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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1990 – C-179/87

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:469

Zitiert 4 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 13. Dezember 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Meine Schlußanträge in der Rechtssache C-179/87 (Sharp Corporation/Rat) kann ich sehr kurz fassen.

2. Zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan bringt nämlich die Sharp Corporation (nachstehend: Sharp) zum einen Klagegründe betreffend die Schädigimg, das Interesse der Gemeinschaft und die Berechnung des Antidumpingzolls vor, die mit denen der Klägerinnen in den Rechtssachen C-174/87 (Ricoh, Slg. 1992, I-1335), C-175/87 (Matsushita, Slg. 1992, I-1409), C-176/87 (Konishiroku, Slg. 1992, I-1493) und C-177/87 (Sanyo, Slg. 1992, I-1535) übereinstimmen. Aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-174/87 (Ricoh) dargelegten Gründen kann keinem dieser Klagegründe Erfolg beschieden sein.

3. Zum anderen beruft sich Sharp auf zwei Klagegründe, die die Ermittlung des Normalwerts und seinen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis betreffen und sich im wesentlichen beide auf die Behandlung der Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten (nachstehend: WG-Kosten) der Sharp Business KK (nachstehend: SBK), der Vertriebs-Tochtergesellschaft von Sharp in Japan, durch den Rat beziehen. Diese Klagegründe werden im wesentlichen auf Vorbringen gestützt, das demjenigen Vorbringen in einigen der anderen Rechtssachen gleicht oder gar völlig mit ihm übereinstimmt, dessen Zurückweisung ich in meinen Schlußanträgen vom heutigen Tage vorgeschlagen habe. Sharp verweist übrigens ausdrücklich auf die Schriftsätze, die sie in den durch den Gerichtshof mit Urteilen vom 5. Oktober 1988 entschiedenen Rechtssachen Elektronische Schreibmaschinen (nachstehend: ESM) eingereicht hatte. Ich kann mich daher auf eine Stellungnahme zu den wenigen Punkten des Vorbringens von Sharp beschränken, die mehr oder weniger neu sind oder auf die sie besonderen Wert zu legen scheint.

4. 1. Daß sich die WG-Kosten von SBK einzig und ausschließlich auf Verkäufe auf dem Inlandsmarkt beziehen, rechtfertigt weder die Annahme, sie dürften nicht in den Normalwert einbezogen werden, wenn dieser nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelt wird, noch die Annahme, sie müßten vom Normalwert im Zuge des Vergleichs mit dem Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 abgezogen werden. Zum einen muß nämlich der Normalwert den Verkaufspreis eines Produkts so wiedergeben, wie dieser auf dem Inlandsmarkt angewandt wird oder angewandt würde, wenn dieses Produkt dort im normalen Handelsverkehr verkauft würde, so daß alle Kosten in Zusammenhang mit den Verkäufen im normalen Handelsverkehr auf diesem Markt einbezogen werden müssen. Zum anderen können Unterschiede bei den WG-Kosten nur dann Anlaß für eine Berichtigung beim Vergleich sein, wenn feststeht, daß sie in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen, was im allgemeinen bei Verwaltungs- und Gemeinkosten nicht der Fall ist, die unabhängig vom Abschluß eines bestimmten Kaufvertrags entstehen.

5. 2. Die Rüge der unterschiedlichen Behandlung der Firma Nakajima durch die Gemeinschaftsorgane in den ESM-Rechtssachen hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache Sharp Corporation/Rat (a. a. O., Fußnote 2), zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:

Da sich der Ausschluß von Nakajima aus dem Kreis der mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegten Firmen aus diesem Beschluß ergibt [in dem die Kommission festgestellt hatte, daß die Dumpingspanne von Nakajima als unbedeutend anzusehen sei], könnte eine Diskriminierung zugunsten von Nakajima, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht zur Nichtigerklärung der die Firma Sharp mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegenden Verordnung führen, die auf der Grundlage von Feststellungen erlassen wurde, die im Antidumpingverfahren ordnungsgemäß getroffen wurden und mit den Regeln der Verordnung Nr. 2176/84 in Einklang stehen (Randnr. 22).

Diese Betrachtungsweise scheint mir im vorliegenden Fall, in dem es darum geht, die Behandlung zweier verschiedener Unternehmen im Rahmen zweier verschiedener Antidumpingverfahren bezüglich zweier verschiedener Produkte zu vergleichen, erst recht zu gelten. Darüber hinaus kann man die Situation von Sharp, die auf dem Inlandsmarkt über eine Vertriebs-Tochtergesellschaft verkauft, die sie wirtschaftlich beherrscht und die die Aufgaben einer Vertriebsabteilung wahrnimmt, und die eines anderen Exporteurs, der sich nicht selbst um den Absatz oder den Vertrieb seiner Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt kümmert, sondern sie einem Dritten verkauft, der dies übernimmt, nicht als identisch betrachten.

6. 3. Die Annahme von Sharp schließlich, ein Dumping könne, da der Ermittlung des Normalwerts die Wiederverkaufspreise ihrer Vertriebs-Tochtergesellschaft in Japan zugrunde gelegt worden seien, nur dann vorliegen, wenn der Wiederverkaufspreis ihrer europäischen Tochtergesellschaften unter diesem um die Ausfuhrkosten beim Versand der Produkte in die Gemeinschaft und um die Kosten aufgrund der Gemeinschaftszölle erhöhten Normalwert läge, verkennt die Definition des Ausfuhrpreises und daher auch die des Dumpings. In Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung heißt es nämlich:

Eine Ware gilt als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware.

Zum anderen ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung, daß, falls der für die Ausfuhrverkäufe vereinbarte Preis nicht zuverlässig ist, was der Fall ist, wenn die Geschäfte wie hier zwischen verbundenen Unternehmen abgewikkelt werden, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet wird, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, wobei dieser Preis allerdings um alle zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie um einen angemessenen Gewinn zu berichtigen ist. Würde man dem Vorbringen von Sharp folgen, so blieben Kosten und Gewinne ihrer europäischen Tochtergesellschaften im Ausfuhrpreis inbegriffen, was der ausdrücklichen Regelung der Grundverordnung widersprechen würde.

7. Da dieses spezielle Vorbringen insgesamt nicht durchgreift, kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, auch diese Klage abzuweisen und Sharp die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der beiden Streithelfer aufzuerlegen.