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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1990 – C-178/87

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:468

Zitiert 4 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 13. Dezember 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Klagegründe, die Minolta Camera Co. Ltd (nachstehend: Minolta) gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (nachstehend: angefochtene Verordnung oder endgültige Verordnung) geltend macht, weichen in mancher Hinsicht von denen ab, die die anderen japanischen Hersteller von Normalpapierkopierern (nachstehend: NPK) mit ihren Klagen geltend gemacht haben, oder sie sind sogar ganz neu. Es geht zum einen um die Klagegründe der rechtswidrigen Berechnung der Dumpingspanne und der Unangemessenheit der in den errechneten Normalwert einbezogenen Gewinnspanne, auf die sich nur Minolta berufen hat. Zum anderen geht es um den Klagegrund, mit dem die Weigerung des Rates gerügt wird, bei dem Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis bestimmte Berichtigungen vorzunehmen, mit denen die Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen berücksichtigt werden sollen. Dieser Klagegrund ist zwar auf ein Vorbringen gestützt, das dem in den anderen Rechtssachen ähnelt, bezieht sich aber auf teilweise abweichende Kostenarten. Schließlich geht es um die Klagegründe der Einbeziehung von Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften (nachstehend: WG-Kosten) sowie des Wertes bestimmter Nachlässe (bei Inzahlungnahmen) dieser Tochtergesellschaften in den errechneten Normalwert, die zwar in den anderen Rechtssachen ebenfalls geltend gemacht worden sind, hier indessen mit Argumenten untermauert werden, die in mancherlei Hinsicht originell sind.

2. Ich werde auf Einzelheiten dieser Klagegründe und des Vorbringens nur so weit eingehen, als dies für das Verständnis meiner Ausführungen erforderlich ist, und verweise im übrigen auf den Sitzungsbericht.

A — Zur Ermittlung des Normalwerts

3. 1. Mit ihrem ersten Klagegrund macht Minolta geltend, daß der Rat mit der Einbeziehung der WG-Kosten ihrer Vertriebs-Tochtergesellschaften in Japan in den errechneten Normalwert keinen gerechten Vergleich von Normalweit und Ausfuhrpreis vorgenommen habe, weil er beide nicht auf ein und derselben Handelsstufe verglichen habe. Sie bringt insbesondere vor, der Rat habe damit Kosten in den Normalwert einbezogen, die einer Handelsstufe nach der Stufe ab Werk entsprächen, die ihres Erachtens für die Errechnung des Ausfuhrpreises maßgebend gewesen sei. Diese Vorgehensweise verstoße gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Absatz 9 der Grundverordnung sowie gegen die entsprechenden Vorschriften des GATT und des Antidumping-Kodex von 1979.

4. Zur Grundverordnung muß nun aber festgestellt werden, daß der Gerichtshof ein ähnliches Vorbringen wie das von Minolta bereits in seinen Urteilen vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen Elektronische Schreibmaschinen (nachstehend: ESM) zurückgewiesen hat. In Randnummer 19 seines Urteils in den verbundenen Rechtssachen 277/85'und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731) hat der Gerichtshof festgestellt, daß

dem Erfordernis der Vergleichbarkeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genügt ist, wenn sowohl Normalwert als auch Ausfuhrpreis unter Bezugnahme auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer bestimmt werden,

und hinzugefügt:

Der Vergleich ist daher zwischen den in dieser Weise errechneten Zahlen vorzunehmen, vorbehaltlich der in den Absätzen 9 und 10 des Artikels 2 ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungen und Abzüge.

5. Im vorliegenden Fall sind Normalwert und Ausfuhrpreis ebenfalls anhand des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer ermittelt worden. Der Normalwert ist nämlich auf der Grundlage der Kosten nicht nur von Minolta, sondern auch ihrer Vertriebs-Tochtergesellschaften errechnet worden. Der Ausfuhrpreis wiederum ist gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt worden, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Die Rüge einer Verletzung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ist daher nicht begründet. Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil Canon/Rat (a. a. O.) nur den Buchstaben a dieser Vorschrift ausdrücklich angesprochen. Ich meine jedoch, daß das, was für Buchstabe a gilt, auch für Buchstabe b Ziffer ii gilt, da die rechnerische Ermittlung des Normalwerts das Fehlen eines nach Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii ermittelten Normalwerts ausgleichen soll und der Gerichtshof in Randnummer 26 dieses Urteils ausgeführt hat, daß,

die rechnerische Ermittlung des,Normalwerts nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde.

Minolta hat sich übrigens u. a. auf den Ausdruck vergleichbarer Preis in Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i berufen, um ihren Standpunkt zu untermauern, das nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ein gerechter Vergleich erforderlich sei.

6. Es kommt hinzu, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (Tokyo Electric/Rat, Slg. 1988, 5855) auf die Errechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii den Rechtsgedanken der wirtschaftlichen Einheit angewandt hat, der vermeiden soll, daß Kosten, die notwendigerweise in den Verkaufspreis eines Erzeugnisses einzubeziehen sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, dann nicht mehr einbezogen würden, wenn die gleiche Vertriebstätigkeit durch eine rechtlich selbständige, wenn auch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierte Gesellschaft entfaltet würde (vgl. Randnrn. 25 bis 29). Der bloße Hinweis auf den Einschluß der WG-Kosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften in den errechneten Normalwert reicht daher nicht für den Nachweis aus, daß der den Produktionskosten als WG-Kosten hinzugerechnete Betrag nicht angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung wäre.

7. Im übrigen ergibt sich insbesondere aus Randnummer 30 des Urteils Tokyo Electric/Rat (a. a. O.), daß bei Aufteilung der Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines Konzerns aus rechtlich selbständigen, aber wirtschaftlich miteinander verflochtenen Gesellschaften, wie sie auch Minolta geschaffen hat, es

gerade dadurch, daß auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Verkäufer abgestellt wird, ... in Wirklichkeit möglich ist, den Normalwert auf der Stufe ab Werk korrekt zu errechnen.

Da die Klägerin selbst nicht bestreitet, daß der Ausfuhrpreis so, wie er errechnet wurde, der Handelsstufe ab Werk entspricht, muß man notwendig zu dem Schluß gelangen, daß der Rat mit dieser Vorgehensweise auch Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht verletzt hat, der bestimmt, daß dieser Vergleich (des Ausfuhrpreises und des Normalwerts) in der Regel auf gleicher Handelsstufe, vorzugsweise der Stufe ab Werk, durchzuführen ist.

8. Es ist richtig, daß der Standpunkt von Minolta im Kern auf die Forderung hinausläuft, daß die Kosten ihrer japanischen Vertriebs-Tochtergesellschaften nicht in den Normalwert eingerechnet werden dürften, weil sie ihrer Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises von dem gegenüber dem ersten unabhängigen Käufer angewandten Preis abgezogen worden seien. Im übrigen war es die unterschiedliche Behandlung der Kosten ihrer Tochtergesellschaften, je nachdem, ob sie ihren Sitz in Japan oder in der Gemeinschaft hatten, die Minolta zu der Auffassung gebracht hat, daß, wenn schon der Ausfuhrpreis auf der Handelsstufe ab Werk bestimmt worden sei, dies beim Normalwert nicht der Fall sein könne.

9. Ich räume ein, daß man auf den ersten Blick versucht ist, die Zweifel und Vorbehalte der Klägerin zu teilen. Man mag gewiß ohne Schwierigkeiten bereit sein, die Stufe des Verkaufs an den ersten unabhängigen Verkäufer als Handelsstufe ab Werk zu qualifizieren, gerade um der wirtschaftlichen Wirklichkeit den Vorrang vor juristischen Konstruktionen zu verschaffen. Man kann vielleicht sogar davon ausgehen, daß bei der Errechnung des Normalwerts unter Einschluß aller WG-Kosten aus Anlaß des Verkaufs an den ersten unabhängigen Käufer und bei der Errechnung des Ausfuhrpreises unter Zugrundelegung des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises beide Male dieselbe Handelsstufe zugrunde zu legen ist. Man muß indessen feststellen, daß mit der unterschiedlichen Behandlung der Kosten der Tochtergesellschaften, also mit der Hinzufügung zu den Produktionskosten bei der Errechnung des Normalwerts und ihrem Abzug von dem vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preis bei der Errechnung des Ausfuhrpreises, die Stufe des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer im ersten Fall einen Endpunkt des Vorgangs, im zweiten Fall indessen seinen Beginn darstellt.

10. Der so bestimmte Ausfuhrpreis schließt gleichwohl die Kosten der Ausfuhr-Abteilung des Herstellers ein, die bezüglich der Handelsstufe den Kosten der auf dem Inlandsmarkt tätigen Vertriebsgesellschaft entsprechen.

11. Zum anderen hat der Gerichtshof in Randnummer 31 seines Urteils Tokyo Electric/Rat (a. a. O.) im Zusammenhang mit der Errechnung des Normalwerts kategorisch das Vorbringen zurückgewiesen, die WG-Kosten müßten sowohl bei der Errechnung des Normalwerts als auch bei der des Ausfuhrpreises gleichbehandelt werden, und lediglich auf seine Urteile vom 7. Mai 1987 in den Kugellagersachen (240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84, Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923 und 1975) hingewiesen, wonach es

drei Reihen unterschiedlicher Vorschriften gibt, von denen jede gesondert zu beachten ist und die jeweils die Feststellung des Normalwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und den Vergleich zwischen beiden betreffen.

In Randnummer 37 seines Urteils Canon/Rat (a. a. O.) hat er ferner aus der damit bestätigten Unabhängigkeit der Berechnungsmethoden für Normalwert und Ausfuhrpreis abgeleitet, daß

die Gültigkeit des in Artikel 2 Absatz 9 vorgeschriebenen Vergleichs also nicht davon abhängen kann, daß Normalwert und Ausfuhrpreis aufgrund gleicher Methoden errechnet wurden.

12. Was sodann die von der Klägerin angeführten Vorschriften des GATT und des Anti-dumping-Kodex anbelangt, so halte ich es nicht für erforderlich, zu der Auffassung von Minolta, daß sie im Rahmen einer direkten Klage nach Artikel 173 EWG-Vertrag herangezogen werden könnten, ohne doch im Sinne der Rechtsprechung International Fruit Company unmittelbar anwendbar zu sein, Stellung zu nehmen, und übrigens ebensowenig zu ihrer unmittelbar anwendbaren Rechtsnatur, falls diese Auffassung nicht zutreffen sollte. Artikel 2 Absätze 3 und 9 der Grundverordnung, auf die sich die angefochtene Verordnung gründet, scheint mir jedenfalls mit den entsprechenden Vorschriften des GATT und des Anti-dumping-Kodex völlig in Einklang zu stehen. Sowohl Artikel VI Absatz 1 des GATT wie auch Artikel 2 Absätze 1 und 4 des An-tidumping-Kodex sprechen, wie Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung, von dem vergleichbaren Preis im normalen Handelsverkehr für zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmte gleichartige Ware, anderenfalls von den Produktionskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags (oder Aufschlags) für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten und für den Gewinn. Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex ist lediglich ein Vorbote des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung, wenn er bestimmt:

Dieser Vergleich soll gerecht sein und sich auf Preise der gleichen Handelsstufe beziehen, vorzugsweise der Stufe ab Werk.

13. Allerdings fügen sowohl Artikel VI Absatz 1 des GATT als auch Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex hinzu:

In jedem Fall werden (nach seinen Besonderheiten) Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, bei der Besteuerung und andere die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede angemessen berücksichtigt.

Selbst wenn es mithin um den Vergleich von Preisen geht, nämlich des Preises auf dem Inlandsmarkt (Normalwert) und des Ausfuhrpreises, kann man aus dem Vorstehenden nicht, wie Minolta dies will, ableiten, daß die Ausdrücke gleiche Handelsstufe und Stufe ab Werk sich auf die Kosten beziehen, die in dem vom Käufer an den Verkäufer gezahlten Preis stecken. Zum einen dient nämlich diese Bestimmung, die in Artikel 2 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Grundverordnung wieder aufgenommen wird, nicht dazu, eine Defition dessen zu geben, was unter Handelsstufe zu verstehen ist, sondern betrifft ganz allgemein die Berichtigungen, die vorzunehmen sind, damit Unterschiede jeglicher Art, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, Berücksichtigung finden. Zum anderen verwischt man, wenn man die Handelsstufe nach Maßgabe der Kosten, die in dem vom Käufer an den Verkäufer gezahlten Preis enthalten sind, bestimmt (und nicht im Verhältnis zu der Kategorie der den Preis bezahlenden Käufer), die Unterschiede zwischen dem, was (auch im Rahmen des GATT) den Normalwert, und dem, was den Ausfuhrpreis darstellen soll, also die beiden Parameter, die die Messung eines Dumpings ermöglichen sollen. Im Gegensatz zum Normalwert, der den Preis darstellt, der auf dem Inlandsmarkt für das zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmte Produkt gezahlt wird, steht der Ausfuhrpreis nicht für den Preis, der auf dem Ausfuhrmarkt, sondern für den Preis, der für das zur Ausfuhr nach diesem Markt verkaufte Produkt bezahlt wird.

14. In beiden spiegelt sich daher der Betrag wider, den der Hersteller/Exporteur erhalten hat. In dieser Hinsicht ist der vom GATT im März 1961 veröffentlichte Bericht der Sachverständigengruppe für Antidumping- und Ausgleichszölle, auf den sich die Klägerin mehrfach berufen hat, besonders aufschlußreich, wenn dort ausgeführt wird:

Wesentliches Ziel war es, zu einem effektiven Vergleich zwischen dem Normalpreis auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes und dem Preis eines gleichartigen Produkts beim Ausgang aus diesem Land und nicht beim Eingang in das Einfuhrland zu gelan-gen,

und erst recht natürlich nicht auf dessen Inlandsmarkt. Es führt daher zu nichts, wenn man wie Minolta die effektiven Preise ihrer japanischen Tochtergesellschaften gegenüber unabhängigen Kunden in Japan mit den effektiven Preisen ihrer europäischen Tochtergesellschaften gegenüber unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft vergleicht, da der Normalwert, der dem an den Hersteller auf dem Inlandsmarkt gezahlten Normalpreis entspricht, definitionsgemäß alle Kosten (und Gewinne) aus Anlaß dieses Verkaufs auf diesem Markt enthält, während der Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft definitionsgemäß nicht die Kosten (und Gewinne) bei den in der Gemeinschaft entfalteten Tätigkeiten und aus Anlaß des Verkaufs auf dem Markt der Gemeinschaft enthält. In seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781) hat sich der Gerichtshof einer ähnlichen Erwägung bedient, um den Antrag von Gestetner, Importeur auf OEM-Basis der von Mita hergestellten NPK, zurückzuweisen, wonach als Ausfuhrpreis der Preis festgelegt werden sollte, den sie an Mita Europe gezahlt hatte, die als europäische Tochtergesellschaft von Mita an den Verkäufen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft beteiligt war. Der Gerichtshof hat nämlich in Randnummer 31 seines Urteils ausgeführt, daß ... die mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Kosten faktisch den Betrag [vermindern], den der Hersteller/Exporteur erhält, da sie normalerweise vom Importeur getragen werden.

15. Ich komme demnach zu dem Ergebnis, daß die angefochtene Verordnung weder Artikel VI Absatz 1 des GATT noch Artikel 2 des Antidumping-Kodex, noch Artikel 2 Absätze 3 und 9 der Grundverordnung verletzt, die deren Umsetzung in die Rechtsordnung der Gemeinschaft darstellt.

16. Bezüglich des weiteren Vorbringens schließlich, mit dem ein Ermessensmißbrauch sowie die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht werden, bin ich der Auffassung, daß sie von dem vorstehend Behandelten nicht getrennt werden können. Sie beruhen allesamt auf der Prämisse, daß der Rat mit der Einbeziehung der WG-Kosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften von Minolta in den errechneten Normalwert einen der Grundverordnung, dem GATT und dem Antidumping-Kodex nicht entsprechenden Vergleich vorgenommen habe. Dieses Vorbringen muß daher ebenso wie die auf die Verletzung dieser Vorschriften gestützten Klagegründe zurückgewiesen werden.

17. 2. Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, daß in den für ihre Modelle errechneten Normalwert eine Gewinnspanne von 14,6 % einbezogen worden sei, die nicht angemessen oder höher sei als der normale Gewinn im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung.

Es ist bekanntlich unstreitig, daß alle NPKModelle von Minolta, die zugleich in Japan verkauft und in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, auf dem Inlandsmarkt zu Preisen, die im Durchschnitt unter den Produktionskosten (einschließlich der WG-Kosten) lagen, also mit Verlust, verkauft wurden. Aus diesem Grund hat der Rat beschlossen, gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung den Normalwert für diese NPK rechnerisch zu ermitteln. Hierbei hat er, wie sich aus Randnummer 10 (a. E.) der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ergibt, als Gewinnspanne, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii beim Normalwert zu berücksichtigen ist, den durchschnittlichen Gewinn der anderen Exporteure von NPK bei denjenigen ihrer Modelle zugrunde gelegt, die im Untersuchungszeitraum in Japan zu einem im Durchschnitt über ihren Produktionskosten liegenden Preis verkauft worden sind.

18. Stellen wir zunächst fest, daß Minolta die Zahlen, die der Errechnung der durchschnittlichen Gewinnspanne von 14,6 % als Grundlage gedient haben, als solche nicht bestreitet, sondern mehrere Gesichtspunkte dafür vorträgt, daß die Berechnungsmethode des Rates notwendig zur Festlegung eines weder angemessenen noch normalen Gewinns führen mußte.

19. Minolta beanstandet zunächst die Nichtberücksichtigung der Verlustverkäufe bei der Errechnung des Durchschnittsgewinns. Da der Rat davon ausgehe, daß ein Gewinn üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird (vgl. Wortlaut des vorletzten Satzes des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung), obwohl einige von ihnen mit Verlust verkauft würden, dürfe der in den errechneten Normalwert einzubeziehende normale Gewinn den Gewinn nicht überschreiten, der bei der Gesamtheit dieser Waren, also einschließlich der mit Verlust verkauften, erzielt werde. Vorliegend aber habe der Rat die mit Verlust verkauften Geräte aus seinen Berechnungen ausgeschlossen und den auf der Grundlage nur der übrigen Verkäufe errechneten Gewinn für alle auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle von Minolta angewandt.

20. Dazu ist zunächst festzustellen, daß,

da die als gewinnbringend angesehenen Verkäufe alle Verkäufe von Geräten einschlossen, deren Preise im Durchschnitt über den Produktionskosten lagen (Randnr. 10 Absatz 4 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung),

nicht alle Verlustverkäufe unberücksichtigt geblieben sind; auch etwaige Verlustverkäufe sind berücksichtigt worden, sobald insgesamt bei den Verkäufen des betreffenden Modells ein Gewinn erzielt worden war.

21. Andererseits scheint mir Minolta doch zu weit zu gehen, wenn sie die Meinung vertritt, Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung sei in diesem Kontext ohne jede Bedeutung, auch wenn die Feststellung des Rates, daß die in Artikel 2 Absatz 4 letzter Absatz der Grundverordnung angeführten Methoden der Ermittlung des Normalwerts, die der Rat beim Vorliegen von Verlustverkäufen heranziehen könne, allesamt auf Verkäufen, Werten oder Preisen gründeten, die einen Gewinn einschlössen oder einschließen könnten, keine Gewißheit darüber verschafft, welches denn dieser Gewinn sein soll, wenn sich der Rat für die Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii entscheidet. Weil nämlich die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 2 Absatz 4 gegeben sind, hat der Rat zu einer dieser Methoden gegriffen, die zur Verwirklichung des von diesem angestrebten Zieles beitragen müssen. Artikel 2 Absatz 4 ermächtigt aber die Gemeinschaftsorgane ausdrücklich, Verlustverkäufe — unter bestimmten Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht in Frage stehen — als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt anzusehen. In einem solchen Fall können die bei diesen Verlustverkäufen erzielten Preise folglich nicht als Normalwert im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung dienen. Ihre Nichtberücksichtigung ist daher grundsätzlich mit einer Anwendung des Artikels 2 Absatz 4 untrennbar verbunden. Mit diesem Ziel wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn der Rat bei der Ermittlung des Normalwerts von mit Verlust verkauften Waren unter Einsatz der einen oder anderen dafür vorgesehenen Methode verpflichtet wäre, sie zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall wäre, wäre nicht einzusehen, weshalb der Rat den Normalwert der mit Verlust verkauften Produkte nach einer der in Artikel 2 Absatz 4 besonders geregelten Methoden errechnen müßte. Müßte er sie auf jeden Fall berücksichtigen, warum dann nicht einen durchschnittlichen Normalwert für alle Verkäufe ermitteln, seien sie nun mit Verlust oder mit Gewinn getätigt worden, indem man sich einfach auf die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a zurückzieht?

22. Im übrigen weist der Rat zu Recht darauf hin, daß alle Methoden, da sie alternative Methoden seien, so angewandt werden müßten, daß man zu ungefähr gleichen Werten gelangen könnte, da es in allen Fällen darum gehe, einen Normalwert zu ermitteln, der so nahe wie möglich an den Verkaufspreis eines Produkts herankomme, so wie er wäre, wenn das betreffende Produkt im normalen Handelsverkehr des UrSprungsoder Ausfuhrlandes verkauft würde. Die erste dieser Methoden, bei der der Normalwert

unter Zugrundelegung der verbleibenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ermittelt wird, soweit deren Preise mindestens den Herstellungskosten entsprechen,

führt zum völligen Ausschluß der Verlustverkäufe, so daß der Rat bei Verwendung dieser Methode ohne weiteres auf die mit Verlust erfolgten Verkäufe den bei den Verkäufen zu Preisen über den Produktionskosten erzielten Gewinn anwenden und damit den bei anderen Verkäufen erzielten Gewinn auf die Verlustverkäufe übertragen kann, ohne dabei zur Errechnung irgendeines durchschnittlichen Gewinns auf der Grundlage der Verkäufe zu Preisen über oder unter den Produktionskosten Zuflucht zu nehmen.

23. Darüber hinaus hat es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 (Canon/Rat, a. a. O.) gebilligt, daß die von einem Hersteller beim Verkauf einiger seiner Modelle auf dem Inlandsmarkt erzielte und demgemäß in den als Normalwert zugrunde gelegten tatsächlichen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a einbezogene Gewinnspanne von den Gemeinschaftsorganen bei der Errechnung des Normalwerts anderer Modelle desselben Herstellers als angemessene Spanne im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii herangezogen wird. Zwar war in jenem Fall der Normalwert deshalb errechnet worden, weil die betreffenden Modelle nicht in ausreichender Menge auf dem Inlandsmarkt verkauft worden waren. Es ist indessen nicht einzusehen, warum dieselbe Regel nicht auch angewandt werden sollte, wenn der Normalwert aus anderen Gründen errechnet werden muß, z. B. deshalb, weil bestimmte Modelle mit Verlust verkauft worden sind.

Wenn dem aber so ist, dann zeigt dieses Beispiel klar, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii keinesfalls ausschließt, daß bei der Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne oder des normalen Gewinns, die in den errechneten Normalwert einzubeziehen sind, lediglich die Verkäufe zu Preisen über den Produktionskosten berücksichtigt werden müssen.

24. Weiterhin läßt sich anderen Urteilen in den ESM-Rechtssachen entnehmen, daß bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Produkte eines Unternehmens die Gewinnspanne auf den von einem anderen Unternehmen erzielten Gewinn gestützt werden kann. Ich verweise insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache 301/85 (Sharp Corporation/Rat, Slg. 1988, 5813), in dem der Gerichtshof entschieden hat:

Nichts in dieser Bestimmung verbietet es, als angemessene Gewinnspanne den Gewinn zugrunde zu legen, der normalerweise von einem anderen Unternehmen als demjenigen erzielt wird, das Gegenstand der Antidumpinguntersuchung ist (Randnr. 8).

In den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (Tokyo Electric/Rat, a. a. O.) hatte die Klägerin beanstandet, daß der Rat ihr eine Gewinnspanne von 47,92 % zugerechnet hatte, die derjenigen entsprach, die ein anderer Hersteller beim Verkauf einer beschränkten Menge ESM auf dem Inlandsmarkt erzielt hatte. Der Gerichtshof hat hierzu jedoch lediglich festgestellt:

In der Tat hat TEC nicht dargetan, daß die in Rede stehende Gewinnspanne im normalen Handelsverkehr nicht erzielt worden sei,

und ist zu dem Ergebnis gelangt:

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 [steht] der Annahme nicht entgegen, daß die Gemeinschaftsorgane kraft ihrer Ermessensbefugnis die zugrunde gelegte Gewinnspanne als angemessen ansehen konnten (Randnr. 13).

25. Sicherlich läßt sich einwenden, das vorstehend Gesagte bedeute höchstens, daß der Rat auf die Verlustverkäufe von Minolta den normalen Gewinn oder den Gewinn im normalen Handelsverkehr anderer Unternehmen hätte anwenden können, sage aber nichts darüber aus, was unter diesen Begriffen zu verstehen sei, und gebe insbesondere auch keine unmittelbare Antwort auf die Frage, ob für den Fall, daß diese anderen Unternehmen ebenfalls Verlustverkäufe getätigt hätten, eine Gewinnspanne, die nur ihre Verkäufe mit Gewinn berücksichtige, ein normaler Gewinn im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung wäre, oder ob in einem solchen Fall lediglich die bei ihren Geschäften im normalen Handelsverkehr erzielte Gewinnspanne auf sämtliche Modelle von Minolta anzuwenden wäre.

26. Dies ändert indessen nichts daran, daß der Gerichtshof, um die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf die Gewinnspanne eines anderen Unternehmens bei der Errechnung des Normalwerts zu begründen, ausdrücklich sowohl in Randnummer 10 des Urteils Sharp Corporation/Rat als auch in Randnummer 16 des Urteils Tokyo Electric/Rat festgestellt hat:

Könnte der Normalwert bei den nicht auf dem Inlandsmarkt tätigen Erzeugern nur auf der Grundlage eines hypothetischen Gewinns rechnerisch ermittelt werden, so bestünde die Gefahr einer Diskriminierung der anderen Hersteller, bei denen die Gewinnspanne, die sie beim Verkauf bestimmter Modelle in Japan erzielen, für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der anderen Modelle herangezogen wird.

Die gleiche Argumentation kann auf den Fall angewandt werden, daß der Normalwert rechnerisch ermittelt wird, weil einige Produkte zu einem Preis unter den Produktionskosten verkauft werden: Kann der Rat zu Recht bei Gesellschaften, die nur einige ihrer Modelle auf dem Inlandsmarkt mit Verlust verkaufen, die bei den anderen Verkäufen erzielte Gewinnspanne (oder eine durchschnittliche Gewinnspanne auf der Grundlage aller ihrer Verkäufe, die zu einem im Durchschnitt über den Produktionskosten liegenden Preis erfolgen) anwenden, so muß er dieselbe Gewinnspanne auch auf andere Unternehmen anwenden dürfen, deren sämtliche Verkäufe mit Verlust (oder deren Verkäufe zu einem im Durchschnitt unter den Produktionskosten liegenden Preis) erfolgt sind. Anderenfalls bestünde, um mit den Worten des Gerichtshofes in den genannten Urteilen zu sprechen,

die Gefahr einer Diskriminierung der anderen Hersteller, bei denen die Gewinnspanne, die sie beim Verkauf bestimmter Modelle erzielen, für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der anderen mit Verlust verkauften Modelle herangezogen wird.

27. Ich will schließlich noch darauf hinweisen, daß die neue Grundverordnung, die an die Stelle der Verordnung Nr. 2176/84 getreten ist, ausdrücklich vorsieht, daß der bei der Errechnung des Normalwerts zu berücksichtigende Gewinn aufgrund der gewinnbringenden Verkäufe gleichartiger Waren durch den Hersteller selbst oder durch andere Hersteller berechnet wird.

28. Demgemäß kann man im vorliegenden Fall das Rechtssprichwort Wer alles darf, darf auch weniger heranziehen. Da der Rat befugt war, auf die zu Preisen unter den Produktionskosten verkauften Modelle von Minolta die effektive Gewinnspanne anderer Hersteller bei ihren Verkäufen gleichartiger oder verschiedener Modelle anzuwenden, hatte er mit Sicherheit das Recht, eine durchschnittliche Gewinnspanne auf sie anzuwenden, die nicht nur die Verkäufe anderer Hersteller zu Preisen über den Produktionskosten, sondern auch ihre Verlustverkäufe berücksichtigte, und dies um so mehr, als der Rat im Fall von Minolta nicht die Durchschnittsspanne eines anderen Herstellers, die die höchste festgestellte Gewinnspanne hätte sein können, herangezogen hat, sondern, wie wir sahen, ein gewogenes Mittel aller festgestellten einzelnen Durchschnittsspannen zugrunde gelegt hat (vgl. Randnr. 10 vorletzter Absatz der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung). Es läßt sich daher nicht sagen, daß die Berechnungsmethode des Rates zur Festlegung einer Gewinnspanne für Minolta geführt hätte, die nicht angemessen wäre oder über dem normalen Gewinn im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung läge.

29. Die beiden von der Klägerin angeführten theoretischen Beispiele sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

30. Zunächst hat der Rat nicht das getan, was Minolta ihm anhand dieser Beispiele vorwirft, nämlich Gewinne von 10 % oder 60% für die Modelle 1 und 2 der Unternehmen B oder C und einen Gewinn von 35 % für die drei Modelle des Unternehmens A, ferner nach der von ihm tatsächlich eingesetzten Methode einen gleichen Gewinn von 10 % für die Unternehmen Alpha und Beta festgestellt zu haben, obwohl eines von ihnen bestimmte Modelle mit Verlust verkauft habe. Dazu kommt, daß der Rat, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, das, was Minolta ihm anhand dieser Beispiele anlastet, rechtmäßig hätte tun können. Da nämlich Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung ausdrücklich die Ermittlung des Normalwerts

unter Zugrundelegung der verbleibenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt..., soweit deren Preise mindestens den Herstellungskosten entsprechen,

vorsieht, hätte der Rat auf die Modelle 1 und 2 der Unternehmen B und C sowie auf die mit Verlust verkauften Modelle von Beta den Gewinn dieser Unternehmen anwenden können, den diese bei ihren zu einem über den Produktionskosten liegenden Preis verkauften Modellen erzielt haben. Da im übrigen der Gerichtshof insbesondere in seinen Urteilen vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen Sharp Corporation/Rat, Tokyo Electric/Rat und Canon/Rat (a. a. O.) anerkannt hat, daß die Gewinnspanne anderer Hersteller oder die desselben Herstellers bei anderen Modellen des gleichartigen Produkts im Rahmen des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung herangezogen werden kann, hätte der Rat in der gleichen Weise vorgehen können, wenn er sich wie im Fall von Minolta entschieden hätte, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln.

31. Schließlich scheint mir der Hinweis von Minolta auf die Methode, die der Rat herangezogen hat, um im Zusammenhang mit der Festsetzung des Antidumpingzolls zu ermitteln,

um wieviel sich die Einnahmen jedes Gemeinschaftsherstellers erhöhen müßten, um die Erwirtschaftung eines 12 %igen Gewinns bei jeder Geschäftsart zu ermöglichen (vgl. Randnr. 107 Ziffer iii der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung),

im Kontext der Ermittlung der durchschnittlichen Gewinnspanne der japanischen Hersteller zwecks Einbeziehung in den Normalwert in keiner Weise erheblich zu sein. Darüber hinaus betrifft die Erklärung in Randnummer 10 Absatz 2 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung, daß dieses Vorgehen (bei der Errechnung der Gewinne zwecks Einbeziehung in den Normalwert) vollauf demjenigen [entspricht], das für die Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewählt wurde, nicht die Behandlung der Verlustverkäufe, sondern nur die Frage, ob die Gewinne nur in bezug auf NPK oder in bezug auf die Gesamttätigkeit der Exporteure von Kopiergeräten zu errechnen waren.

32. Was das übrige Vorbringen von Minolta zu der Art und Weise der Feststellung des in den Normalwert einzubeziehenden Gewinns durch den Rat anbelangt, so genügt die Feststellung, daß sie in den maßgeblichen Vorschriften keinen Rückhalt finden. Die Forderung aufzustellen, daß der angemessene oder normale Gewinn unter Bezugnahme auf den Gewinn während des gesamten Zeitraums der Existenz von NPK ermittelt werden müsse, um die Schwankungen ihrer Rentabilität zu berücksichtigen, scheint mir über das hinauszugehen, was Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung vorschreibt, wenn er den Ausschluß von Verlustverkäufen insbesondere unter der Voraussetzung gestattet, daß sie

über einen längeren Zeitraum hinweg und in erheblichen Mengen getätigt wurden (Buchstabe a).

Nach meiner Auffassung ist nämlich der Rat nicht verpflichtet, das Vorliegen dieser Voraussetzung für einen Zeitraum festzustellen, der über den Untersuchungszeitraum hinausgeht; dieser umfaßt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung

normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten

und hat beim vorliegenden Verfahren den Zeitraum von Januar bis Juli 1985 erfaßt (vgl. Randnr. 5 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung). Ich weise übrigens darauf hin, daß diese Auslegung der Regelung der neuen Grundverordnung entspricht; danach können Verlustverkäufe

als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden, wenn sie

a) in erheblichen Mengen während des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) definierten Untersuchungszeitraums getätigt wurden; und

b) ...

Ebenso verkennt die Forderung, der angemessene oder normale Gewinn müsse in bezug auf die Verkäufe aller Modelle einschließlich der mit Verlust verkauften ermittelt werden, weil die Hersteller gezwungen seien, ihrer Kundschaft eine vollständige Palette von Modellen einschließlich der nicht rentablen anzubieten, den Inhalt des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung, der die Behandlung von Verlustverkäufen ohne Rücksicht auf die Gründe vorschreibt, die die Hersteller bewogen haben, sie durchzuführen.

33. Minolta macht ferner geltend, der Rat habe, auch wenn er bei der Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne nur den Gewinn bei den (insgesamt) rentablen Modellen habe berücksichtigen müssen (quod non), ihn doch unter Berücksichtigung des Umsatzes aus allen Verkäufen einschließlich der nicht rentablen ausdrücken müssen. Der Rat hat hierzu indessen zu Recht festgestellt:

Wenn... man die Verlustverkäufe gewichtete, würden diese de facto in die Berechnung (des normalen Gewinns bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt) einbezogen, während dies gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 nicht der Fall sein dürfte (vgl. Abschnitt 58 der Klagebeantwortung).

Ferner scheint mir in diesem Zusammenhang nichts aus der Methode des Rates bei der Berechnung der Dumpingspanne abgeleitet werden zu können, die eine selbständige und von der Berechnung zur Ermittlung der Gewinnspanne zwecks Einbeziehung in den Normalwert unabhängige Maßnahme darstellt (vgl. Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung).

34. Was schließlich die Einbeziehung des Gewinns an den japanischen Tochtergesellschaften in die angemessene Gewinnspanne betrifft, beschränke ich mich auf den Hinweis darauf, daß nach Randnummer 17 des Urteils Silver Seiko/Rat vom 5. Oktober 1988 (a. a. O.) die Gemeinschaftsorgane bei einer wirtschaftlichen Einheit nicht verpflichtet sind, die Gewinnspanne des Herstellers statt derjenigen seiner Vertriebs-Tochtergesellschaft heranzuziehen, und sogar die kombinierten Gewinnspannen der beiden Gesellschaften zugrunde legen dürfen.

35. Der Klagegrund der Unangemessenheit des in den Normalwert einbezogenen Gewinns ist daher insgesamt zurückzuweisen.

36. 3. Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der Rat habe zu Unrecht zu den in den errechneten Normalwert einbezogenen WG-Kosten einen Betrag in Höhe bestimmter Nachlässe gerechnet, den die japanischen Vertriebs-Tochtergesellschaften von Minolta ihren Kunden gewährt hätten.

37. Minolta hat in ihrer Klageschrift dem Rat vor allem vorgeworfen, die betreffenden Nachlässe wie die in Randnummern 13 und 14 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung behandelten Rücknahmezahlungen behandelt zu haben, obwohl er über keinerlei Beweise verfügt habe, die ihm eine solche Qualifikation erlaubt hätten. Aus den Notizen der Anwälte von Minolta bei der von den Bediensteten der Kommission in den Geschäftsräumen von Minolta im Februar 1986 durchgeführten Untersuchung ergibt sich aber eindeutig, daß die Vertreter der Klägerin jedenfalls seinerzeit insbesondere anerkannt haben, daß

die Konzessionäre, wenn die Verbraucher neue Geräte kaufen, die alten zurücknehmen und Minolta den Konzessionären eine Subvention zahlt (vgl. S. 11 dieser Notizen in der Anlage IV B zur Klageschrift).

Im übrigen haben die Anwälte von Minolta in einem Schreiben an die Kommission vom Juli 1986 (Anlage II zur Klagebeantwortung) erneut bekräftigt, daß die betreffenden Nachlässe in ihren Augen keine wirklichen Nachlässe bei Inzahlungnahme darstellten, und zur Erläuterung, warum sie in der Vergangenheit als solche bezeichnet worden seien, ausgeführt, daß sie

dazu bestimmt waren, den Konzessionären von MJS (ihrer wichtigsten Vertriebs-Tochtergesellschaft) beim Absatz neuer NPK zu helfen und zugleich ihren Käufern einen gewissen Betrag als Gegenleistung für ihre alten Geräte zu zahlen.

Die Gemeinschaftsorgane verfügten daher sehr wohl über Beweise, daß Nachlässe mit Rücksicht auf die Rücknahme alter Geräte gewährt wurden.

38. Minolta hat im übrigen in ihrer Erwiderung ihre Darlegungen auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Qualifikation dieser Nachlässe im Rahmen der Antidumpinguntersuchung konzentriert. Sie glaubt nämlich, in der Klagebeantwortung des Rates eine ausdrückliche Bestätigung dafür gefunden zu haben, daß ein Punkt von Anfang an ihrer Qualifikation als Nachlässe bei Inzahlungnahme und somit ihrer Einbeziehung in den Normalwert entgegenstand, da sie selbst nämlich die in Zahlung genommenen Geräte nie zurückgenommen oder auch nur zurückzunehmen versucht hat. Wir sahen aber bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-175/87, Matsushita/Rat, daß sich weder aufgrund dieser Feststellung noch aufgrund des Umstands, daß dieser Nachlaß den Händlern unabhängig davon gewährt wurde, ob diese mit ihren Kunden tatsächlich eine Inzahlungnahme vereinbart hatten oder diese tatsächlich stattgefunden hatte, in Abrede stellen läßt, daß der Nachlaß diesen Händlern die Inzahlungnahme gebrauchter NPK und deren Abzug vom Markt ermöglichen sollte, oder daß das hierdurch bewirkte — unstreitige — Fehlen eines Marktes für gebrauchte NPK in Japan Minolta wie den anderen Herstellern die gleichen Vorteile gebracht hat, wie sie in Randnummer 13 Absatz 2 a. E. der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung beschrieben sind. Auch mit der Feststellung, daß die betreffenden Nachlässe aufgrund eines Einheitstarifs gewährt werden und daher nicht von Geschäft zu Geschäft unterschiedlich ausfallen, läßt sich nicht beweisen, daß ihre Gewährung nicht damit zusammenhängt, daß ein Geschäft mit einer Inzahlungnahme stattgefunden hat. Sie bestätigt im Gegenteil eher, daß die Gewährung Minolta Vorteile verschaffen soll, die wie im vorliegenden Fall nicht vom Betrag der Inzahlungnahme oder vom Wiederverkaufspreis der in Zahlung genommenen Geräte abhängen.

39. Hieraus ergibt sich, daß die Nachlässe bei Inzahlungnahme unabhängig davon, ob der Normalwert wie im Fall von Matsushita nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt oder wie im Fall von Minolta nach Buchstabe b Ziffer ii dieser Vorschrift rechnerisch ermittelt wird, in den Normalwert einzubeziehen sind.

40. Schließlich muß aus den gleichen Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen C-171/87, Canon/Rat, und C-174/87, Ricoh/Rat, angeführt habe, auch der von Minolta hilfsweise geltend gemachte Klagegrund zurückgewiesen werden, daß die Kosten der Nachlässe bei Inzahlungnahme, wenn sie schon gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii in den Normalwert hätten einbezogen werden können, auch gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c von ihm abgezogen werden müßten.

B — Zum Vergleich

41. Mit ihrem vierten Klagegrund macht Minolta geltend, der Rat habe es unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung abgelehnt, beim Normalwert geeignete Berichtigungen vorzunehmen, mit denen bestimmte Kosten, die doch in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen gestanden hätten, berücksichtigt worden wären.

42. Was die Nichtberücksichtigung der Gebälter der Verkaufsleiter bei der Berichtigung wegen der Gehälter für Verkaufspersonal betrifft, so ist der Rat meines Erachtens zu Recht davon ausgegangen, daß eine direkte Beziehung nicht gegeben war, da die Untersuchung gezeigt hatte, daß ihre Hauptaufgabe die Verwaltung und Leitung von Verkäufermannschaften und nicht der unmittelbare Verkauf war. Zu der Auffassung des Rates, daß Verkäufergehälter nur ausnahmsweise zu den in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c aufgeführten Kosten gehörten und der Ausdruck Verkäufer folglich eng auszulegen sei, möchte ich nicht Stellung nehmen. Ich möchte aber darauf hinweisen, daß der Standpunkt der Klägerin, diese Vorschrift rechtfertige in keiner Weise eine solch enge Auslegung, da sie zu einer Unterscheidung mehrerer Kategorien von Verkäufern führen würde, mir zu allgemein erscheint. Es wird dabei nämlich nicht beachtet, daß die Gehälter für Verkaufspersonal, wenn sie zu einer Berichtigung führen sollen, wie alle anderen aufgeführten Kosten in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen müssen. Das bedeutet aber auch, daß es Gehälter gibt, die eine solche Beziehung nicht aufweisen.

43. Was die mit dem Einsatz von Lieferwagen durch die Verkäufer verbundenen Transportkosten betrifft, ist nach eigener Darstellung von Minolta zu beachten, daß

die mit den Fahrzeugen zusammenhängenden Kosten in erster Linie Transportkosten waren, da einer der Hauptverwendungszwecke dieser Fahrzeuge die Auslieferung von NPK an Kunden der Klägerin war,

daß aber

diese Fahrzeuge auch vom Verkaufspersonal verwendet wurden, wenn dieses Verkäufe tätigte und den Kunden Waren vorführte (Nr. 7.15 der Klageschrift).

Um dieser doppelten Verwendung Rechnung zu tragen, hat der Rat, wie sich klar aus seiner Antwort auf die Frage des Gerichtshofes ergibt, eine Berichtigung lediglich in Höhe von zwei Dritteln dieser bei der Auslieferung der NPK entstandenen Kosten vorgenommen, die als in Beziehung zum Transport der Waren stehend angesehen wurden.

44. Das verbleibende Drittel ist als übliche Reisekosten des Verkaufspersonals und damit als sonstige Gemeinkosten behandelt worden, für die im allgemeinen keine Berichtigungen vorgenommen [werden] und die gewöhnlich keine direkte Beziehung zu den betreffenden Verkäufen aufweisen, da sie unabhängig vom Abschluß oder Nichtabschluß eines Kaufvertrags entstehen (vgl. insoweit insbesondere Nr. 19 meiner Schlußanträge in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, sowie Nr. 46 meiner Schlußanträge in der Rechtssache C-171/87, Canon/Rat). Da die Klägerin die Aufteilung im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel ausdrücklich akzeptiert hat, folgt aus alldem, daß der Rat mit der Berichtigung in Höhe nur eines Teils der Kosten der Verwendung der Lieferwagen keinen Fehler begangen hat. Aus den gleichen Gründen durfte er von einer Berichtigung wegen der gesamten Reisekosten des Verkaufspersonals für Zug- und Taxifahrten oder für Flüge absehen.

45. Was die Kosten von MO (Produktionsunternehmen von Minolta in Japan) für Lagerung, Transport, Versicherung und Kredit und die Kosten von MJS für Transport, Fahrzeuge und Kredit im Zusammenhang mit ihren Verkäufen an andere Vertriebs-Tochtergesellschaften von Minolta betrifft, verweise ich nur auf Nummer 45 meiner Schlußanträge in der Rechtssache C-171/87, Canon/Rat, wo ich ausgeführt habe, daß Kosten dieser Art nicht in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen, weil sie zeitlich vor diesen Verkäufen entstehen; als solche Verkäufe kommen bekanntlich bei einer Produktions- und Vertriebsorganisation wie der von Minolta geschaffenen erst diejenigen an den ersten unabhängigen Käufer in Betracht.

46. Der auf die Ablehnung von Berichtigungen des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung durch den Rat gestützte Klagegrund ist daher ebenfalls nicht stichhaltig.

C — Zur Berechnung der Dumpingspanne

47. Da allein Minolta die rechtswidrige Berechnung der Dumpingspanne gerügt hat, sei in Erinnerung gerufen, daß Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Grundverordnung bestimmt:

Bei unterschiedlichen Preisen werden die Dumpingspannen entweder für jedes einzelne Geschäft oder unter Bezugnahme auf die am häufigsten festgestellten Preise, repräsentative Preise oder gewogene Durchschnittspreise ermittelt.

48. Minolta macht geltend, der Rat habe im vorliegenden Fall keinen gerechten Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis im Sinne von Artikel 2 Absätze 2, 9 und 13 Buchstabe b der Grundverordnung vorgenommen, da er bei der Berechnung des Normalwerts die Methode des gewogenen Durchschnitts und bei der Berechnung des Ausfuhrpreises die sogenannte Einzelgeschäftsmethode angewendet habe.

49. Ein ähnliches Vorbringen hat der Gerichtshof bereits in seinen sog. Kugellagerurteilen vom 7. Mai 1987, a. a. O., zurückgewiesen. In den Randnummern 15 und 18 seines Urteils in der Rechtssache 258/84 (Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923) hat er ausdrücklich festgestellt, daß weder Absatz 13 noch Absatz 9 des Artikels 2 der Grundverordnung vorschreiben, Normalwert und Ausführpreis nach ähnlichen oder denselben Methoden zu berechnen. In Randnummer 24 dieses Urteils ist dann hervorgehoben,

daß die Freiheit der Wahl zwischen einer der in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b... genannten Methoden gerade sicherstellen soll, daß die Methode gewählt wird, die dem Zweck des Verfahrens zur Einführung eines Antidumpingzolls am besten entspricht.

50. Hieraus leitet Minolta ab, daß, wenn der Normalwert nach der Methode des gewogenen Durchschnitts berechnet worden sei, die Methode der Berechnung des Ausfuhrpreises für jedes einzelne Geschäft nur unter ganz besonderen Umständen als die am besten entsprechende Methode angesehen werden könne. Sie beruft sich insoweit auf folgende Feststellung des Gerichtshofes in deni genannten Urteil (Randnr. 25):

Nur durch die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft lassen sich aber bestimmte Praktiken verhindern, mit denen das Dumping durch die Anwendung unterschiedlicher, zum Teil über und zum Teil unter dem Normalwert liegender Preise verschleiert werden soll.

Für Minolta ergibt sich daraus, daß die Anwendung der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft nur dann gerechtfertigt sei, wenn ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten des Exporteurs zur Verschleierung des Dumpings bewiesen sei.

51. Diesem Vorbringen kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Vorab sei mit den Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 21 seines Urteils Nippon Seiko/Rat darauf hingewiesen, daß die Wahl zwischen den verschiedenen in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b genannten Berechnungsmethoden die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt. Es genügt somit nicht der Nachweis, daß die Anwendung einer anderen als der tatsächlich herangezogenen Methode unter den Umständen dieses Falles durchaus möglich gewesen wäre, sondern es muß bewiesen werden, daß die Wahl der streitigen Methode eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch den Rat darstellt.

52. Außerdem würde das Argument von Minolta bedeuten, daß es unter den genannten Berechnungsmethoden eine gäbe, die gegenüber den anderen den Vorzug verdiente und der damit sozusagen die Bedeutung einer Regel zukäme, so daß die anderen nur ausnahmsweise angewendet werden könnten. Dem ist aber nicht so, so daß sich der Gerichtshof in Randnummer 33 des genannten Urteils mit der einfachen Feststellung begnügen konnte, daß

die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft... zu den Methoden gehört, die die Organe anwenden können, um die Dumpingspanne in Fällen zu berechnen, in denen sich wie im vorliegenden Fall die Preise ändern,

so daß die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit einer Änderung der ursprünglich gewählten Berechnungsmethode auch ohne Vorankündigung nicht entgegenstehen.

53. Schließlich scheint mir auch die Auslegung der Ausführungen in Randnummer 25 des Urteils Nippon Seiko/Rat durch Minolta nicht zuzutreffen. Das Vorliegen von Praktiken zur Verschleierung des Dumpings wird dort nämlich nicht als Voraussetzung für die Anwendung der Einzelgeschäftsmethode dargestellt. In dem gegebenen Fall war im übrigen das Vorliegen solcher Praktiken gar nicht behauptet worden. Der Gerichtshof hat hier meines Erachtens lediglich die Auswirkungen einer Anwendung der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft beschreiben wollen, nach der bekanntlich die über dem Normalwert liegenden Ausfuhrpreise fiktiv so behandelt werden, als entsprächen sie diesem Normalwert, um dann gemeinsam mit den unter dem Normalwert liegenden Ausfuhrpreisen in die Berechnung des gewogenen Durchschnitts aller Ausfuhrpreise einbezogen zu werden.

54. Diese Auslegung scheint mir im zweiten Teil der Randnummer 25 des Urteils bestätigt zu werden, in dem der Gerichtshof der streitigen Methode die Methode des gewogenen Durschschnitts gegenüberstellt, die bei einer solchen Sachlage, d. h. wenn die Ausfuhrpreise zum Teil über und zum Teil unter dem Normalwert liegen,

im wesentlichen dazu führen würde, daß die zu Dumpingpreisen erfolgten Verkäufe durch die zu Bedingungen eines negativen Dumpings erfolgten Verkäufe verdeckt würden.

55. Sie kann sich ferner auf die ausdrückliche Verknüpfung stützen, die der Gerichtshof zwischen der Wahl der am besten entsprechenden Berechnungsmethode und dem Zweck des Verfahrens zur Einführung eines Antidumpingzolls hergestellt hat, da

nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 [der Grundverordnung] durch dieses Verfahren der Schädigung oder drohenden Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Dumpingpraktiken vorgebeugt werden soll.

Ein solches Kriterium scheint mir jede subjektive Erwägung bezüglich der Absichten des betreffenden Exporteurs auszuschließen. Nicht weil dieser sich irgendeiner Praktik zur Verschleierung des Dumpings bedient hat, soll der Rat nach Ansicht des Gerichtshofes die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft anwenden und die Methode des gewogenen Durchschnitts beiseite lassen dürfen, sondern weil bei dieser Methode

die Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in vollem Umfang bestehen bliebe (Randnr. 25 a. E. des Urteils Nippon Seiko/Rat).

56. Damit kann aber auch von einer Verletzung des Grundsatzes audiatur et altera pars in diesem Kontext nicht die Rede sein. Da der Rat die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft trotz Fehlens vorsätzlicher Praktiken zur Verschleierung des Dumpings anwenden durfte, war er nicht verpflichtet, der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zu den ihm möglicherweise insoweit zur Verfügung stehenden Beweisen zu geben.

57. Was schließlich die angebliche Verletzung des Artikels 190 EWG-Vertrag anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich die Anwendung sowohl der Methode des gewogenen Durchschnitts bei der Berechnung des Normalwerts als auch der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft bei der Berechnung des Ausfuhrpreises eindeutig aus den Randnummern 5 und 26 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung in Verbindung mit den Randnummern 6 und 29 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung ergibt, die sie lediglich bestätigen. Ebensowenig war der Rat, da die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft wie alle anderen in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Grundverordnung angeführten Methoden in gleicher Weise der Berechnung der Dumpingspanne dient, meines Erachtens verpflichtet, eine besondere Begründung für seinen Rückgriff auf diese Methode zu geben. Daß die in den Kugellager-Rechtssachen angefochtene Verordnung in dieser Hinsicht etwas ausführlicher war, ist dadurch zu erklären, daß die Wahl der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft seinerzeit eine Änderung gegenüber der früheren Praxis der Gemeinschaftsorgane darstellte.

58. Die Zahlen in der vertraulichen Zusammenstellung der Tabellen im Anhang zur Klageschrift, auf die die Klägerin auch in diesem Zusammenhang verweist, sind völlig unerheblich, da sie auf anderen Berechnungsmethoden beruhen als denen, die der Rat, wie wir sahen, zu Recht herangezogen hat.

Ergebnis

59. Da folglich keinem der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe Erfolg beschieden ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage als unbegründet abzuweisen und Minolta die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der beiden Streithelfer aufzuerlegen.