Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.12.1990 – C-367/88
ECLI:EU:C:1990:443
In der Rechtssache C-367/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch D. Grant Lawrence, sodann durch ihren Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Guido Berardis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch Louis Dockery, Chief State Solicitor, als Bevollmächtigten, im Beistand von James O'Reilly, Senior Counsel, Bar of Ireland, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in ihrer geänderten Fassung eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 12 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter F. A. Schockweiler und F. Grévisse,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Vertreter der Parteien in der Sitzung vom 23. Mai 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 1990,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. Dezember 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in ihrer durch die Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 (ABl. L 183, S. 24) geänderten Fassung eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 12 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.
2 Die Kommission ist der Ansicht, daß die beanstandete Freigrenze, die mit der Notice by the Revenue Commissioners, Customs Control on Cross-border Traffie vom November 1984 eingeführt wurde, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie zuwiderlaufe, weil die Einfuhr von mehr als 12 Litern Bier nicht zwangsläufig als eine Einfuhr kommerziellen Charakters angesehen werden könne.
3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Es ist darauf hinzuweisen, daß gemäß der Richtlinie 69/169 in ihrer geänderten Fassung Waren wie Bier, die in Artikel 4 Absatz 1 nicht erwähnt sind und daher keiner mengenmäßigen Begrenzung unterliegen, im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten frei von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr eingeführt werden können, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person 390 ECU nicht übersteigt (Artikel 2 Absatz 1). Als Einfuhren, die keinen kommerziellen Charakter haben, gelten solche, die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Reisenden oder in ihrem Haushalt oder die als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Eigenart noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b).
5 Die irische Regierung macht geltend, die Einfuhr von ähnlichen alkoholischen Getränken wie den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie aufgeführten, die mengenmäßigen Beschränkungen unterlägen, müsse denselben Beschränkungen unterworfen werden. Sie ist der Ansicht, daß die in dieser Vorschrift festgesetzten mengenmäßigen Begrenzungen auf 1,5 Liter für Spirituosen mit durchschnittlichem Alkoholgehalt, auf 3 Liter für verstärkte Weine mit einem Alkoholgehalt von 15° und auf 5 Liter für nicht schäumende Weine mengenmäßig 13,3, 10 bzw. 13,3 Litern Bier entsprächen.
6 Die irische Regierung macht außerdem geltend, die streitige Maßnahme sei aufgrund der zahlreichen Mißbrauchsfälle erforderlich geworden, in denen Reisende große Mengen Bier (bis zu 120 Litern pro Fahrzeug) abgabenfrei eingeführt hätten, um sie anschließend im Einzelhandel weiterzuverkaufen, sowie aufgrund der Schwierigkeit, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Einfuhr kommerziellen Charakter habe, weil es unmöglich sei, mit Sicherheit festzustellen, ob die Reisenden bei ihren Rechtfertigungen die Wahrheit sagten.
7 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-158/88, Kommission/Irland, Slg. 1990, I-2367, Randnr. 7) haben die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nur die ihnen in den fraglichen Richtlinien selbst eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten. Diese Richtlinien sehen jedoch nicht die Möglichkeit vor, mengenmäßige Begrenzungen für Waren aufzustellen, die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169 nicht ausdrücklich genannt sind.
8 Eine solche mengenmäßige Begrenzung kann nämlich nur aufgrund einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 69/169, wie dies unter anderem bei der erwähnten Richtlinie 85/348 der Fall war, oder als im EWG-Vertrag vorgesehene Schutzmaßnahme eingeführt werden.
9 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-208/88 (Kommission/Dänemark) entschieden hat, daß eine unwiderlegbare Vermutung für den kommerziellen Charakter der Einfuhr, die eingreift, wenn diese eine bestimmte Anzahl von Litern Bier übersteigt, darauf hinausläuft, daß dem Wortlaut des Artikels 4 der Richtlinie eine Ware hinzugefügt wird, die darin nicht genannt ist. Dies gilt auch dann, wenn eine solche unwiderlegbare Vermutung gemäß der erwähnten Notice nur im Verhältnis zwischen den Reisenden und den Behörden begründet wird, da die Verpflichtung für die Reisenden, die Gerichte anzurufen, um darzutun, daß eine Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat, in der Praxis zum gleichen Ergebnis führt. Denn angesichts der Art dieser Streitigkeiten ist ein gerichtliches Vorgehen praktisch nutzlos.
10 Daher ist festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen der Richtlinie 69/169 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Richtlinie 85/348 des Rates vom 8. Juli 1985 eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 12 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.
Kosten
11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 12 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.
2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.