanischen Hersteller größer war als im mittleren Segment. In der beanstandeten Randnummer 49 der angefochtenen Verordnung wird nicht behauptet, daß sich der Preisverfall und die relative Steigerung der Marktanteile der japanischen Hersteller proportional entwickelt hätten. Eine solche Feststellung setzt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der (neuen) Grundverordnung auch nicht voraus; wenn der Rat somit nur festgestellt hat, daß in den Segmenten, in denen die japanischen Hersteller am stärksten vorgedrungen sind, der höchste Preisrückgang festzustellen war, so begründet dies keinen Beurteilungsfehler.

219. Nach den von der Klägerin vorgelegten Zahlen treffen die Angaben in Randnummer 49 der angefochtenen Verordnung grundsätzlich auch für den Zeitraum zwischen 1983 und 1986 zu. Allerdings ergibt sich aus den Zahlen, die der Rat als Auszug aus der E & W-Studie für diesen Zeitraum vorgetragen hat, daß die relative Steigerung des Marktanteils der japanischen Hersteller im mittleren Sektor größer war als im unteren Sektor, obwohl in dem letzteren Sektor der Preisverfall geringer war. Indessen ergibt sich aus der genannten Studie, daß die Entwicklung in zwei Zeiträume aufzuteilen ist, nämlich den Zeitraum 1983/1984 und den Zeitraum von 1984 bis 1986. Zwischen 1983 und 1984 verzeichnete das mittlere Segment den höchsten Preisverfall (zwischen 10,4 und 11,1 %) und die höchste Zuwachsrate des Marktanteils der japanischen Hersteller, nämlich 32,6 % (unteres Segment: Preisverfall zwischen 5,4 und 11,3 %; Steigerung des Marktanteils der japanischen Hersteller: 23,1 %). Im Zeitraum zwischen 1984 und 1986 kehrte sich diese Situation sowohl beim Preisverfall als auch bei der Entwicklung der Marktanteile um.Am Rande sei hier bemerkt, daß auch im oberen Segment, auf das sich die Rüge der Klägerin nicht bezieht, ebenfalls zwischen verschiedenen Zeiträumen unterschieden werden muß, um den Zusammenhang zwischen Preisverfall und Steigerung des Marktanteils der japanischen Hersteller zu erkennen.

220. Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

221. (3) Außerdem meint die Klägerin, die Preisrückgänge erklärten sich nicht durch eine Strategie der japanischen Hersteller, sondern durch einen starken Rückgang der Produktionskosten (Rückgang des Anteils der Rohstoffkosten von 70 auf 30 % der Gesamtkosten zwischen 1984 und dem Untersuchungszeitraum). Diese Rüge ist jedoch zurückzuweisen, da die Klägerin ihre Behauptungen insoweit weder näher ausführt noch belegt und sie im übrigen die im vorigen Punkt dargestellten Schübe im Preisverfall und in der Steigerung der Marktanteile der japanischen Hersteller verkennt.

222. (4) Schließlich macht die Klägerin zur Frage des Preisverfalls noch geltend, daß sich ihre Preise zwischen 1984 und 1986 beziehungsweise 1987 durchschnittlich erhöht hätten.

223. Zu Recht weist der Rat jedoch darauf hin, daß im Untersuchungszeitraum noch eine Preisunterbietung von 41 % festgestellt wurde (vgl. Anlage N zur Klageschrift). Außerdem stellen die Berechnungen der Klägerin ausschließlich auf einen Vergleich zwischen den verkauften Stückzahlen und den daraus erzielten Einnahmen ab, so daß sich die durchschnittliche Erhöhung auch daraus ergeben kann, daß sich der Schwerpunkt der Verkäufe auf teurere Modelle verlagert hat. Daß die Behauptung der Klägerin eher auf solchen Vorgängen als auf der Erhöhung der tatsächlich berechneten Preise beruht, legt auch die Entwicklung zwischen 1985 und 1986 nahe, wie sie sich aus dem von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Fragebogen ergibt. Wendet man die genannte Berechnungsmethode auf die Angaben des Fragebogens für diesen Zeitraum an, so ergibt sich ein erheblicher Preisrückgang.

224. bb) Darüber hinaus meint die Klägerin, dem Rat sei im Rahmen der Randnummern 51 und 53 der angefochtenen Verordnung in bezug auf die Preisunterbietung ein Beurteilungsfehler unterlaufen. Die Preise der Gemeinschaftshersteller und der japanischen Ausführer seien, soweit es Nakajima betreffe, nicht auf derselben Handelsstufe vorgenommen worden, da die besondere Struktur der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin verkaufe mangels besonderer Verkaufsstruktur stets ab Werk. Die Berichtigung von 25 % zwischen Händler und Vertriebsgesellschaft (vgl. Randnr. 51 der angefochtenen Verordnung) reiche nicht aus, da damit der Unterschied zwischen der Stufe ab Werk und der Einzelhandelsstufe nur zum Teil kompensiert werde.

225. Dafür, daß die Beurteilung durch den Rat insoweit fehlerhaft sei, spreche auch die folgende Betrachtung: Errechne man den Gemeinschaftspreis aus der der Klägerin zur Last gelegten Preisunterbietung (41,28 %) und ziehe man davon den in Randnummer 70 genannten Gewinn (1 %) ab, so ergäbe sich bei einer Gewinnspanne von 20 %, die die Klägerin erziele, daß auf der Stufe ab Werk der Selbstkostenpreis des Gemeinschaftserzeugnisses das Doppelte des Selbstkostenpreises des Erzeugnisses der Klägerin ausmache. Diese Annahme könne nur auf einem Vergleich auf verschiedenen Handelsstufen beruhen. Der Irrtum des Rates werde auch dadurch belegt, daß sich angesichts der Preismargen des normalen Handelsverkehrs der Preis ab Werk und der um 25 % verringerte Preis ab Händler etwa um die der Klägerin vorgeworfene Preisunterbietungsspanne unterschieden.

226. Dieses Vorbringen ist meines Erachtens nicht stichhaltig. Der Rat hat nämlich dargelegt, daß die in Randnummer 51 angeführte Berichtigung (25 % zwischen Händler und Vertriebsgesellschaft) angesichts der in Randnummer 50 enthaltenen Erläuterungen nur eine Berichtigung sein kann, die den Unterschied zwischen Preisen bei Verkäufen an Händler und an Vertriebsgesellschaften ausgleicht. Die in Randnummer 50 der angefochtenen Verordnung aufgeführten Verkaufskanäle werden mit den Stichworten OEM, Vertriebsgesellschaften, Händler und Endanwender beschrieben. Da in dieser Aufzählung auch die Endanwender enthalten sind, können die angegebenen Stufen nur Käuferstufen und nicht Verkäuferstufen sein. Diese Auslegung deckt sich im übrigen mit Randnummer 76 der Verordnung über den vorläufigen Zoll. Ferner weist der Rat zu Recht darauf hin, daß die in Randnummer 51 in Klammern angegebene Berichtigung nur den Charakter eines Beispiels hat.

227. Angesichts dieser Überlegungen sind die von der Klägerin für ihre Behauptung angeführten Indizien nicht überzeugungskräftig. Was das Argument zu dem Vergleich der Selbstkostenpreise angeht, so ist es möglich, daß dieser Preis bei den Gemeinschaftsherstellern aufgrund der in Randnummer 70 der angefochtenen Verordnung dargestellten Umstände höher lag als der Selbstkostenpreis der japanischen Hersteller, da Investitionen zu Forschungsund Rationalisierungszwecken aufgrund der ständig zurückgehenden Gewinne nicht in demselben Umfang wie bei dem japanischen Hersteller möglich waren.

228. Was das Argument zu dem Vergleich der Preise auf den verschiedenen Handelsstufen einerseits und der Preisunterbietungsspanne der Klägerin andererseits angeht, so mag es hier Parallelen geben, die jedoch rein zufällig bedingt wären.

229. d) Auch die Argumente der Klägerin zu den Feststellungen in Randnummer 54 der angefochtenen Verordnung sollten wir verwerfen.

230. Was die Entwicklung der Lagerbestände angeht, so meint die Klägerin in ihrer Erwiderung, daß die Lagerbestände der Firma HISI zehn Herstellungstagen entsprächen. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen verspätet ist, ist es im übrigen als Einzelinformation nicht geeignet, die Aussagen der Randnummer 54 zur Entwicklung der Lagerbestände zu entkräften.

231. Ferner meint die Klägerin, den Herstellern der Gemeinschaft sei eine Steigerung der Produktionskapazität, eine Senkung der Kosten und die Entwicklung neuer Erzeugnisse, anders als in Randnummer 54 dargestellt, möglich gewesen. Es wird jedoch nicht erläutert, inwiefern die in Randnummer 54 vorgenommene Würdigung unrichtig sei. All diese Rügen sind daher zurückzuweisen.

232. 3. a) Die erste Gruppe von Rügen, die die Kausalbeziehung zwischen Dumping und Schädigung betrifft, stellt darauf ab, daß sich der Untersuchungszeitraum von April 1986 bis März 1987 erstreckt, die Feststellungen des Rates zur Schädigung jedoch den Zeitraum seit 1983 erfassen.

233. aa) Hierzu meint die Klägerin, daß vor dem 1. April 1986 kein Dumping angenommen werden könne, da die Zeit vor diesem Datum nicht in den Untersuchungszeitraum falle.

234. Diese Argumentation verkennt, wie der Rat zu Recht bemerkt, daß eine Kausalität zwischen Dumping und Schädigung nicht notwendig für den ganzen betrachteten Zeitraum gegeben sein muß. Das hängt damit zusammen, daß Dumpingmaßnahmen nicht in die Vergangenheit, sondern in die Zukunft gerichtet sind. Es kommt nicht auf eine vergangene, sondern auf eine gegenwärtige Schädigung an. Soweit feststeht, daß sich die Einfuhren aus dem betreffenden Drittland (Japan) über einen längeren Zeitraum — auch wenn dieser von dem Untersuchungszeitraum nur zum Teil abgedeckt wird — nachteilig auf die Gemeinschaftsindustrie ausgewirkt haben, und steht weiter fest, daß während des Untersuchungszeitraums Dumping und Preisunterbietung vorliegen, so ist es grundsätzlich nicht fehlerhaft, eine — gegenwärtige — Schädigung der Gemeinschaftsindustrie durch die gedumpten Einfuhren anzunehmen. In diesem Falle kann, bezogen auf die Merkmale des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung, der Anstieg der gedumpten Einfuhren zwar nur im Hinblick auf einen kurzen Zeitraum festgestellt werden; wohl aber kann sich die Gemeinschaftsbehörde ein Bild vom Umfang dieser Einfuhren machen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a). Das Merkmal der Preise und das der Preisunterbietung (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) kann ohne Einschränkung festgestellt werden. Für die Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) kann die (auch vor dem Untersuchungszeitraum) bereits eingetretene, gegebenenfalls die sich abzeichnende Entwicklung berücksichtigt werden. Vorbehaltlich der Argumente zu den (sonstigen) Ursachen der nachteiligen Entwicklung der Gemeinschaftsindustrie zwischen 1983 und 1986, auf die ich gleich noch eingehe, ist in der angefochtenen Verordnung die Kausalität in diesem Sinne dargelegt (vgl. Randnrn. 47 bis 55). Im übrigen hat die Klägerin auch nicht behauptet, es habe vor dem Untersuchungszeitraum kein Dumping oder auch keine Preisunterbietung vorgelegen. Das Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt ist somit aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

235. bb) Ferner meint die Klägerin, die Gemeinschaftsbehörde hätte die Preisrückgänge vor dem Untersuchungszeitraum nicht genügend studiert, um sie dem Dumping zuschreiben zu können. Hierzu gilt das Gleiche wie zum vorigen Punkt ausgeführt. Im übrigen trägt die Klägerin nicht vor, was sie an der Schadensprüfung des Beklagten auszusetzen hat.

236. b) Ebenfalls der Frage der Kausalität zuzuordnen ist die Rüge der Klägerin, mit der sie im wesentlichen geltend macht, die Hersteller der Gemeinschaft hätten sich selbst geschädigt. Hierzu beanstandet sie die Ausführungen in den Randnummern 54, 55 und 64 der angefochtenen Verordnung und führt aus, die Gemeinschaftshersteller hätten, verglichen mit dem Wachstum des Marktes zwischen 1984 und 1986 (88 %), in demselben Zeitraum, anders als in den Randnummern 88 und 89 der Verordnung Nr. 1418/88 dargestellt, ihre Kapazität überproportional gesteigert (92,7 % bzw., wenn man die Firma Philips aufgrund ihrer Marktnischenpolitik außer acht lasse, 103,2 %). Hierdurch habe sie sich selbst um die Vorteile gebracht, die sie aus den möglichen Kosteneinsparungen aufgrund erhöhter Stückzahlen hätte erzielen können. Hätten sich die Hersteller der Gemeinschaft so vorsichtig verhalten, wie sie es nach Randnummer 89 der Verordnung über den vorläufigen Zoll angeblich getan hätten, so hätten sie aufgrund der genannten Einsparungen stärker in Forschung und Entwicklung investieren können.

237. Dieses Vorbringen veranlaßt mich zu drei Bemerkungen. Erstens hat die Klägerin weder eine Quelle für diese Zahlenangaben mitgeteilt noch sie sonst irgendwie belegt. Zweitens ergibt sich für den vom Rat betrachteten Zeitraum zwischen 1983 und 1986 ein anderes Bild. Aus der E & W-Studie ist zu erkennen, daß der Markt zwischen 1983 und 1984, verglichen mit den anderen Zeiträumen, am stärksten gewachsen ist. Das scheint dafür zu sprechen, daß die Hersteller der Gemeinschaft zwischen 1983 und 1984 ihre Kapazität in geringerem Umfang gesteigert haben als der Markt gewachsen ist. Somit kann nicht von einer überproportionalen Kapazitätssteigerung ausgegangen werden, womit im Einklang steht, daß der Auslastungsgrad zwischen 1983 und 1986 unstreitig konstant geblieben ist (70 % : Randnummer 54 der angefochtenen Verordnung). Drittens muß berücksichtigt werden, daß die Hersteller der Gemeinschaft nicht nur den Gemeinschaftsmarkt, sondern auch andere Märkte beliefern.

238. Aus alledem folgt, daß die Rüge der Klägerin in dem genannten Punkt nicht durchgreift.

239. c) Die Klägerin rügt sodann unter Hinweis auf Randnummer 60 der angefochtenen Verordnung, die Gemeinschaftsbehörde hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, die Auswirkungen der OEM-Einfuhren aus anderen Drittländern als Japan beschränkten sich auf einen Mitgliedstaat und seien erst nach Ablauf des Untersuchungszeitraums erheblich geworden. Die Klägerin meint, eine genaue Untersuchung dieser Einfuhren hätte zu der Erkenntnis geführt, daß sie einen nicht unerheblichen Marktanteil gehabt hätten. Die hierdurch hervorgerufene Schädigung sei somit unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung zu Unrecht dem Dumping der japanischen Einführer zugerechnet worden.

240. Indessen ergibt sich aus einem Vergleich der von der Klägerin angestellten Berechnung (für die Jahre 1984 bis 1986) mit der dieser Berechnung zugrundeliegenden Tabelle eindeutig, daß die Klägerin, soweit sie der Ansicht ist, der Umfang der Einfuhren aus Drittländern sei höher als vom Rat angenommen, die Einfuhren von Druckern mit Ursprung in Japan abstellt. Hierzu hat der Rat unwidersprochen vorgetragen, daß diese Einfuhren Gegenstand des hier in Rede stehenden Antidumpingverfahrens sind, was im übrigen auch durch den Titel sowie Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung bestätigt wird. Ferner zeigt die erwähnte Tabelle, daß die Einfuhren von Druckern mit Ursprung in anderen Drittländern als Japan zwischen 1983 und 1986 stetig an Marktanteilen verloren haben und das Wachstum bei den verkauften Stückzahlen (8 % zwischen 1983 und 1986) geringer war als das von den japanischen (290 %) wie auch den europäischen Herstellern (44 %) erzielte Wachstum. Wie alle anderen Rügen zur Kausalbeziehung zwischen Dumping und Schaden ist daher auch diese Rüge zurückzuweisen.

241. 4. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß keine der Rügen, die die Feststellungen hinsichtlich der Schädigung betreffen, stichhaltig ist, so daß das Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

VI — Interesse der Gemeinschaft

242. Die Klägerin erhebt eine Reihe von Einwänden gegen die Ausführungen in den Randnummern 63 bis 66 der angefochtenen Verordnung und meint, dem Rat seien bei seinen Feststellungen hinsichtlich des Interesses der Gemeinschaft mehrere Beurteilungsfehler unterlaufen. Zu den meisten Punkten, die nämlich die Möglichkeiten der Gemeinschaftshersteller betreffen, Investitionen zu tätigen, habe ich bereits im Rahmen der Rügen Stellung genommen, die den Gesichtspunkt der Schädigung betreffen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Bedeutung der Einfuhren von Druckern japanischen Ursprungs aus anderen Drittländern.

243. Noch nicht behandelt wurde das Vorbringen, daß die Antidumpingmaßnahme in erster Linie Herstellern in anderen Drittländern zugute käme. Diese Behauptung wird jedoch nicht näher begründet. Da zwischen 1983 und 1986 der Anteil der Hersteller anderer Drittländer am gesamten Gemeinschaftsmarkt ständig zurückging, dagegen der Anteil der japanischen Hersteller beständig wuchs, hätte dargelegt werden müssen, inwiefern sich die Situation — namentlich in den letzten Monaten des Untersuchungszeitraums — gegebenenfalls geändert (umgekehrt) hat. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen. Im übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Drittländern Gegenstand eines Dumping seien, so daß ein Schutz gegen ein Vordringen dieser Hersteller auf dem Markt nicht angemessen wäre.

VII — Höhe des Zolls

244. Die Klägerin rügt schließlich noch die in Randnummer 72 der angefochtenen Verordnung enthaltenen Erwägungen des Rates zur Schadensschwelle und meint, hierin sei ein Beurteilungsfehler enthalten; ferner offenbarten diese Erwägungen einen Ermessensmißbrauch. Die dort erläuterte Berechnungsmethode sei auf die Klägerin nicht angewandt worden, andernfalls sich eine Schadensschwelle von 0 ergeben hätte. Der durchschnittliche Verkaufspreis der Klägerin an den ersten unabhängigen Verkäufer, das heißt den Gemeinschaftseinführer, sei notwendigerweise identisch mit dem cif-Preis, da es sich um den von diesem Einführer tatsächlich gezahlten Preis handele. Ein Abzug von diesem Preis zur Ermittlung des cif-Wertes sei gegenüber der Klägerin nicht gerechtfertigt, da sie grundsätzlich ab Werk verkaufe.

245. Die Kommission hat jedoch unwidersprochen darauf hingewiesen, daß diese Argumente auf einem Mißverständnis der in Randnummer 72 beschriebenen Vorgehensweise beruhen. Die Preise, die herangezogen wurden, um die in den Randnummern 50 und 51 erläuterte Preisunterbietung festzustellen, sind Inlandspreise, die namentlich Zölle und Zollgebühren enthalten (abgesehen von den Berichtigungen für Transportkosten und Unterschiede in den Verkaufskanälen). Diese Preise sind grundsätzlich auch maßgeblicher Rechenfaktor für die in Randnummer 71 definierte (individuelle) Schadensschwelle. Letztere ist daher für die Ermittlung des Antidumpingzolls ungeeignet, da dieser auf den Nettopreis frei Grenze auf der cif-Stufe erhoben wird. Der der Schadensschwelle zugrundeliegende Preis ist somit in diesem Sinne zu berichtigen. Die Folge, die sich aus dieser Umrechnung für die Schadensschwelle ergibt, beschreibt Randnummer 72 der angefochtenen Verordnung wie folgt:

Die individuelle Schadensschwelle wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Wiederverkaufspreises eines jeden Ausführers auf der cif-Stufe ausgedrückt.

246. Dieses Vorgehen hat die Klägerin nicht beanstandet, so daß ihre Rüge zu diesem Punkt zurückgewiesen werden muß.

Dritter Teil — Ergebnis

147. I. Hinsichtlich der Sachentscheidimg folgt aus allen diesen Überlegungen, daß die angefochtene Verordnung fehlerhaft ist, weil die rechnerische Ermittlung des Normalwerts in bezug auf die WG-Kosten und den Gewinn gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung verstößt. Sie ist daher in dem beantragten Umfang aufzuheben, wenngleich ich bei der Prüfung der angefochtenen Verordnung ansonsten keine rechtlichen Mängel feststellen konnte und insbesondere auch die gegen die neue Grundverordnung nach Artikel 184 EWG-Vertrag erhobenen Rügen nicht begründet sind.

248. II. Die Kostenentscheidtmg, die auch das Verfahren in der Rechtssache C-69/89 R umfaßt, beruht auf Artikel 69 der Verfahrensordnung. Da die Kommission in dem Verfahren C-69/89 R weder schriftliche noch mündliche Erklärungen abgegeben hat, sind die durch ihren Streitbeitritt verursachten Kosten in der Weise gegeneinander aufzuheben, daß die Klägerin und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

C — Schlußantrag

249. Ich beantrage somit

die angefochtene Verordnung Nr. 3651/88 (Artikel 1 bis 3) aufzuheben, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-69/89 aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die diese selbst tragen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-69/89 R aufzuerlegen, jedoch die durch den Streitbeitritt der Kommission entstandenen Kosten in der Weise gegeneinander aufzuheben, daß die Klägerin und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten tragen.