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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1990 – C-344/89

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:461

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 12. Dezember 1990

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

1 Der Kläger, Herr Martínez Vidal, ein spanischer Staatsangehöriger, war von 1963 bis 1979 als Matrose im Dienst niederländischer Arbeitgeber tätig.

2 Am 29. April 1979 mußte er seine Arbeit wegen einer Rückenerkrankung aufgeben; er hat sie seitdem nicht wieder aufgenommen. Kurz nach Beginn seiner Krankheit kehrte er nach Spanien zurück. Ihm wurde zunächst eine Leistung wegen Krankheit gewährt; seit dem 25. April 1980 erhält er aufgrund der niederländischen Rechtsvorschriften eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit, die nach einem Grad der Erwerbsminderung von 80 bis 100 % berechnet wird.

3 Einem Bericht des Instituto Nacional de Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt; im folgenden: INSS) zufolge wurde der Kläger im Januar 1980 in Spanien an einer Diskushernie operiert. Das INSS übte weiter die ärztliche Kontrolle über den Kläger aus und erstellte in der Folge Anschlußberichte.

4 Der Gemeenschappelijke Medische Dienst (Gemeinsamer Ärztlicher Dienst; im folgenden: GMD) forderte den Kläger mit Schreiben vom 17. April 1989 auf, sich zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung in die Niederlande zu begeben.

5 Der Kläger trug nicht vor, daß sein Gesundheitszustand einer Reise in die Niederlande entgegenstehe. Er weigerte sich jedoch, der Aufforderung Folge zu leisten, und rief das zuständige niederländische Gericht mit dem Antrag an, für Recht zu erkennen, daß er nicht verpflichtet sei, zur Durchführung einer ärztlichen Kontrolle in die Niederlande zurückzukehren.

6 Vor diesem Hintergrund hat die Arrondissementsrechtsbank Amsterdam dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von denen die erste wie folgt lautet:

Können der Träger, der zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtet ist, oder die für die Durchführung der ärztlichen Kontrolle zuständigen Stelle, wenn sie von der Befugnis nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Gebrauch machen, die Kontrolluntersuchung des Empfängers von Leistungen bei Invalidität durch einen Arzt ihrer Wahl durchführen zu lassen, diesen Empfänger auffordern, sich von dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt oder sich aufhält, zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in den Mitgliedstaat zu begeben, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, und ist der Empfänger verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten?

7 Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Wenn ein Empfänger, insbesondere von

a) Leistungen bei Invalidität,

...

...

...

sich im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, aufhält oder dort wohnt, so erfolgt die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der leistungspflichtige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Leistungsempfänger untersuchen zu lassen.

8 In Ihrem Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 22/86 (Rindone, Slg. 1987, 1339) hatten Sie eine im wesentlichen inhaltsgleiche Frage zu beantworten. Es handelte sich dabei um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der zu einem Zeitpunkt erkrankt, in dem er sich in einem anderen Land aufhält als dem des zuständigen leistungspflichtigen Trägers verpflichtet werden kann, in das Land dieses Trägers zurückzukehren, um sich dort einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Die auszulegende Vorschrift war Artikel 18 der genannten Verordnung, dessen Absätze 4 und 5 folgenden Wortlaut haben:

4. Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Sobald er feststellt, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger hiervon unverzüglich und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 6 bleibt unberührt.

5. Der zuständige Träger behält in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

9 Im Urteil Rindone haben Sie zu Artikel 18 Absatz 5 entschieden, daß

diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden [kann], daß der Betroffene verpflichtet werden kann, in den Staat des zuständigen Trägers zurückzukehren, um sich dort einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, obwohl er wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Eine solche Verpflichtung wäre unvereinbar mit der gebotenen Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Der zuständige Träger kann die fragliche Kontrolluntersuchung entweder durch Entsendung eines Arztes zur Untersuchung des Betroffenen im Wohnland oder durch Inanspruchnahme der Dienste eines Arztes dieses Landes vornehmen lassen (Randnr. 21).

10 Meiner Ansicht nach gelten diese Überlegungen für den Empfänger einer Leistung bei Invalidität gleichermaßen, wenn eine Reise als unvereinbar mit seinem Gesundheitszustand angesehen werden muß.

11 Da sich der Gerichtshof aber im Urteil Rindone ausschließlich auf die Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und weder auf den Zweck des Artikels 18 noch auf das mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 eingeführte System gestützt hat, liefert uns dieses Urteil keine Gesichtspunkte zur Lösung des Problems, das sich dann stellt, wenn der Gesundheitszustand des früheren Arbeitnehmers es ihm erlaubt, eine lange Reise zu unternehmen.

12 Nach Auffassung der spanischen Regierung und der Kommission ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 51, daß die fragliche ärztliche Kontrolle im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers durchgeführt werden muß. Ich selbst denke jedoch nicht, daß sich aus dem Wortlaut von Artikel 51 Absatz 1 Satz 2 eine Schlußfolgerung in der einen oder anderen Richtung ziehen läßt. Wenn die Dinge derart einfach wären, hätte sich im übrigen der Gerichtshof bei der Auslegung des gleichlautenden Satzes von Artikel 18 im Urteil Rindone nicht auf eine Erwägung gestützt, die im Text nicht zum Ausdruck kommt, nämlich die gebotene Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand der betreffenden Person.

13 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam vertritt ihrerseits die Meinung, daß sich die gestellte Frage durch das Urteil Rindone nicht beantworten lasse, denn die

Kontrollvorschriften in Artikel 51 sind ... weniger detailliert als die Regelung der ärztlichen Kontrolle, die die obengenannten Artikel 18 und 61 enthalten; ferner unterscheidet sich Artikel 51 von den Artikeln 18 und 61 auch in dem Sinne, daß die Kontrolle im ersten Fall durch den ausländischen Träger auf Verfangen des zuständigen Trägers erfolgt.

14 Was die detailliertere Ausgestaltung des Artikels 18 angeht, so glaube ich nicht, daß sich daraus ein Umkehrschluß in bezug auf Artikel 51 ziehen läßt. Ich teile die Ansicht der Kommission, der zufolge dieser Unterschied damit zu erklären ist, daß die in Artikel 18 angesprochene Sachlage und der Gegenstand des durch Artikel 51 eingeführten Verfahrens völlig verschieden sind. Da es sich um eine Person handelt, die während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie versichert ist, erkrankt, ist offensichtlich, daß dem Träger des Aufenthaltslandes eine beherrschende Stellung zukommen muß, da es darauf ankommt, so schnell wie möglich den Beginn der Krankheit feststellen zu lassen. Da diese nur von kurzer Dauer sein könnte, ist es auch erforderlich, daß der Träger des Aufenthaltslandes später ... die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person [durchführt], um den Zeitpunkt, an dem diese wiederhergestellt ist, nicht zu versäumen.

15 Artikel 51 betrifft dagegen den Fall, daß einer Person bereits eine Leistung bei Invalidität gewährt worden ist und daß es sich ausschließlich um die Prüfung der Frage handelt, ob sich der Invaliditätsgrad in der einen oder anderen Richtung verändert hat.

16 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt außerdem der Tatsache Bedeutung zu, daß der Träger des Wohnorts des Betroffenen in den Fällen des Artikels 51 Kontrollen nur auf Verfangen des leistungspflichtigen Trägers durchführt. Das niederländische Gericht denkt vielleicht daran, daß der leistungspflichtige Träger, wenn er nicht um das Eingreifen des Trägers des Wohnlandes ersucht, völlig frei bliebe, die Kontrolle nach seinem Willen auszuüben, was die Möglichkeit einschlösse, den Betroffenen zu sich kommen zu lassen. In diesem Fall hätte die Verordnung nur eine Erleichterung geschaffen, deren Gebrauch dem leistungspflichtigen Träger freistünde.

17 Hiergegen wendet die Kommission ein, daß die Worte auf Verlangen in Artikel 51 durch die Regelmäßigkeit der ärztlichen Kontrolle zu erklären seien, die nur stattfinde, wenn der zuständige Träger dies in Anwendung seiner eigenen Rechtsvorschriften für erforderlich halte. Im Gegensatz dazu wurde der Träger des Wohnorts im Verfahren des Artikels 18 automatisch eingeschaltet.

18 Diese Erklärung erscheint mir einleuchtend, und ich bin daher der Meinung, daß sich aufgrund des Ausdrucks auf Verlangen der Streit nicht entscheiden läßt.

19 Die Kommission führt weiter folgendes aus:

Wenn sich der Ausdruck Arzt seiner Wahl auch auf einen Arzt hätte beziehen sollen, der ärztliche Kontrollen im Namen des zuständigen Trägers in dem Staat durchführt, in dem dieser sich befindet, wäre Artikel 51 zweifellos anders gefaßt worden. Er hätte ohne Zweifel die Aussage enthalten, daß der zuständige Träger die Kontrolle entweder in seinem eigenen Land durchführen lassen oder sie dem Träger des Wohnorts anvertrauen kann. Da Artikel 51 nicht so gefaßt ist und nicht einmal einen in diese Richtung führenden Anhaltspunkt enthält, ist davon auszugehen, daß der Arzt seiner Wahl nicht der eigene Arzt des zuständigen Trägers sein kann, der die Kontrolle in dessen eigenem Land durchführt und in das der Leistungsempfänger sich daher begeben müßte.

20 Diese Bemerkung ist in meinen Augen nicht überzeugend. Die Tatsache, daß der Wortlaut nicht die von der Kommission genannte Fassung besitzt, sondern daß es einerseits heißt: erfolgt die ... Kontrolle ... durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts und andererseits: Der leistungspflichtige Träger behält jedoch die Möglichkeit, zeigt meiner Meinung nach, daß der Rat keine Alternative aufstellen wollte, sondern eine allgemeine Regel sowie eine zusätzliche Möglichkeit. Die allgemeine Regel (oder der Grundsatz) lautet, daß die Kontrolle zunächst durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnlandes erfolgt. Die zusätzliche Möglichkeit für den leistungspflichtigen Träger besteht darin, trotzdem eine Untersuchung durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen, wenn ihm angesichts des Berichts des ersten Trägers Zweifel bezüglich des künftig anzunehmenden Invaliditätsgrades bleiben. Der Wortlaut läßt die Frage offen, an welchem Ort diese Untersuchung stattfinden muß.

21 Im Wortlaut von Artikel 51 scheint mir noch ein anderer Teil von Bedeutung zu sein; es heißt nämlich dort, daß die Kontrolle durch den Träger des Aufenthaltsoder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt.

22 Die Möglichkeit einer Kontrolle durch den leistungspflichtigen Träger wurde zweifellos aufgrund der Tatsache vorgesehen, daß der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nicht notwendigerweise genau die gleichen Kriterien verwendet wie ersterer.

23 Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind nun aber im Bereich der Invalidität besonders ausgeprägt. Hierzu genügt ein Hinweis auf Anikei 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 (der Grundverordnung), demzufolge eine

vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ... auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich [ist], sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind.

24 Gewiß gilt diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht, und dies aus zwei Gründen. Sie steht nämlich in Abschnitt 2 (von Kapitel 2, das die Invalidität betrifft), der sich mit Arbeitnehmern oder Selbständigen beschäftigt, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten, das heißt Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist. Die niederländische Regierung hat jedoch darauf hingewiesen, daß ihre Rechtsvorschriften zu der letztgenannten Art gehörten. Außerdem scheint es, daß im Fall des Klägers eine Rente ausschließlich auf der Grundlage der niederländischen Rechtsvorschriften gewährt wurde. Zweitens betrifft Artikel 40 Absatz 4 nur die Entscheidung, mit der die Invalidität anerkannt wird, während ich mich hier mit der Möglichkeit einer späteren Kontrolle beschäftige. Aber es ist interessant festzustellen, daß das durch die Verordnung Nr. 1408/71 geschaffene System nicht in allen ersichtlichen Fällen eine automatische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Feststellungen über den ursprünglichen Zustand der Invalidität vorsieht.

25 Artikel 40 Absatz 4 der Grundverordnung zeigt außerdem, daß das Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 28/85 (Deghillage, Slg. 1986, 999), auf das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen wurde, hier nicht einschlägig ist. Dieses Urteil erging zur Auslegung von Artikel 57 Absatz 2 der Grundverordnung, der Berufskrankheiten betrifft und gerade eine automatische Anerkennung vorsieht.

26 Aber kehren wir zu der Frage zurück, ob die Kontrolle im Land des leistungspflichtigen Trägers erfolgen kann.

27 Die niederländische Regierung und der GMD haben in ihren Erklärungen auf die Besonderheiten des niederländischen Systems der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit hingewiesen, das einen Vergleich zwischen den zuvor erzielten Einkünften und denjenigen, die der Betroffene mit einer angemessenen Tätigkeit noch erzielen könnte, enthält. Diese Einkünfte werden nicht nur auf der Grundlage des Gesundheitszustands des Betroffenen bestimmt, sondern auch auf der Grundlage seiner Fähigkeiten. Die niederländische Regierung hat angegeben, daß diese Beurteilung in den Niederlanden unter Beteiligung nicht nur eines Arztes, sondern auch eines Arbeitswissenschaftlers und eines Rechtssachverständigen erfolge.

28 Wir haben jedoch keine auf die niederländische Situation ausgerichtete Entscheidung zu treffen. Auf jeden Fall steht fest, daß die günstigste Lösung für den leistungspflichtigen Träger, der die Situation des Betroffenen auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsvorschriften ermitteln muß, darin besteht, den Betroffenen zu sich kommen zu lassen, so daß sie wie gewöhnlich vorgehen kann, unter Einschaltung all ihrer Fachleute und Einsatz all ihrer Geräte.

29 Bei den anderen zur Wahl stehenden Lösungen, sei es die der Übertragung der Befugnisse auf einen im Wohn- oder Aufenthaltsland des Betroffenen niedergelassenen Arzt oder die der Entsendung eines Arztes des Trägers in dieses Land, ist dies nicht möglich. Eine derartige Entsendung wäre im übrigen sehr kostspielig, da zu den Reisekosten die infolge der Reise verlorenen Arbeitsstunden hinzukämen.

30 Es bleibt festzustellen, ob der Betroffene aus dem Gemeinschaftsrecht das Recht ableiten kann, einer Aufforderung, sich in das Land zu begeben, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, nicht Folge zu leisten.

31 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind die zur Durchführung des Artikels 51 EWG-Vertrag erlassenen Verordnungen von dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel her auszulegen, nämlich der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

32 Mir ist jedoch nicht ersichtlich, warum dieses Ziel gerade verhindern sollte, daß der Empfänger einer Leistung bei Invalidität die Freizügigkeit nutzt, um sich einer verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle zu unterziehen, sofern nicht die Gefahr besteht, daß seine Gesundheit darunter leidet, und sofern er die Reisekosten nicht zu tragen hat.

33 Sollte der Gerichtshof den Grundsatz aufstellen, daß eine solche Pflicht besteht, so glaube ich nicht, daß dies geeignet wäre, jemanden davon abzuhalten, sich zur Ausübung einer Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, oder ihn davon abzuhalten, wenn er eines Tages im Beschäftigungsland für arbeitsunfähig erklärt wird, in sein Heimatland zurückzukehren. Wenn nämlich die Verpflichtung, sich einer Kontrolle bei dem leistungspflichtigen Träger zu unterziehen, einem früheren Arbeitnehmer nicht unter unerträglichen körperlichen oder finanziellen Bedingungen auferlegt werden kann, kann die bloße Möglichkeit einer solchen Kontrolle keine einschränkende Wirkung auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausüben.

34 Der Vollständigkeit halber schlage ich Ihnen aber vor, noch zu prüfen, ob dieser Grundsatz im Widerspruch zu einem der Ziele der Grundverordnung steht, wie sie in deren Bestimmungen sowie in der fünften, sechsten und siebten Begründungserwägung ausgedrückt sind. Letztere haben folgenden Wortlaut:

Die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen.

Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten verwirklicht werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung und die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen Gruppen von Personen zu berücksichtigen sind, die ohne Rücksicht auf ihren Wohnort in der Gemeinschaft unter diese Verordnung fallen.

Die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen.

35 Im vorliegenden Verfahren stehen die Grundsätze der Zusammenrechnung der Zugehörigkeitszeiten und der Zahlung der Leistungen im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, nicht in Frage. Man kann sich allenfalls fragen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung betroffen sein könnte.

36 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

37 Es gilt somit der Grundsatz der Gleichstellung der Wanderarbeitnehmer mit den Arbeitnehmern im Beschäftigungsland, sowohl hinsichtlich der Vorteile als auch hinsichtlich der Verpflichtungen. Der Wanderarbeitnehmer hat somit kein Recht, sich der von dem leistungspflichtigen Träger in dem Mitgliedstaat, in dem dieser seinen Sitz hat, durchgeführten Kontrolle zu entziehen. Damit er jedoch infolge der Rückkehr in sein Heimatland, die ihm nicht untersagt werden kann, keine Nachteile erleidet, dürfen ihm keine höheren Reisekosten entstehen, als sie ein früherer Arbeitnehmer zu tragen hätte, der im Land des leistungspflichtigen Trägers wohnt.

38 Überdies zielt Artikel 51 der Verordnung Nr. 574/72 darauf ab, ihm nach Möglichkeit die Reise zu ersparen, indem er im wesentlichen vorsieht, daß die vom Träger des Wohnlandes vorgenommene verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle als ausreichend angesehen wird, wenn der zuständige Träger nicht ausdrücklich eine gegenteilige Entscheidung trifft. Artikel 51 behält daher auch dann eine sehr große praktische Wirksamkeit, wenn man den Grundsatz anerkennt, daß der Betroffene vom leistungspflichtigen Träger vorgeladen werden kann.

39 Im übrigen ist vernünftigerweise damit zu rechnen, daß eine solche Vorladung die Ausnahme bleibt. So ist es wenig wahrscheinlich, daß der leistungspflichtige Träger den Betroffenen vorlädt, wenn der Träger des Wohnorts ihm den Tag der voraussichtlichen Beendigung einer vorübergehenden Leistungsminderung für die nähere Zukunft ankündigt (Nummer C.ll des Vordrucks E 213) oder wenn er im Gegenteil feststellt, daß der Betreffende auf Dauer völlig arbeitsunfähig ist (Nummer 5.1 in Teil III: Ergebnis des Vordrucks E 213).

Wie die Erklärungen der niederländischen Regierung und des GMD gezeigt haben, besteht die Schwierigkeit vor allem in der Festlegung des Grad[es] der Leistungsminderung für jede sonstige den Fähigkeiten des Untersuchten entsprechende Tätigkeit, wobei die entsprechende Rubrik des Vordrucks E 213 (Nummer 3 in Teil III: Ergebnis) von dem Träger des Aufenthaltsortes gar nicht ausgefüllt werden muß, wenn sich der leistungspflichtige Träger in der Bundesrepublik Deutschland, in Irland, in den Niederlanden oder im Vereinigten Königreich befindet.

40 Der Kläger hat sich zudem auf das Recht jedes Invaliden berufen, in seiner eigenen Sprache befragt zu werden. Selbst wenn jedoch ein Arzt aus dem Land des leistungspflichtigen Trägers den Betroffenen in seinem Aufenthaltsland untersuchen würde, müßte die Unterredung mit diesem mit Hilfe eines Übersetzers geführt werden, falls der Arzt nicht die Sprache des Betroffenen beherrschte.

41 Aus den genannten Gründen schlage ich folgende Antwort auf die erste Frage vor:

Der zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger oder die für die Durchführung der ärztlichen Kontrolle zuständige Stelle können, wenn sie nach Erhalt des Berichts des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnlandes des Betroffenen von der Befugnis nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Gebrauch machen, den Leistungsempfänger durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, diesen Empfänger auffordern, sich von dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt oder sich aufhält, zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in den Mitgliedstaat zu begeben, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat. Der Empfänger ist verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten, wenn feststeht, daß er die Reise ohne Gefährdung seiner Gesundheit unternehmen kann, und wenn er die Reise- und Aufenthaltskosten nicht zu tragen hat.

Zur zweiten Frage

42 Die zweite Frage lautet wie folgt:

2) a)Macht es für die Beantwortung der Fragen unter 1 einen Unterschied, ob feststeht, daß der Leistungsempfänger ohne Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage ist, in den Mitgliedstaat zu reisen, in dem der leistungspflichtige Träger oder die für die Durchführung der ärztlichen Kontrolle zuständige Stelle ihren Sitz hat?b)Ist es für die Beantwortung der Frage 2 a von Bedeutung, ob die Reisefähigkeit durch den Träger des Wohnoder Aufenthaltsorts oder aber durch den leistungspflichtigen Träger oder die für die Durchführung der ärztlichen Kontrolle zuständige Stelle festgestellt worden ist?

43 Die Antwort auf die Frage 2 a ist bereits in der auf die erste Frage vorgeschlagenen Antwort enthalten.

44 Zur Beantwortung der Frage 2 b ist zu bemerken, daß die deutsche Regierung, die niederländische Regierung, die Kommission und der GMD anerkennen, was der gesunde Menschenverstand besagt, daß nämlich die Feststellung der Reisefähigkeit des Betroffenen vorgenommen werden muß, ohne daß dieser sich in das Land des zuständigen Trägers zu begeben braucht. Es sei hinzugefügt, daß der Vordruck E 213 ohnehin bereits eine Nummer C.7 enthält, in der der Arzt angeben muß, ob der Betroffene völlig außerstande [ist], sich fortzubewegen oder nicht.

45 Falls der leistungspflichtige Träger allerdings einen Arzt an Ort und Stelle entsenden wollte, um die Korrektheit der hierzu durch den Träger des Aufenthaltsoder Wohnlandes getroffenen Feststellung zu überprüfen, könnte ihm dieses Recht nicht verwehrt werden. Um auch diese Möglichkeit zu erfassen, schlage ich folgende Antwort vor:

Die Reisefähigkeit des Betroffenen muß in seinem Aufenthalts- oder Wohnland festgestellt werden.

Ergebnis

46 Die vorgeschlagenen Antworten lauten daher wie folgt:

1) Der zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger oder die für die Durchführung der ärztlichen Kontrolle zuständigen Stelle können, wenn sie nach Erhalt des Berichts des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnlandes des Betroffenen von der Befugnis nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Gebrauch machen, den Leistungsempfänger durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, diesen Empfänger auffordern, sich von dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt oder sich aufhält, zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in den Mitgliedstaat zu begeben, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat. Der Empfänger ist verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten, wenn feststeht, daß er die Reise ohne Gefährdung seiner Gesundheit unternehmen kann, und wenn er die Reise- und Aufenthaltskosten nicht zu tragen hat.

2) Die Reisefähigkeit des Betroffenen muß in seinem Aufenthalts- oder Wohnland festgestellt werden.