Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.1990 – C-374/89
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:446
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 6. Dezember 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die vorliegende Klage ist zunächst auf die Feststellung gerichtet, daß der Beklagte gegen Artikel 1 der Richtlinie 76/491 /EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. L 140, S. 4) verstoßen hat.
2. Die Kommission macht geltend, die belgischen Stellen hätten es vom vierten Vierteljahr 1980 bis zum dritten Vierteljahr 1986 wiederholt unterlassen, ihr innerhalb der festgesetzten Frist alle gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu übermitteln. Das gleiche sei ab Ende 1988 der Fall gewesen. Da die belgische Regierung dies nicht bestreitet, liegt eindeutig ein Verstoß gegen die Richtlinie vor.
3. Ziel der Klage ist jedoch auch die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 5 EWG-Vertrag.
4. Die Kommission führt nämlich aus, das Verhalten des Beklagten — der die Erfüllung seiner Verpflichtungen wiederholt zugesagt, diese aber nur während der verschiedenen von der Klägerin eingeleiteten vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren eingehalten habe — könne nicht als Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgabe angesehen werden. Dazu sei der Beklagte aber gemäß Artikel 5 Absatz 1 verpflichtet gewesen.
5. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles schlage ich Ihnen vor, dem Antrag der Kommission stattzugeben. Der Gerichtshof hat zwar in der Tat bereits entschieden, daß nicht geprüft zu werden braucht, ob ein Mitgliedstaat durch den Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift einer Richtlinie zugleich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat; meines Erachtens geht es hier aber um eine andere Situation, bei der ein zusätzlicher Vertragsverstoß vorliegt.
6. Es muß nämlich festgestellt werden, daß der beklagte Mitgliedstaat seine Verpflichtungen nur solange erfüllte, wie ihm eine Verletzungsklage oder ein Urteil des Gerichtshofes unmittelbar drohte, und sie erneut vernachlässigte, sobald diese Drohung abgewendet schien. Insbesondere stellte er die ordnungsgemäße Übermittlung der Informationen ganz kurz nach der Streichung der früheren auf den gleichen Gründen beruhenden Rechtssache durch den Gerichtshof ein, in der die Kommission ihre Klage zurückgenommen hatte, nachdem der Beklagte bei ihr den Eindruck erweckt hatte, er stelle den Verstoß ab (Rechtssache 277/86).
7. Es ist klar, daß ein derartiges Verhalten die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 nach der Rechtsprechung obliegende Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung verletzt und sich nicht in einer bloßen Nichtbeachtung der Verpflichtungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie erschöpft.
8. Ich möchte auch darauf hinweisen, daß Sie in zwei kürzlich ergangenen Urteilen entschieden haben, daß die wiederholte Weigerung eines Mitgliedstaats, Unterlagen oder Auskünfte in einem gerichtlichen oder vorgerichtlichen Verfahren zu liefern, gegen Artikel 5 verstößt. Demgemäß kann die Nichtbeachtung von Artikel 5 unter bestimmten Umständen einen zusätzlichen Verstoß darstellen.
9. Ich beantrage daher, festzustellen, daß Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 der Richtlinie 76/491 /EWG und aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es trotz Einleitung mehrerer vorgerichtlicher und gerichtlicher Verfahren wiederholt versäumt hat, der Kommission innerhalb der festgesetzten Frist alle nach Artikel 1 dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse zu übermitteln und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.