Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.01.1991 – C-305/89

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:4

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 10. Januar 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die italienische Regierung die Nichtigerklärung der Entscheidung 89/661/EWG der Kommission vom 31. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienische Regierung an Alfa Romeo (im folgenden: die angefochtene Entscheidung). Die angefochtene Entscheidung der Kommission stützt sich auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag. Sie bestimmt:

Artikel 1Die Beihilfe in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 615,1 Milliarden LIT, die von der italienischen Regierung durch die staatlichen Holdinggesellschaften IRI und Finmeccanica zugunsten von Alfa Romeo gewährt wurde, ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie entgegen den Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 vergeben wurde. Die Beihilfe ist auch deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfüllt.

Artikel 2Die italienische Regierung ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen abzuschaffen und somit Finmeccanica aufzufordern, sie innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen.Die Rückzahlung hat gemäß den nationalen Verfahrens- und Rechtsvorschriften zu erfolgen, insbesondere derjenigen über Verzugszinsen bei Forderungen des Staates, falls sie nicht innerhalb der vorgenannten Zweimonatsfrist erfolgt.

Artikel 3Die italienische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Die italienische Regierung ersucht Sie gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, und macht dafür nicht weniger als vierzehn Klagegründe geltend. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts (Nrn. 2 bis 4) werde ich zunächst eine Reihe von Klagegründen (nämlich den ersten, sechsten, vierten und dreizehnten Klagegrund) im Zusammenhang erörtern, auf die bereits in früheren staatliche Beihilfen betreffenden Rechtssachen eingegangen wurde und für die es eine eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofes gibt (Nrn. 5 bis 8). Sodann werde ich etwas ausführlicher auf die Klagegründe eingehen, die mehr Aufmerksamkeit verdienen. Es geht um den zweiten, den dritten und den fünften Klagegrund im Zusammenhang mit der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors im vorliegenden Fall (Nrn. 9 bis 14) im Hinblick auf den besonderen Zusammenhang des Verkaufs der Aktiva von Alfa Romeo an Fiat (Nr. 15), weiterhin um die Klagegründe (nämlich den siebten, achten, neunten, zehnten, elften und zwölften Klagegrund), die sich auf die Rechtfertigung der Beihilfe beziehen (Nrn. 16 bis 19), und schließlich den vierzehnten Klagegrund betreffend die Rückforderung der Beihilfe von einem anderen als dem rechtlich Begünstigten (Nrn. 20 bis 24).

Sachverhalt

2 Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß die Gruppe Alfa Romeo, der zweitgrößte Kfz-Hersteller in Italien, zur Zeit der Kapitaleinlagen, die den Gegenstand dieser Entscheidung bilden, mit sehr ernsten Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Von einer Produktionskapazität von 400000 Fahrzeugen pro Jahr wurden 1986 nur 42 % genutzt, und 1985 und 1986 erlitt die Gruppe Verluste von 465,5 Milliarden LIT bzw. 313,3 Milliarden LIT. Diese Probleme waren nicht neu. Die Firma Alfa Romeo, die zu der Holding Finmeccanica gehörte, die ihrerseits von der öffentlichen Holding IRI (Istituto per la ricostruzione industriale) kontrolliert wurde, verzeichnete bereits 14 Jahre lang Verluste. Im Zeitraum 1979 bis 1986 häufte die Gruppe 1484,5 Milliarden LIT Verluste an, und die italienische Regierung brachte neues Kapital in Höhe von 1387,5 Milliarden LIT ein.

Um diese Tendenz umzukehren und Alfa Romeo zu sanieren, wurde im Jahre 1980 sin Zehnjahresplan (1980 bis 1990) beschlossen, der bedeutende Investitionen umfaßte, auf ein größeres und wettbewerbsfähigeres Produktionsvolumen ausgerichtet svar und durch eine aggressive Absatzpolitik flankiert wurde. Vor allem wegen der erheblichen überschüssigen Produktionskapazität im Automobilsektor auf europäischer Ebene, die 1983/84 deutlich spürbar wurde, erwies sich dieser ehrgeizige Umstrukturierungsplan jedoch als zu optimistisch: Zu dem durch den Plan vorgesehenen drastischen Anstieg der Produktion und der Kapazitätsauslastung kam es nie, und er war auch nicht länger realisierbar. Alfa Romeo nahm deshalb eine Änderung ihres Zehnjahresplanes (1980 bis 1990) vor. Nach dem geänderten Plan strebte Alfa Romeo ab Ende 1983/Anfang 1984 nach einer drastischen Senkung der Produktions- und Betriebskosten und einer Umstrukturierung seiner Ressourcen im allgemeinen. Das Unternehmen visierte nunmehr eine viel niedrigere Ertragsschwelle an (220000 statt 300000 Fahrzeuge pro Jahr), und zwar durch eine vollständige Erneuerung des Produktionsverfahrens und eine Optimierung der produzierten Modellreihe, was einen starken Personalabbau mit sich brachte. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß Alfa Romeo für einen Teil der nach diesem Umstrukturierungsplan erforderlichen Investitionen staatliche Beihilfen in Form von Zuschüssen, günstigen Darlehen und Zinsausgleich erhielt, die im November 1983, im Juli 1984 und im Dezember 1984 von der Kommission genehmigt wurden.

Im Rahmen dieses geänderten Umstrukturierungsplans wurde 1985 die Durchführung eines dreijährigen Investitionsprogramms (1986 bis 1988) beschlossen, das, wie geplant war, auf die Senkung der Produktionskosten, die Senkung der allgemeinen Kosten und die Entwicklung neuer Produkte gerichtet war, das aber nach dem Vorbringen der Kommission nicht dazu beitrug, die zugrundeliegenden Strukturprobleme des Unternehmens, nämlich die viel zu niedrige Kapazitätsauslastung des Produktionsapparats, zu lösen. Die Kapitaleinlagen von 1985 und 1986, die den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bilden und die unstreitig vorgenommen wurden, um Verluste zu decken und die Schuldenlast zu vermindern (siehe Nr. 4), beruhten, wie die italienische Regierung vorgetragen hat, nicht auf diesem Investitionsprogramm. Die italienische Regierung hat diese Kapitaleinlagen zu keiner Zeit bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

3 Der im Jahre 1983/84 geänderte Umstrukturierungsplan hat sicher nicht zur Sanierung von Alfa Romeo geführt; die Situation des Konzerns verschlimmerte sich im Gegenteil noch. Die erwarteten Verbesserungen der Arbeitsproduktivität und der Produktionsqualität wurden nicht erreicht, die Ausnutzung der Produktionskapazität blieb niedrig und die Finanzergebnisse verschlechterten sich drastisch. 1983 erlitt die Gruppe Alfa Romeo Verluste in Höhe von 121,7 Milliarden LIT, im Jahre 1984 von 210,9 Milliarden LIT, im Jahre 1985 von 465,5 Milliarden LIT und im Jahre 1986 von 313,3 Milliarden LIT. Vor diesem Hintergrund wurden 1985 und 1986 sowohl von Finmeccanica und IRI als auch von den entsprechenden Regierungs- und Parlamentsgremien eine Reihe von Einschätzungen der künftigen Strategie vorgenommen. Diese Einschätzungen zeigten, daß Alfa Romeo nicht als unabhängiger Hersteller rentabel werden konnte und daß die einzig mögliche Lösung in einer Übernahme durch (oder einer Verschmelzung mit) einen großen Automobilhersteller bestand, der bereit wäre, erhebliche Investitio-er italienischen Regierung im schriftlichen Verfahren bestritten (Klageschrift, S. 49, erster Absatz). nen vorzunehmen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß die am Weltmarkt führenden Kfz-Hersteller Anfang 1986 darauf angesprochen wurden, ob ein Interesse daran bestand, Alfa Romeo ganz oder teilweise zu erwerben.

Von den auf eine Übernahme angesprochenen Kfz-Herstellern machten nur Ford und Fiat konkrete Vorschläge. Die Verhandlungen mit Ford begannen im Mai 1986, die Verhandlungen mit Fiat im Oktober 1986. Am 6. November 1986 beschloß der Vorstand von Finmeccanica, das Angebot von Fiat anzunehmen. Anfang Dezember 1986 übertrugen die Alfa Romeo SpA und die Alfa Romeo Auto — die Holdingsgesellschaft und die Autoherstellungsgesellschaft des Alfa Romeo-Konzerns — dem Fiat-Konzern die in der Verkaufsvereinbarung zwischen Finmeccanica und Fiat genannten Aktiva. Diese Übertragung erfolgte zum Buchwert, der nachträglich aufgrund von geprüften Bilanzen auf 1024,6 Milliarden LIT bestimmt wurde.

Im Mai 1987 änderten die Alfa Romeo SpA und Alfa Romeo Auto ihre Namen in Finmilano bzw. Sofinpar. Im Juni 1987 wurden diese Gesellschaften für insgesamt 198,9 Milliarden LIT an Banco di Roma bzw. Credito italiano veräußert. Vor diesem Verkauf wurden die noch verbleibenden Aktiva und Verbindlichkeiten der Finmilano und Sofinpar an Finmeccanica übertragen mit Ausnahme einiger Finanzkredite, was den Mitteln entsprach, die diese Unternehmen erhalten hatten.

Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich weiter, daß den mit Schreiben der italienischen Behörden vom 21. Juli 1988 erteilten Auskünften zufolge Finmilano am 31. Dezember 1987 in Liquidierung trat.

4 Alarmiert durch Presseberichte, wonach Alfa Romeo im Jahre 1985 eine Beihilfe in Form einer Kapitaleinlage in Höhe von 209 Milliarden LIT erhalten habe, ersuchte die Kommission die italienische Regierung am 1. Oktober 1986 um Aufklärung. Mit Schreiben vom 21. November 1986 teilte die letztere der Kommission mit, daß 1985 der Alfa Romeo SpA über den IRI und Finmeccanica ein Betrag von 206,2 Milliarden LIT in Form einer Kapitalausstattung zugewiesen worden war, um die entstandenen Verluste zu decken. Im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof erklärte die italienische Regierung, daß diese Kapitaleinlage mit der Entscheidung zusammenhing, das oben bereits erwähnte dreijährige Investitionsprogramm (1986 bis 1988) durchzuführen.

Zwischenzeitlich hatte Finmeccanica das Angebot der Fiat angenommen, Alfa Romeo zu übernehmen. Aufgrund der Angaben, über die sie insoweit verfügte, war die Kommission jedoch besorgt, daß Finmeccanica durch die Annahme des Angebots von Fiat anstelle des Angebots von Ford die Aktiva von Alfa Romeo zu einem Preis verkauft haben könnte, der unter dem ihr von Ford gebotenen Preis lag, und daß die italienische Regierung auf diese Weise Fiat indirekt eine Beihilfe gewährt haben könnte. Auf Ersuchen der Kommission erteilte die italienische Regierung am 30. Januar, am 27. März und am 2. Juli 1987 nähere Auskünfte. Am 29. Juli 1987 beschloß die Kommission aufgrund der erhaltenen Auskünfte, hinsichtlich einer Zufuhr von 206,2 Milliarden LIT neuem Kapital für Alfa Romeo im Jahre 1985 und hinsichtlich eines angeblichen Zuschusses, der Teil der Bedingungen für die Übernahme von Alfa Romeo durch Fiat war, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten.

Während dieses Verfahrens stellte sich heraus, daß 1986 eine zweite Kapitalzufuhr von 408,9 Milliarden LIT erfolgt war, diesmal zugunsten der Alfa Romeo Auto. Am 10. Mai 1988 wurde das im Juli 1987 eröffnete Verfahren deshalb auf diese zweite Kapitalzufuhr erstreckt. Nach der angefochtenen Entscheidung erklärte die italienische Regierung, daß diese Kapitaleinlage bezweckt habe, die Nettofinanzschuld des Alfa Romeo-Konzerns zu verringern: Alfa Romeo Auto habe das eingebrachte Geld dazu benutzt, Schulden an Alfa Romeo SpA zurückzuzahlen, die ihrerseits mit dem Geld Darlehen zurückbezahlt habe. Die italienische Regierung erklärte weiter, daß diese zweite Kapitalzufuhr im Rahmen des oben bereits genannten dreijährigen Investitionsprogramms (1986 bis 1988) vorgenommen worden sei und an die Notwendigkeit gebunden sei, daß das Unternehmen im Lichte der strategischen Entscheidungen, die es zu treffen galt, um eine durchgreifende Lösung für seine Strukturkrise zu finden, eine gesunde Finanzstellung aufrechterhalten konnte.

Nach einer gründlichen Untersuchung der Verkaufsbedingungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Annahme des Angebots der Firma Fiat und nicht der Firma Ford kein Beihilfeelement umfaßt habe und daß der von Fiat gezahlte Übernahmepreis (wenn er auch unter dem Nettobuchwert gelegen habe) ein dem erworbenen Vermögen angemessener Preis sei, wenn man die geschätzten künftigen Betriebsverluste sowie die zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen erheblichen Investitionen berücksichtigt. In der von der italienischen Regierung mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung kam die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, daß die Kapitaleinlagen von 1985 und 1986 in Höhe von 615,1 Milliarden LIT gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Sie verpflichtete die italienische Regierung, Finmeccanica aufzufordern, die gewährte Beihilfe zurückzuzahlen.

5 Wie bereits dargelegt, macht die italienische Regierung zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung eine Reihe von Klagegründen geltend, die angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der tatsächlichen Situation eindeutig unbegründet sind. Ich werde zunächst diese Klagegründe erörtern. In meinen Schlußanträgen vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, (ENI-Lanerossi) bin ich übrigens bereits auf eine Reihe von diesen Rügen eingegangen.

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art

6 Die italienische Regierung führt als ersten Klagegrund an, daß die Kapitalzufuhren in den Jahren 1985 und 1986 keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellten, da diese Einlagen nicht auf hoheitlichen Entscheidungen beruhten, sondern im Gegenteil auf autonomen Unternehmensentscheidungen der Direktionen des IRI und/oder der Finmeccanica. Außerdem habe es keine besondere Zuweisung (earmarking) von Staatsgeldern für die fraglichen Einlagen gegeben.

Es genügt, darauf hinzuweisen, daß das Kapital des IRI und der Finmeccanica vollständig vom italienischen Staat kontrolliert wird, daß alle Mitglieder der leitenden Organe des IRI und der Finmeccanica von der italienischen Regierung benannt werden und daß schließlich IRI und Finmeccanica im Rahmen von Richtlinien handeln, die von einem interministeriellen Ausschuß (dem Comitato interministeriale per la programmazione economica) erlassen werden. Aufgrund dieser von den Parteien nicht bestrittenen Tatsachen ist die Kommission meines Erachtens zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß — im Gegensatz zu der Behauptung der italienischen Regierung — die Entscheidungen des IRI und der Finmeccanica nicht autonom und unabhängig von der italienischen Regierung getroffen wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, vor allem nach dem Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache Van der Kooy, reichen die genannten Tatsachen nämlich für das Ergebnis aus, daß die Kapitaleinlagen dem italienischen Staat zuzurechnen sind und somit unter den Begriff der Beihilfe eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen können.

Wenn sich auch keine besondere Zuweisung von Staatsgeldern für die Vornahme der fraglichen Kapitaleinlagen dartun läßt, ist nur schwer bestreitbar, daß diese mit Hilfe von Mitteln vorgenommen wurden, die unmittelbar oder mittelbar vom Staat stammen. Darüber hinaus ist zu bemerken, daß eine solche besondere Zuweisung keineswegs erforderlich ist, damit von staatlichen Beihilfen gesprochen werden kann. Wäre dies der Fall, so könnten die Beihilfebestimmungen des Vertrags leicht umgangen werden.

Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und/oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt

7 Die italienische Regierung trägt weiterhin vor, die Kapitalzufuhren von 1985 und 1986 für Alfa Romeo stellten keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar, da sie den Wettbewerb nicht verfälschten oder zu verfälschen drohten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten {sechster Klagegrund). Die italienische Regierung weist darauf hin, daß der Marktanteil von Alfa Romeo auf dem Europäischen Markt nur 1,6 % betragen habe und daß die Beihilfe nicht zu einer Verminderung des Marktanteils der Konkurrenten von Alfa Romeo geführt habe.

Aus dem Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache SEB geht implizit, aber unverkennbar hervor, daß, wenn ein subventioniertes Unternehmen in einem Marktsegment tätig ist, in dem Hersteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten tatsächlich miteinander im Wettbewerb stehen — was hier sicher der Fall ist —, die Kommission vernünftigerweise annehmen kann, daß die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten auch dann erfüllt ist, wenn das subventionierte Unternehmen nicht selbst an der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten teilnimmt. Obwohl der Marktanteil der Konkurrenten infolge der Alfa Romeo gewährten Beihilfe nicht gesunken ist, kann der Umstand, daß die Firma Alfa Romeo (die 14,6 % des italienischen Automobilmarkts innehatte) künstlich aufrechterhalten wurde, sie sehr wohl daran gehindert haben, ihren Marktanteil zu vergrößern. Auf einem Markt, der durch Überkapazität gekennzeichnet ist, kann die Beihilfe also mit Sicherheit den Wettbewerb verfälschen und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die verspätete Einleitung des Verfahrens und die Nichtanmeldung der Beihilfe

8 Es ist klar, daß man der Kommission — entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung (vierter Klagegrund) — nicht vorwerfen kann, daß sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu spät eingeleitet hat. Es ist zutreffend, daß das Verfahren erst im Juli 1987 eingeleitet wurde und daß die angefochtene Entscheidung von Mai 1989 datiert, während die Beihilfe in den Jahren 1985 und 1986 gewährt wurde und die Kommission bereits im Oktober 1986 zum ersten Mal um Auskunft ersuchte. Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, daß die Verantwortung für diese späte Einleitung völlig bei der italienischen Regierung liegt, da diese erstens die Beihilfe nicht vorab angemeldet und zweitens die von der Kommission erbetenen Auskünfte nur auf Drängen und spärlich erteilt hat.

Die italienische Regierung macht ferner geltend (dreizehnter Klagegrund), daß die Kapitalzuschüsse nicht hätten angemeldet zu werden brauchen, da sie keine Beihilfen darstellten und der Kommission die Absicht der italienischen Regierung, neues Kapital in die Unternehmen im Automobilsektor einzubringen, bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen und sie keine Einwände dagegen erhoben habe. Eine besondere Anmeldung der Kapitalzuweisungen an die Firma Alfa Romeo sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Ich halte dies für kein ernstzunehmendes Argument. Aufgrund der Entscheidungspraxis und der Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Wortlauts des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag konnte kein Zweifel daran bestehen, daß die genannten Kapitaleinlagen möglicherweise als staatliche Beihilfen angesehen werden könnten und als solche vorab bei der Kommission hätten angemeldet werden müssen.

In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß die Kommission die Unvereinbarkeit der genannten Kapitaleinlagen mit dem Gemeinsamen Markt unter anderem auf die Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag stützte und daß die italienische Regierung mit dieser Begründung nicht einverstanden war (dreizehnter Klagegrund). Im Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Boussac), das nach der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist, hat der Gerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Verletzung der Anmeldepflicht an sich nicht ausreicht, um die Unvereinbarkeit der Beihilfe zu bejahen. Im schriftlichen Verfahren hat die Kommission dies auch eingeräumt. Dies ist somit nicht länger ein Streitpunkt in der vorliegenden Rechtssache.

Das Kriterium des vernünftigen Investors und die Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Unternehmen

9 Ich komme nun zur Erörterung einer Reihe von Klagegründen, die mehr Aufmerksamkeit verdienen. Die italienische Regierung stützt ihre Nichtigkeitsklage auf das Vorbringen, die Kommission habe unzureichende oder unrichtige Gründe dafür angeführt, daß die Kapitaleinlagen von 1985 und 1986 für einen privaten Anteilseigner oder Investor unannehmbar gewesen wären (zweiter Klagegrund). Dies ist allerdings das in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes angewandte Kriterium für die Beurteilung staatlicher Beihilfen in Form von Kapitalbeteiligungen. Die Kommission hat nach Auffassung der italienischen Regierung bei der Anwendung dieses Kriteriums auf den konkreten Fall einer Reihe besonderer Umstände nicht (oder nur unzureichend) Rechnung getragen, wie

1) dem Umstand, daß im Kfz-Sektor Investitionen erst nach Jahren Früchte tragen und man deshalb aus dem Ausbleiben unmittelbarer Resultate nicht einfach herleiten kann, daß die Investitionen nicht zur Sanierung des Unternehmens hätten führen können

2) der Größe der Unternehmen im Kfz-Sektor sowie der Größe und Finanzkraft des IRI und der Finmeccanica

3) dem Umstand, daß Privatunternehmen wie Ford und Fiat bereit gewesen seien, Alfa Romeo zu kaufen und sehr bedeutende Investitionen vorzunehmen

4) dem endgültigen Gesamtresultat für Finmeccanica

5) dem Vorliegen eines dreijährigen Investitionsplans, mit dem die Kapitaleinlagen zusammengehangen hätten und von dem man vernünftigerweise habe erwarten können, daß er mittelfristig zur Sanierung von Alfa Romeo führen würde und schließlich

6) den nachteiligen Folgen eines eventuellen Konkurses von Alfa Romeo für Finmeccanica, namentlich der Erschwerung eines Verkaufs zu interessanten Bedingungen, der Verschärfung der Haftung der Finmeccanica als Muttergesellschaft für die Schulden der Firmen Alfa Romeo, die negative Auswirkung auf ihr Credit rating und den Kosten, die durch die Entlassung der Arbeitnehmer der Alfa Romeo entstehen würden.

Ein privater Investor, so trägt die italienische Regierung vor, hätte trotz wenig rosigen Situation der Firma Alfa Romeo aufgrund der genannten besonderen Umstände gleichwohl die bestrittene Kapitaleinlage vorgenommen. Sie weist darauf hin, daß die Entscheidungen der Finmeccanica und des IRI zugunsten der Einlage neuer Geldmittel aufgrund normaler Rentabilitätskriterien getroffen worden seien und daß ein privater Anteilseigner nicht anders gehandelt hätte. Die Kommission habe dadurch gegen Artikel 222 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie dies nicht erkannt habe (dritter Klagegrund).

10 Die Kommission rechtfertigt ihrerseits ihr Urteil, daß ein privater Investor keine neue Kapitaleinlage vorgenommen hätte, durch den Hinweis auf die rasch wachsenden Verluste seit 1983, die bedeutende Erhöhung von Alfa Romeos Schuldenlast, ihre negative Brutto-Finanzierungsmarge und die mangelnde angemessene Rendite des angelegten Kapitals. Wie bereits dargelegt, war die Einlage von 206,2 Milliarden LIT, wie die italienische Regierung einräumt, dazu bestimmt, die durch Alfa Romeo SpA im Jahre 1984 und in der ersten Hälfte 1985 erlittenen Verluste auszugleichen, während die Einlage von 408,9 Milliarden LIT im Jahre 1986 dazu bestimmt war, Alfa Romeo Auto zu rekapitalisieren, da die Gesellschaft sonst hätte liquidiert werden müssen. Alfa Romeo Auto hat die eingelegten Mittel dazu benutzt, Schulden an Alfa Romeo SpA zurückzuzahlen, wodurch diese letztere ihre eigene Schuldenlast vermindern konnte. Mit andern Worten, die Einlage von Mitteln bezweckte ausschließlich die Verminderung der Nettofinanzschuld des Alfa Romeo-Konzerns und war nicht dazu bestimmt, die Durchführung eines Investitionsplans mitzufinanzieren.

11 Bevor ich zu diesem Streit Stellung nehme, möchte ich eben noch bei dem von beiden Parteien in Übereinstimmung mit einer feststehenden Praxis der Kommission und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes angewandten Kriterium des privaten Investors verweilen. Dieses verweist nach den Worten des Gerichtshofes auf die Ermittlung, ob das Unternehmen die fraglichen Mittel auf dem Kapitalmarkt hätte aufbringen können.

Um welchen privaten Investor geht es? Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß der Gerichtshof in erster Linie einen gewöhnlichen privaten Anleger vor Augen hat, das heißt einen Investor, der nicht eine Gesellschaft ist, die an dem Unternehmen, das die Beihilfe erhalten hat, bereits eine dessen Politik bestimmende Beteiligung besitzt oder eine derartige Beteiligung erwerben möchte. Dies ergibt sich aus den Urteilen des Gerichtshofes, in denen der private Gesellschafter als ein Gesellschafter dargestellt wird, der in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte.

Außer dieser Kategorie der gewöhnlichen Anleger gibt es allerdings eine andere Kategorie von Investoren, die aus Holdinggesellschaften besteht, die, wie bereits ausgeführt, eine die Politik des unterstützten Unternehmens bestimmende Beteiligung besitzen oder erwerben wollen und die selbst oder über dieses Unternehmen direkt von der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigung in einem Gebiet oder einem Sektor betroffen sind. Diese zweite Kategorie von Investoren umfaßt sowohl private als auch öffentliche Holdings. Als verantwortliche Investoren müssen auch sie sich von Rentabilitätserwägungen leiten lassen, jedoch von längerfristigen Rentabilitätserwägungen als gewöhnliche Anleger. Da sie für die Produktivität des Unternehmens unmittelbar verantwortlich sind, berücksichtigen diese stabilen Investoren faktisch — und zu Recht — Erwägungen der Beschäftigung und der wirtschaftlichen Entwicklung.

12 Es scheint mir, daß das Kriterium des privaten Investors beide Kategorien von Investoren berücksichtigen muß und daß es somit vielmehr so zu verstehen ist, daß es auf den vernünftigen Investor verweist, unabhängig davon, ob dieser privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. So kann das Kriterium angewandt werden, um sowohl das Verhalten eines privaten als auch das eines öffentlichen Investors zu beurteilen, so daß sich die Rüge der Ungleichbehandlung privater und öffentlicher Unternehmen erledigt.

Durch die Verlegung des Akzents von dem privaten auf den vernünftigen Investor soll nicht gesagt werden, daß das Erfordernis der Rentabilität der Investition außer acht bleiben kann. Auch der vernünftige Investor/die vernünftige Holding (aus dem privaten oder öffentlichen Sektor) muß — will er/sie verantwortlich handeln — nach einer normalen Rendite der investierten Mittel trachten, wenn dies auch unter Berücksichtigung eines weiteren sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhangs und in einer etwas längeren zeitlichen Perspektive geschehen kann. Vor allem im Hinblick auf öffentliche Holdinggesellschaften muß das Rentabilitätserfordernis unterstrichen werden, da sie dazu weniger als private Holdings von den Gesellschaftern, die (unmittelbar oder mittelbar) gewöhnliche private Investoren sind, angetrieben werden, da das Risikokapital öffentlicher Holdings unmittelbar oder mittelbar aus Staatsgeldern finanziert wird.

13 Wenn ich auf das Kriterium des privaten — oder besser: des vernünftigen Investors näher eingegangen bin, so deshalb, um Mißverständnisse im Zusammenhang mit der ungleichen Behandlung von privaten oder öffentlichen Unternehmen auszuräumen. Im vorliegenden Fall hat diese Diskussion jedoch geringere Bedeutung, da das Kriterium des vernünftigen Investors, angewandt auf beide Kategorien von Investoren, dazu führt, daß eine Einlage von Risikokapital in ein defizitäres Unternehmen mit einer schweren Schuldenlast und unzureichendem Cash flow nur dann als vernünftig angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen einen globalen, jedoch hinreichend ausgearbeiteten, überzeugenden und realistischen Umstrukturierungsplan vorlegen kann. Nur anhand eines derartigen Plans kann ein vernünftiger Investor davon überzeugt werden, daß das Unternehmen möglicherweise tatsächlich noch saniert werden kann und daß eine neue Einlage nützlich ist.

Wie bereits dargelegt, behauptet die italienische Regierung, daß die Einlage von 1986 — und selbst die von 1985 — im Rahmen eines derartigen Plans, nämlich eines dreijährigen Investitionsprogramms (1986 bis 1988) erfolgte. Dieses Programm habe ein dreifaches Ziel gehabt: Verminderung der Produktionskosten, Verminderung der allgemeinen Kosten und Entwicklung neuer Produkte.

Die Kommission weist ihrerseits darauf hin, daß dieser Investitionsplan — der der Durchführung der in den Jahren 1983 und 1984 vorgenommenen Revision des Zehnjahresplans 1980 (siehe oben Nr. 2) gedient habe — nicht bezweckt habe, die grundlegenden strukturellen Probleme des Unternehmens zu lösen. Die neu bereitgestellten Mittel waren nämlich ausschließlich dazu bestimmt, Verluste auszugleichen und die finanzielle Situation von Alfa Romeo zu verbessern und trugen folglich nicht dazu bei, die bedeutende überschüssige Produktionskapazität zu vermindern, wie dies zum Beispiel sehr wohl der Fall war bei der von der Kommission genehmigten Beihilfe der französischen Regierung für den Renault-Konzern oder der britischen Regierung für den Rover-Konzern.

14 Ebenso wie die Kommission bin ich der Meinung, daß die italienische Regierung nicht dargetan hat, auf welche Weise die 1985 und 1986 eingelegten Mittel im Rahmen eines neuen und globalen Umstrukturierungsplans eingesetzt worden sein sollen. Nach dem Scheitern des Zehnjahresplans von 1980, auch wenn er 1983/84 geändert wurde, bestand ein klarer Bedarf für eine neue Investitionspolitik, die auf eine gründliche Sanierung des Unternehmens gerichtet war. Damit will ich nicht sagen, daß die vorherigen Bemühungen zu nichts geführt haben, wohl aber, daß schon 1985 und 1986 feststand, daß die vorherigen Pläne nicht ausreichen würden. Aus den von Finmeccanica, dem IRI und den zuständigenBehörden in den Jahren 1985 und 1986 vorgenommenen Einschätzungen ergab sich nämlich, daß die Rentabilität von Alfa Romeo nicht würde erreicht werden können ohne die Übernahme und die massive Stützung durch einen großen Kfz-Hersteller (siehe oben Nr. 3). Die fragliche Einlage neuer Mittel erscheint deshalb als der soundsovielte Versuch, den Fortbestand der Gruppe in die Länge zu ziehen. Gewiß ist die Einlage von Geld, um akkumulierte Verluste auszugleichen und die Schuldenlast zu erleichtern, ein wesentlicher Teil jedes Umstrukturierungsplans. Sie reicht jedoch nicht aus, wenn nicht andere Teile des Plans zugleich eine drastische Kostensenkung und bedeutende Investitionen zur Rationalisierung der Produktionskapazität und zur Verbesserung der Arbeitsproduktivität vorsehen. Dies gilt mit Sicherheit für einen Sektor, der mit einer hohen Überkapazität zu kämpfen hat.

Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache meines Erachtens von den Rechtssachen Renault und Rover, auf die die Kommission hingewiesen hat. Im Fall Renault sah der Umstrukturierungsplan die Beseitigung eines beträchtlichen Personalüberhangs vor, nämlich, wie sich aus der Entscheidung vom 29. März 1988 ergibt, durch unter anderem eine starke Reduzierung des Beschäftigungsvolumens, die Schließung von Betriebsstätten, die Stillegung von Bändern, die Umleitung der Investitionen, die Abtretung von Aktiva usw. Auch im Fall Rover sah der der Kommission vorgelegte Umstrukturierungsplan, wie sich aus der Entscheidung vom 13. Juli 1988 ergibt, neben bedeutenden Investitionen und Umstrukturierungskosten einen tatsächlichen Abbau der Kapazität bei der Endmontage und der Teilefertigung vor, wodurch die Produktivität und die Kapazitätsauslastung erhöht werden konnten. In diesen Fällen bejahte die Kommission jedoch ebenfalls das Vorliegen einer mit Artikel 92 nicht zu vereinbarenden Beihilfe, für die allerdings gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c eine Teilgenehmigung erteilt worden war (siehe unten Nr. 18). Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß die Kommission zu Recht entschieden hat, daß ein privater Investor die Kapitaleinlagen von 1985 und 1986 nicht vorgenommen hätte und daß sie somit Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen.

Beihilfe in Voraussicht der Übernahme des Betriebs

15 Im Laufe des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof hat die italienische Regierung vorgetragen, die streitigen Beihilfen seien gerechtfertigt, denn sie hätten zum Ziel gehabt, das Unternehmen in Erwartung eines eventuellen Verkaufs (zweiter Klagegrund) oder des Erfolgs eines Umstrukturierungsplans (fünfter Klagegrund) vor der Liquidierung zu bewahren.

Da, wie bereits ausgeführt, 1985 und 1986 kein überzeugender Umstrukturierungsplan vorhanden war, kann das Argument insoweit nicht akzeptiert werden, als es auf den Erfolg eines derartigen Umstrukturierungsplans verweist. Aber auch soweit es sich auf das Aufstellen eines derartigen Plans bezieht, kann es nicht überzeugen. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, daß derartige Rettungsbeihilfen oder flankierende Hilfen nur unter sehr engen Voraussetzungen akzeptiert werden können, nämlich während des (kurzen) Zeitraums — von zum Beispiel sechs Monaten —, während dessen ein neuer Umstrukturierungsplan tatsächlich aufgestellt wird. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Soweit das Argument auf die spätere Übernahme und eingreifende Umstrukturierung durch Fiat verweist, ist keineswegs klar, ob die untersuchten Beihilfen damit in Zusammenhang gebracht werden können. Es genügt nämlich nicht, allgemein auf die Notwendigkeit zu verweisen, bestimmte Aktiva des Unternehmens zu erhalten — so formuliert, ist dies ein Argument, das immer geltend gemacht werden kann —, wenn keine konkreten Verkaufsaussichten dargelegt werden können, aus denen sich diese Notwendigkeit ergibt. Nun läßt sich aus der Begründung der Entscheidung herleiten, daß, wie auch die italienische Regierung meint, kein konkreter Zusammenhang bestand zwischen der Kapitaleinlage von 1986 (und somit sicher nicht der von 1985) und der späteren Verkaufsentscheidung, obwohl die italienische Regierung vorgetragen hat, daß diese zur Vorbereitung einer durchgreifenden Lösung der strukturellen Krise, in der sich Alfa Romeo befunden habe, vorgenommen worden sei.

Darüber hinaus muß, auch wenn die Einlage in der Voraussicht einer Übernahme und Umstrukturierung durch einen bestimmten Käufer erfolgt wäre, untersucht werden, ob sich ein vernünftiger Investor unter diesen Umständen zu einer zusätzlichen Einlage bereitgefunden hätte. Mir scheint, daß dies nur dann der Fall sein kann, wenn ein potentieller Käufer klare und konkrete Vorstellungen auf den Tisch gelegt hat, in denen eine zusätzliche Einlage seitens der derzeitigen Gesellschafter eine Voraussetzung bildet. Allein unter diesen Umständen könnten die Gesellschafter unter Berücksichtigung des gebotenen Preises und der anderen Übernahmebedingungen (unter anderem die Übernahme der Schulden) berechnen, ob es für sie vorteilhafter ist, die verlangte zusätzliche Investition vorzunehmen als das Risiko einzugehen, ihre Anteile im Wert sinken zu sehen als Folge einer — im Falle der Nichtübernahme unvermeidlichen — Liquidierung.

Eine solche Abwägung ist zum Beispiel, wie sich aus der Begründung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1988 betreffend die Beihilfe in Form der Bereitstellung von neuem Kapital durch die britische Regierung an die Rover Group ergibt, anläßlich des Verkaufs der verbleibenden Autound Jeepabteilungen der Gruppe an British Aerospace vorgenommen worden. Diese Beihilfegewährung war übrigens ein Teil einer umfangreichen Umstrukturierung der Firma Rover durch die neuen Gesellschafter. In der vorliegenden Rechtssache hat Fiat nach dem Erwerb ebenfalls eine bedeutende Umstrukturierung durchgeführt, im übrigen auch mit staatlichen Beihilfen, aber es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die in den Jahren 1985 und 1986 erfolgten Kapitaleinlagen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, Teil eines derartigen globalen mit einem potentiellen Käufer abgestimmten Umstrukturierungs- und Investitionsplan gewesen wären. Unter diesen Umständen können die Einlagen — wenn man sie in dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem sie vorgenommen wurden — ausschließlich als Beihilfen zur Verlängerung des Fortbestands der Unternehmen des Alfa-Romeo-Konzerns angesehen werden, die von einem vernünftigen Investor nicht mehr getätigt worden wären.

Die für die Beihilfe geltend gemachten Rechtfertigungsgründe und die Begründungspflicht

16 Die italienische Regierung macht im Zusammenhang mit möglichen Rechtfertigungsgründen für die gewährte Beihilfe eine Reihe von Klagegründen geltend. Sie führt unter Hinweis auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EWG-Vertrag aus, daß die Beihilfe dazu bestimmt gewesen sei, Arbeitsplätze in den Gebieten des Mezzogiorno aufrechtzuerhalten (achter Klagegrund), und daß sie bezweckt habe, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete unter den von der Kommission in ihrer vorgenannten Entscheidung im Fall Rover aufgeführten Bedingungen zu fördern (elfter Klagegrund). Sie weist weiter darauf hin, daß die Gewährung der Beihilfe auch im Rahmen des EGKS-Vertrags gerechtfertigt werden kann als Umstellungsbeihilfe in Gebieten, in denen die Arbeitslosigkeit infolge der Krise in der Stahlindustrie sehr groß sei (neunter Klagegrund). Bei der Interessenabwägung habe die Kommission im übrigen die positive ausgleichende Wirkung der Beihilfe für die Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete oder -zweige nicht berücksichtigt (siebter Klagegrund). Jedenfalls habe die Kommission in der vorliegenden Rechtssache eine andere, weniger entgegenkommende Haltung eingenommen als in anderen Fällen wie im Fall der Beihilfe für Daimler Benz oder Renault (zehnter Klagegrund). Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei unangemessen, vor allem was den Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der mit der Beihilfe angestrebten Umstrukturierung von Alfa Romeo betreffe (zwölfter Klagegrund).

Die Kommission weist in Beantwortung dieser Klagegründe darauf hin, daß die streitige Beihilfe eine reine Rettungsbeihilfe sei, nicht dagegen eine an einen globalen und überzeugenden Umstrukturierungsplan gebundene Investitionsbeihilfe, und daß diese Beihilfemaßnahmen deshalb nicht geeignet gewesen seien, um dauerhaft zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder -gebiete und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen beizutragen. Dadurch unterscheide sich der vorliegende Fall von anderen von der Kommission als zulässig angesehenen Beihilfen im Kfz-Sektor. Im vorliegenden Fall sei es um eine Beihilfe gegangen, die die künstliche Aufrechterhaltung eines nicht rentablen Unternehmens im Auge gehabt hätte, mit der Folge von Wettbewerbsverzerrungen und Verzerrungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs. Die streitige Beihilfe erfülle auch nicht die Voraussetzungen, die die Kommission für regionale Beihilfen aufgestellt habe, und sei gewiß nicht in Übereinstimmung mit den für EGKS-Umstellungsbeihilfen geltenden Verfahrensvorschriften gewährt worden.

17 Was den den EGKS-Vertrag betreffenden Klagegrund angeht, stimme ich der Kommission darin zu, daß nichts darauf hinweist, daß die untersuchte Beihilfegewährung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften erfolgte (siehe Artikel 56 EGKS-Vertrag). Alle anderen Klagegründe laufen erneut auf die Frage hinaus, ob die beiden Kapitaleinlagen Teil eines auf die grundlegende Sanierung von Alfa Romeo gerichteten Umstrukturierungsplans gewesen seien, der im Fall des Gelingens zur Schaffung eines dauerhaften Wohlergehens und fester Arbeitsplätze in dem betreffenden Wirtschaftszweig und -gebiet beigetragen hätte. Nur in diesem Fall könnte nämlich die Rede sein von der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder von der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c). Eine Beihilfe, die keine dauerhafte Entwicklung bezweckt, kann nicht darunter fallen und kann in Wirtschaftszweigen mit intensivem innergemeinschaftlichem Handel lediglich die Bedingungen des Handelsverkehrs auf eine für das Gemeinschaftsinteresse schädliche Art und Weise verändern.

Das Vorliegen eines globalen und überzeugenden Umstrukturierungsplans ist somit nicht nur von entscheidender Bedeutung für die Qualifizierung einer Kapitaleinlage als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1, nämlich wenn es darum geht, festzustellen, ob ein vernünftiger Investor noch bereit wäre, eine derartige Einlage vorzunehmen (siehe oben Nr. 14). Das Vorliegen eines solchen Umstrukturierungsplans ist auch entscheidend für die Beurteilung der eventuellen Rechtfertigung einer Maßnahme, die grundsätzlich als Beihilfe angesehen werden muß, wenn es sich um ein großes Unternehmen handelt, das infolge seiner Bedeutung in der Lage ist, die Entwicklung des Sektors oder der Region zu beeinflussen. Im Falle eines so großen Unternehmens werden die Umstrukturierung und Sanierung des Unternehmens auch zu einer dauerhaften Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigung in dem Sektor und/oder der Region führen.

18 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe ausnahmsweise gemäß Artikel 92 Absatz 3 genehmigt werden kann, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen. Dementsprechend legt sie in Abschnitt X der angefochtenen Entscheidung ausführlich dar, warum die untersuchten Beihilfen sich nicht in die von ihr verfolgte Politik einfügen. Dabei mißt sie dem Fehlen eines Umstrukturierungsplans, der Maßnahmen zur Senkung der ungenutzten Produktionskapazität umfaßt, große Bedeutung bei. Sie weist darauf hin, daß in einem Sektor, der 1985 und 1986 eine bedeutende überschüssige Produktionskapazität in der Gemeinschaft aufwies, allein Sanierungsmaßnahmen, die zur Lösung dieses Problems beitragen können, als Beitrag zur Sanierung des betreffenden Sektors angesehen werden können. Sie unterstreicht, daß sie diese Haltung konsequent in gleichartigen Fällen, wie im Fall der Beihilfen für Renault und Rover, eingenommen hat.

Vorstehend habe ich bereits darauf hingewiesen, daß die Kommission meines Erachtens zu Recht hat annehmen können, daß die Kapitaleinlagen von 1985 und 1986 nicht Teil eines auf eine grundlegende Sanierung von Alfa Romeo gerichteten Um-strukturierungs- und Investitionsplans waren und daß ebensowenig dargetan worden ist, daß die Kapitaleinlagen vom potentiellen Käufer als Voraussetzung für die Übernahme gefordert worden waren (siehe oben Nrn. 14 und 15). Was die letzten Punkte betrifft, ist somit nicht dargetan worden, daß der Käufer, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt wird, die geplanten Investitionen ohne diese Beihilfen nicht vorgenommen hätte. Da darüber hinaus feststeht, daß die Beihilfe geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen (vorstehend Nr. 7), bin ich der Auffassung, daß die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat.

19 Im Zusammenhang mit der Begründung der Entscheidung möchte ich noch eine allgemeine Bemerkung machen. Aus der Lektüre von Entscheidungen in gleichartigen Fällen wie denen betreffend die Gewährung von Beihilfen an Renault und Rover und aus deren Vergleich mit der vorliegenden Entscheidung ergibt sich, daß die Begründung in den erstgenannten Entscheidungen genauer und detaillierter ist. In jenen Fällen waren die Beihilfen der Kommission zuvor bekanntgegeben bzw. mit ihr im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 aufgrund detaillierter Informationen erörtert worden. Soweit die mangelnde Bekanntgabe und unzureichende Auskunftserteilung durch einen Mitgliedstaat die Verwaltungsuntersuchung behindern und somit auch die Begründung der erlassenen Entscheidung beeinträchtigen, kann dies ausschließlich dem betreffenden Mitgliedstaat zur Last gelegt werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann übrigens auch hergeleitet werden, daß die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügte.

Die Rückforderung der Beihilfe

20 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt, daß die italienische Regierung Finmeccanica auffordern muß, die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten zurückzuzahlen. Die italienische Regierung macht geltend, diese Verpflichtung zur Zurückforderung sei nicht gerechtfertigt {vierzehnter Klagegrund). Sie führt zunächst aus, der EWG-Vertrag sehe nur die Aufhebung oder Umgestaltung von Beihilfen, nicht dagegen ihre Rückforderung vor. Weiter argumentiert sie, daß sich die Rückforderung, wenn sie gleichwohl verlangt werden könne, nicht automatisch aus der Unrechtmäßigkeit der Beihilfe ergebe. Sie dürfe von der Kommission nur vorgeschrieben werden, wenn dies erforderlich sei, um die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsstörung zu beseitigen, und müsse dann ausdrücklich begründet werden, was die Kommission nicht getan habe. Die Rückforderung der Beihilfe zu Lasten der Finmeccanica sei im übrigen nicht geeignet, die Störung des Wettbewerbs im Kfz-Sektor zu beseitigen — wenn es nach dem Verkauf der wesentlichsten Aktiva an Fiat überhaupt noch eine Störung gebe —, da Finmeccanica in diesem Sektor selbst nicht tätig sei. Die Rückforderung von Finmeccanica sei deshalb vielmehr als eine Sanktion anzusehen, die im Vertrag nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus dürfte Finmeccanica nur für Altschulden und das verschleierte Passiv von Alfa Romeo haften und könne nicht für eventuelle Sanktionen verantwortlich gemacht werden.

21 Was die Ausführungen zu der Möglichkeit, die Beihilfe zurückzufordern, und die erforderliche Begründung betrifft, genügt es, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen. Schon im Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 hat der Gerichtshof festgestellt, daß die (in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene) Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen kann, die unter Verletzung des Vertrages gewährten Beihilfen zurückzufordern. Die Rückforderung, so fügt der Gerichtshof dem im Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 hinzu, sei die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, die somit — so schließe ich daraus — keine besondere Begründung erfordert.

In der angefochtenen Entscheidung verpflichtet die Kommission die italienische Regierung jedoch, die Beihilfe nicht von dem begünstigten Unternehmen selbst, nämlich dem Alfa-Romeo-Konzern, zurückzufordern, sondern vielmehr von Finmeccanica. Mir scheint, dieser Punkt macht sehr wohl eine besondere Begründung der Kommission erforderlich, die in der angefochtenen Entscheidung im übrigen gegeben wird. Die Kommission weist nämlich auf die besonderen Umstände des Falles hin: einerseits auf die Tatsache, daß die Kommission infolge der Nichtanmeldung der Beihilfe durch die italienische Regierung das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erst verspätet, d. h. nach der Veräußerung der Aktiva von Alfa Romeo, habe einleiten können, und andererseits auf den Umstand, daß Fiat, die die bedeutendsten Aktiva übernommen und dafür einen angemessenen Preis bezahlt habe, ihre finanzielle Haftung für die Schulden der Alfa Romeo auf 700 Milliarden LIT beschränkt habe. Deshalb ist die Kommission der Meinung, daß Finmeccanica zur Rückzahlung der Beihilfe verpflichtet sei, und zwar als für die Schulden der Alfa Romeo, die über die nicht von Fiat übernommenen Schulden hinausgingen, Haftende und als Alleinbegünstigte aller Erlöse aus der Veräußerung der Vermögenswerte der Alfa Romeo.

22 Es erscheint richtig, daß die Rückforderung auf keinen Fall zu Lasten von Fiat erfolgen darf, da diese nur einen ganz bestimmten Teil der Aktiva von Alfa Romeo zu einem von der Kommission als angemessen angesehenen Preis übernommen hat und da sie ihre Haftung für die Passiva von Alfa Romeo — die ihr normalerweise als Rechtsnachfolgerin aufgrund eines besonderen Titels nicht obliegt — bei der Übernahme auf 700 Milliarden LIT beschränkt hat. Zum anderen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, daß alle Verbindlichkeiten, die nicht von Fiat übernommen wurden — sowie die noch verbleibenden Aktiva bis auf einige Finanzkredite — an Finmeccanica übertragen wurden (siehe oben Nr. 3 a. E.). Die italienische Regierung bestreitet übrigens nicht, daß Finmeccanica für die verbleibenden Verbindlichkeiten der Alfa Romeo haftet (aber mit Ausnahme der Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Beihilfen, die sie als Sanktion ansieht, für die die Haftung nicht eingreife).

Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, daß die Kommission die Rückforderung von der Finmeccanica anordnen konnte. Bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens und auch später in den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen hat die italienische Regierung die Haftung der Finmeccanica in der Tat als eine nach nationalem Recht feststehende Gegebenheit angesehen. Ich bin nun der Auffassung, daß die Kommission bei der Begründung der Verpflichtung zur Zurückforderung die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen darf, wie sie auch dem Vorliegen von nach nationalem Recht gültig geschlossenen Übereinkommen Rechnung tragen kann.

Dazu möchte ich bemerken, daß die Rückzahlung unrechtmäßig gewährter Beihilfen meines Erachtens keine Sanktion ist, sondern eine zivilrechtliche Schuld, die sich aus der Vornahme einer unrechtmäßigen und somit rechtsgrundlosen Zahlung von Beihilfen (an Alfa Romeo) ergibt und die als solche (an Finmeccanica) abgetreten werden konnte. Deshalb bin ich weiter der Auffassung, daß es entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung unerheblich ist, daß die durch die Gewährung der Beihilfe bewirkte Verzerrung des Wettbewerbsgrundes des gemeinschaftlichen Handelsverkehrs nicht durch die Erstattung der gezahlten Beträge ungeschehen gemacht werden kann oder daß die gewährte Beihilfe im Kfz-Sektor keine Wirkung mehr entfalten kann. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist die Rückforderung die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfe, und dies, so scheint es mir, ungeachtet der Folgen, die die Rückforderung oder Nichtrückforderung noch haben kann. Sollte der Gerichtshof diese Folgen doch berücksichtigen, so muß er übrigens auch dem Umstand Rechnung tragen, daß die unrechtmäßig gewährte Beihilfe in anderen Sektoren als dem Kfz-Sektor, in denen die Finmeccanica Interessen hat, Verzerrungen verursachen (unterstützen) kann.

23 Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, daß als allgemeine Regel bei der Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beihilfen gilt, daß die Rückzahlung vom Begünstigten oder von der Person verlangt werden muß, die die Verpflichtung zur Rückzahlung vom Begünstigten übernommen hat. Im vorliegenden Fall ist dies Finmeccanica, an die tatsächlich alle verbliebenen Verbindlichkeiten (und Aktiva) der Alfa Romeo übertragen wurden. Wäre dies nicht geschehen, so wäre die Verpflichtung zur Rückzahlung bei den ursprünglichen Alfa-Romeo-Gesellschaften verblieben, das heißt bei den Beihilfebegünstigten, selbst wenn deren Anteile inzwischen in andere Hände übergegangen sind. Wenn in diesem Fall diese Gesellschaften liquidiert worden sein sollten, wäre es Sache der Liquidatoren, unter ihrer persönlichen Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen zur Rückzahlung der Beihilfen zu treffen.

Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, daß die Kommission unter den konkreten Umständen des Falles die Rückforderung der Beihilfe von Finmeccanica ausreichend begründet hat.

Ergebnis

24 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen und die Kosten der italienischen Regierung aufzuerlegen.