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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1990 – C-176/87

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:467

Zitiert 4 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 13. Dezember 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Den wesentlichen Inhalt der von den Klägerinnen in den Rechtssachen C-176/87, Konishiroku, und C-177/87, Sanyo, eingereichten Schriftsätze bilden die gemeinsam mit den Klägerinnen in den Rechtssachen C-174/87 (Ricoh/Rat), C-175/87 (Matsushita/Rat) und C-179/87 (Sharp/Rat) formulierten Darlegungen, die die Feststellung des Schadens, die Bewertung des Interesses der Gemeinschaft und die Berechnung des Antidumpingzolls betreffen. Die von Konishiroku und Sanyo in diesem Kontext geltend gemachten Klagegründe sind daher aus den Gründen zurückzuweisen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-174/87 (Ricoh/Rat) dargelegt habe und auf die hiermit verwiesen sei.

2. Die Darlegungen der beiden Klägerinnen zur Methode der Kommission bei der Feststellung eines Dumping, die eine Schreibmaschinenseite umfassen und Teil der Einleitung ihrer Klageschriften sind, halte ich mit dem Rat für nicht der Prüfung bedürftig. Die Klägerinnen führen hier aus, daß

sich diese Klageschrift, da andere Exporteure diese Fragen in ihren jeweiligen Klageschriften aufwerfen werden und es wünschenswert erscheint, das Vorbringen vor dem Gerichtshof dem Umfang nach zu beschränken, auf die Frage der Schädigung und die des Interesses der Gemeinschaft konzentrieren wird (Seite ii der jeweiligen Klageschrift).

Daher kann man in der Tat davon ausgehen, daß diese Ausführungen nicht eigentlich zur Klageschrift gehören. Sie sind übrigens nicht sehr genau und könnten leicht widerlegt werden, und zwar einerseits wegen des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Berechnungsmethoden für den Normalwert und den Ausfuhrpreis, und andererseits aufgrund der Erwägungen in meinen Schlußanträgen in den anderen Rechtssachen, die ich dort den Klagegründen gewidmet habe, die auf den Vergleich dieser beiden Werte gestützt wurden.

3. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Klagen in den Rechtssachen C-176/87 und C-177/87 abzuweisen und Konishiroku und Sanyo die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der beiden Streithelfer aufzuerlegen.