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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1991 – C-10/90

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1991:13

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 15. Januar 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Vorlagefrage des Bundessozialgerichts geht zurück auf eine Gegenüberstellung des deutschen Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) mit den Artikeln 7, 48 bis 51 EWG-Vertrag und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern.

2 Frau Maria Masgio, die Witwe eines italienischen Staatsangehörigen, der in Belgien und in der Bundesrepublik Deutschland im Bergbau gearbeitet hatte, trat im Ausgangsverfahren, dessen einzelne Abschnitte im Sitzungsbericht beschrieben werden, in die Rechte ihres Ehemanns ein.

3 Für die Erörterung der Sache genügt es, auf folgende Punkte einzugehen.

4 Herr Masgio bezog ab 1972 vom zuständigen belgischen Versicherungsträger eine Rente wegen Silikose. Diese Rente wurde gemäß den belgischen Rechtsvorschriften im Jahr 1983 gekürzt, da Herr Masgio von diesem Zeitpunkt an eine belgische Altersrente erhielt. Um diese Kürzung geht es hier aber nicht.

5 Im selben Jahr wurde Herrn Masgio ein Knappschaftsruhegeld nach deutschem Recht bewilligt. Die Situation der Bergbauarbeiter, die ein Knappschaftsruhegeld und gleichzeitig eine Unfallrente beziehen, ist im RKG, speziell in dessen §§ 75 Absatz 1 und 76a, geregelt.

6 Nach § 75 Absatz 1 ruht das Knappschaftsruhegeld insoweit, als es zusammen mit der Unfallrente 95 % sowohl des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt, als auch der Rentenbemessungsgrundlage übersteigt. Das heißt, es wird diejenige der beiden Obergrenzen angewandt, die die geringste Kürzung des Ruhegelds erlaubt.

7 § 76a Absatz 2 RKG schließt von dieser Wahlmöglichkeit denjenigen aus, der eine Rente von einem Träger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezieht. In diesem Fall ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen und wird nur die Rentenbemessungsgrundlage für das Ruhegeld berücksichtigt.

8 Da das Fehlen dieser Wahlmöglichkeit Herrn Masgio und damit seiner Ehefrau offenbar geschadet hat, richtet das Bundessozialgericht an Sie die Frage, ob die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dahin auszulegen sind, daß Versicherte, die gleichzeitig eine Rente nach innerstaatlichen Vorschriften und eine Unfallrente eines anderen mitgliedstaatlichen Versicherungsträgers erhalten, bei der nach nationalen Vorschriften vorzunehmenden Ruhensberechnung nicht schlechter gestellt werden dürfen als Versicherte, die beide Leistungen nach innerstaatlichen Vorschriften beziehen.

9 Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag lautet:

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

10 Wie aus Ihrem Urteil Sagulo vom 14. Juli 1977 hervorgeht,

[kann] der allgemeine Grundsatz des Artikels 7 nur vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Vertrages gelten.

Artikel 7 ist somit nicht auszulegen, wenn zu seiner Durchführung besondere Bestimmungen, unter anderem auch die vom vorlegenden Gericht genannten, erlassen wurden.

11 Die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag bilden Grundlage, Rahmen und Grenzen der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ergangenen Verordnungen, insbesondere der Verordnung Nr. 1408/71, die die wichtigsten Durchführungsvorschriften zum EWG-Vertrag auf diesem Gebiet enthält. Artikel 3 Absatz 1 lautet wie folgt:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

12 Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in seinem vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Urteil ausgeführt, die mögliche leistungsrechtliche Benachteiligung sei kein für die Wahl des Beschäftigungsortes objektiv wesentlicher Gesichtspunkt. Demgegenüber hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei demjenigen, der außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets einen Unfall erlitten habe, davon abzuraten, sich in Deutschland niederzulassen, um dort zu arbeiten und dann in den Ruhestand zu treten, da die Ruhenswirkungen der Rente dort für ihn strenger seien als für die deutschen Staatsangehörigen, die sich für die günstigere Berechnungsmethode entscheiden könnten. Nach Ihrer Rechtsprechung braucht indessen nicht das tatsächliche Vorliegen eines für die Wahl des Beschäftigungsortes objektiv wesentlichen Gesichtspunktes bewiesen zu werden. Es kommt vielmehr darauf an, für die Verwirklichung der in den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag genannten Ziele, insbesondere für die Einhaltung des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu sorgen.

13 In dieser Beziehung haben Sie sich in Ihrer Rechtsprechung stets von dem formalen Kriterium der Staatsangehörigkeit gelöst und geprüft, ob die anderen herangezogenen Kriterien zu gleichartigen Diskriminierungen führen konnten. Insbesondere im Urteil Toia vom 12. Juli 1979 haben Sie ausgeführt, daß

die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung enthaltenen Gleichbehandlungsvorschriften nicht nur die offenkundigen Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der aus den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen verbieten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.

14 In jüngerer Zeit hatten Sie bestimmte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften in Verbindung mit deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen, nach denen es nicht möglich war, für die Feststellung einer Qualifikation, die als Anknüpfung für einen Rentenanspruch diente, Beschäftigungen zu berücksichtigen, die in Deutschland nicht versicherungspflichtig waren. Sie haben darauf hingewiesen, daß dieses Hemmnis zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers bestand, im wesentlichen aber Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten erfaßte, die zunächst in diesen Staaten und danach in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren. Anschließend haben Sie festgestellt, daß diese Bestimmungen dazu führten, daß bestimmte Arbeitnehmer dieser Gruppe, die in einem anderen Mitgliedstaat eine höhere Qualifikation erreicht hatten als in der Bundesrepublik Deutschland, benachteiligt wurden, da es ihnen nach diesen Bestimmungen nicht möglich war, sich bei der Beantragung der Rente auf diese Qualifikation zu berufen.

15 Es zeigt sich, daß die Aussagen, die sich insoweit den Urteilen Toia und Roviello entnehmen lassen, auch für die Situation maßgebend sein dürften, mit der das vorlegende Gericht befaßt ist. Zwar enthält § 76a Absatz 2 Satz 1 kein Staatsangehörigkeitsmerkmal. Es ist jedoch davon auszugehen — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist —, daß die Anwendung der Vorschrift — um den Wortlaut Ihrer zweiten Entscheidung aufzugreifen — im wesentlichen Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten erfaßt, die zunächst in diesen Staaten und danach in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren.

16 In Ihrem Urteil Toia haben Sie jedoch hinzugefügt, daß derartige mittelbare Diskriminierungen durch sachliche Unterschiede gerechtfertigt sein können. In dieser Beziehung hatte das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, daß für die abweichende Behandlung der Bezieher ausländischer Unfallrenten der sachlich vertretbare Grund bestehe, daß dabei ein Jahresarbeitsverdienst häufig nicht feststellbar sei. Die Kommission und die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben zu Recht die Auffassung vertreten, daß fehlende Angaben über einen Jahresarbeitsverdienst im Fall einer ausländischen Unfallrente diese Diskriminierung nicht hinreichend rechtfertigen könnten, da es möglich sei, einen fiktiven Jahresarbeitsverdienst zu ermitteln. Das hat auch die jüngste Entwicklung der deutschen Rechtsvorschriften gezeigt, denn ab 1. Januar 1992 wird der Höchstbetrag auf der Grundlage eines fiktiven Jahresarbeitsverdienstes errechnet werden können, der durch Multiplikation des Monatsbetrags der Rente wegen Arbeitsunfalls mit dem Faktor 18 ermittelt wird. Die deutschen Behörden kennen natürlich die Höhe dieses fiktiven Jahresarbeitsverdienstes, da sie bei einer Kumulierung der Verletztenrente mit dem Ruhegehalt dieses ruhen lassen. Außerdem können, wie die Kommission hervorgehoben hat, auch Verzögerungen des Verfahrens und Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der erforderlichen Berechnungsfaktoren sowie die geringe Häufigkeit möglicher Benachteiligungen und die geringe Relevanz der eintretenden Nachteile keine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen.

17 Ich schlage Ihnen daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

Die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag sowie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß ein Wanderarbeitnehmer, der eine Rente nach den innerstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung eines anderen mitgliedstaatlichen Versicherungsträgers erhält, bei der nach den nationalen Vorschriften des ersten Mitgliedstaats vorzunehmenden Ruhensberechnung nicht schlechter gestellt werden darf als ein Arbeitnehmer, der beide Leistungen nach den innerstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bezieht.