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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.01.1991 – C-355/89

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:5

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 10. Januar 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der vorliegende Fall wurde dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Deputy High Bailiff's Court, Douglas, Insel Man, vorgelegt. Das vorlegende Gericht ersucht um die Prüfung der Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des Rechts der Insel Man mit dem Gemeinschaftsrecht. Aufgrund dieses Falles muß sich der Gerichtshof zum ersten Mal mit der Geltung des Gemeinschaftsrechts auf dieser Insel beschäftigen, die zusammen mit den Kanalinseln hinsichtlich des Vertrages einer Sonderregelung unterliegt. Bevor ich mich den Streitfragen zuwende, die durch die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen aufgeworfen werden, mag es nützlich sein, einige Worte über die etwas ungewöhnliche Beziehung zwischen der Insel Man und dem Vereinigten Königreich wie auch der Europäischen Gemeinschaft zu sagen.

Die Insel Man

2 Die Insel Man liegt in der Irischen See in etwa gleicher Entfernung von England, Wales, Schottland, Nordirland und der Republik Irland. Sie umfaßt ein Gebiet von 227 Quadratmeilen und hat eine Bevölkerung von etwa 68000 Personen, von denen fast die Hälfte in der Hauptstadt Douglas lebt. Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Insel sind der leichte Maschinenbau, die Landwirtschaft, die Fischerei, der Tourismus und Finanzdienstleistungen.

3 Die Insel Man gelangte im 14. Jahrhundert zum ersten Mal unter die Herrschaft der englischen Krone, aber ihre heutige verfassungsrechtliche Stellung geht auf das Jahr 1866 zurück, als die Einkünfte der Insel von denen des Vereinigten Königreichs getrennt wurden und sie ein begrenztes Maß an Kontrolle über ihre eigenen Ausgaben erhielt. Seitdem wurden den örtlichen Stellen mehr und mehr Befugnisse übertragen.

4 Ebenso wie die Kanalinseln ist die Insel Man weder Teil des Vereinigten Königreichs noch eine Kolonie. Sie wird gewöhnlich als Dependency (abhängiges Gebiet) der britischen Krone bezeichnet, obwohl diesem Begriff keine genaue rechtliche Bedeutung zukommt. Die Insel besitzt ihre eigene gesetzgebende Körperschaft namens Tynwald, die aus dem House of Keys (Unterhaus) und dem Legislative Council (Oberhaus) besteht. Der Vertreter der Krone auf der Insel, der Lieutenant-Governor, ist Mitglied des Legislative Council.

5 Das Parlament der Insel Man besitzt ein erhebliches Maß an Autonomie in Angelegenheiten, die die Grenzen der Insel nicht überschreiten. Seine Gesetzentwürfe bedürfen jedoch ebenso wie die Gesetzentwürfe des Parlaments des Vereinigten Königreichs der königlichen Zustimmung (Royal Assent), um Gesetzeskraft zu erlangen. Anders als im Vereinigten Königreich gibt es auch keine Konventionalregeln, die den Monarchen zur Abgabe des Royal Assent für die Gesetze der Insel Man verpflichten. Der Home Secretary (Innenminister) des Vereinigten Königreichs als das für die Beziehungen zur Insel in erster Linie zuständige Mitglied der Regierung kann dem Monarchen deshalb empfehlen, den Royal Assent zu verweigern, wenn die fragliche Maßnahme für die Regierung des Vereinigten Königreichs unannehmbar ist. Obwohl der Royal Assent offenbar nur selten verweigert wurde, bedeutet dies in der Praxis, daß das Home Office (Innenministerium) allen von der Insel stammenden Gesetzentwürfen zustimmen muß.

6 Infolge der Zuständigkeit des Parlaments der Insel Man zum Erlaß von Gesetzen in allein die Insel betreffenden Angelegenheiten hat das Parlament des Vereinigten Königreichs in Westminster die Praxis entwikkelt, Gesetze in diesen Angelegenheiten nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Stellen der Insel zu erlassen. Die Royal Commission on the Constitution hat allerdings festgestellt, daß das Parlament von Rechts wegen die unbegrenzte Macht besitze, Gesetze für die Insel ohne deren Zustimmung zu erlassen.

7 Die Insel Man ist nicht im Parlament des Vereinigten Königreichs vertreten. Gesetze des Parlaments gelten nicht automatisch für die Insel, sondern nur, soweit sie ausdrücklich für anwendbar erklärt wurden oder sich ihre Geltung notwendig ergibt. Wenn sich ein Parlamentsgesetz auf die Insel erstrekken soll, geschieht dies in der Regel nicht unmittelbar, sondern durch die Einfügung eines Abschnitts, der die Erstreckung auf die Insel durch Order in Council (Regierungsverordnung), eine Form abgeleiteter Gesetzgebung, vorsieht, gegebenenfalls mit den in der Order geregelten Änderungen. Auf diese Weise können die besonderen Bedürfnisse der Insel mit berücksichtigt werden.

8 Die Insel Man verfügt über ihr eigenes Verwaltungs-, Steuer- und Rechtssystem sowie ihre eigenen Gerichte. Das letztinstanzliche Rechtsmittel gegen deren Entscheidungen richtet sich an das Judicial Committee of the Privy Council in London. Zu seinen Mitgliedern gehören der Lord Chancellor und sämtliche Lords of Appeal in Ordinary, die dem House of Lords als richterliche Mitglieder angehören. Bei Verhandlungen über Rechtsmittel von der Insel Man tagt das Judicial Committee als Gericht der Insel Man und nicht als Gericht des Vereinigten Königreichs.

9 Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist für die internationalen Beziehungen und die Verteidigung der Insel Man zuständig. Die erstgenannte Zuständigkeit gab auf der Insel zu Bedenken Anlaß, als das Vereinigte Königreich die Aufnahme in die Gemeinschaft beantragte. Sie gründeten sich auf die Regelung in Artikel 227 Absatz 4 EWG-Vertrag, wo es heißt: Dieser Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Ohne eine besondere Regelung wäre der EWG-Vertrag daher mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft in seiner Gesamtheit auf die Insel anwendbar geworden.

10 Die Einwohner der Insel waren der Auffassung, daß dadurch die Wirtschaft der Insel geschädigt würde. Deshalb handelte das Vereinigte Königreich eine Regelung aus, um der besonderen Lage der Insel Man Rechnung zu tragen. Diese Regelung ist in dem durch die Beitrittsakte von 1972 eingefügten Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag sowie im Protokoll Nr. 3 zu dieser Beitrittsakte enthalten. Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages sieht folgendes vor:

Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.

Vergleichbare Regelungen wurden in die anderen Verträge eingefügt: siehe Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c EGKS-Vertrag und Artikel 198 Absatz 3 Buchstabe d EAG-Vertrag. In welchem Umfang der EWG-und der EAG-Vertrag auf die Insel Man anwendbar sind, wird im Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972 festgelegt. Das vorlegende Gericht ersucht um die Stellungnahme des Gerichtshofes zur Auslegung dieses Protokolls.

Sachverhalt und Vorlagefragen

11 In dem Ausgangsverfahren werden Christopher Stewart Barr und die Montrose Holdings Limited vom Department of Health and Social Security der Insel Man (nachfolgend: DHSS) eines Verstoßes gegen Section 2 (1) des Control of Employment Act 1975 (Gesetz über die Beschäftigungskontrolle 1975) (in seiner geänderten Fassung), eines Gesetzes der Insel Man, beschuldigt. Diese Vorschrift sieht folgendes vor:

Vorbehaltlich der nachfolgenden Subsections 2 und 3 ist es einer Person untersagt,

a) eine Beschäftigung auf der Insel anzunehmen, auszuüben oder sich hierfür einstellen zu lassen, es sei denn, sie ist ein Isle of Man worker; oder

b) eine Person in irgendeinem Beschäftigungsverhältnis auf der Insel zu beschäftigen, die kein Isle of Man worker ist,

außer gemäß und in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer vom Department of Health and Social Security... gewährten Erlaubnis.

Section 2 (2) (die im Ausgangsverfahren keine Rolle zu spielen scheint) gibt dem Arbeitgeber eine Rechtfertigungsmöglichkeit, der das Gericht davon überzeugt, daß er der Auffassung war, daß die von ihm beschäftigte Person ein Isle of Man worker war und daß er alle angemessenen Schritte unternahm, um die Richtigkeit seiner Auffassung zu prüfen. Der Begriff Isle of Man worker wird in Section 1 definiert. Vereinfacht gesagt umfaßt er diejenigen, die auf der Insel geboren wurden oder sich dort lange Zeit ständig aufgehalten haben. Gemäß Section 2 (3) gilt das in Section 2 (1) enthaltene Verbot nicht für die in Anhang 1 zu dem Gesetz genannten Beschäftigungen.

12 Der Angeklagte ist britischer Staatsangehöriger. Er ist kein Isle of Man worker im Sinne von Section 1 des Control of Employment Act 1975 und war auf der Insel zwischen dem 1. September 1988 und dem 1. Januar 1989 bei der Angeklagten beschäftigt. Das DHSS hatte keine Erlaubnis zur Ausübung dieser Beschäftigung nach dem Gesetz von 1975 erteilt. Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 1000 UKL oder beides. Der Angeklagten droht eine Geldstrafe bis zu 1000 UKL.

13 Dem Vorlagebeschluß zufolge haben beide Angeklagten den gesamten Sachverhalt zugestanden. Ihre einzige Verteidigung besteht darin, daß das Gesetz von 1975 mit dem Protokoll Nr. 3, das auf der Insel Man durch den European Communities (Isle of Man) Act (Gesetz der Insel Man über die Europäischen Gemeinschaften) 1973 Rechtsgültigkeit erlangte, unvereinbar sei. Deshalb wurden dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Verstößt der Control of Employment Act 1975 (in seiner geänderten Fassung), ein Gesetz der Insel Man, gegen das — richtig ausgelegte — Protokoll Nr. 3 zu der dem Beitrittsvertrag von 1972 beigefügten Akte, soweit er

a) für die Beschäftigung von Personen auf der Insel Man, die keine Isle of Man workers im Sinne dieses Gesetzes in seiner geänderten Fassung sind, Kontrollen und Beschränkungen unter Bezugnahme auf Gewerbe, Berufe oder die Art der Beschäftigung anordnet, die diskriminierend sind;

b) natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft bei der Beschäftigung auf der Insel Man eine Behandlung zuteil werden läßt, die sich von den Rechten unterscheidet, die für die Staatsangehörigen der Insel Man im Vereinigten Königreich gelten?

2) Beschränkt sich der Inhalt von Artikel 4 des genannten Protokolls Nr. 3 nach zutreffender Auslegung darauf, daß die Behörden der Insel Man natürliche und juristische Personen der Gemeinschaft nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandeln dürfen?

14 Der Gerichtshof kann die erste Frage in der gestellten Form ersichtlich nicht beantworten, da mit ihr ein Urteil über die Vereinbarkeit eines bestimmten Teils der Rechtsvorschriften der Insel Man mit dem Gemeinschaftsrecht begehrt wird. Wie allgemein anerkannt ist, läßt sich aus Artikel 177 keine Zuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlaß eines solchen Urteils ableiten. Es ist jedoch möglich, eine Antwort auf beide Fragen zu formulieren, die dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung gestatten sollte.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

15 Bevor auf den sachlichen Gehalt der gestellten Fragen eingegangen wird, ist zu prüfen, ob der Gerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorlage besitzt. Aus Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Beitrittsvertrags sowie Artikel 158 der Beitrittsakte ergibt sich, daß der Gerichtshof für Vorabentscheidungen über die Auslegung des Protokolls Nr. 3 zuständig ist, wenn er dazu von einem Gericht eines Mitgliedstaats aufgefordert wird. Wie ich oben gezeigt habe, ist die Insel Man jedoch nicht Teil des Vereinigten Königreichs. Es stellt sich daher die Frage, ob das vorlegende Gericht als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 177 anzusehen ist.

16 Zweifellos war das Parlament der Insel Man zum Zeitpunkt des Beitritts des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft der Ansicht, daß diese Frage zu bejahen sei. Section 2 (1) des European Communities (Isle of Man) Act 1973 sieht daher unter anderem folgendes vor:

... alle in den Verträgen oder aufgrund derselben jeweils vorgesehenen Rechtsmittel und Verfahren, die (im Hinblick auf die Regelungen der... dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte und die Regelungen des Protokolls) in Übereinstimmung mit den Verträgen ohne weitere Maßnahmen auf der Insel Man Rechtswirksamkeit erlangen oder angewandt werden sollen, werden auf der Insel Man anerkannt und können von Rechts wegen in Anspruch genommen werden und werden demgemäß durchgeführt, zugelassen und befolgt...

Section 3 (1) sieht vor:

Im Rahmen sämtlicher gerichtlicher Verfahren wird jede Frage, die die Bedeutung oder Wirkung einer auf der Insel Man geltenden Vorschrift der Verträge oder die Gültigkeit, Bedeutung oder Wirkung einer auf der Insel Man geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung betrifft, als Rechtsfrage behandelt (und wenn sie nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird, ist sie als solche in Übereinstimmung mit den vom Europäischen Gerichtshof entwikkelten Grundsätzen und anhand seiner einschlägigen Rechtsprechung zu entscheiden ...).

Diese Bestimmungen stellen klar, daß das Parlament der Insel Man davon ausging, daß die Gerichte der Insel Man in geeigneten Fällen berechtigt wären, von dem in Artikel 177 vorgesehenen Verfahren Gebrauch zu machen.

17 Ich denke, daß die Ansicht des Parlaments der Insel Man zutreffend war. Sie wird gestützt von Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag, dem zufolge der Vertrag auf die Insel Man nur insoweit Anwendung [findet], als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die im Protokoll Nr. 3 enthalten ist. Insoweit gilt folglich Artikel 177 für die Insel Man: Vielleicht folgt schon allein daraus, daß die Gerichte der Insel das Recht besitzen, von der in Artikel 177 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

18 Auf jeden Fall ist es zur Sicherstellung einer korrekten Anwendung des Protokolls aus meiner Sicht unabdingbar, daß die Gerichte der Insel befugt sind, den Gerichtshof um Hilfe bei Auslegung des Protokolls zu ersuchen. Wie das DHSS und das Vereinigte Königreich in ihren gemeinsam vorgelegten schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, ließe sich die einheitliche Auslegung und Anwendung der gemäß dem Protokoll Nr. 3 auf der Insel anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nur schwer sicherstellen, wenn den Gerichten der Insel Man die Berufung auf Artikel 177 verwehrt würde. In Anbetracht der überragenden Notwendigkeit, dieses Ziel zu erreichen, bin ich der Auffassung, daß der Begriff Gericht eines Mitgliedstaats in Artikel 177 in weiter Auslegung auf alle gerichtlichen Organe erstreckt werden sollte, die sich in dem Gebiet befinden, für das der Vertrag, und sei es auch aufgrund von Artikel 227 nur teilweise, gilt. Andernfalls wäre den Gerichten in solchen Gebieten jede Möglichkeit genommen, die Hilfe des Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen. Dies würde eine ernsthafte Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Rechtsordnung der Gemeinschaft darstellen.

Zu den Fragen

19 Die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht für die Insel Man. Die einzige Erwähnung dieser Bestimmungen im Protokoll Nr. 3 findet sich in dessen Artikel 2, der lautet: Die Rechte, welche die Staatsangehörigen dieser Gebiete im Vereinigten Königreich genießen, werden durch die Beitrittsakte nicht berührt. Für sie gelten jedoch nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr. (Unter den Begriff Staatsangehöriger dieser Gebiete fällt in bezug auf die Insel Man im wesentlichen jeder britische Staatsangehörige, der bestimmte enge Verbindungen zur Insel hat; siehe Artikel 6 des Protokolls und die Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Bestimmung des Begriffs Staatsangehörige, ABl. 1983, C 23, S. 1). Die Staatsangehörigen der Insel Man behalten daher ihre traditionellen Rechte des Aufenthalts im Vereinigten Königreich und des Zugangs zum dortigen Arbeitsmarkt, aber sie genießen keine Freizügigkeit in der übrigen Gemeinschaft. Angehörige der Mitgliedstaaten einschließlich der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die nicht Staatsangehörige der Insel Man sind, sind nicht aufgrund von Gemeinschaftsrecht berechtigt, die Insel zum Zweck der Arbeitssuche oder -aufnähme, der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder der Erbringung von Dienstleistungen aufzusuchen.

20 Aus diesem Grund stützen sich die Beklagten zu Recht nicht auf die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit. Sie berufen sich statt dessen auf Artikel 4 des Protokolls Nr. 3, der einfach vorschreibt: Die Behörden dieser Gebiete [das heißt der Kanalinseln und der Insel Man] wenden auf alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft die gleiche Behandlung an. Die Angeklagten tragen vor, daß das Gesetz, auf dem ihre strafrechtliche Verfolgung beruhe — der Control of Employment Act 1975 — mit Artikel 4 unvereinbar sei und deshalb nicht angewandt werden könne.

21 Vor der Prüfung dieser Argumentation muß ich auf die Frage eingehen, ob die Sachlage, der sich das vorlegende Gericht gegenübersieht, unter das Gemeinschaftsrecht fällt. Im Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78 (Saunders, Sig. 1979, 1129, Randnr. 11) hat der Gerichtshof erklärt, daß die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht auf Sachverhalte angewandt werden [können], die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, das heißt, denen jeglicher Bezug zu irgendeinem der Tatbestände fehlt, die das Gemeinschaftsrecht regelt (siehe auch Urteile vom 27. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 35 und 36/82, Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723; vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539; vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763). Die gleiche Einschränkung gilt für die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, siehe zum Beispiel das Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 (Knoors, Slg. 1979, 399). Der vorliegende Fall betrifft nicht die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit, da diese, wie ich dargelegt habe, nicht für die Insel gelten. Da es jedoch um das Recht eines britischen Staatsangehörigen zur Aufnahme einer Beschäftigung auf der Insel Man geht, wäre daran zu denken, daß die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 auch deshalb nicht anwendbar sind, weil es

sich um einen Sachverhalt handelt, der einen Mitgliedstaat rein intern betrifft. In ihren gemeinsamen schriftlichen Erklärungen vertreten das DHSS und das Vereinigte Königreich in der Tat diese Ansicht, da der wesentliche Streitpunkt der Anspruch eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sei, eine Beschäftigung in einem Gebiet aufzunehmen, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und in dem die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung finden.

22 Ich glaube nicht, daß dieser Ansicht zu folgen ist. Ein Sachverhalt, wie er in diesem Verfahren zur Entscheidung steht, betrifft nicht einen Mitgliedstaat rein intern, denn die Insel Man ist, wie ich ausgeführt habe, nicht Teil des Vereinigten Königreichs. Darüber hinaus gilt Artikel 4 des Protokolls, der die Behörden der Insel Man dazu verpflichtet, alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft gleich zu behandeln, offensichtlich im Verhältnis zu den Angehörigen aller Mitgliedstaaten einschließlich des Vereinigten Königreichs. Man kann daher nicht sagen, wie es der Gerichtshof in der Rechtssache Saunders getan hat, daß jeglicher Bezug dieses Falles zu irgendeinem der Tatbestände fehlt, die das Gemeinschaftsrecht regelt. Die Wirkung des Urteils in der Rechtssache Saunders besteht darin, daß einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs weniger Rechte gegenüber dem Vereinigten Königreich zustehen können als Angehörigen anderer Mitgliedstaaten. Es gibt jedoch im Protokoll Nr. 3 keinen Anhaltspunkt dafür, daß Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs nach Gemeinschaftsrecht weniger Rechte gegenüber der Insel Man zustehen als Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten. Ich folgere daraus, daß die Umstände dieses Falles nicht als einen Mitgliedstaat rein intern betreffend angesehen werden können und daß sie deshalb unter das Gemeinschaftsrecht fallen.

23 Ich wende mich daher nunmehr dem Argument der Beklagten zu, daß der Control of Employment Act 1975 mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 unvereinbar sei. Dieses Argument besagt im Kern, daß einige der im Anhang zu dem Gesetz von 1975 aufgeführten Beschäftigungen, die Personen, die nicht Isle of Man worker sind, ohne Erlaubnis ausüben dürfen, praktisch nur Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und Irlands offenstehen. Alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, sind sich darüber einig, daß die Wirkung des Artikels 4, soweit er anwendbar ist, darin besteht, eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu verhindern. Die Angeklagten schließen daraus, daß das System erlaubnisfreier Beschäftigungen mit Artikel 4 unvereinbar sei, da es Angehörige anderer Mitgliedstaaten als des Vereinigten Königreichs und Irlands benachteilige. Sie räumen allerdings ein, daß das Gesetz von 1975 dann mit Artikel 4 vereinbar wäre, wenn es Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die keine Staatsangehörigen der Insel Man sind, und irische Staatsangehörige in gleicher Weise beträfe wie Angehörige der anderen Mitgliedstaaten. Sie machen mit anderen Worten nicht geltend, daß die aus dem Gesetz von 1975 resultierende Benachteiligung von Personen, die nicht Isle of Man workers sind, rechtswidrig sei.

24 Die Angeklagten nehmen eine eingehende Untersuchung des Inhalts von Anhang 1 des Gesetzes von 1975 vor, aber meiner Ansicht nach besteht für den Gerichtshof hierzu aus zwei Gründen kein Anlaß. Zum einen ist der Angeklagte Barr ein britischer Staatsangehöriger. Unabhängig davon, ob die Analyse der befreiten Beschäftigungen durch die Angeklagten zutrifft, ist er deshalb nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden. Der zweite Grund liegt darin, daß der Angeklagte Barr laut Aussage des Vertreters der Angeklagten in der mündlichen Verhandlung bei der Angeklagten Montrose Holdings Limited, die sich hauptsächlich mit Grundstückserschließung beschäftigt, als Syndikus beschäftigt war. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Stellung des Angeklagten Barr eine befreite Beschäftigung im Sinne von Anhang 1 des Gesetzes von 1975 war. Aus beiden Gründen folgt, daß die Vorschriften des Gesetzes, die die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und Irlands angeblich bevorteilen, keinen Einfluß auf die Frage haben, ob die Angeklagten den ihnen zur Last gelegten Verstoß begangen haben. Die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Protokoll Nr. 3 ist demzufolge unerheblich. Es bedarf daher keiner Prüfung des Anwendungsbereichs des in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 niedergelegten Diskriminierungsverbots und insbesondere der Frage, ob es sich auf den Vertrag als ganzen bezieht oder nur auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die auf der Insel Man ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.

25 Ich schlage deshalb vor, die dem Gerichtshof vom Deputy High Bailiff vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte ist so auszulegen, daß die Behörden der Insel Man Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ungleich behandeln dürfen. Diese Bestimmung schließt die Anwendung innerstaatlicher Regelungen nicht aus, sofern sie unter Umständen erfolgt, die keinen Anlaß zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit geben.