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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1991 – C-93/90

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:20

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 16. Januar 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Tribunal du travail Brüssel den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ersucht [eine aktualisierte Fassung dieser Verordnung findet sich im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates, ABl. L 230, S. 6].

2 Frau Cassamali, eine italienische Staatsangehörige, arbeitete ebenso wie ihr verstorbener Ehemann in Italien und in Belgien. Sie erhält seit dem 1. Dezember 1970 eine italienische Hinterbliebenenrente. Seit 1. Oktober 1976 hat sie zusätzlich Anspruch auf eine italienische Altersrente, zwei belgische Altersrenten (eine für Arbeitnehmer und eine für Selbständige) und eine belgische Hinterbliebenenrente.

3 Bei der Berechnung der belgischen Hinterbliebenenrente wurde eine belgische Antikumulierungsvorschrift berücksichtigt, nach der eine Hinterbliebenenrente mit einer oder mehreren Altersrenten oder sonstigen Leistungen en tenant lieu, die nach belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden, nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze kumuliert werden kann. Da die fünf Renten, auf die Frau Cassamali Anspruch hatte, diese Grenze überstiegen, wurde ihre Hinterbliebenenrente um den überschießenden Betrag gekürzt. Es sei darauf hingewiesen, daß die Anwendung der belgischen Antikumulierungsvorschrift gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zulässig war.

4 Am 3. Dezember 1980 übermittelte der italienische Sozialversicherungsträger dem zuständigen belgischen Träger (dem Vorläufer des Office national des pensions, nachstehend: ONP) Informationen über nachträgliche Anpassungen der italienischen Altersrente. Diese Rente war beträchtlich gestiegen. Am 1. Oktober 1976 betrug sie monatlich 57000 LIT, am 1. Juli 1980 dagegen monatlich 240600 LIT. Es mag überraschen, aber diese Erhöhung war ausschließlich auf die Indexierung zurückzuführen, wie der italienische Träger auf Anfrage des belgischen Trägers bestätigte.

5 Der belgische Träger kürzte daraufhin die belgische Hinterbliebenenrente, um sicherzustellen, daß sie die durch die belgische Antikumulierungsvorschrift festgesetzte Höchstgrenze nicht überstieg. Frau Cassamali focht diese Entscheidung mit der Begründung an, sie verstoße gegen Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71. Artikel 51 lautet bekanntlich wie folgt:

1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lebensniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.

2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.

6 Frau Cassamali erhob, wie das ONP vorträgt, am 19. März 1981 Klage beim Tribunal du travail Brüssel. Mit Urteil vom 19. März 1990 legte das Tribunal du travail Brüssel dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Erlaubt Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 die Neuberechnung einer belgischen Rente wegen einer allein auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten zurückzuführenden Erhöhung einer italienischen Rente?

Wenn nein, gibt es dann eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die diese Neuberechnung gestattet?

7 Der Sachverhalt im vorliegenden Fall weist starke Ähnlichkeit mit demjenigen in der Rechtssache C-85/89 (Ravida, Sig. 1990, I-1063) auf, in der der Gerichtshof am 21. März 1990 ein Urteil erließ. Der Gerichtshof entschied dort, daß nach Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 eine von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmäßig so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung anderer Art eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, im Falle späterer Änderung der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht neu berechnet werden darf, um ein Überschreiten dieser Höchstgrenze zu verhindern.

8 In der Rechtssache Ravida bezog die Betroffene, wie im vorliegenden Fall, in Italien und in Belgien Alters- und Hinterbliebenenrenten. Ihre belgische Hinterbliebenenrente wurde nach derselben Antikumulierungsvorschrift berechnet. Auch in ihrem Fall stieg die italienische Altersrente infolge der Indexierung, und ihre belgische Hinterbliebenenrente wurde entsprechend gekürzt. Meines Erachtens besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen diesem und dem vorliegenden Fall. Im übrigen bestätigte das Urteil Ravida nur eine frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 7/81 (Sinatra, Slg. 1982, 137), und 104/83 (Cinciuolo, Slg. 1984, 1285).

9 Das ONP geht sehr ausführlich auf ein Argument ein, das es in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache Ravida bereits angesprochen hatte. Würde der Gerichtshof diesem Vorbringen jetzt folgen, so müßte er seine Rechtsprechung in der Rechtssache Ravida aufgeben. Das Vorbringen lautet wie folgt: Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verbiete nur, bei einer auf der Indexierung beruhenden Anpassung der Leistungshöhe eine Neuberechnung gemäß Artikel 46 vorzunehmen. Das ONP habe jedoch keine Neuberechnung im Sinne von Artikel 46 vorgenommen; es habe nur weiterhin von der belgischen Hinterbliebenenrente jeweils soviel abgezogen, daß die Gesamtleistungen für Frau Cassamali die Höchstgrenze nach der belgischen Antikumulierungsvorschrift nicht überstiegen. Die Erhöhungen der italienischen Rente hätten zu entsprechend stärkeren Kürzungen geführt. Im übrigen verbiete Artikel 51 keineswegs Neuberechnungen, sondern gestatte dem ONP lediglich, von Neuberechnungen nach Artikel 46 abzusehen.

10 Zum letzten Punkt ist meines Erachtens zu sagen, daß Artikel 51 nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er den Sozialversicherungsträgern der Mitgliedstaaten lediglich gestatte, Neuberechnungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Dies stünde im Widerspruch zur Rechtssicherheit und zum Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der Rechtsvorschriften durch die Sozialversicherungsträger aller Mitgliedstaaten. Meines Erachtens schließt Artikel 51 Absatz 1 aus den im folgenden angeführten Gründen sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem gesamten Aufbau eine Neuberechnung unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen eindeutig aus.

11 Gewichtiger ist das Argument des ONP, Artikel 51 Absatz 1 schließe nur eine Neuberechnung gemäß Artikel 46 aus; im vorliegenden Fall sei aber eine Neuberechnung weder erforderlich gewesen noch erfolgt. Auch gegen dieses Argument läßt sich jedoch einwenden, daß es mit dem Wortlaut von Artikel 51 Absatz 1 und dem Aufbau des ganzen Artikels unvereinbar ist. Artikel 51 Absatz 1 besagt eindeutig, daß der Prozentsatz oder Betrag, um den die Leistungen geändert werden, unmittelbar für die Höhe der fraglichen Leistungen gilt, wie sie ursprünglich nach Artikel 46 berechnet worden sind.

12 Nach seinem Aufbau unterscheidet Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 zwei Sachverhalte: a) auf der Indexierung beruhende Anpassungen und b) Anpassungen aufgrund einer Änderung der Berechnungsmethode. Im letzteren Fall findet eine völlige Neuberechnung statt. Im ersteren erhöhen sich die bisher zu zahlenden Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz oder Betrag, und es findet abgesehen von dieser Anpassung keine Neuberechnung statt. Eine dritte Möglichkeit, wonach eine auf einer Indexierung beruhende Erhöhung in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat bei der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift berücksichtigt werden kann, sieht Artikel 51 nicht vor. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 gilt der Grundsatz der voneinander unabhängigen Entwicklung der Sozialleistungen. Sind die Leistungen einmal gemäß Artikel 46 berechnet worden, entwickeln sie sich in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten unabhängig voneinander. Eine Anpassung in einem Mitgliedstaat beeinflußt die in dem anderen Mitgliedstaat gewährte Leistung nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäß Artikel 51 Absatz 2 bei Änderungen der Berechnungsmethode. Diese Ausnahme ist erforderlich, weil sich durch diese Änderungen für den Betroffenen eine Lage ergeben kann, in der eine andere Methode für ihn günstiger wäre. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 46 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes für den einzelnen einen Anspruch darauf begründet, daß, je nachdem, welche Vorschriften günstiger sind, entweder die nationalen Rechtsvorschriften oder die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der jeweiligen Antikumulierungsvorschriften vollständig auf ihn angewendet werden (siehe zum Beispiel die Rechtssache 22/77, FNROM, Slg. 1977, 1699). Es ist unwahrscheinlich, daß die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Umstände — zum Beispiel eine Anpassung der Leistungen bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten oder des Lohnniveaus — das Ergebnis eines Vergleichs beider Alternativen beeinflussen würden.

13 Der vorliegende Fall ist insofern ungewöhnlich, als sich eine außergewöhnlich große Erhöhung der Leistungen allein infolge der Indexierung ergab. Aus dem Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-199/88 (Cabras, Slg. 1990, I-1023) ergibt sich, daß diese außergewöhnlich große Erhöhung auf einem Irrtum bei der Auslegung der italienischen Indexierungsvorschriften beruhte. Im Normalfall wird die vom Gerichtshof in der Rechtssache Ravida vertretene Auslegung kaum so schwerwiegende finanzielle Auswirkungen haben wie im vorliegenden Fall. Werden Leistungen der sozialen Sicherheit und gegebenenfalls aufgrund von Antikumulierungsvorschriften bestehende Höchstgrenzen zur Berücksichtigung von Preis- oder Lohnsteigerungen erhöht, so werden die Unterschiede zwischen den Steigerungsraten in den Mitgliedstaaten im wesentlichen auf den unterschiedlichen Inflationsraten beruhen. Zwar werden diese Unterschiede mit zunehmender wirtschaftlicher Konvergenz der Mitgliedstaaten nicht geringer, sie werden jedoch im Regelfall durch Währungsschwankungen weitgehend ausgeglichen. Ist die Inflationsrate in Italien höher als in Belgien, werden die italienischen Renten möglicherweise stärker als die belgischen steigen; dieser Vorteil wird jedoch wahrscheinlich durch einen Wertverlust der Lira ausgeglichen. Es ist daher unter normalen Umständen unwahrscheinlich, daß die in der Rechtssache Ravida gegebene Auslegung zu abnormen Ergebnissen führt.

14 Die Frage der Währungsschwankungen ist auch aus einem anderen Grunde mittelbar von Bedeutung. Zwar geht es im vorliegenden Fall um Erhöhungen der italienischen Leistungen aufgrund von Anpassungen an die Lebenshaltungskosten, jedoch würden sich die gleichen Probleme ergeben, wenn der Wert der italienischen Leistung, ausgedrückt in belgischer Währung, aufgrund von Paritätsänderungen stiege. Ein zehnprozentiger Anstieg der Lira gegenüber dem belgischen Franken hat — zumindest was den Wert der italienischen Rente in Belgien anbelangt — die gleiche Wirkung wie eine zehnprozentige Erhöhung der italienischen Rente. Daher müßte der belgische Träger logischerweise bei jeder Änderung des Wertes der italienischen Rente diese Vorschrift anwenden, unabhängig davon, ob die Änderung auf einer Anpassung aufgrund der Indexierung oder auf Paritätsänderungen beruht. Insoweit ist der Beschluß Nr. 99 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. März 1975 (ABl. C 150, S. 2) von Interesse. Dieser Beschluß betrifft die Auslegung von Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, nach dem unter anderem zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Bestimmung des Kurses für die Umrechnung auf eine Landeswährung lautender Beträge in eine andere Landeswährung ein vierteljährlicher Bezugszeitraum zugrundegelegt wird. Der Beschluß legt Artikel 107 dahin aus, daß dieser den Umrechnungskurs bestimmt, der zur Zeit der Erstfeststellung oder zur Zeit der Neuberechnung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 maßgebend ist. Er sagt ferner, Artikel 107 verpflichtet jedoch nicht dazu, die laufenden Leistungen (vor allem Renten) unter Anwendung der in Absatz 1 ... festgelegten Umrechnungskurse vierteljährlich neu zu berechnen. Der Beschluß stellt also klar, daß der belgische Träger einen etwaigen Wertanstieg der italienischen Renten der Klägerin aufgrund einer Aufwertung nur unter den in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Voraussetzungen (bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen), berücksichtigen darf.

15 Aus all diesen Gründen sollte der Gerichtshof meines Erachtens sein Urteil in der Rechtssache Ravida bestätigen. Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Fragen des Tribunal du travail Brüssel wie folgt zu beantworten:

1) Nach Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, darf eine von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmäßig so festgestellt wurde, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, im Falle späterer Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht neu berechnet werden, um ein Überschreiten dieser Höchstgrenze zu verhindern.

2) Keine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gestattet eine solche Neuberechnung unter den vorgenannten Umständen.