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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1991 – C-75/90

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:15

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 15. Januar 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Beim Tribunal correctionnel Carcassonne wurde gegen Roger Guitard in seiner Eigenschaft als Präsident der Union des caves coopératives de l'ouest audois et du Razès (im folgenden: Uccoar) Anklage wegen Täuschung und irreführender Werbung erhoben. Ihm wird vorgeworfen, seit November 1988 ein Getränk auf der Basis von entalkoholisiertem Wein unter der Bezeichnung alkoholfreier Wein vertrieben zu haben.

Da das vorlegende Gericht der Auffassung ist, daß die strafrechtliche Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhalts die vorherige Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Definition von Wein voraussetze, hat es dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:

Muß nach den EWG-Verordnungen Wein im Sinne des Anhangs II Nr. 8 der Verordnung Nr. 337/79 und des Anhangs I Nr. 10 der Verordnung Nr. 822/87 zum Zeitpunkt des Vertriebs einen Mindestalkoholgehalt aufweisen?

2 Zu Beginn erscheinen mir zwei Bemerkungen nützlich. Erstens geht aus der Akte und dem Vortrag der Parteien in der Sitzung hervor, daß das fragliche Getränk der Öffentlichkeit als vollständig entalkoholisiert (mit dem Etikett 0 % — alkoholfreier Wein) dargeboten und daß diese Angabe bezüglich des Grades der Entalkoholisierung strafrechtlich nicht verfolgt wurde. Ich kann daher meine Prüfung auf die Frage beschränken, ob Wein im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Regelung Alkohol enthalten muß oder nicht, ohne daß ich — bejahendenfalls — den Mindestalkoholgehalt festlegen müßte, von dem an ein Getränk Wein im Sinne dieser Regelung darstellt.

Zweitens weise ich darauf hin, daß das Ausgangsverfahren die Bezeichnung eines französischen Erzeugnisses betrifft, das auf dem französischen Markt vertrieben wurde. Es besteht daher kein Anlaß, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu untersuchen, die den Vertrieb von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung alkoholfreier Wein in Frankreich regeln.

3 In Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, auf die sich das vorlegende Gericht in seiner Frage vor allem bezieht, stand folgende Definition von Wein:

8. Wein: das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Die Verordnung Nr. 337/79 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein mit Wirkung zum 1. April 1987 aufgehoben. Anhang I Nr. 10 der Verordnung Nr. 822/87 gibt eine Definition von Wein, die wörtlich mit derjenigen in Anhang II Nr. 8 der aufgehobenen Verordnung Nr. 337/79 übereinstimmt. Der Sachverhalt, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist (Vertrieb von alkoholfreiem Wein seit November 1988), hat sich zugetragen, als die Verordnung Nr. 822/87 schon in Kraft war. Ich beziehe mich daher allein auf die Definition in der Verordnung Nr. 822/87, wobei ich voraussetze, daß ihr Inhalt im Vergleich zu der Definition in der Verordnung Nr. 337/79 unverändert geblieben ist.

4 Nach dieser Definition ist Wein ein Erzeugnis auf der Basis von frischen Weintrauben oder von Traubenmost, die einer alkoholischen Gärung ausgesetzt waren. Nach dem Wörterbuch Robert bedeutet der Ausdruck fermentation (Gärung) die chemische, molekulare Umwandlung einer Substanz organischen Ursprungs, die unter dem Einfluß eines Ferments stattfindet, das selbst keine Veränderung zu erfahren scheint. Der Begriff fermentation alcoolique (alkoholische Gärung) wird im selben Wörterbuch definiert als Umwandlung, bei der aus Zukker Alkohol entsteht.

Da Anhang I Nr. 10 der Verordnung Nr. 822/87 zur Bezeichnung des aus frischen Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Erzeugnisses ausschließlich auf den Vorgang der alkoholischen Gärung abstellt, weist das in der Vorschrift definierte Erzeugnis notwendig einen gewissen Alkoholgehalt auf.

5 Die gemeinschaftsrechtliche Definition von Wein schreibt zwar abweichend von der für einige Weinsorten, insbesondere für zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein, für Tafelwein und für Qualitätsweine getroffenen Regelung nicht ausdrücklich einen Mindestalkoholgehalt vor. Der Umstand, daß die allgemeine Definition von Wein keinen Hinweis auf einen Alkoholgehalt enthält, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß ein aus Weintrauben hergestelltes alkoholfreies Getränk von dieser Definition erfaßt würde. Wie nämlich oben dargelegt wurde, ist eines der wesentlichen Merkmale von Wein sein Alkoholgehalt.

6 Richtig ist auch, daß alkoholfreier Wein, um den es im Ausgangsverfahren geht, ein aus Wein, dem durch Einsatz eines besonderen Verfahrens der Alkohol entzogen wurde, hergestelltes Getränk ist. Dennoch meine ich, daß das Erzeugnis, das nach der Entalkoholisierung des Weins, das heißt nachdem der Wein eines seiner wesentlichen Merkmale verloren hat, übrig bleibt, nicht mehr als Wein im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Regelung bezeichnet werden kann. Dies gilt um so mehr, als der Vorgang der Entalkoholisierung kein im Sinne des Titels II der Verordnung Nr. 822/87 zulässiges önologisches Verfahren darstellt. Wein, der entalkoholisiert worden ist, muß daher als nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 822/87 gehörend angesehen werden.

7 Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält dennoch einige Vorschriften zum Gebrauch der Bezeichnung Wein, die in dem Bestreben, eine Verwechslung durch den Verbraucher zu vermeiden, auch andere Getränke als Wein im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition erfassen. Obwohl sich das nationale Gericht im Vorlagebeschluß nicht auf diese Vorschriften bezieht, erscheint es in Anbetracht des Inhalts der Akten und um dem nationalen Gericht alle gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nützlich sein könnten, angebracht, auch die Bedeutung dieser Vorschriften zu prüfen.

8 Nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste, der zur Zeit der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse anwendbar war, darf die Bezeichnung Wein nur für Erzeugnisse verwendet werden, die der Definition in Anhang II Nr. 8 der Verordnung Nr. 337/79 und damit — zur Zeit der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse — in Anhang I Nr. 10 der Verordnung Nr. 822/87 entsprechen. Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/79 sieht jedoch folgende Lokkerung vor:

2. Unbeschadet der Bestimmungen über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften wird jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten,

die Verwendung des Wortes Wein in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzten Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden,

die Verwendung anderer zusammengesetzter Ausdrücke, die das Wort Wein enthalten, zuzulassen, durch die Bestimmungen von Absatz 1 nicht berührt.

Bei Verwendung eines zusammengesetzten Ausdrucks im Sinne von Unterabsatz 1 muß jede Verwechslung mit den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen ausgeschlossen sein.

9 Die Bedeutung von Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/79 wurde durch Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste näher erläutert. Nach Absatz 1 Buchstabe b dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten sowohl für Getränke aus einheimischer Produktion als auch für Getränke mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten oder für eingeführte Getränke die Verwendung des Wortes Wein zulassen, wenn es in zusammengesetzten Bezeichnungen vorkommt, wie insbesondere British wine oder Irish wine. Artikel 20 Absatz 2 nimmt außerdem folgende Klarstellung vor:

2. Um jede Verwechslung der in Absatz 1 genannten Ausdrücke mit den Wörtern Wein und Tafelwein auszuschließen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß

das Wort Wein nur in Form einer zusammengesetzten Bezeichnung und auf keinen Fall alleinstehend verwendet wird,

die unter dem ersten Gedankenstrich genannten zusammengesetzten Bezeichnungen auf dem Etikett in Schriftzeichen gleicher Art und Farbe und in einer Größe angegeben werden, die sie deutlich von den übrigen Angaben abheben.

10 Wie die Kommission ohne Widerspruch der anderen Beteiligten in der Sitzung ausgeführt hat, stellt der Ausdruck alkoholfreier Wein eine zusammengesetzte Bezeichnung dar. Folglich kann die Bezeichnung alkoholfreier Wein verwendet werden, um ein durch Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk zu bezeichnen, soweit der Mitgliedstaat von der durch Artikel 45 der aufgehobenen Verordnung Nr. 355/79, zur Zeit Artikel 43 der Verordnung Nr. 2392/89, eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dafür Sorge zu tragen, daß das Wort Wein im Einklang mit den in dieser Vorschrift und in Artikel 20 der Verordnung Nr. 997/81 festgelegten Bedingungen verwendet wird, um jede Verwechslung durch die Verbraucher zu vermeiden.

Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die französische Regelung die Verwendung des Ausdrucks alkoholfreier Wein zur Bezeichnung eines anderen Erzeugnisses als Wein im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gestattet. In diesem Zusammenhang hat die französische Regierung in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof jedoch darauf hingewiesen, daß der französische Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.

11 Es bleibt ein letzter Punkt bezüglich des im Vorlagebeschluß angeführten Verteidigungsmittels zu prüfen, wonach die französischen Weinbauern dadurch diskriminiert würden, daß ein durch Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung alkoholfreier Wein vertrieben werden könne. Hierzu ist festzustellen, daß die besondere Lage der französischen Weinbauern daher rührt, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung vorsieht, die Verwendung des Wortes Wein für andere Erzeugnisse als Wein zuzulassen. Daraus folgt, daß ein Mitgliedstaat, indem er darauf verzichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, in seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Getränken heimischen Ursprungs strengeren Vorschriften unterwerfen kann, als sie in anderen Mitgliedstaaten gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes steht das Gemeinschaftsrecht einer solchen unterschiedlichen Behandlung nicht entgegen.

Ergebnis

12 Ich schlage Ihnen vor, auf die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Nr. 10 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ist dahin auszulegen, daß der dort definierte Wein einen gewissen Alkoholgehalt aufweisen muß. Auch wenn Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste die Bezeichnung Wein den Erzeugnissen vorbehält, die der Definition in der genannten Nr. 10 entsprechen, so haben die Mitgliedstaaten nach Absatz 2 dieses Artikels doch die Möglichkeit, die Verwendung der zusammengesetzten Bezeichnung alkoholfreier Wein zur Bezeichnung von Erzeugnissen auf der Basis von Wein, der vollständig entalkoholisiert worden ist, zuzulassen.